Europäische Union

2002/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2001 über die Beihilferegelung die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3445)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0229. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32002D0229 2002/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2001 über die Beihilferegelung die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3445) Amtsblatt Nr. L 077 vom 20/03/2002 S. 0029 - 0046 Entscheidung der Kommission vom 13. November 2001 über die Beihilferegelung die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3445) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2002/229/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 12. Januar 1998, eingegangen am 15. Januar 1998, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilferegelung zugunsten der Umstrukturierung von sardischen Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen notifiziert, die mit Beschluss Nr. 48/7 der Regionalregierung vom 2. Dezember 1997 genehmigt worden war. Mit Schreiben vom 10. September 1998, eingegangen am 15. September 1998, und vom 16. November 1998, eingegangen am 19. November 1998, hat die Ständige Vertretung Italiens der Kommission ergänzende Auskünfte übermittelt. (2) Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der fraglichen Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat von den Beteiligten keine Stellungnahme erhalten. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG (5) Die notifizierte Beihilfe trägt die Bezeichnung "Piano regionale di ristrutturazione delle aziende del comparto delle colture protette. Delibera di giunta n. 48/7 del 2.12.1997" (Regionalplan zur Umstrukturierung der Betriebe des Sektors geschützte Kulturen. Beschluss Nr. 48/7 der Regionalregierung vom 2.12.1997). Sie umfasst Maßnahmen finanzieller (Tilgung und Umschuldung von Verbindlichkeiten) und struktureller (Investitionen) Art sowie technische Hilfe. Die Region hat für die Durchführung der Maßnahmen Mittel in Höhe von 60 Mrd. ITL (etwa 30 Mio. EUR) vorgesehen, wobei ein Betrieb jeweils höchstens 600 Mio. ITL (etwa 300000 EUR) erhalten kann. (6) Nach den mit Schreiben vom 10. September 1998 übermittelten Erläuterungen der Region handelt es sich hierbei um eine einmalige Beihilfe, wobei davon ausgegangen wird, dass die Betriebe innerhalb von drei Jahren wieder rentabel arbeiten. Die einzelnen Maßnahmen haben jedoch folgende Laufzeiten: a) 15 Jahre bei den Zinszuschüssen im Rahmen der Umschuldungen; b) die Dauer, die technisch notwendig ist, um die Maßnahmen mit nicht rückzahlbaren Beihilfen und die Investitionen durchzuführen, c) unbefristet bei der technischen Hilfe. (7) Als Begünstigte der Beihilfe werden Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten genannt, die im Agrarsektor - insbesondere in der Primärerzeugung im Bereich des geschützten Anbaus, im Gartenbau oder in der Blumenzucht - tätig sind. Unter die Beihilferegelung fallende Erzeugnisse (8) Zum geschützten Anbau zählen Pflanzen von landwirtschaftlichem Interesse, die in einer Anlage angebaut werden, in der sie vor ungünstigen Witterungsbedingungen geschützt sind. Bei unter die Beihilferegelung fallenden Pflanzen handelt es sich um folgende Sorten: - Gartenbauerzeugnisse (Tafeltomaten - Sorte "Camone" mittelgroß, Auberginen, Paprika, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Erdbeeren, Schnittbohnen, Kopfsalat, Sellerie, Radieschen, Rucola); - Gewürzpflanzen (Petersilie, Basilikum, Majoran, Thymian, Oregano, usw.); - Pilze; - Schnittblumen (Nelken, Chrysanthemen, Gerbera, Rosen, Löwenmaul, Schleierkraut, Strandnelken, Gladiolen, Iris, Lilien usw.); - grüne und blühende Topfpflanzen; - Mittelmeerpflanzen. Die betroffenen Betriebe und ihre finanziellen Schwierigkeiten (9) Nach Auskunft der italienischen Behörden handelt es sich bei den vom Umstrukturierungsplan erfassten Personen