Europäische Union

1999/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3435) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Deutschland kam seinen Mitteilungspflichten gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nach. Dem von Deutschland vorgebrachten Argument, die Bürgschaft von seiten des Landes sei im Rahmen der von der Kommission im November 1991 genehmigten Beihilferegelung gewährt worden, kann die Kommission nicht uneingeschränkt zustimmen. Es sei daran erinnert, daß die Kommission Deutschland mit Schreiben Nr. 15716 vom 9. November 1994 aufforderte, geeignete Maßnahmen für die Durchführung der Bürgschaftsregelungen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zu ergreifen. Eine wichtige Maßnahme war die in den Leitlinien geforderte Einzelfallnotifizierung von Bürgschaften zugunsten von großen Unternehmen in Schwierigkeiten. Da Deutschland diese Maßnahme nicht durchführte, befand die Kommission in ihrer Entscheidung 96/475/EG(15), daß die Bürgschaftsregelungen von Mecklenburg-Vorpommern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Seit dem 1. Juli 1996 war die Einzelfallnotifizierung von Bürgschaften zugunsten großer Unternehmen vorgeschrieben. Die Entscheidung des Bürgschaftsausschusses, die erste Bürgschaft bis zum 31. August 1996 zu gewähren, datiert vom 15. Mai 1996. So räumt die Kommission zwar ein, daß die erste Gewährung der Bürgschaft von seiten des Landes keiner Einzelfallnotifizierung bedurfte, doch hätte deren Verlängerung über den 1. September 1996 hinaus von Deutschland mitgeteilt werden müssen. Dies geschah nicht. 3. In den Leitlinien wird zwischen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen unterschieden. Diese Unterscheidung ist im vorliegenden Fall schwierig zu treffen. Die NIR befand sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Abspaltung von der Bremer Vulkan in der Umstrukturierung. Zwar stand von Beginn an fest, daß am vorherigen Sanierungskonzept einige Änderungen vorgenommen werden müßten, doch das volle Ausmaß der Probleme wurde erst Ende 1996 sichtbar, als die Wirtschaftsprüfer ihre Arbeit zum Jahresabschluß für 1995 abgeschlossen hatten und die Analyse der externen Berater von UBB vorlag. Erschwerend wirkte sich zudem die Tatsache aus, daß die NIR-Dachgesellschaft aus etwa 15 recht kleinen Unternehmen an verschiedenen Standorten und mit höchst unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern bestand. In vielen Fällen existierten intensive geschäftliche Verbindungen zwischen diesen Unternehmen und anderen Bereichen der früheren Bremer Vulkan Gruppe, deren Zukunft ebenfalls ungewiß war. Die weitere Lebensfähigkeit dieser Firmen mußte in jedem einzelnen Fall geprüft werden. Das erste, von der NIR selbst aufgestellte Sanierungskonzept "Neptun 2000" vom Dezember 1996 stützte sich auf zu günstige Annahmen. Es wurde weder von den Banken der NIR noch von der BvS akzeptiert. Um zu einer realisierbaren Lösung zu kommen, mußte das Sanierungskonzept mehrmals überarbeitet werden. Dieser Prozeß war schmerzlich und mühevoll, denn jeder Schritt bedeutete weitere Schließungen und einen weiteren Personalabbau. Parallel dazu mußte die Umstrukturierung der übrigen Bereiche fortgesetzt werden. Dadurch vergingen 15 Monate(16), bis die einzelnen Beteiligten in Deutschland ein neues Sanierungskonzept vereinbaren konnten. Als die Anteile des Unternehmens an MEYER verkauft wurden, nahmen die neuen Eigentümber bis November 1997 weitere Abänderungen vor(17). Auf diese Weise wurde der in den Leitlinien festgelegte Zeitraum von 6 Monaten erheblich überschritten. Die Kommission ist sich der besonderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rettung und Umstrukturierung der NIR bewußt und kann aus diesem Grund als Ausnahme die in diesem Fall aufgetretenen Verzögerungen akzeptieren. Allerdings bedauert die Kommission, daß Deutschland bis zum März 1997 seinen Verpflichtungen, über den Fortgang der Erarbeitung eines