Europäische Union

1999/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3435) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0374 1999/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3435) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 144 vom 09/06/1999 S. 0021 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1998 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neptun Industrie Rostock GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3435) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/374/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben Nr. 1015 vom 11. Februar 1997 hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, im Zusammenhang mit den zur Rettung der Neptun Industrie Rostock GmbH (nachfolgend "NIR") gewährten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluß der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht; die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden aufgefordert, sich zu äußern. Deutschland antwortete auf die Mitteilung vom 11. Februar 1997 mit Schreiben vom 10. März 1997 und vom 29. April 1997. In Beantwortung weiterer Nachfragen seitens der Kommission erteilte es zusätzliche Auskünfte mit Schreiben vom 28. Mai 1997, 16. Juni 1997, 1. Juli 1997, 4. Juli 1997, 22. Juli 1997, 10. September 1997, 29. September 1997, 5. Dezember 1997, 8. Dezember 1997, 29. Januar 1998, 15. Mai 1998, 19. Juni 1998, 17. September 1998 und 19. Oktober 1998. Die Schreiben der Kommission, in denen sie Deutschland um weitere Auskünfte zur Umstrukturierung bat, datieren vom 2. Mai 1997, 19. Juni 1997, 5. August 1997, 23. Dezember 1997, 30. März 1998, 2. September 1998 und 30. September 1998. Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Mitgliedstaats ein. II Mit Schreiben vom 13. Juni 1996 notifizierte Deutschland ein Darlehen in Höhe von 15 Mio. DEM, das von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend "BvS") zugunsten der NIR als Rettungsbeihilfe gewährt wurde. In einem Schreiben vom 12. September 1996 bestätigte Deutschland, daß der Darlehensbetrag bereits am 4. April 1996 an die NIR ausgezahlt worden war. Seine Rückzahlung sollte ursprünglich bis zum Ende desselben Jahres erfolgen(2). Das Darlehen war der Kommission vor seiner Gewährung bzw. Auszahlung nicht notifiziert worden. Ferner stellte die Kommission fest, daß das Land Mecklenburg-Vorpommern am 15. Mai 1996 entschieden hatte, eine 100%ige Bürgschaft über einen Kredit in Höhe von 63 Mio. DEM zu übernehmen. Mit Beschluß vom 2. September 1996 verlängerte das Land diese Bürgschaft bis Ende 1996(3). Diese Bürgschaft ist der Kommission vor ihrer Gewährung nicht mitgeteilt worden. In ihrem Beschluß über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag befand die Kommission, daß die beiden Finanzierungsmaßnahmen auf der Grundlage des "Grundsatzes des marktwirtschaftlich orientierten Investors" als staatliche Beihilfen zu betrachten waren. Die Kommission erachtete die obengenannte Beihilfe zudem für unrechtmäßig, da Deutschland seinen Pflichten aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen war und die Beihilfe vor deren Notifizierung gewährte. Die Kommission war der Auffassung, daß es sich bei dem verspätet notifizierten Darlehen um eine Rettungsbeihilfe handelte, und ging davon aus, daß auch die nichtnotifizierte Bürgschaft eine Rettungsbeihilfe darstellte. Sie äußerte Zweifel in bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im weiteren "Leitlinien")(4) festgelegten Kriterien, zumal Deutschland bis zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission über die Einleitung des Verfahrens keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hatte. Aufgrund dessen wurde Deutschland im Zuge der Verfahrenseinleitung aufgegeben, sämtliche Informationen über die finanzielle Situation der NIR, den Gesamtumfang der gewährten Beihilfen und das