zumeist um Kleinunternehmer im Sinne von Artikel 2083 des italienischen Zivilgesetzbuchs (in einigen Fällen handelt es sich um einfache Gesellschaften oder um Personengesellschaften und nur in wenigen Fällen um Kapitalgesellschaften wie z. B. GmbH). Alle Betriebe sind in der Primärerzeugung tätig. Nach Auskunft der italienischen Behörden verfügen die begünstigten Betriebe über ein wirtschaftliches und produktives Potenzial; die technische Zahlungsunfähigkeit sei darauf zurückzuführen, dass diese Betriebe ihre Verbindlichkeiten wegen geringer Produktion oder der Unmöglichkeit, kurzfristig die Verkaufserlöse für ihre Erzeugnisse zu erhalten, nicht tilgen können. (10) Bei der Festlegung der Kriterien zur Auswahl der Begünstigten wurden die besonderen Merkmale der landwirtschaftlichen Betriebe in Sardinien berücksichtigt, wobei versucht wurde sicherzustellen, dass sich die Unternehmen tatsächlich in einer schwierigen Lage befinden (anhaltende Betriebsverluste in mehreren aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren) und tatsächlich nicht imstande sind, ihre Verschuldung ohne öffentliche Hilfe (etwa durch Abtretung von Betriebsanteilen oder persönlichen Vermögensgütern) abzubauen. (11) Nach dem ersten (wirtschaftlichen) Kriterium befindet sich ein Betrieb dann in einer schwierigen Lage, wenn er in den letzten drei Wirtschaftsjahren durchschnittliche Betriebsverluste von mindestens 25 % der tatsächlichen Erlöse erlitten hat. Die Verluste werden berechnet, indem das Betriebsergebnis der betreffenden Jahre mit den durchschnittlichen Erlösen aus der Bruttoerzeugung verglichen wird (Artikel 2425a des Zivilgesetzbuchs), wobei der Nachweis wie folgt zu erbringen ist: Nach Schätzung der durchschnittlichen Betriebskosten in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 werden diese mit den Erlösen aus der Bruttoerzeugung der betreffenden Wirtschaftsjahre verglichen. Als Beleg für die Erlöse dient die ordnungsgemäße Erklärung des Unternehmers gemäß dem Gesetz Nr. 15 vom 4.1.1968 ("Norme sulla documentazione amministrativa e sulla legalizzazione e autenticazione di firme" (Gesetz über die Dokumentation der Verwaltung, Legalisierung und Beglaubigung von Unterschriften, insbesondere Artikel 4 (Erklärung anstelle der öffentlichen Beweisurkunde), Artikel 20 (Beglaubigung von Unterschriften) und Artikel 26 (Sanktionen)). (12) Beim zweiten, auf den Vermögensverhältnissen beruhenden Kriterium wird der Wert des Betriebsvermögens und gegebenenfalls des persönlichen Vermögens des Unternehmers - mit Ausnahme des ersten Wohnsitzes - mit den am 31. Dezember 1996 fälligen Schulden, die sich aus nachweislichen Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Versorgungseinrichtungen und Privatpersonen zusammensetzen, in Beziehung gesetzt. Ein Unternehmer gilt dann als in einer schwierigen Lage befindlich, wenn sich diese Verschuldung auf mindestens 30 % des genannten Vermögens beläuft. Als Betriebsvermögen gelten die Sachwerte des Betriebs (Grundstücke, Gewächshäuser, Gebäude, Maschinen usw.), wobei die Angaben den Sachverständigen der Ente Regionale di Sviluppo e Assistenza Tecnica (ERSAT, Regionalbehörde für die Wirtschaftsförderung und technischen Hilfe) mit einem besonderen Formblatt zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Als Wert des Kapitals gilt der Mittelwert aus Betriebsvermögen, berechnet nach Artikel 2424 des Zivilgesetzbuchs, und seinem tatsächlichen Marktwert. Das persönliche Vermögen des Unternehmers wird anhand einer gemäß dem genannten Gesetz Nr. 15 vom 4.1.1968 abgegebenen Erklärung geprüft. Bei der Bewertung des Ausmaßes der Schwierigkeiten wird die Art des Betriebs berücksichtigt, wobei insbesondere auf folgende Merkmale geachtet wird: a) bei Einzelunternehmern: das persönliche Vermögen, das Betriebsvermögen und gegebenenfalls das bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit eingesetzte Vermögen; b) bei einfachen Gesellschaften und Personengesellschaften: das persönliche Vermögen, das Betriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter und gegebenenfalls das bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit eingesetzte Vermögen; c) bei Kapitalgesellschaften: das Betriebsvermögen. (13) Unter Punkt 14 bis 20 ist die Antwort der zuständigen Behörden vom 16. November 1998 auf das Schreiben der Kommission vom 19. Oktober 1998 wiedergegeben, in dem um Erläuterung der genannten Kriterien anhand konkreter Beispiele gebeten wurde. Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmen (14) "- [...] Das betriebswirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens (Verlust oder Gewinn) wird ausschließlich durch einen Vergleich der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr entstandenen Kosten und Erlöse bestimmt. So dürfen Betriebskosten ... nicht den Gesamtbetrag der durchgeführten Investitionen, sondern lediglich die auf das betreffende Jahr entfallende Tilgungsquote enthalten. Beispiel: Hat ein Betrieb in einem Wirtschaftsjahr für 50 Mio. Investitionen für den Erwerb von Ausrüstungen durchgeführt, die über zehn Jahre getilgt werden, werden als Investitionskosten für das betreffende Jahr 5 Mio. (Tilgungsrate) eingetragen. Die genannte Zahl wirkt also auf der Kostenseite an der Bildung des Betriebsergebnisses (Gewinn oder Verlust) mit. Hat ein Unternehmen einen Gewinn von 10 Mio. erzielt und Investitionen über 50 Mio. durchgeführt, so hat bei einer Jahrestilgung von 5 Mio. diese Rate auf der Kostenseite zur Bildung des Betriebsgewinns in Höhe von 10 Mio. mitgewirkt. - [...] Bei der Bestimmung des Maßstabs der fraglichen Verschuldung wird nicht die (bereits fällig gewordene und fällig werdende) Gesamtverschuldung des Unternehmens, sondern lediglich die bereits am 31.12.1996 fällige, nicht getilgte Schuld berücksichtigt, da sie vom Betrieb kurzfristig nicht aufgebracht werden kann. Dem Text zufolge gilt als ein Unternehmer in Schwierigkeiten ein Unternehmer, dessen fällige (also nicht bezahlte) Verbindlichkeiten mindestens 30 % des Vermögenswerts erreichen. Diese Quote wird vom Unternehmer als kurzfristig nicht tilgbare Verbindlichkeit betrachtet, so dass eine Umschuldung unerlässlich wird. Genauer gesagt: - Bei diesem Kriterium können die bereits getätigten Investitionen, für welche etwaige Tilgungsraten seit dem 1.1.1992 und bis zum 31.12.1996 fällig geworden und nicht bezahlt worden sind, selbstverständlich nicht unberücksichtigt bleiben. - Es wird also nicht die Gesamtschuld, sondern lediglich die bereits fällig gewordene Verbindlichkeit berücksichtigt. Beispiel: Ein Unternehmen mit 100 Mio. Aktiva, 30 Mio. bereits fälliger (kurzfristiger) Verbindlichkeiten und einer später fälligen langfristigen Verbindlichkeit in Höhe von 50 Mio. (langfristige Verbindlichkeit) besitzt ein Nettovermögen von 20 Mio." Wiederherstellung der Rentabilität (15) "Die Beihilfebegünstigten müssen eine Bilanz des Haushaltsjahrs abfassen. Anhand dieses Dokuments können die Techniker der Regionalverwaltung die Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen überprüfen. Es erschien zweckmäßig, diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Beihilfen einzuführen, da der Agrarsektor Sardiniens nicht nur unter den im Vorspann des Plans angegebenen Schwierigkeiten, sondern an mangelnder unternehmerischer Kultur leidet, was sich daran ablesen lässt, dass der Einführung einer selbst elementaren Buchhaltung Widerstand entgegengesetzt wird. Der Umstrukturierungsplan möchte auch diesem Mangel abhelfen. Die Kriterien zur Beurteilung der wiedergewonnenen Rentabilität der Unternehmen in Schwierigkeiten sind festgesetzt worden nach einem Vergleich zwischen dem Nettobetriebsergebnis pro Hektar, im Rahmen der heutigen Betriebsführung, aus dem die offensichtlichen Deckungslücken für die laufenden Ausgaben (insbesondere für Tilgungen und Bankverbindlichkeiten) hervorgehen, und