Umstrukturierungsplans zu informieren, nicht nachgekommen ist. 4. Aufgrund des Umstands, daß bis zum 28. März 1997 kein realisierbarer Umstrukturierungsplan vorlag, sind die bis zu diesem Tag ausgezahlten Beihilfen - wie bereits in Abschnitt IV Punkt 6 beschrieben - als Rettungsbeihilfen zu betrachten. In den Leitlinien sind folgende Bedingungen aufgeführt, die Rettungsbeihilfen erfuellen müssen: i) Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln. Die Rettungsbeihilfe wurde in dieser Form gezahlt. Die Darlehen der BvS waren mit 3 % über dem Diskontsatz verzinst, was angesichts der von der NIR bereitgestellten Sicherheit als Marktzinssatz angesehen werden kann. Der durch die staatliche Bürgschaft besicherte Kredit war ebenfalls in marktüblicher Höhe verzinst. Die Kommission veranschlagte die Beihilfeintensität der Bürgschaften auf 15 % p. a., da die durch die NIR bereitgestellten Sicherheiten im Verzugsfall keine vollständige Beitreibung gestattet hätten (der entsprechende Beihilfebetrag über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren beläuft sich daher auf 21,3 Mio. DEM(18)). ii) Die Höhe der Beihilfen muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein. Deutschland erbrachte den Beweis dafür, daß die Mittel auf ein Mindestmaß begrenzt waren und nur bei Fälligkeit von Zahlungsverpflichtungen zur Auszahlung kamen. Dies gilt ebenso für die hohen Zahlungen für Investitionen, die im Rahmen bestehender Verträge zu leisten waren. Anfang 1996 waren die Investitionen zu etwa 80 % abgeschlossen. Eine Kündigung der Verträge mit den Zulieferern hätte zu hohe Kosten verursacht und höchstwahrscheinlich auch zum Konkurs der NIR geführt. Außerdem wären wichtige Produktionsanlagen unvollendet und damit ohne wirtschaftlichen Nutzen geblieben. iii) Die Beihilfen dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden, der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren(19). Wie bereits dargelegt, kann die Kommission in diesem speziellen Fall die Gründe billigen, die für die Verzögerungen bei der Ausarbeitung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans angegeben wurden. Desgleichen kann die Kommission der Verlängerung dieser Beihilfen zustimmen, bis sie im Hinblick auf das Umstrukturierungsprogramm und die damit verbundenen Umstrukturierungsbeihilfen Stellung bezogen hat. iv) Die Beihilfen müssen durch akute soziale Schwierigkeiten gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. Die Mehrheit der NIR-Unternehmensbereiche ist im Raum Rostock angesiedelt, und ein kleinerer Teil in Bremerhaven. Beide Regionen sind als Fördergebiete eingestuft und leiden unter einer enorm hohen Arbeitslosigkeit. Darüber hinaus wurden beide Gebiete durch den Zusammenbruch der Bremer Vulkan besonders hart getroffen, da diese Gruppe dort einer der wichtigsten industriellen Arbeitgeber war. Mithin sind die Rettungsbeihilfen aus sozialen Gründen gerechtfertigt. Die Analyse der Auswirkungen, die die Beihilfen für die Branche in anderen Mitgliedstaaten mit sich bringen, kann sich auf das maritime Kerngeschäft der NIR konzentrieren. Wie bereits erwähnt, fällt die Neptun Reparaturwerft nicht unter das Umstrukturierungsbeihilfenprogramm und hat bzw. wird keinerlei Beihilfen erhalten. Möhring ist ein rentables Unternehmen, das zu keinem Zeitpunkt Beihilfen benötigte. Sämtliche Rettungsbeihilfen für betriebliche und Investitionszwecke gingen an die MACOR Neptun und die A& R Neptun Boatservice, ausgenommen ein kleiner Teil, der in der Dachgesellschaft zur Abdeckung von deren sozialen Kosten für die Einstellung einer Reihe von Tätigkeiten zum Einsatz kam. Die Boatservice ist eine kleine Firma mit weniger als 50 Mitarbeitern, die auf dem regionalen deutschen Markt im Segment kleinerer Yachten tätig ist. Ihre begrenzten Aktivitäten im Bereich der Reparatur kleiner Schiffe der deutschen Marine liegen aufgrund der Bestimmungen von Artikel 223 EG-Vertrag außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 