Umstrukturierungsprogramm vorzulegen. III Nach Verfahrenseinleitung übersandte ein Mitgliedstaat seine Stellungnahme an die Kommission. Er drängte auf eine rasche Klärung des tatsächlichen Umfangs der gezahlten Beihilfesumme und teilte die Zweifel der Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfen. IV 1. Zu DDR-Zeiten existierten im Raum Rostock zwei große Schiffswerften, der VEB Schiffswerft Neptun in Rostock und der VEB Warnowwerft in Rostock-Warnemünde. Im Jahr 1991 wurden diese beiden Werften zu einem neuen Unternehmen, der Neptun-Warnow Werft GmH, zusammengeführt. Gleichzeitig wurde der Neubaubetrieb in der Neptun-Werft in Rostock eingestellt und lediglich die Reparatur von Schiffen fortgeführt. Ende 1992/Anfang 1993 wurde die Werft in Warnemüne im Wege eines "asset deal" (Kauf von Wirtschaftsgütern der Zielgesellschaft) privatisiert und an das Unternehmen Kvaerner A.S. verkauft. Die übrigen Unternehmensbereiche mit einer Belegschaft von etwa 1500 Mitarbeitern, die nicht an Kvaerner A.S. verkauft worden waren, wurden in einer neuen Dachgesellschaft, der NIR, zusammengefaßt. Die NIR wurde am 1. März 1993 gegründet und im weiteren Jahresverlauf privatisiert. Die Neptun Betriebsgesellschaft übernahm im Rahmen eines Management-Buy-Out ("MBO") 20 % der Anteile, während das Unternehmen Hanse Holding des Bremer Vulkan Verbundes die verbleibenden 80 % erwarb. Die Stillegung der Kapazitäten der Neptun-Werft im Bereich des Neu- und Umbaus von Handelsschiffen war ein Bestandteil des Kapazitätsabbaus in der ostdeutschen Schiffbauindustrie. Diese Kapazitätsreduzierung war eine Bedingung der 1992 beschlossenen Sonderregelungen für die Umstrukturierung des Schiffbaus in Ostdeutschland (Richtlinie 92/68/EWG des Rates vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/648/EWG über Beihilfen für den Schiffbau)(5). Infolgedessen mußte die NIR auf Geschäftsfelder außerhalb des Schiffbaus ausweichen. Nach einem ersten vorläufigen Unternehmensplan vom Dezember 1992 sollte die NIR zu einem industriellen Mischunternehmen mit lose angeschlossener Reparaturwerft umgestaltet werden. 2. Die für diese erste Privatisierung und Umstrukturierung vorgesehenen Beihilfen wurden von Deutschland mit Schreiben vom 27. und 29. Juli 1993 notifiziert. Der Notifizierung und dem Privatisierungsvertrag zufolge sollten die neuen Eigentümer bis Ende 1996 Investitionen in Höhe von 357,1 Mio. DEM tätigen. Sie mußten eine Mindestpersonalstärke von 1200 Mitarbeitern gewährleisten, davon maximal 200 in der Reparaturwerft. Die Schiffsreparaturkapazitäten wurden auf 300000 Stunden pro Jahr begrenzt. Ferner wurde eindeutig festgeschrieben, daß keine Beihilfe der Reparaturwerft zugute kommen darf (wie in der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 90/648/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau(6) gefordert). Die Umstrukturierungsbeihilfe bestand in einer Pauschalzahlung von 159 Mio. DEM seitens der Treuhandanstalt und weiteren Investitionsbeihilfen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend "MVP") bis zu einem vorgesehenen Betrag von 92,8 Mio. DEM im Rahmen regionaler Beihilferegelungen. Die Kommission genehmigte die Umstrukturierungsbeihilfe mit Schreiben Nr. 18963 vom 23. November 1993. 3. Von Ende 1993 bis Anfang 1996 gehörte die NIR zur Bremer Vulkan Verbund AG als Teil der Zwischenholding "Vulkan Industrie Holding GmbH" (nachfolgend "VIH"), die 80 % des NIR-Eigenkapitals hielt. In diesem Zeitraum wurden einige Unternehmen der Gruppe, die zumeist im Raum Bremen ansässig waren, an die NIR übertragen. Gegen Ende 1995 geriet die Bremer Vulkan in ernste finanzielle Schwierigkeiten, mußte am 21. Februar 1996 Vergleich anmelden und ging am 1. Mai 1996 in Konkurs. 