zwischen dem Nettobetriebsergebnis pro Hektar, im Rahmen der weiterentwickelten Betriebsführung, also nach Durchführung der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen, dank der ein Bruttoverkaufsergebnis erreicht werden soll, das alle Ausgabenposten deckt. Die mit Hilfe des Umstrukturierungsplans - vor allem bei der Erzeugnisqualität und bei marktgerechteren Produktionen - verbesserte Betriebsführung soll den Kostenanteil aus Tilgungen für Anlagen und Strukturen und für Bankverbindlichkeiten am Bruttoverkaufsergebnis von 43 % (heutige Betriebsführung) auf 29,7 % (weiterentwickelte Betriebsführung) senken. Nach der Umstrukturierung wird mit einem Mindestgewinn von 1,4 % gerechnet. Tabelle 2 ANTEIL DER KOSTEN AN DEN ERLÖSEN Heutige Betriebsführung (Produktionsvolumen = 800 Doppelzentner) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Festkosten setzen sich zusammen aus: Tilgung bei Strukturen und Anlagen, Wartung und Darlehenserstattung. Weiterentwickelte Betriebsführung (Produktionsvolumen = 1100 Doppelzentner) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Raten werden bestimmt durch feste Kosten aus Tilgung für Strukturen und Anlagen, Wartung und Darlehenserstattung. Vergleich zwischen heutiger und weiterentwickelter Betriebsführung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Betriebsumstrukturierungsplan stützt sich im Wesentlichen auf folgende betriebsinterne Maßnahmen: A. Ermittlung der für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlichen Produktionsmengen. Anhand dieser Mengen werden die durchschnittlichen Kosten pro Einheit (K) errechnet, die durch den Marktpreis (P) mindestens gedeckt werden. Das in Tabelle 2 wiedergegebene Beispiel weist die hierfür ermittelte Menge mit 1100 Doppelzentner pro Hektar gegenüber der heutigen Menge von 800 Doppelzentner pro Hektar aus. Bei Anwendung der Formel zur Berechnung der durchschnittlichen Einheitskosten: K = Kt:Qt (K = durchschnittliche Einheitskosten; Kt = Gesamtkosten und Qt = Gesamtmenge) bei der heutigen Führung ergibt sich P < K >PIC FILE= "L_2002077DE.003201.TIF"> bei der weiterentwickelten Führung ergibt sich P > K >PIC FILE= "L_2002077DE.003301.TIF"> Die zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Verbesserung in Erzeugungsvolumen und -qualität soll wie folgt erreicht werden: a) Einführung technologischer Neuerungen (s. Punkt 14) durch optimalen Einsatz der Produktivitätsfaktoren unter Anwendung einer gezielten Produktivitätsmethodologie, indem in Zeiten stärkerer Nachfrage und besserer Marktpreise für verschiedene Erzeugnisse (bei der Camone-Tomate in der Zeit zwischen Dezember und Februar) am meisten produziert wird; b) Schutz der Erzeugung gegen Krankheiten mit Hilfe materieller Umstrukturierungsmaßnahmen gemäß Punkt 14 Buchstabe a); c) Umstellung der wenig einträglichen Produktionen auf marktgerechtere Erzeugnisse mit höherem Marktwert. Die Begünstigten des Plans gehören Vermarktungsorganisationen an, deren Aufgabe der Absatz der Erzeugnisse, aber auch die Hinlenkung auf Erzeugungen ist, für die eine besondere Nachfrage besteht; d) Verringerung der Kosten für Löhne und Gehälter infolge Arbeitskräfteabbau dank Einführung entsprechender technologischer Maßnahmen und Übertragung von Auslese und Verpackung an Vermarktungsorganisationen. In dem bei der heutigen Betriebsführung genannten Beispiel betragen die Kosten für Löhne und Gehälter 48 %, bei der weiterentwickelten Betriebsführung sollen sie 26,9 % erreichen; e) Herabsetzung der Produktionskosten durch beschleunigten Einsatz von weniger kostspieligen Produktionstechniken, z. B. ein derzeit häufig verwendetes Schädlingsbekämpfungsverfahren unter Einsatz von Methylbromid (Sterilisierung) soll durch ein anderes Verfahren (Solarisation) ersetzt werden, das kostensparender und umweltfreundlicher ist. Als außerbetrieblicher Faktor, der jedoch in erheblichem Maße die Wiederherstellung