92. Das Haupttätigkeitsfeld der MACOR Neptun besteht in Entwurf, Konstruktion und Bau von Frachtraumtechnik für Frachtschiffe, namentlich von Lukendeckeln für Containerschiffe. Die Entwurfs- und Konstruktionsleistungen werden bei MACOR ausgeführt. Der Weltmarkt für Entwurf und Konstruktion von Lukendeckeln wird von drei Firmen kontrolliert - MacGregor (Finnland), Kvaerner (Norwegen) und MACOR -, wobei das finnische Unternehmen MacGregor dominiert. Bei einer Schließung von MACOR wäre diese beherrschende Stellung gestärkt worden. Die Fertigung von Lukendeckeln findet aus Preisgründen vornehmlich in Ländern mit niedrigen Arbeitskosten außerhalb der Gemeinschaft statt, vor allem in Asien (besonders China) und Osteuropa (Kroatien, Rumänien und Polen). Wichtigster Mitbewerber innerhalb der Gemeinschaft ist Arend & Cie (Frankreich). Die Eintrittsschranken für diesen Markt sind äußerst niedrig, da im Prinzip jedes Stahlbau-Unternehmen in der Lage wäre, auf der Basis des Entwurfs der Konstruktionsfirmen Lukendeckel herzustellen. Dies wirkt sich erschwerend auf die Absatzmöglichkeiten für die Anbieter der Gemeinschaft aus. Ihre Hauptvorteile liegen in der örtlichen Nähe zu den europäischen Häfen und der besseren Produktqualität. In Anbetracht der Struktur des Schiffbaumarkts wird jedoch keiner dieser Anbieter, MACOR Neptun eingeschlossen, imstande sein, das relativ niedrige Preisniveau zu beeinflussen. Der relevante Markt für Lukendeckel ist der Weltmarkt, und die derzeit dort herrschende schwierige Lage ist bedingt durch die Entwicklung in Ostasien, wo die mit Abstand meisten Frachtschiffe gebaut und ausgerüstet werden. Folglich ist davon auszugehen, daß die Rettungsbeihilfe für die Lage der Branche in anderen Mitgliedstaaten keine unzumutbaren Auswirkungen zur Folge hatte bzw. hat. Zwar handelt es sich bei den gewährten Rettungsbeihilfen um nichtnotifizierte und damit unrechtmäßige Beihilfen, doch kann die Kommission die Beihilfen angesichts der vorstehend dargelegten außergewöhnlichen Umstände für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären. Die Darlehen und Bürgschaften wurden bereitgestellt, um kurzfristig den Fortbestand der NIR zu sichern. Mit den genannten Einschränkungen erfuellen sie die in den Leitlinien festgelegten Kriterien. 5. Wie in der Beschreibung in Abschnitt IV Punkt 10 ausgeführt, besteht die staatlicherseits gewährte Unterstützung für den Abschluß der Umstrukturierung durch die neuen Eigentümer vornehmlich in einem Verzicht auf die Rückzahlung der BvS-Darlehen in einer Gesamthöhe von 34,5 Mio. DEM und einer Verlängerung der staatlichen Bürgschaften über einen reduzierten Betrag bis zur Tilgung der Bankkredite. Das Beihilfeelement der Bürgschaft von Mecklenburg-Vorpommern ist durch den Umstand begrenzt, daß der fragliche Bankkredit in erster Linie durch Grundschulden auf Liegenschaften und andere Vermögensgegenstände besichert ist, die mit 66,5 Mio. DEM bewertet wurden. Die ausführliche Bewertung wurde der Kommission vorgelegt und kann gebilligt werden. Auf diese Weise beschränkt sich das Risiko bei dieser Bürgschaft auf einen Ausfall oder eine Verzögerung bei den Einkünften aus dem Verkauf von Liegenschaften, sollte es in den nächsten Jahren auf dem örtlichen Immobilienmarkt zu einer ernsthaften Krise kommen. Unter Berücksichtigung des der kreditgebenden Bank eingeräumten Vorabbefriedigungsrechts für 50 % der Erlöse liegen die Gebühren mit etwa 1 % p. a. geringfügig unter dem erwarteten Marktpreis. Die Kommission schätzte daher ein, daß das Beihilfeaequivalent im Bereich von 2 Mio. DEM liegt. Die Bedingungen der Avalbürgschaft der BvS für eine Kreditlinie von 8 Mio. DEM können, ausgehend von den erforderlichen Sicherungsgegenständen, als marktüblich gelten. Diese Bewertung der Kommission wird dadurch gestützt, daß MEYER angesichts der Kosten eine Ausstellung des Garantiescheins noch nicht verlangt hat. Abgesehen von der Regionalbeihilfe in Höhe von 1,7 Mio. DEM wird keine Beihilfe in bar ausgezahlt. Da in diesem Fall die Investition der MACOR Neptun in der Notifizierung klar spezifiziert wurde, kann ein Spill-over-Effekt von Beihilfen, ausgehend von der NIR zugunsten ihrer Reparaturwerft oder der Meyer-Werft in Papenburg, weitgehend ausgeschlossen werden. Gleichwohl wird die Kommission die korrekte Verwendung der Beihilfen und die Rückzahlung der Bankkredite im Rahmen des vereinbarten Überwachungssystems anhand von testierten Berichten kontrollieren. 