4. In Vorbereitung eines geplanten Verkaufs der Beteiligung der Bremer Vulkan an der NIR (im Besitz ihrer Zwischenholding VIH) an eine Investmentgesellschaft schlossen die VIH, die Neptun Vermögensverwaltungsgesellschaft, die BvS, die NIR und die Neptun Betriebsgesellschaft am 25. März 1996 eine vertragliche Vereinbarung darüber, die 80%ige Beteiligung der Bremer Vulkan bei einer im Besitz des Vergleichsverwalters befindlichen Gesellschaft unterzubringen(7). Mit dieser Abmachung entließ die BvS die Bremer Vulkan aus ihren Investitionsverpflichtungen laut Privatisierungsvertrag von 1993, die in der Praxis wegen des absehbaren vollständigen Konkurses der Bremer Vulkan Verbund AG und der VIH ohnehin nicht mehr durchsetzbar waren. Im Vertrag vom 25. März 1996 wurde festgelegt, daß die Beteiligung so schnell wie möglich, d. h. bis spätestens Ende 1997, verkauft werden sollte. Die Pläne hinsichtlich eines raschen Verkaufs der Beteiligung schlugen jedoch fehl, da die Ergebnisse einer "Due Diligence"-Prüfung nicht zur Zufriedenheit der Investmentgesellschaft ausfielen. In der Folge wurde die Investitionsbank "C.S. First Boston AG" von der BvS beauftragt, nach potentiellen Investoren zu suchen. Darüber hinaus bemühten sich auch NIR-Aufsichtsratsmitglieder, einen geeigneten Investor für das Unternehmen ausfindig zu machen. Diese Aktivitäten blieben jedoch ergebnislos, obwohl die C.S. First Boston bis zum Sommer 1997 zu einer großen Zahl potentieller Käufer für die NIR Verbindung aufnahm und das Interesse der NIR an einem neuen Eigentümer in der Fachpresse publiziert wurde. Erst im Herbst 1997 unterbreiteten die Eigentümer der Meyer-Werft in Papenburg (nachfolgend "MEYER") ein Angebot zum Kauf der NIR. Die einzige Alternative zu dem Angebot von MEYER bestand darin, die Umstrukturierung im Rahmen des bestehenden MBO fortzusetzen. Das von der Neptun Betriebsgesellschaft ausgearbeitete Konzept erwies sich allerdings als kaum finanzierbar und hätte sehr hohe staatliche Bürgschaften über einen längeren Zeitraum erfordert. Infolgedessen wurde das MBO-Konzept aufgegeben. Als einziger Bieter erwarb MEYER dann sämtliche NIR-Anteile. 5. In dem Schreiben vom 22. Juli 1997 erläuterte Deutschland ferner, daß die Anfang 1996 erfolgte Abspaltung der NIR von der Bremer Vulkan notwendig war, um die Umstrukturierung nicht zu gefährden und den drohenden Konkurs der NIR abzuwenden. Ein Konkurs hätte die Gefahr mit sich gebracht, daß alle Investitionen in die Lukendeckelfertigungsanlage und die Bootsservice-Werft, beide im Raum Rostock, verloren gegangen wären. Zu jener Zeit hatte die NIR erhebliche Zahlungsverpflichtungen aus diesen Investitionsprojekten, die jeweils fast fertiggestellt waren. Bis Ende 1995 hatte die NIR dem Cash-Concentration-System der Bremer Vulkan Gruppe angehört, allerdings nicht von dem Mißbrauch der für die MTW und die Volkswerft vorgesehenen Beihilfen profitiert(8). Sie verließ dieses System schließlich mit ausgeglichenen Konten, erhielt jedoch aufgrund ihrer früheren Anbindung an den Bremer Vulkan ohne staatliche Bürgschaft keine Bankkredite. 6. In seinem Antwortschreiben vom 10. März 1997 im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens und die Aufgabe der Vorlage einschlägiger Informationen unterrichtete Deutschland die Kommission über die verschiedenen Beihilfemaßnahmen. Die gewährten Beihilfen setzen sich wie folgt zusammen: 1. Darlehen der BvS in Höhe von 15 Mio. DEM für betriebliche Aufwendungen, ausgereicht am 10. April 1996, ursprüngliche Tilgungsfrist bis zum 31. Dezember 1997, später Fristverlängerung bis 31. Dezember 1998. 2. Darlehen der BvS in Höhe von 5,4 Mio. DEM für laufende Investitionen, ausgereicht im März 1997, Fälligkeiten wie unter 1. 3. Darlehen der BvS in Höhe von 14,1 Mio. DEM für laufende Investitionen, Sozialplanaufwendungen und betriebliche Zwecke, ausgereicht in drei Tranchen zwischen Februar und Juni 1997, Fälligkeiten wie unter 1. 4. 