Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

enden wird, und c) Leasingverbot: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel 54 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben, dass der Gegenstand nicht verleast werden darf. 4. In Bezug auf Artikel XI des Luftfahrtprotokolls wird für Mitgliedstaaten der Europäischen Union die maßgebende Erklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe a dieses Anhangs für die Zwecke dieser Bestimmung als durch einen Mitgliedstaat abgegeben erachtet, wenn das nationale Recht dieses Mitgliedstaats geändert wurde, um den Bestimmungen der Alternative A gemäß Artikel XI des Luftfahrtprotokolls Rechnung zu tragen (bei einer Wartezeit von maximal 60 Kalendertagen). Die maßgebenden Erklärungen nach Artikel 2 Buchstaben c und e dieses Anhangs gelten für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung als abgegeben, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der betreffenden Mitgliedstaaten im Wesentlichen den Vorgaben jenes Artikels in diesem Anhang entsprechen. Im Fall von Artikel 2 Buchstabe c dieses Anhangs herrscht Übereinstimmung darüber, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) im Wesentlichen Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls entsprechen. „ANHANG 2 FRAGEBOGEN ZUM ÜBEREINKOMMEN VON KAPSTADT I.   VORABINFORMATION Bitte machen Sie folgende Angaben: 1. Name und vollständige Adresse der Anwaltskanzlei, die den Fragebogen ausfüllt, 2. einschlägige Erfahrung der Anwaltskanzlei, wozu Erfahrung in Gesetzgebungs- und Verfassungsprozessen gehören kann, insofern sie sich auf die Durchführung internationaler Verträge in dem Staat beziehen, sowie besondere Erfahrung in Fragen zum Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der Erfahrung in der Beratung einer Regierung oder des Privatsektors bei der Um- und Durchsetzung des Übereinkommens von Kapstadt oder der Durchsetzung von Gläubigerrechten in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat, 3. ob die Anwaltskanzlei an Geschäften beteiligt ist, denen eine Reduzierung der Mindestprämiensätze zugutekommen könnte, wenn der vorgeschlagene Staat in die Kapstadt-Liste aufgenommen wird, oder eine Beteiligung daran beabsichtigt (25), 4. das Datum, an dem dieser Fragebogen ausgefüllt wurde. II.   FRAGEN 1.    Maßgebende Erklärungen 1.1. Hat der Staat (26) alle maßgebenden Erklärungen gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 der Anlage II der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Aircraft Sector Understanding, ‚ASU‘) abgegeben (wobei jede dieser Erklärungen eine ‚maßgebende Erklärung‘ ist)? Geben Sie bitte insbesondere hinsichtlich der Erklärungen über die ‚Rechte bei Nichterfüllung‘ (Artikel 2 Buchstabe d) und den ‚Umgehenden Rechtsschutz‘ (Artikel 2 Buchstabe e) an, ob eine oder beide abgegeben wurden. 1.2. Bitte beschreiben Sie, inwiefern die Erklärungen gegebenenfalls von den in Frage 1.1 genannten Anforderungen abweichen. 1.3. Bitte bestätigen Sie, dass der Staat keine der Erklärungen abgegeben hat, die in Artikel 3 des Anhangs 1 der Anlage II der ASU aufgeführt sind. 2.    Ratifizierung 2.1. Hat der Staat das Übereinkommen von Kapstadt und das Luftfahrtprotokoll (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) ratifiziert, angenommen, genehmigt oder ist er diesem beigetreten? Bitte geben Sie das Datum der Ratifizierung/des Beitritts an und beschreiben Sie kurz das Verfahren des Staates für den Beitritt zum Übereinkommen oder für dessen Ratifizierung. 2.2. Entfalten das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen unmittelbare Rechtswirkung im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, ohne dass dafür noch ein weiteres Tätigwerden, der Erlass von Durchführungsrechtsakten oder sonstigen Gesetzen oder Vorschriften vonnöten ist? 2.3. Falls ja, erklären Sie bitte kurz das Verfahren, das dem Übereinkommen und den maßgebenden Erklärungen Rechtskraft verleiht. 3.    