der Rentabilität beeinflusst, muss die steigende Nachfrage nach typischen und unverfälschten Erzeugnissen berücksichtigt werden, die die Vermarktungsorganisationen beim derzeitigen Produktionsstand nicht befriedigen können. Schließlich ist die Rolle der technischen Hilfe zu unterstreichen, dank der etwaige fachliche Mängel der Unternehmer unverzüglich aufgefangen werden können, die diesen mit der Zeit die Möglichkeit eröffnet, die für die gute Betriebsführung erforderlichen beruflichen Voraussetzungen zu erwerben oder zu verstärken." Die Maßnahmen der Pläne zur Wiederherstellung der Rentabilität (16) "Der vom einzelnen Antragsteller vorgelegte Umstrukturierungsplan, der auf den von der Verwaltung festgelegten Formblättern einzureichen ist, enthält folgende Angaben: - Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung, - Angabe der kleinen technologischen Anpassungsmaßnahmen, - Verpflichtung zur Einführung der Betriebsbuchführung, - Verpflichtung zum Beitritt zu einer Erzeugungsorganisation und daraus folgende Anpassung der Produktionsausrichtung an die Marktnachfrage ..., - förmliche Verpflichtung zum Verzicht auf Beantragung von Flurbereinigungsmaßnahmen, ..., für einen Zeitraum von fünf oder zehn Jahren (... Gefordert werden: fünf Jahre bei Betrieben mit für diesen Zeitraum ausreichenden leistungsfähigen Anlagen, die ausschließlich die finanzielle Umstrukturierung in Anspruch nehmen; zehn Jahre bei Betrieben, die auch die Beihilfe zur technologische Anpassung verwenden. Normale Wirksamkeitsfrist: zehn Jahre)." Außerdem erhalten die Begünstigten für einen unbefristeten Zeitraum technische Hilfe von "'ATA'-Technikern und Agrar-Beratern, die zur ERSAT (Regionalgesellschaft für Entwicklung und technische Hilfe in der Landwirtschaft) gehören [...]". Die für die Umstrukturierung vorgesehenen finanziellen Maßnahmen (17) Zu dieser Maßnahme haben die zuständigen Behörden mit Schreiben vom 10. September 1998 folgende Auskünfte erteilt: "Die am Umstrukturierungsplan der Gewächshausbetriebe in Schwierigkeiten beteiligten Kreditinstitute sind private Institute. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen verzichten die Kreditinstitute auf fällige Verzugszinsen sowohl für die am 31.12.1996 fälligen Verbindlichkeiten als auch für die nach diesem Zeitpunkt fälligen Tilgungsraten bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Vertrags durch den Begünstigten (Punkt 4.1 a) des Plans), dabei besteht die Beteiligung der Regionalverwaltung aus folgenden Maßnahmen: a) teilweise Übernahme der im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 fällig gewordenen Tilgungsraten gegenüber den Kreditinstituten; b) Zinszuschuss für ein Mehrjahresdarlehen (Hoechstlaufzeit 15 Jahre) zur Umschuldung der Restverbindlichkeiten der Betriebe bestehend aus: 1 - Restverbindlichkeit gemäß Punkt a); 2 - nach dem 31.12.1996 und bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Darlehensvertrags angefallenen Tilgungsraten; 3 - noch fällig werdende Restschuld (restliche Verbindlichkeiten aus etwaigen Agrardarlehen). Der unter Punkt b) genannte Zuschuss, der zum Zeitpunkt der Abfassung des Darlehensvertrages präzisiert wird, darf 30 % des staatlich festgesetzten Referenzsatzes für Meliorationsdarlehen (derzeit 6,50 %) nicht überschreiten. Der Betrag der beiden Beihilfeformen (Zuschuss und Zinszuschuss) darf 75 % der am 31.12.1996 fällig gewordenen Verbindlichkeiten (ausschließlich Verzugszinsen) nicht überschreiten. Im vorliegenden Anwendungsfall wird als erste Analyse für die Umschuldung ein Vergleich zwischen der für den Betrieb tragbaren Hoechstrate (3500 ITL/m2) und der Rate des neuen Tilgungsplans angestellt, da der einzige reduzierbare Kostenfaktor die Darlehenstilgungsrate darstellt; danach wird das neue Darlehen anhand verschiedener Berechnungsmodelle, die sich in nachstehender Reihenfolge auf die folgenden Elemente stützen, erarbeitet: 1. in erster Linie