100%ige staatliche Bürgschaft im Rahmen der Bürgschaftsregelungen von Mecklenburg-Vorpommern zur Besicherung von Krediten bis zu einer Höhe von 63 Mio. DEM (40 Mio. DEM für Investitionen, 11 Mio. DEM Überziehungskredit, 12 Mio. DEM Avalkredit), gewährt am 15. Mai 1996, mehrfach verlängert bis zur voraussichtlichen Genehmigung des Konzepts der Umstrukturierungsbeihilfen durch die Kommission. 5. 100%ige Rückbürgschaft bis zur Hoechstgrenze von 8 Mio. DEM seitens der BvS für die Auftragsfinanzierung (Avale), gewährt am 11. März 1997, vorläufig verlängert wie unter 4. All diese Darlehen und Bürgschaften wurden gegen Sicherheiten (erstrangige Grundschulden) seitens der NIR gewährt. Die BvS richtete ein umfassendes Überwachungssystem ein, um die korrekte Verwendung der Mittel sicherzustellen. Von den Darlehen in einer Gesamthöhe von 34,5 Mio. DEM wurden 25,6 Mio. DEM für den Abschluß der Investitionen in zwei Betrieben in Rostock (Neptun Stahlobjektbau und A& R Neptun Boatservice), 3,5 Mio. DEM für Personalkosten und 5,4 Mio. DEM für sonstige betriebliche Aufwendungen ausgegeben. Deutschland betrachtet die bis zum 31. März 1997 auf den Weg gebrachten Maßnahmen als Rettungsbeihilfen und deren Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus als Umstrukturierungsbeihilfen. Das Hauptprüfverfahren betrifft lediglich das unter Punkt 1 aufgeführte Darlehen und die unter Punkt 4 genannte Bürgschaft bis zum 31. Dezember 1997. Die Kommission registrierte deren Verlängerungen und die weiteren Maßnahmen als neue Beihilfen unter dem Aktenzeichen NN 102/97. 7. Mit Schreiben vom 10. März 1997 übermittelte Deutschland der Kommission ein vom Unternehmen aufgestelltes vorläufiges Umstrukturierungsprogramm. Aus diesen Unterlagen und der sich daran anschließenden Diskussion ging hervor, daß externe Berater bereits im September 1996 ein erstes und im Dezember 1996 ein zweites Sanierungsgutachten angefertigt hatten. Diese Gutachten waren der Kommission nicht übersandt worden, da zwischen den Beratern und der NIR-Unternehmensleitung, Mecklenburg-Vorpommern und BvS Unstimmigkeiten über das weitere Vorgehen bestanden. Die Berichte der Wirtschaftsprüfer zu den Geschäftsjahren 1993-1995 und die Analysen der Berater zeigten, daß die Lage der NIR wesentlich schlechter war, als bis zum Herbst 1996 angenommen. Die ausgewiesenen Verluste schnellten von 5,2 Mio. DEM (1994) auf 122,9 Mio. DEM (1995), und gleichwohl wiesen die Prüfer darauf hin, daß die laufenden Risiken weiterer Korrekturen bedürften. In ihrem Schreiben vom 2. Mai 1997 an Deutschland äußerte die Kommission daher ernste Zweifel an der Tragfähigkeit des im Frühjahr 1997 mitgeteilten Umstrukturierungsplans. 8. Mit Schreiben vom 1. Juli und 22. Juli 1997 setzte Deutschland die Kommission von Überarbeitungen des Sanierungskonzepts und einer Abänderung des Finanzierungsprogramms in Kenntnis. Im Herbst 1997 wurde dieses Programm nach dem Verkauf aller NIR-Anteile vom Vergleichsverwalter der Bremer Vulkan und der Neptun Betriebsgesellschaft an MEYER für einen Gesamtpreis von [ ... DEM](9) erneut geändert. Die zentralen Elemente des überarbeiteten Umstrukturierungsprogramms sehen wie folgt aus: a) Konzentration der NIR-Aktivitäten auf den maritimen Kernbereich mit fünf Unternehmen: - MACOR-Neptun Rostock (in erster Linie Fertigung von Lukendeckeln für Containerschiffe, erwarteter langfristiger Personalbestand im Jahr 1999: 255), - Neptun Reparaturwerft (Schiffsreparaturen, erwarteter Personalbestand: 59), - A& R Neptun Boatservice (Bau von Yachten, Reparatur kleiner Marine- und Küstenwachschiffe, erwarteter Personalbestand: 29), - Möhring Klimatechnik (Klimatechnik, hauptsächlich für Schiffe, erwarteter Personalbestand: 83), - Personalservice Rostock (ein Personal-Leasingunternehmen für Handwerker im Schiffahrtsbereich, erwarteter Personalbestand: 55); b) Verkauf der Beteiligungen oder Stillegung von Unternehmen, die nicht mehr zum Kerngeschäft gehören: - Neptun Isolierglas, - Neptun-Scanhus Fertigungsgesellschaft, - Neptun Systemtechnik, - NIR Hotelbetriebsgesellschaft, - Oberflächentechnik Rostock; c) Verkauf aller Liegenschaften und Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit nicht mehr benötigt werden (Neptun gehören große Flächen in der Nähe des Rostocker Stadtzentrums); d) Abbau der Zahl der direkt beschäftigten Mitarbeiter auf zunächst ca. 800 und ab 1999 auf etwa 530 (Anfang 1996 lag der Personalbestand bei 1200). 