Europäische Union

2002/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2001 über die Beihilferegelung die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3445)

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Quellenkennung: 32002D0229. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rung betragen (mit anderen Worten: Der Betrag umfasst auch die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionskosten). (37) Der Verzicht der an der Regelung beteiligten Kreditinstitute auf die Verzugszinsen stellt nach Auskunft der italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juni 1999 nur dann eine staatliche Beihilfe dar, wenn die Bewertung des Verhaltens der staatlichen Banken gemäß der Entscheidung 97/81/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 über Beihilfen der österreichischen Regierung zugunsten des Unternehmens Head Tyrolia Mares in Form von Kapitalzuführungen(8) als Präzedenzfall herangezogen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Verzicht auf Verzugszinsen aber nicht als staatliche Beihilfe eingestuft, weil dieser von allen (also den öffentlichen wie den privaten) an der Maßnahme beteiligten Banken beschlossen worden war. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden daher aufgefordert, ihr die öffentlichen und privaten Banken zu nennen, die bereit wären, auf die Verzugszinsen zu verzichten, und mitzuteilen, ob es sich dabei um alle an der Umstrukturierungsmaßnahme beteiligten Geldinstitute handele. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden die angeforderte Liste übermittelt. Dem Verzeichnis waren die Erklärungen einiger Banken beigefügt, in denen die Bereitschaft zum Verzicht auf die Verzugszinsen bestätigt wurde; ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Banken, die eine schriftliche Einwilligung nicht für zweckmäßig hielten, dennoch ihre Bereitschaft bekundet hätten. Kreis der Begünstigten (38) Mit Schreiben vom 19. Juni 1999 haben die italienischen Behörden bestätigt, dass nur landwirtschaftliche Kleinbetriebe gemäß Absatz 3.2.5 Buchstabe b) der genannten Gemeinschaftsleitlinien für die Beihilfe in Frage kämen, also Marktteilnehmer (einschließlich Kapitalgesellschaften) im Agrarsektor mit höchstens zehn Jahresarbeitseinheiten. Mögliches Vorliegen eines "Deggendorf-Effekts" (39) In Beantwortung der Bemerkungen der Kommission (vgl. Punkt 26 Buchstabe f) haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, diejenigen Unternehmen von den Beihilfen auszuschließen, die in der Vergangenheit vorschriftswidrige und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfen erhalten und diese nicht zurückgezahlt haben. (40) Mit Schreiben vom 14. September 2001, eingegangen am 17. September 2001, haben die italienischen Behörden die Kommission ersucht, innerhalb von zwei Monaten eine endgültige Entscheidung im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(9) zu erlassen. IV. WÜRDIGUNG (41) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Frage stehenden Beihilfen könnten diese Wirkung herbeiführen, denn sie begünstigen bestimmte Produktionszweige (Obst und Gemüse sowie Gartenbauerzeugnisse) und können hierdurch angesichts ihres relativen Umfangs den Wettbewerb verfälschen. So war Italien mit Sardinien als wichtigem Erzeugungsgebiet 1999 mit 15153857 Tonnen und einem Anteil von 28,7 % (Gesamtmenge in der Union: 52726260 Tonnen) größter Erzeuger von Gemüse in der Union(10). Demzufolge fallen die Beihilfen in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und benötigen eine Ausnahmeregelung, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden zu können. (42) Die anwendbaren Ausnahmeregelungen sind in den einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien festgelegt. Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegen derzeit den diesbezüglichen Gemeinschaftsleitlinien von 1999(11). Nach Nummer 7.3 dieser Leitlinien müssen die Beihilfen für die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an KMU (Einzelbeihilfen oder Regelungen), die vor dem 30. April 2000 notifiziert wurden, nach den Leitlinien von 1997 beurteilt werden(12). Da der betreffende Umstrukturierungsplan am 12. Januar 1998 notifiziert wurde, ist die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt also anhand der Leitlinien von 1997 zu prüfen. (43) Nach Absatz 1.1 in Verbindung mit Absatz 2.3 dieser Leitlinien (im Folgenden "Leitlinien" genannt) unterliegen staatliche Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Artikel 87 (vormals Artikel 92) Absatz 1 EG-Vertrag(13), weil sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem die Last des Strukturwandels auf leistungsfähigere Unternehmen überwälzt und ein Subventionswettlauf gefördert wird. (44) Absatz 2.4 der Leitlinien besagt Folgendes: "Abgesehen von Fällen, welche als Folge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen entstehen und die gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) [EG-Vertrag] freigestellt [...] werden [...] sowie von Beihilfen in Deutschland, die - soweit diese Vorschrift noch anwendbar ist - eventuell durch Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) gedeckt werden könnten, bildet Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) die einzige Grundlage zur Freistellung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten [... aufgrund deren] die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ... [genehmigen kann] soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft [...]". Im vorliegenden Fall könnte - da bei der Notifizierung nicht auf die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag verwiesen wird - allein die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geltend gemacht werden. (45) Damit eine solche Ausnahmeregelung angewandt werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfuellt sein. Da es sich um eine Beihilferegelung handelt, wäre zunächst der Anwendungsbereich zu prüfen. Dies ist problematisch, da die italienischen Behörden, anstatt die Regelung nach den geltenden Bestimmungen zu notifizieren und die allgemeinen Kriterien zu nennen, nach denen die einzelnen Umstrukturierungspläne zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden können, ein einziges, für alle möglichen Begünstigten anwendbares Umstrukturierungsverfahren beschrieben haben. Dieses ist aber nach Anwendung und Definition so mechanisch, dass durchaus einige Unternehmen für die Beihilfen in Frage kommen könnten, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfuellen. Am problematischsten ist hierbei die Definition des Begriffs "Unternehmen in Schwierigkeiten". Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten (46) In Absatz 2.1 der Leitlinien sind die Symptome aufgezählt, anhand deren sich das Ausmaß der Schwierigkeiten, in dem sich ein Unternehmen befindet, erkennen lässt und das zumeist bezüglich der Verluste oder der Verschuldung durch eine Verschärfung der Probleme gekennzeichnet ist. Die von den italienischen Behörden zugrunde gelegten Kriterien beruhen aber auf einem Durchschnittswert, mit dem sich nicht feststellen lässt, ob sich die wirtschaftliche Lage der betreffenden Unternehmen tatsächlich verschlechtert. Da der Umstrukturierungsplan also auf der Grundlage eines Durchschnittswerts erstellt wird, ist nicht auszuschließen, dass auf die ersten der beiden als Bezugszeitraum herangezogenen Jahre eine Verbesserung eintritt, auch wenn der Durchschnittswert negativ bleibt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei den von den italienischen Behörden notifizierten Maßnahmen die Verluste nach dem Gesetz Nr. 127 vom 15. Mai 1997(14) vom Begünstigten selbst gemeldet werden müssen. Die Kommission hat die Verpflichtung der italienischen Behörden zur Kenntnis genommen, über diese Gesetzesvorschriften hinauszugehen und alle Erklärungen der möglichen Begünstigten zu prüfen. Da diese aber keine Betriebsbuchführung betreiben müssen, lässt sich kaum vorstellen, auf welcher Grundlage diese Prüfungen erfolgen sollen. Dies gilt für alle Kriterien, die die italienischen Behörden zur Bestimmung der Schwierigkeiten der Unternehmen heranziehen. Daher kann die Kommission in Ermangelung einer geeigneten Grundlage für die Kontrolle nicht ausschließen, dass auch solche Unternehmen die Beihilfe erhalten könnten, die sich nicht wirklich in Schwierigkeiten befinden. Deshalb hält sie die für Unternehmen in Schwierigkeiten gegebene Definition nicht für zweckmäßig. (47) Abgesehen vom Definitionsproblem ist der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag abhängig von bestimmten, in Absatz 3.2.2 der Leitlinien aufgezählten Bedingungen. Wiederherstellung der Rentabilität (48) Als erste Bedingung ist in Absatz 3.2.2 der Leitlinien