6. In den Leitlinien sind folgende Kriterien für Umstrukturierungsbeihilfen vorgegeben: a) Die Umstrukturierungsbeihilfen müssen an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird, und imstande sein, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherzustellen. b) Die Beihilfe muß im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. c) Unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe sind zu vermeiden. d) Das Unternehmen muß den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle Auflagen erfuellen. e) Die Durchführung des Plans und die Einhaltung der Bedingungen wird anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts kontrolliert. 7. Deutschland übersandte der Kommission ein ausführliches Umstrukturierungsprogramm(20). Es umfaßt eine vollständige Neuordnung der NIR-Aktivitäten mit dem Schwerpunkt im Kerngeschäft Maritimtechnik und der Stillegung aller sonstigen Unternehmensbereiche. Die Zahl der Mitarbeiter wird im Zuge dessen ab 1999 weiter von 1200 auf etwa 530 reduziert (darin eingeschlossen ist die Reparaturwerft). Dem Unternehmensplan von MEYER zufolge wird die NIR als Gruppe ab dem Jahr 2000 schwarze Zahlen schreiben. Die vorläufigen Ergebnisse für 1997 liegen im wesentlichen im Rahmen dieser Vorgaben. Grundlage der Planung waren vorsichtige Annahmen in bezug auf künftige Nachfrage- und Preistendenzen - eine realistische Vorgehensweise, führt man sich die Entwicklung des Schiffbaus in Westeuropa vor Augen. Ferner wird davon ausgegangen, daß es in den neuen Anlagen bei MACOR Neptun und A& R Neptun Boatservice in den ersten drei Jahren nach der vollständigen Inbetriebnahme 1997 zu einem deutlichen Produktivitätsschub kommen wird. In Verbindung mit dem Personalabbau und der Senkung der Gemeinkosten seitens der Dachgesellschaft werden die Herstellungskosten zurückgehen und damit die hohen Anlaufverluste in diesen beiden Firmen ausgeglichen. Da Möhring bereits rentabel arbeitet und die Personalservice ein ausgeglichenes Ergebnis erwartet, erscheint die Annahme einer vergleichsweise mäßigen, jedoch stabilen Rentabilität ab 2000 realistisch. Die Kommission kann daher die Tragfähigkeit des Sanierungsplan anerkennen. 8. Wie bereits ausgeführt, werden die Umstrukturierungsbeihilfen im wesentlichen aus dem Verzicht auf die Rückzahlung der BvS-Darlehen in einem Gesamtumfang von 34,5 Mio. DEM, der Verlängerung der staatlichen Bürgschaften für einen sich schrittweise verringernden Betrag bis 2002 - wenn der Verkauf der von der NIR nicht mehr benötigten Liegenschaften abgeschlossen ist - sowie einer Regionalinvestitionsbeihilfe in Höhe von 1,7 Mio. DEM bestehen. Als wichtigsten Finanzierungsanteil wird MEYER ein eigenkapitalersetzendes Darlehen von 20 Mio. DEM zur Wiederherstellung der Eigenkapitalbasis der NIR beisteuern. Nach Auffassung Deutschlands ist dieses Paket wegen der im Rettungszeitraum angefallenen und für die verbleibende Umstrukturierung erwarteten Verluste sowie wegen der für die nachfolgende Zeit erwarteten moderaten Gewinne notwendig und gerechtfertigt. Zwar ist der Gesamtumfang der für die NIR-Umstrukturierung bereitgestellten Beihilfen gemessen am aufrechterhaltenen Personalbestand sehr hoch, doch kann die Kommission diesem Argument in diesem speziellen Fall folgen. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan aus der Zeit der Zugehörigkeit zur Bremer Vulkan muß als gescheitert gelten. Durch diesen Fehlschlag wurde nahezu das gesamte Eigenkapital der NIR aufgebraucht. Einige der kürzlich abgeschlossenen Investitionen müssen aufgrund geringer Renditen teilweise abgeschrieben werden. Der Verzicht auf die Rückzahlung der Rettungsdarlehen in Höhe von 34,5 Mio. DEM deckt einen Teil der in den zurückliegenden Jahren aufgelaufenen Verluste. Er ist unerläßlich, um das finanzielle Gleichgewicht der NIR wiederherzustellen. Die Regionalinvestitionsbeihilfe in Höhe von 1,7 Mio. DEM für die Vollendung einiger geringfügiger Investitionen mit einem Kostenumfang von zusammengenommen 9,8 Mio. DEM hat eine Intensität von 18 %. Dies ist weitaus niedriger als der in der Region höchstzulässige Anteil von 35 % und kann daher gebilligt werden. Deutschland gab die Zusicherung, daß an Unternehmen, die sich gegenwärtig unter dem Dach der NIR befinden, während des bis Ende 2001 andauernden Zeitraums ihrer Umstrukturierung keine weiteren Beihilfen gezahlt werden. Die Neptun Reparaturwerft erhält keinerlei Beihilfen. Die geplanten Beihilfemaßnahmen entsprechen dem vorgelegten Umstrukturierungsprogramm und sind aus kommerzieller Sicht erforderlich. Ausgehend von der umfassenden Umstrukturierung der NIR, den dabei entstehenden erheblichen Stillegungskosten und der bis zum Abschluß der Umstrukturierung benötigten Zeit kann die Kommission den Gesamtbetrag von 38,2 Mio. DEM Umstrukturierungsbehilfen als hinnehmbar betrachten. 9. Da die Umstrukturierungsbeihilfe vorwiegend in der Verlängerung einer staatlichen Bürgschaft für einen vorhandenen Kredit, der von MEYER zu tilgen ist, sowie im Verzicht der BvS auf die Begleichung von Schulden besteht, werden die Auswirkungen auf den Wettbewerb aus den gleichen Gründen, wie im Zusammenhang mit der Rettungsbeihilfe erläutert, sehr begrenzt sein. Daher ist nicht mit unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen auf dem Gemeinsamen Markt zu rechnen. Im Jahr 1997 wurde mit der vorläufigen Umsetzung von Teilen des Umstrukturierungsprogramms begonnen. Am 12. Februar 1998 übernahm MEYER die Unternehmensleitung der NIR. Seither wird der Sanierungsplan in allen seinen Teilen umgesetzt. Deutschland wird jährlich einen Bericht über den Fortgang der Umstrukturierung vorlegen. Ferner wird Deutschland der Kommission die vorgenannten Berichte über die Aktivitäten der Neptun Reparaturwerft und der A& R Neptun Boatservice übersenden. 10. Alles in allem ist festzustellen, daß die Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der NIR den in den Leitlinien festgelegten Kriterien gerecht werden. Vorbehaltlich der Erfuellung der mit dieser Entscheidung verbundenen Auflagen durch Deutschland können die Beihilfen daher gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden. Deutschland und MEYER im Namen der NIR sicherten zu, das Umstrukturierungsprogramm wie notifiziert zu verwirklichen und die Auflagen einzuhalten. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit indes, sowohl aus der Zeit nach der Übernahme durch die BVV als auch nach deren Konkurs, ließen beträchtliche Schwierigkeiten bei der Erarbeitung und Umsetzung eines tragfähigen Sanierungskonzepts erkennen. Aus diesem Grund erinnert die Kommission daran, daß die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans eine der Voraussetzungen für die Beihilfen ist. Die Kommission wird Maßnahmen in die Wege leiten, um die Rückzahlung der Beihilfen zu verlangen, sollte der Umstrukturierungsplan nicht vollständig durchgeführt werden (abgesehen von Abänderungen, die erforderlich werden können und denen die Kommission zugestimmt hat) oder sollten die Auflagen für die Verwendung der Beihilfen nicht eingehalten werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Darlehen in einem Gesamtumfang von 34,5 Mio. DEM, die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH (NIR) gewährt wurden und die ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung erlassen werden sollen, sind, vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 5 genannten