9. Entsprechend dem mit Schreiben vom 8. Dezember 1997 von Deutschland übersandten Unternehmensplan und dem vorläufigen Jahresbericht für 1997 wird das maritime Kerngeschäft der NIR bis Ende 1999 mit Verlust arbeiten. Erste moderate Gewinne werden ab 2000 erwartet. Ein erheblicher Anteil an den Verlusten dürfte auf die Reparaturwerft entfallen, die keine Beihilfen erhalten hat und auch nicht erhalten wir. Die Deckung dieser Verluste soll über den Verkauf von Liegenschaften der Werft und durch MEYER erfolgen. Für die anderen Geschäftsbereiche werden in der Summe folgende Jahresergebnisse erwartet: [ ... DEM] * für 1997 (vorläufiges Ist-Ergebnis), [ ... DEM] * für 1998 (einschließlich Kosten in Höhe von 3,5 Mio. DEM für den Personalabbau), [ ... DEM] * für 1999, [ ... DEM] * für 2000 und [ ... DEM] * für 2001. Für einen wesentlichen Teil der Verluste wird der Bereich Neptun MACOR verantwortlich zeichnen. Dieses Unternehmen ist aus einem Zusammenschluß von MACOR in Bremerhaven und Neptun Stahlobjektbau in Rostock hervorgegangen. Laut Sanierungskonzept sind zum Erreichen positiver Ergebnisse ab dem Jahr 2000 umfangreiche Verbesserungen in der Organisation und im Absatzmanagement notwendig. Mit geringeren und rasch schrumpfenden Verlusten bis zum Jahr 2000 wird im Bereich Neptun Boatservice gerechnet. Möhring hat bisher rentabel gearbeitet, woran sich auch nichts ändern dürfte. De facto wird dieses Unternehmen von der Umstrukturierung kaum berührt. Personalservice erwirtschaftete 1997 Verluste in Höhe von 0,8 Mio. DEM, soll aber ab 1998 wieder leichte Gewinne einbringen. 10. In bezug auf die Finanzierung der übrigen Umstrukturierungsmaßnahmen kamen MEYER, die BvS und das Land wie folgt überein: a) MEYER stellt zur Stärkung der NIR-Eigenkapitalbasis ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 20 Mio. DEM bereit. Dieses Darlehen wird hauptsächlich zur Finanzierung notwendiger Investitionen in der Reparaturwerft verwendet, die nicht in den Genuß staatlicher Beihilfen kommen darf. b) Eine neugegründete Tochterfirma der NIR, die Neptun Development GmbH, wird die 1996/97 von der NIR aufgenommene Bankkredite mit Hilfe der Einnahmen aus Liegenschaftsverkäufen bis Ende 2002 zurückzahlen. An die Stelle der derzeitigen staatlichen Bürgschaft von Mecklenburg-Vorpommern zur Besicherung dieser Kredite bis zu einer Gesamthöhe von 63 Mio. DEM zugunsten der kreditgebenden Bank tritt nach Genehmigung des Beihilfeprogramms durch die Kommission eine Bürgschaft für einen Betrag von ca. 28 Mio. DEM. c) Nach erfolgter Genehmigung durch die Kommission erläßt die BvS die Rückzahlung der 1996/97 zugunsten der NIR gezahlten Darlehen bis zu einer Summe von 34,5 Mio. DEM(10). d) Auf Ersuchen von MEYER verlängert die BvS die Avalbürgschaft für eine Kreditlinie bis zu einer Hoechstgrenze von 8 Mio. DEM bis zum 31. Dezember 1998 gegen Sicherheiten auf das Vermögen der NIR und eine Zahlung von Gebühren in Höhe von 0,5 % p.a. e) Mecklenburg-Vorpommern stellt für die restlichen Investitionen in Höhe von 9,8 Mio. DEM in die Fertigung von Lukendeckeln durch MACOR Neptun eine Beihilfe in Höhe von maximal 1,7 Mio. DEM im Rahmen des regionalen Förderprogramms "Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bereit. Bei dieser Beihilfe handelt es sich um einen Restbetrag der 1994 zugesagten Regionalbeihilfe, die nach dem Zusammenbruch der Bremer Vulkan ausgesetzt wurde. Deutschland