Nationales und lokales Recht: Auswirkungen 3.1. Führen Sie, falls vorhanden, die Durchführungsgesetze und sonstigen Durchführungsvorschriften für das Übereinkommen und alle von dem Staat abgegebenen maßgebenden Erklärungen auf und beschreiben Sie sie. 3.2. Wären das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen gemäß ihrer Umsetzung in nationales Recht (27) (im Folgenden ‚Übereinkommen und maßgebende Erklärungen‘) prioritär anzuwenden oder hätten sie Vorrang vor eventuell entgegenstehenden nationalen Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen, Präzedenzfällen oder der nationalen Regulierungspraxis? Falls ja, beschreiben Sie bitte das diesbezügliche Verfahren (28), falls nicht, nennen Sie bitte Einzelheiten. 3.3. Gibt es Lücken in der Umsetzung des Übereinkommens und der maßgebenden Erklärungen? Falls ja, beschreiben Sie diese bitte (29). 4.    Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen 4.1. Bitte beschreiben Sie alle Aspekte, einschließlich der Gerichts-, Regulierungs- oder Verwaltungspraxis, die dazu führen könnten, dass Gerichte, Behörden oder Verwaltungsstellen das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen nicht vollumfänglich anerkennen und durchsetzen (30) (31). 4.2. Gab es Ihrer Kenntnis nach bereits Fälle, in denen Gläubiger im Rahmen des Übereinkommens ein gerichtliches oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung angestrengt haben? Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und geben Sie an, ob diese erfolgreich war. 4.3. Haben Ihrer Kenntnis nach seit der Ratifizierung/Umsetzung die Gerichte in dem Staat in irgendeiner Instanz die Durchsetzung von Darlehensverpflichtungen eines Schuldners oder Garantiegebers entgegen den Bestimmungen des Übereinkommens und den maßgebenden Erklärungen abgelehnt? 4.4. Gibt es Ihrer Kenntnis nach andere Aspekte, die Einfluss darauf haben könnten, ob Gerichte und Verwaltungsstellen im Einklang mit dem Übereinkommen und den maßgebenden Erklärungen handeln? Wenn ja, bitte angeben. „Anlage III Mindestzinssätze Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditprämie, die nach Anlage II für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist. 1.   VARIABLER MINDESTZINSSATZ a) Der variable Mindestzinssatz ist je nachdem der EURIBOR, der BBSY (Bank Bill Swap Rate), der LIBOR (London Inter-Bank Offered Rate), der von der British Bankers' Association (BBA) mit der Währung und der Laufzeit entsprechend der Zinsfälligkeit öffentlich unterstützter Exportkredite festgelegt wird, oder der CDOR (Canadian Dealer Offered Rate); auf diese Sätze wird eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 dieser Anlage aufgeschlagen. b) Der Festlegungsmechanismus für den variablen Zinssatz ändert sich entsprechend dem Tilgungsverfahren wie folgt: 1. Wenn die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen zusammen in gleichen Raten erfolgen soll, wird entsprechend der jeweiligen Währung und Fälligkeit der jeweilige zwei Geschäftstage vor der Inanspruchnahme des Kredits gültige EURIBOR/BBSY/LIBOR/CDOR zur Berechnung des gesamten Zahlungsplans herangezogen, als ob es sich um einen Festzinssatz handeln würde. Der Tilgungsplan sowie die erste Zinszahlung sind dann festgelegt. Die zweite Zinszahlung, und so weiter, wird auf der Grundlage des zwei Geschäftstage vor dem vorhergehenden Fälligkeitsdatum geltenden EURIBOR/BBSY/LIBOR/CDOR auf den ursprünglich festgelegten ausstehenden Darlehensbetrag berechnet. 2. Wenn die Tilgung des Kapitals in gleichen Raten erfolgt, wird entsprechend der jeweiligen Währung und Fälligkeit der jeweilige zwei Geschäftstage vor der Inanspruchnahme des Kredits und vor jedem Fälligkeitstag gültige EURIBOR/BBSY/LIBOR/CDOR zur Berechnung der nachfolgenden Zinszahlung auf den ausstehenden Darlehensbetrag herangezogen. c) Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, können Käufer/Kreditnehmer von einem variablen Zinssatz zu einem festen Zinssatz wechseln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Option ist nur auf die Umstellung auf den Swap-Satz beschränkt. 2. Die Option kann nur einmalig auf Antrag ausgeübt werden und muss entsprechend unter Bezugnahme auf das ursprünglich gemäß Artikel 24 dieser Vereinbarung an das Sekretariat übermittelte Meldeformular gemeldet werden. 2.   