Europäische Union

1999/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3435) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die NIR kündigte ihre Beteiligung am Cash-Concentration-System. In einer besonderen Vereinbarung zwischen der Bremer Vulkan, NIR und der abwickelnden Geschäftsbank wurden die Forderungen der NIR gegen die Vulkan Industrie Holding mit Verbindlichkeiten der Neptun Techno Products bei der Vulkan Industrie Holding aufgerechnet, so daß beide Gesellschaften das Cash-Concentration-System mit ausgeglichenen Konten verließen. (9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (10) Vgl. Punkt 6 Ziffern 1 bis 3. (11) Vgl. Artikel 7 der Richtlinie 90/684/EWG, in dem eine 10jährige Schließzeit festgelegt ist. (12) Vergleiche Abschnitt II oben. (13) Vgl. die ausführliche Beschreibung in Abschnitt IV Punkt 6. (14) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (15) ABl. L 194 vom 6.8.1996, S. 25. (16) Fortschreibung der Unternehmenskonzeption "Neptun 2000": Dieses Umstrukturierungskonzept, das der Kommission anläßlich einer Zusammenkunft am 30. Juni 1997 in Brüssel übergeben wurde, beinhaltet die wesentlichen Elemente des endgültigen Sanierungsplans. Es handelt sich um den ersten Sanierungsplan, der als durchführbar im Sinne der Leitlinien gelten kann. (17) Der endgültige Unternehmensplan datiert vom 12. November 1997 und wurde der Kommission von Deutschland mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 übersandt. (18) Bei den in Frage stehenden Bürgschaften handelt es sich um Ausfallbürgschaften. Der Bürge muß nach Verwertung sämtlicher Sicherungsgegenstände für den Ausfall aufkommen. Bei den Sicherungsgegenständen handelt es sich um Grundschulden auf sämtliche Liegenschaften der NIR. Bei ihrer Analyse bewertete die Kommission das Risiko einer Nichterfuellung der Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des Wertes der Sicherungsgegenstände auf der Basis der Bewertungen des Wertes der Liegenschaften und Anlagen. Sie kam zu dem Schluß, daß die Sicherungsgegenstände (die Ende 1995 einen Buchwert von rund 144 Mio. DEM hatten) nicht ausgereicht hätten, um bei einem Zwangsverkauf aus dem Erlös alle Darlehen (ca. 115 Mio. DEM) tilgen zu können, sondern in dem Bürgschaftszeitraum von zwei Jahren eine Deckungslücke im Bereich von 30 % zu erwarten gewesen wäre. Diese 30%ige Lücke (bezogen auf die Bürgschaftsbeträge) entspricht einem Betrag von 21,3 Mio. DEM. (19) Wie in den Leitlinien ausgeführt, wird die Kommission bis zum Abschluß ihrer Nachforschungen zweckmäßigerweise eine Ausweitung der Rettungsbeihilfen in Erwägung ziehen. (20) Vgl. Abschnitt IV Punkt 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.