gab die Zusicherung, daß die NIR und ihre in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen während des bis Ende 2001 laufenden Sanierungszeitraums keine weiteren Beihilfen erhalten. Deutschland wird der Kommission jährlich einen Bericht über den Fortgang der Umstrukturierung und der Desinvestitionsmaßnahmen vorlegen. Diese Berichte werden von den Buchprüfern des Unternehmens testiert. Für die Neptun Reparaturwerft wird eine getrennte Buchführung beibehalten, und der Kommission werden Jahresberichte vorgelegt, um sicherzustellen, daß sich keine Beihilfen auf die Neptun Reparaturwerft auswirken. Deutschland und das Unternehmen haben bestätigt, daß sich die Neptun Reparaturwerft auch künftig an ihre Kapazitätsbeschränkung von 300000 Stunden jährlich halten wird. Mit Schreiben vom 10. September 1997 stimmte Deutschland zu, der Kommission halbjährlich Produktionskontrollberichte vorzulegen. Darin wird es auch um den Stand der Investitionen in der Werft gehen. Die Neptun Reparaturwerft wird das Umbaugeschäft für Handelsschiffe nicht vor 2001 wieder aufnehmen, wenn die 10jährige Stillegungszeit für die frühere Neptun-Werft ausläuft(11). Deutschland und das Unternehmen bestätigten ferner, daß die Anlagen der A& R Neptun Boatservice nicht für den Neubau, den Umbau oder die Reparatur von Schiffen genutzt werden, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts über Beihilfen für den Schiffbau fallen. Der Buchprüfer wird die Einhaltung dieser Zusage überprüfen. 11. Angesichts der Entwicklungen im Unternehmen befaßt sich die vorliegende Entscheidung mit den Rettungsbeihilfen, die Anlaß für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag waren(12), sowie mit allen sonstigen Beihilfen, die für die Rettung und Umstrukturierung der NIR gewährt wurden oder geplant sind. V 1. Bei den 1996/97 von der BvS gewährten Darlehen und der Bürgschaft handelt es sich ebenso wie bei der 1996(13) von Mecklenburg-Vorpommern übernommenen staatlichen Bürgschaft in Höhe von 63 Mio. DEM um eine staatliche Beihilfe. In seinem Schreiben vom 10. März 1997 führte Deutschland aus, daß diese Maßnahmen unvermeidbar waren, da sich die Banken ohne unbeschränkte Rückzahlungsbürgschaft seitens des Staates geweigert hatten, an die NIR Kredite zu vergeben, auch nachdem diese nicht mehr zur Bremer Vulkan gehörte. Es ist daher unbestritten, daß sämtliche Finanzierungsmaßnahmen von BvS und Mecklenburg-Vorpommern - darunter auch die im Jahr 1997 notifizierten - staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind. Anhand von ausführlichen, durch die Buchprüfer testierten Berichten wies Deutschland nach, daß die Neptun Reparaturwerft bisher keinerlei Beihilfen erhalten hat. Ferner ist sichergestellt, daß die Neptun Reparaturwerft auch künftig keinen Nutzen aus den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ziehen wird. Die erwarteten Verluste der Neptun Reparaturwerft werden durch Verkäufe von Anlagevermögen dieses Unternehmens und durch MEYER aufgefangen. Im Fall der A& R Neptun Boatservice ist eindeutig dargelegt, daß die Tätigkeit dieser kleinen Werft auf Yachten und kleine Marineboote beschränkt sein wird, d. h. auf Schiffe, die nicht in den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Bau von Handelsschiffen fallen. Die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der NIR sind daher nicht als Beihilfen für den Schiffbau einzustufen. Die Beihilfen sind nach Artikel 92 EG-Vertrag auf der Basis der in den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" festgelegten Kriterien zu prüfen(14). 2. Die Darlehen und die Bürgschaft der BvS sowie die Bürgschaft über einen Betrag von 63 Mio. DEM seitens Mecklenburg-Vorpommerns sind als nichtnotifizierte Beihilfen zu betrachten, da sie sämtlich gewährt wurden, bevor die Kommission dazu Stellung beziehen konnte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.