die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen genannt. Außerdem muss die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, wobei externe Faktoren wie höhere Preise und größere Nachfrage, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, nur berücksichtigt werden dürfen, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. (49) Im vorliegenden Fall stützt sich der Umstrukturierungsplan u. a. auf die Annahme, dass die vom Außen- und vom Landwirtschaftsministerium durchgeführten Absatzförderungskampagnen eine Nachfrage schaffen, mit der die Ausfuhren der Gartenbauerzeugnisse in die EU, Mittel- und Osteuropa und in den Rest der Welt gesteigert werden. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Kampagnen die erwünschte Wirkung erzielen und neue Absatzmärkte schaffen. Außerdem besteht hinsichtlich des für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Zeitraums ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem erklärten Wunsch, dieses Ziel innerhalb von drei Jahren zu erreichen, und dem Eingeständnis der italienischen Behörden, dass ein Effizienzzeitraum von zehn Jahren als normal gilt. Bei der Umstrukturierung von Unternehmen sind aber zehn Jahre sicher nicht als angemessener Zeitraum zu werten. (50) Ein weiteres Element, das in die Annahme der italienischen Behörden einfließt, ist die Frage der Preise. Nach den Ergebnissen Marktstudie war im fraglichen Zeitraum (1995-1997) ein Ansteigen der Preise zu erwarten. Anhand des herangezogenen Bezugszeitraums lässt sich aber kein Preistrend feststellen. Die italienischen Behörden haben mehrmals erklärt, dass der Umstrukturierungsplan, der einen Anstieg der Gewinne durch Produktionssteigerung vorsieht, keinen Einfluss auf die Preisbildung bei den betreffenden Erzeugnissen haben würde. Da die übermittelten Angaben jeweils nur einen früheren Zeitraum betrafen, war es nie möglich, die Stichhaltigkeit der Aussage zu prüfen. Es ist aber kaum anzunehmen, dass sich die Vermarktung wesentlich größerer Mengen von Erzeugnissen nicht auf die Preisbildung niederschlägt, zumal die italienischen Behörden eine erhebliche (35 %-45 %) Produktionssteigerung planen. Somit steht zu befürchten, dass sich die Regelung nachteilig auf die Preisbildung auswirkt und die Bezugsmenge, die von den italienischen Behörden als Beleg für die Wiederherstellung der Rentabilität herangezogen wurde, nicht realistisch ist, zum einen wegen der Menge selbst und zum anderen weil dabei der Preisrückgang, der bei der Vermarktung wesentlich größerer Produktmengen eintritt und der die Wiederherstellung der Rentabilität der betreffenden Unternehmen erheblich unsicherer erscheinen lassen würde, nicht berücksichtigt ist. Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsverfälschungen (51) Eine weitere Bedingung für die Umstrukturierungsbeihilfen ist das Ergreifen von Maßnahmen, die nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit ausgleichen. Solche Maßnahmen müssen bei den Begünstigten zur endgültigen Reduzierung oder Stilllegung von Überkapazitäten im Sektor führen. Bestehen jedoch keine solchen Überkapazitäten, wird die Kommission in der Regel keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung für die Beihilfe verlangen. Hierbei muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Beihilfe ausschließlich der Wiederherstellung der Rentabilität dient und den Beihilfeempfänger nicht in die Lage versetzt, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn, in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß und ohne ungebührliche Wettbewerbsverfälschung. (52) Bezüglich des möglichen Kapazitätsabbaus haben die italienischen Behörden erklärt, dass es sich bei den Begünstigten ausschließlich um Kleinbetriebe im Sinne von Absatz 3.2.5 Buchstabe b) der Leitlinien oder um Marktteilnehmer mit höchstens 10 Jahresarbeitseinheiten handele. In diesem Fall hätten die italienischen Behörden - wie von der Kommission vorgeschlagen - die Anwendung der ausschließlich für den Agrarsektor geltenden Vorschriften beantragen können. Da dies aber nicht geschehen ist (vgl. Punkt 33), musste die Kommission die fragliche Beihilferegelung unter dem Aspekt der allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 3.2.2 bewerten. (53) Im vorliegenden Fall konnte die Kommission anhand der neuesten ihr vorliegenden Informationen feststellen, dass - unabhängig von dem für diesen Aspekt geltenden Punkt der Leitlinien - eine strukturelle Überkapazität im betreffenden Sektor nicht oder nicht mehr besteht. Deshalb hält sie es nicht für notwendig, den Begünstigten einen Kapazitätsabbau aufzuerlegen. (54) Da keine Kapazitäten abzubauen sind, muss nachgewiesen werden, dass die vorgesehenen Investitionen ausschließlich der Wiederherstellung der Rentabilität dienen, ohne den Wettbewerb zu verfälschen. Hierbei besteht die große Gefahr, dass die Investitionen insofern zu einer Wettbewerbsverfälschung führen, als sie zur Steigerung der Erzeugung beitragen. Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Preise würden sich direkt auf die Gewinne und damit auch auf die Tätigkeit der konkurrierenden Betriebe niederschlagen. Angemessenes Kosten-/Nutzen-Verhältnis der Umstrukturierungsbeihilfe (55) Zu den Bedingungen für die Beihilfe gehört auch ein angemessenes Kosten/Nutzen-Verhältnis der Umstrukturierung. Zu diesem Zweck müssen die Begünstigten in der Regel einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan - aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung - leisten. Angesichts des Beitrags der Region zur Umstrukturierungsregelung (bis zu 75 % der Gesamtkosten der Umstrukturierung), hält die Kommission den Beitrag der Begünstigten für nicht ausreichend. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die italienischen Behörden auf die Frage nach genauen Angaben zur Gegenleistung der Begünstigten aus eigenen Mitteln lediglich geantwortet haben, sie hätten von den Begünstigten nur dann eine Gegenleistung verlangt, wenn diese über ein Nettovermögen verfügt hätten, ein solcher Beitrag für das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens völlig unverzichtbar gewesen wäre und die Effizienz nicht geschmälert hätte. Dieser Antwort lässt sich nicht entnehmen, welchen Beitrag die Betriebe selbst leisten mussten, sondern lässt vielmehr vermuten, dass ein solcher Beitrag überhaupt nicht verlangt worden ist, was ebenfalls auf ein Missverhältnis zwischen den Beiträgen der Region einerseits und denen der Begünstigten andererseits schließen lässt. (56) Dieses Missverhältnis wird noch unterstrichen durch die Höhe des Beitrags, der den einzelnen Begünstigten gewährt werden kann (600 Mio. ITL bzw. ca. 300000 EUR), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Regelung nach Auskunft der italienischen Behörden auf landwirtschaftliche Kleinbetriebe bzw. Marktteilnehmer mit höchstens 10 Jahresarbeitseinheiten abzielt. (57) Zudem haben die italienischen Behörden im Zusammenhang mit der Prüfung dieses Missverhältnisses erklärt, dass der Verzicht der Kreditinstitute auf die Verzugszinsen keine staatliche Beihilfe darstelle. Zum Beleg für diese Aussage haben sie die Bewertung des Verhaltens der staatlichen Banken im Rahmen der Beihilfen der österreichischen Regierung an das Unternehmen Head Tyrolia Mares (vgl. Punkt 37) angeführt. Danach haben die italienischen Behörden Erklärungen von vier Banken übermittelt, in denen die Bereitschaft zum Verzicht auf die fälligen Verzugszinsen bekundet wird, und ergänzt, dass auch die Banken zu einem Verzicht bereit seien, die ein schriftliche Erklärung nicht für zweckmäßig gehalten hätten. Solche Unterlagen reichen aber nicht aus, um die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit der Beihilferegelung von Head Tyrolia Mares zu belegen, da, wie bereits in Punkt 37 erläutert, alle Banken (d. h. öffentliche wie privatwirtschaftliche Institute) auf die Verzugszinsen verzichten müssten, damit die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe gilt. Die Aussage der italienischen Behörden, die Banken hätten eine schriftliche Einwilligung nicht für sinnvoll gehalten, aber dennoch ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht, ist kein formeller Nachweis des Standpunkts der betreffenden Banken selbst. Da sich also nicht alle Banken schriftlich einverstanden erklärt haben und sich deshalb auch nicht feststellen ließ, ob alle Institute wirklich zu einem Verzicht auf die Verzugszinsen bereit waren, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die öffentlichen und privatwirtschaftlichen Banken die Forderung nach dem Verzicht auf die Zinsen unterschiedlich aufgenommen haben. Die Maßnahme ist daher als Beihilfe anzusehen, die mangels ausreichender Angaben kaum zu beziffern