auf die Laufzeit des Darlehens (zwischen 5 und 15 Jahren); 2. weitere Kürzung der am 31.12.1996 fällig gewordenen Tilgungsquoten. Aus dem Ergebnis der beiden Vorgänge lässt sich der genaue Restkapitalbetrag errechnen, auf welchen das Darlehen lauten muss, und anschließend die angesichts der Leistungsfähigkeit des Betriebs höchstens tragbare Tilgungsrate bestimmen, die die oben genannte Grenze nicht überschreiten darf. Diese Regeln müssen mit folgenden sonstigen im Umstrukturierungsplan gesetzten Grenzen in Einklang gebracht werden: - Hoechstanteil der öffentlichen Beihilfe zur finanziellen Umstrukturierung: 75 % der am 31.12.1996 fällig gewordenen Schuld ausschließlich der von den Banken übernommenen Verzugszinsen; - Hoechstanteil der öffentlichen Beihilfe einschließlich der Maßnahmen für den Strukturbereich: 600 Mio. ITL." Für die Umstrukturierung vorgesehene Investitionen (18) Nach Angabe der italienischen Behörden sind die nachfolgend aufgeführten Investitionen "unerlässlich für den Schutz vor nachteiligen Klimabedingungen und zur Eingrenzung ihrer Auswirkungen, zum Schutz vor Pflanzenkrankheiten und -schädlingen, zur Herabsetzung der Produktionskosten und für die qualitative Verbesserung (umweltverträgliche Kulturen) der Erzeugnisse, um deren Absatz auf den Märkten durch Vermarktungsorganisationen zu erleichtern. Mit Rücksicht auf die prekäre Finanzlage der begünstigten Unternehmen wird ein Beihilfesatz in Höhe von 75 % der zulässigen Ausgaben vorgesehen. Die Investitionen beziehen sich auf Unternehmen, die in der Primärproduktion tätig sind und betreffen: a - Installation von Insektenschutznetzen: 1000 ITL/m2 An allen Öffnungen der Gewächshäuser müssen Insektenschutznetze angebracht werden, damit für die Kulturen und als Virusträger schädliche Insekten keinen Zugang haben; mit den Netzen wird insbesondere der Schaden durch die weiße Fliege, u. a. durch die für die TYLCV-Infektionen verantwortliche 'bemisia tabaci' begrenzt. Es muss aber berücksichtigt werden, dass auch die Belüftung der Kulturen um rund 50 % eingeschränkt wird. b - Druckbelüftung und Klimakontrolle: 1200 ITL/m2 Im Anschluss an die Maßnahmen unter Punkt a) wird die Einrichtung eines Druckluftsystems und einer Klimakontrolle unerlässlich. Die Insektenschutznetze behindern in starkem Umfang die natürliche Belüftung und machen Druckluftventilation und Kontrolle des Feuchtigkeitsgrads der Luft erforderlich, um schwerwiegende Schäden an den Kulturen infolge folgender Pflanzenkrankheiten zu vermeiden: Botritis, Peronospora, Cladosporium, Bakterien sowie schwere Pflanzenkrankheiten wie Wassersucht, Verbänderung usw. c - Mobile Isolierung: 6500 ITL/m2 Die Einrichtung der mobilen Isolierung ist unerlässlich, um auch in den Wintermonaten bei einer Energieeinsparung von 50 % hochwertige Erzeugnisse zu erreichen. d - Warmluftverteilung: 4000 ITL/m2 Mit dieser Anlage wird der Umlauf von Warmluft verbessert, die Feuchtigkeitskontrolle ermöglicht und ein Beitrag zur weiteren Energieeinsparung um rund 20 % ermöglicht. e - Dränageanlage: 6400 ITL/m2 Auf stark lehmigen Böden ist diese Anlage unerlässlich, wenn eine rationelle Bewässerung und Nährstoffzufuhr insbesondere in den Wintermonaten ermöglicht werden soll. f - Außenanlage für die Süßwasserspeicherung: 2350 ITL/m2 Diese Arbeiten sind für Gewächshausbetriebe vorgesehen, in deren Umgebung keine gemeinsamen Bewässerungsanlagen vorhanden sind oder wo die Grundwasser sich in Menge und/oder Qualität nicht eignen. Die Schaffung von Speicherbecken soll die Versalzung der Grundwasser einschränken, die einen der Hauptgründe für Produktionsverluste darstellt. g - Zentrale Pumpen für die Düngemittelausbringung: 600 ITL/m2 In Betrieben, wo die Düngung mit Hilfe einfacher Einzel- oder Doppelansaugpumpen verbessert werden muss, wobei 10 % der Gesamtfläche betroffen sind. (Diese Düngemittelausbringung m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.