MINDESTFESTZINSSATZ Der feste Mindestzinssatz ist entweder a) der Swapsatz bezüglich der jeweiligen Währung des öffentlich unterstützten Exportkredits und mit einer Laufzeit, die der Interpolation der beiden der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit zeitlich nächstliegenden Berichtsjahre, für die Daten zur Verfügung stehen, entspricht. Der Zinssatz wird zwei Geschäftstage vor jeder Inanspruchnahme festgesetzt; ODER b) der gemäß den Artikeln 3 bis 7 dieser Anlage festgelegte kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR), auf den in beiden Fällen eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 Buchstabe f dieser Anlage aufgeschlagen wird. 3.   FESTSETZUNG DES CIRR a) CIRR werden für alle in Artikel 9 dieser Sektorvereinbarung genannten in Betracht kommenden Währungen unter Aufschlag einer Fixspanne von 120 Basispunkten auf die Renditen einer der folgenden drei Staatsanleihen (Basiszinssatz) berechnet: 1. Staatsanleihen mit fünfjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit bis zu neun Jahren oder 2. Staatsanleihen mit siebenjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als neun Jahren und höchstens zwölf Jahren oder 3. Staatsanleihen mit neunjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als zwölf Jahren und höchstens 15 Jahren. b) Die CIRR werden monatlich anhand der dem Sekretariat übermittelten Daten des Vormonats berechnet, und zwar spätestens am fünften Tag nach Monatsende. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die CIRR werden am 15. Tag des Monats wirksam. c) Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 28 bis 33 dieser Sektorvereinbarung zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen. 4.   GELTUNGSDAUER DES CIRR a) Festschreibung des CIRR: Der für ein bestimmtes Geschäft geltende CIRR hat höchstens für sechs Monate von seiner Festlegung (Datum des Ausfuhrvertrags oder späteres Anwendungsdatum) bis zum Datum der Kreditvereinbarung Bestand. Wird die Kreditvereinbarung innerhalb dieser Frist nicht unterzeichnet und wird für weitere sechs Monate ein neuer CIRR festgesetzt, wird dieser an den am Tag der Neufestsetzung geltenden Satz gebunden. b) Nach dem Datum der Kreditvereinbarung gilt der CIRR für Ziehungszeiträume von maximal sechs Monaten. Im Anschluss an den ersten Ziehungszeitraum von sechs Monaten wird der CIRR für die nächsten sechs Monate neu festgelegt; der neue CIRR entspricht jeweils dem am ersten Tag des neuen Sechsmonatszeitraum geltenden Satz und kann nicht niedriger sein als der ursprünglich gewählte CIRR (dieses Verfahren wird bei jedem neuen Sechsmonatszeitraum wiederholt). 5.   ANWENDUNG DER MINDESTZINSSÄTZE In der Kreditvereinbarung darf weder vorgesehen werden, dass der Kreditnehmer von einer öffentlich unterstützten Finanzierung mit variablem Zinssatz zu einer vorher gewählten CIRR-Finanzierung wechseln kann, noch dass er zwischen einem vorher ausgewählten CIRR und dem kurzfristigen Marktzinssatz wechseln kann, der an einem beliebigen Zinsfälligkeitstag während der Kreditlaufzeit gilt. 6.   VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN MIT FESTEM ZINSSATZ Wird ein Kredit mit einem nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt oder wird der für die Kreditvereinbarung geltende CIRR in einen variablen oder Swapsatz geändert, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen. 7.   SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft. 8.   BEZUGSSPANNE a) Eine Bezugsspanne auf den Dreimonats-LIBOR wird monatlich gemäß Buchstabe b anhand der dem Sekretariat gemäß Buchstabe c übermittelten Daten berechnet und wird am 15. Tag des Monats wirksam. Nach erfolgter Berechnung teilt das Sekretariat die Bezugsspanne allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. b) Die auf den Dreimonats-LIBOR aufgeschlagene Bezugsspanne entspricht dem Durchschnitt der niedrigsten 50 % der Spannen auf i) den Dreimonats-LIBOR, der für Geschäfte mit variablem Zinssatz berechnet wird, und ii) den durch Tausch eines Festzinssatzes gegen einen variablen Zinssatz interpolierten Dreimonats-LIBOR, der für Geschäfte mit festem Zinssatz oder Kapitalmarktemissionen berechnet