Auflagen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die Bürgschaft über einen Betrag von 63 Mio. DEM, die am 15. Mai 1996 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern zugunsten der NIR gewährt wurde und durch eine nachfolgende Bürgschaft über den Hoechstbetrag von 28,1 Mio. DEM ab dem Datum des Erlasses dieser Entscheidung bis spätestens zum 31. Dezember 2002 abgelöst werden soll, umfaßt ein Beihilfeaequivalent von 20,9 Mio. DEM und ist, vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 5 genannten Auflagen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Die Rückbürgschaft für Avale über einen Betrag von 8 Mio. DEM, die am 11. März 1997 bis zum Datum dieser Entscheidung von der BvS zugunsten der NIR gewährt wurde, umfaßt ein Beihilfeaequivalent von 2,4 Mio. DEM und ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die mögliche Verlängerung dieser Rückbürgschaft bis zum 31. Dezember 1998 beinhaltet aufgrund der NIR gezahlten Gebühren und der von der NIR der BvS gestellten Sicherheiten keine Beihilfen. Artikel 4 Die Regionalinvestitionsbeihilfen in Höhe von 1,7 Mio. DEM, die für den Abschluß von Investitionen im NIR-Unternehmen MACOR Neptun gewährt werden sollen, sind, vorbehaltlich der Erfuellung der in Artikel 5 genannten Auflagen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 5 (1) Die in den Artikeln 1 bis 4 genannten staatliche Beihilfen dürfen ausschließlich für die Rettung und Umstrukturierung der NIR entsprechend dem der Kommission notifizierten Umstrukturierungsplan vorgesehen werden. Die Beihilfen dürfen nicht zugunsten der Neptun Reparaturwerft in Rostock oder der MEYER-Werft in Papenburg verwendet werden und diesen Werften nicht zugute kommen. Bis Ende 2001 werden an die in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen der NIR-Gruppe keine weiteren Beihilfen gezahlt. (2) Deutschland stellt sicher, daß a) die Neptun Reparaturwerft die Kapazitätsbegrenzung von 300000 Stunden für die Reparatur von Handelsschiffen nicht überschreitet, b) kein Umbau von Schiffen erfolgt, die in den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Schiffbau fallen, und c) die Anlagen der A& R Neptun Boatservice nicht für den Neubau, den Umbau oder die Reparatur von Schiffen genutzt werden, die in den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Schiffbau fallen. (3) Deutschland übermittelt für die Jahre 1998 bis 2001 alljährlich einen Bericht über den Fortgang der Umstrukturierung. Darin werden auch hinreichend detaillierte Informationen über die Erfuellung der in diesem Artikel dargelegten Auflagen aufgeführt. Ferner legt Deutschland halbjährlich Produktionskontrollberichte vor, in denen über die Aktivitäten der Neptun Reparaturwerft informiert wird. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 119 vom 17.4.1997, S. 4. (2) Siehe Abschnitt IV Punkt 6 im Hinblick auf die endgültigen Bedingungen. (3) Diese Bürgschaft wurde später noch mehrmals verlängert, siehe Abschnitt IV Punkt 6. (4) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (5) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 54, und der vorhergehende "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Siebten Richtliniedes Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau", ABl. C 155 vom 20.6.1992, S. 20. (6) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. (7) Bei dem fraglichen Finanzinstitut handelte es sich um den Wagniskapitalbereich der Vereins- und Westbank, einer deutschen Privatbank. Die BvS verhielt sich bei dieser Abmachung wie ein privater Investor, indem sie Ansprüche aus dem vorherigen Privatisierungsvertrag mit der Bremer Vulkan gegen eine Beteiligung an den erwarteten Erträgen aus dem Verkauf der Beteiligung der Vulkan Industrie Holding an der NIR aufgab. (8) Vgl. die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1998 über die staatliche Beihilfe Nr. C 7/96 (noch nicht veröffentlicht).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.