ist und sich im Rahmen der Umstrukturierung nur schwer aufrechterhalten lässt, da die italienischen Behörden bei der Definition des Plans davon ausgegangen sind, dass die Maßnahme keine staatlichen Beihilfen umfasst und daher bei der Berechnung der Beihilfeintensität von 75 % nicht berücksichtigt werden muss. (58) Was den unter Punkt 26 Buchstabe f) und Punkt 39 erwähnten Deggendorf-Effekt angeht, so sind durch die Verpflichtung der italienischen Behörden, von den Beihilfen die Betriebe auszuschließen, die in der Vergangenheit unzulässige oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare - und nicht zurückgezahlte - Beihilfen erhalten haben, die Bedenken der Kommission zerstreut. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (59) Ungeachtet der Stellungnahmen der italienischen Behörden zu dem eingeleiteten Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan auf einer unzureichenden Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens beruht, die Beschreibung der Wiederherstellung der Rentabilität nicht realistisch ist, wegen der Auswirkungen der Kapazitätssteigerungen auf die Preise und damit auch auf die Gewinne und die Tätigkeit der Konkurrenzbetriebe eine echte Gefahr der Wettbewerbsverzerrung besteht und die Umstrukturierungsbeihilfe ein unangemessenes Kosten-/Nutzen-Verhältnis aufweist. Aus diesen Gründen und weil die italienischen Behörden die Kommission mit Schreiben vom 14. September 2001 ersucht haben, auf der Grundlage der vorliegenden Informationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 innerhalb von zwei Monaten eine endgültige Entscheidung zu erlassen, musste die Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass die von Sardinien geplante Beihilferegelung zur Umstrukturierung nicht unter die Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fällt und deshalb nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Schließlich ist anzumerken, dass alle oben formulierten Bemerkungen ebenso zutreffen würden, wenn die Regelung aus Sicht der 1999 angenommenen Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft worden wäre - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Region Sardinien (Italien) gemäß der Entscheidung Nr. 48/7 des Regionalrats vom 2. Dezember 1997 geplante Beihilferegelung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. November 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 187 vom 3.7.1999, S. 2. (2) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (3) Vgl. Fußnote 2. (4) Entscheidung des Gerichtshofs vom 15.5.1995 in der Rechtssache C-355/95, P: TWD Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission, mit denen die Zahlung bestimmter Beihilfen bis zur Rückzahlung früherer rechtswidriger Beihilfen ausgesetzt wird) (Sammlung der Rechtsprechung 1997, Seite I-2549, Leitsatz 25 der Begründung). (5) Nach diesem Artikel besteht das Vermögen im Wesentlichen aus dem Kapital, der Aufgeldrückstellung für die Maßnahmen, den Aufwertungsrückstellungen, der gesetzlichen Rückstellung, der Rückstellung für eigene Wertpapiergeschäfte, der satzungsmäßigen Rückstellung, sonstigen ausgewiesenen Rückstellungen, übertragenen Gewinnen (Verlusten) sowie Gewinnen (Verlusten) des Haushaltsjahres. (6) Gesetz Nr. 127, "Misure urgenti per lo snellimento dell'attività amministrativa e die procedimenti di decisione e di controllo" e relative disposizioni di attuazione ("Dringlichkeitsmaßnahmen zur Rationalisierung der Verwaltung sowie der Entscheidungs- und Kontrollverfahren" und einschlägige Durchführungsbestimmungen) vom 15. Mai 1997. (7) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (8) ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 26. (9) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (10) Im Jahr 2000 hat Italien 16308854 Tonnen Gemüse produziert. Da die Zahlen für alle Mitgliedstaaten noch nicht vorliegen, lässt sich der Anteil Italiens an der Gesamterzeugung noch nicht berechnen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Italien das einzige Land ist, in dem die Erzeugung zwischen 1999 und 2000 deutlich gestiegen ist. (11) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (12) Vgl Fußnote 2. (13) Absatz 1 des genannten Artikels lautet wie folgt: "[...] staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen." (14) Vgl. Fußnote 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.