wird. In beiden Fällen müssen sich die in den monatlichen Benchmark-Berichten, die von den betreffenden Teilnehmern vorgelegt werden, enthaltenen Spannen auf die drei vollen Kalendermonate vor dem unter Buchstabe a genannten Tag des Wirksamwerdens beziehen. Transaktionen/Emissionen, die zur Berechnung der Bezugsspanne herangezogen werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. auf USD lautende Geschäfte mit 100 % bedingungsloser Garantie und 2. öffentliche Unterstützung in Bezug auf ein Luftfahrzeug im Wert von mindestens 35 Mio. USD (oder dem Gegenwert in einer anderen in Betracht kommenden Währung). c) Die Teilnehmer teilen eine Spanne zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie bekannt wird; diese Spanne bleibt im Benchmark-Bericht des Teilnehmers über drei volle Kalendermonate hinweg bestehen. Bei Einzelgeschäften, bei denen sich die Spanne mehrmals ändert, werden nachfolgende Änderungen der Spanne nicht durch nachträgliche Mitteilungen aktualisiert. d) Die Teilnehmer teilen die Geschäfte an dem Datum mit, an dem die langfristige Spanne erzielt wird. Bei Transaktionen mit Bankmandat (auch von der PEFCO) wäre das der früheste der folgenden Zeitpunkte: i) Erteilung einer endgültigen Zusage durch den Teilnehmer, ii) Festlegung der Spanne nach der Zusage, iii) Inanspruchnahme des Kredits und iv) Festlegung der langfristigen Spanne nach der Inanspruchnahme. Falls mehrere Inanspruchnahmen unter demselben Bankmandat mit der gleichen Spanne erfolgen, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht. Bei Krediten, die über Kapitalmarktemissionen finanziert werden, ist das Datum, an dem die Spanne erzielt wird, das Datum, an dem der langfristige Zinssatz festgelegt wird, also in der Regel der Tag der Anleiheemission. Falls mehrere Luftfahrzeuge im Rahmen einer einzigen Anleihe unterstützt werden, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht. e) Die Bezugsspanne auf den Dreimonats-LIBOR gilt für Geschäfte mit variablem Zinssatz und wird bei der endgültigen Zusage festgelegt. f) Für Geschäfte mit festem Zinssatz wird die Bezugsspanne am Datum der endgültigen Zusage ermittelt, indem die auf den Dreimonats-LIBOR aufgeschlagene Bezugsspanne gegen eine entsprechende Spanne auf den nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz getauscht wird; die Spanne gilt ab diesem Datum. g) Die Teilnehmer überwachen die Bezugsspanne und überprüfen den Festsetzungsmechanismus auf Verlangen eines Teilnehmers. „Anlage IV Meldeformular a)    Basisangaben 1. Land, das die Mitteilung abgibt 2. Datum der Mitteilung 3. Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt 4. Kennnummer b)    Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber 5. Name und Land des Käufers 6. Name und Land des Kreditnehmers 7. Name und Land des Garantiegebers 8. Status des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers, z. B. Staat, Privatbank, sonstige private Einrichtung 9. Risikoeinstufung des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers c)    Finanzierungsbedingungen 10. Form der öffentlichen Unterstützung, z. B. ‚Pure cover‘, öffentliche Finanzierungsunterstützung 11. Bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung: Handelt es sich um Direktkredit/Refinanzierung/Zinsstützung? 12. Beschreibung des unterstützten Geschäfts, einschließlich Hersteller, Modell und Zahl der Luftfahrzeuge; Angabe darüber, ob das Geschäft unter die in Artikel 39 Buchstabe a oder b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Übergangsbestimmungen fällt 13. Datum der endgültigen Zusage 14. Kreditwährung 15. Kreditbetrag, gemäß der folgenden Einteilung in Mio. USD: Kategorie Kreditbetrag I 0-200 II 200-400 III 400-600 IV 600-900 V 900-1 200 VI 1 200 -1 500 VII 1 500 -2 000  (*1) 16. Prozentsatz der öffentlichen Unterstützung 17. Kreditlaufzeit 18. Tilgungsverfahren und Ratenfälligkeit, einschließlich, sofern zutreffend, gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit 19. Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals 20. Zinssätze: — angewandter Mindestzinssatz — angewandte Bezugsspanne 21. Gesamtprämie in Form von: — Vorausgebühren (in Prozent des Kreditbetrags) oder — Spannen (jährliche Basispunkte über dem angewandten Zinssatz) — Gegebenenfalls geben Sie bitte den Aufschlag von 15 % gemäß Anlage II Artikel 20 Buchstabe b an. 22. Bei Direktkredit/-finanzierung, Gebühren in Form von: — Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr — Bereitstellungs-/Prämienfestschreibungsgebühr — Verwaltungsgebühr 23. Prämienfestschreibungszeitraum 24. Bei ‚Pure cover‘ Prämienfestschreibungsgebühr 25. Gestaltung der Geschäftskonditionen: Risikominderungsfaktoren/angewandter Prämienaufschlag 26. Gegebenenfalls Angabe der Auswirkung des Übereinkommens von Kapstadt auf den angewandten Prämiensatz „Anlage V Liste der Begriffsbestimmungen Gesamtkostenäquivalenz : Der Netto-Gegenwartswert der Prämiensätze, Zinsen und Gebühren für einen Direktkredit in Prozent des Betrags des Direktkredits entspricht dem Netto-Gegenwartswert der Summe der Prämien, Zinsen und Gebühren im Rahmen einer ‚Pure cover‘-Finanzierung in Prozent des im Rahmen der ‚Pure cover‘-Finanzierung gewährten Kreditbetrags. Durch Vermögenswerte besichert : ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen erfüllt. Käufer/Kreditnehmer : umfasst (beschränkt sich aber nicht auf) kommerzielle Unternehmen, wie Luftfahrtgesellschaften und Leasinggeber, sowie staatliche Einrichtungen (oder, falls nicht mit den genannten identisch, die vorrangige Rückzahlungsquelle). Käuferseitig gelieferte Ausrüstung : vom Käufer bereitgestellte Ausrüstung, die während der Produktion/Renovierung und bei oder vor der Lieferung in das Luftfahrzeug eingebaut wird und vom Hersteller auf der Verkaufsurkunde ausgewiesen ist. Übereinkommen von Kapstadt : Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und dazugehöriges Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung. Zusage : Erklärung, gleich in welcher Form — auch als Mitteilung zur Unterstützungswürdigkeit und als Werbebrief —, mit der dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren. Gemeinsame Haltung : Einigung der Teilnehmer über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird; eine solche Gemeinsame Haltung hat nur für das betreffende Geschäft bzw. unter den in der Gemeinsamen Haltung festgelegten Umständen Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung. Bedingte Versicherungsdeckung : öffentliche Unterstützung, die dem Begünstigten im Falle des Zahlungsverzugs für festgelegte Risiken nach einer bestimmten Karenzzeit eine Entschädigung bietet; während der Karenzzeit hat der Begünstigte kein Recht auf Zahlungen des Teilnehmers. Zahlungen im Rahmen einer bedingten Versicherungsdeckung sind abhängig von der Gültigkeit und den Ausnahmen der zugrunde liegenden Dokumente und des zugrunde liegenden Geschäfts. Umbau : eine größere Änderung der Musterbauart eines Luftfahrzeugs durch seinen Umbau in einen anderen Luftfahrzeugtyp (einschließlich des Umbaus von Passagierflugzeugen in Löschflugzeuge, Frachtflugzeuge, Such- und Rettungsflugzeuge, Patrouillenflugzeuge oder Geschäftsflugzeuge), die einer Zertifizierung durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde unterliegt. Länderrisikoeinstufung : geltende Länderrisikoeinstufung der Teilnehmer an der Vereinbarung über öffentlich unterstützte Exportkredite wie auf der OECD-Website veröffentlicht. Ratingagentur : eine international renommierte Ratingagentur oder eine andere für die Teilnehmer annehmbare Ratingagentur. Triebwerkssätze : Satz von Ersatzteilen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit, Haltbarkeit und/oder Flugleistung mittels Einführung von Technologie. Exportkredit : eine Versicherung, Garantie oder Finanzierungsvereinbarung, die den ausländischen Käufer exportierter Waren und/oder Dienstleistungen in die Lage versetzt, die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen; dabei handelt es sich um durch den Ausführer gewährte ‚Lieferantenkredite‘ oder um ‚Bestellerkredite‘, die dem Käufer (oder seiner Bank) von der Bank (oder einem anderen Finanzinstitut) des Ausführers gewährt werden. Endgültige Zusage : Eine endgültige Zusage lieg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.