Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t vor, wenn der Teilnehmer durch eine gegenseitige Vereinbarung oder durch einen einseitigen Akt präzise und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt. Fester Vertrag : eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und der Person, die das Luftfahrzeug oder die Triebwerke als Käufer oder — bei einem Verkauf mit gleichzeitiger Rückmiete — als Leasingnehmer unter einem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren in Empfang nimmt, wobei in dieser Vereinbarung verbindliche Verpflichtungen festgelegt sind, bei deren Nichterfüllung eine gesetzliche Haftung eintritt (ausgenommen Verpflichtungen im Zusammenhang mit bis dahin nicht wahrgenommenen Optionen). Interessierter Teilnehmer : ein Teilnehmer, der i) öffentliche Unterstützung für ganz oder teilweise in seinem Gebiet hergestellte Flugzeugzellen oder Flugzeugtriebwerke gewährt, ii) ein erhebliches geschäftliches Interesse an oder Erfahrung mit dem betreffenden Käufer/Kreditnehmer hat oder iii) von einem Hersteller/Exporteur um öffentliche Unterstützung für den betreffenden Käufer/Kreditnehmer gebeten wurde. Zinsstützung : Vereinbarung zwischen einer Regierung oder einer Einrichtung, die für eine oder im Namen einer Regierung handelt, auf der einen Seite, und Banken oder anderen Finanzinstituten auf der anderen Seite, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem festen Zinssatz in Höhe oder über dem entsprechenden festen Mindestzinssatz gestattet wird. Größere Veränderung/Renovierung : Maßnahmen zur Umgestaltung oder Aufrüstung von Passagierflugzeugen oder Frachtflugzeugen. Nettopreis : Der vom Hersteller oder Lieferanten für ein Produkt in Rechnung gestellte Preis, nachdem alle Preisnachlässe und sonstigen Gutschriften sowie alle sonstigen damit verbundenen oder angemessen zuzurechnenden Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen wurden, wie in der verbindlichen Erklärung des Herstellers des Luftfahrzeugs und der Triebwerke bzw. des Dienstleisters dargelegt und durch die von der die öffentliche Unterstützung gewährenden Partei verlangte Dokumentation nachgewiesen; die Erklärung des Triebwerksherstellers ist nur erforderlich, wenn dies nach der Form des Kaufvertrages relevant ist. Einfuhrabgaben und Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) sind nicht im Nettopreis enthalten. Neues Luftfahrzeug : vgl. Artikel 8 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung. Nicht durch Vermögenswerte besichert : ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. Nicht staatlich besichertes Geschäft : ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 57 Buchstabe b der Anlage II nicht entspricht. Prämienfestschreibungszeitraum : gemäß Artikel 37 Buchstabe b der Anlage II der Zeitraum/die Zeiträume, in dem/denen ein für ein Geschäft angebotener Prämiensatz und die damit verbundenen obligatorischen Risikominderungssätze aufrechterhalten werden; darf 18 Monate ab dem Datum seiner Festsetzung bis zur endgültigen Auszahlung nicht überschreiten. Modell zur Umrechnung von Prämiensätzen : Modell, das von den Teilnehmern vereinbart und diesen zur Verfügung gestellt wird und für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung zur Umrechnung von als Vorauszahlungsprämien zu zahlenden Gebühren in Spannen und umgekehrt verwendet wird, wobei der verwendete Zinssatz und Abzinsungssatz 4,6 % beträgt; dieser Satz wird regelmäßig von den Teilnehmern überprüft. Vorherige Mitteilung : eine Mitteilung, die mindestens zehn Kalendertage vor Abgabe einer Zusage mithilfe des Meldeformulars in Anlage IV erfolgt. Pure Cover : öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung. Kreditlaufzeit : Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals. Staatlich besichertes Geschäft : ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 57 Buchstabe b der Anlage II entspricht. Beginn der Kreditlaufzeit : beim Kauf von Luftfahrzeugen, einschließlich Hubschraubern, Ersatztriebwerken und Ersatzteilen, spätestens der tatsächliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt. Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Swapsatz : ein fester Satz, der dem Halbjahressatz für den Tausch variabel verzinslicher Schuldtitel gegen festverzinsliche Schuldtitel (Angebotsseite) entspricht, der bei einem unabhängigen Marktindexanbieter, z. B. Telerate, Bloomberg, Reuters oder vergleichbare, um 11 Uhr New Yorker Zeit zwei Geschäftstage vor dem Datum der Kreditinanspruchnahme veröffentlicht wurde. Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit : Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen; sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. „ANHANG IV SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE, KLIMASCHUTZ UND ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL SOWIE WASSER Der Zweck dieser Sektorvereinbarung ist die Bereitstellung angemessener Finanzierungsbedingungen für Projekte in ausgewählten Sektoren, die auch im Rahmen internationaler Initiativen erheblich zum Klimaschutz beitragen, einschließlich Projekten in den Bereichen erneuerbare Energie, Reduzierung der Treibhausgasemissionen und hohe Energieeffizienz, Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser. Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden. KAPITEL I GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 1.   ANWENDUNGSBEREICH BEI PROJEKTEN IM BEREICH ERNEUERBARE ENERGIE, DIE NACH ANLAGE I FÖRDERFÄHIG SIND a) Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen in den förderfähigen Sektoren, die in Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführt sind, und zwar für 1. den Export von vollständigen Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Anlagen unmittelbar erforderlich sind 2. für die Modernisierung bestehender Anlagen für erneuerbare Energien, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. b) Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Energieerzeugungsanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die nicht direkt mit der Energieerzeugungsanlage verbundene Wasserversorgung, die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung), jedoch mit folgenden Ausnahmen: 1. Ist der Käufer der Schaltanlage auch Käufer der Energieerzeugungsanlage und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für diese Energieerzeugungsanlage geschlossen worden, so dürfen die Finanzierungsbedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage die Bedingungen für die Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht übersteigen und 2. die Finanzierungsbedingungen für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 60 kV, die außerhalb des Betriebsgeländes der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien liegen, sind nicht günstiger als die Finanzierungsbedingungen für die Anlage selbst. 2.   ANWENDUNGSBEREICH BEI KLIMASCHUTZPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE II FÖRDERFÄHIG SIND a) Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen in einem der in Anlage II zur dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Sektoren. Diese Sektorenliste und gegebenenfalls die entsprechenden zur Definition der Förderfähigkeit des Projekts herangezogenen technologieneutralen Leistungskriterien können im Laufe der Zeit im Einklang mit den in Artikel 12 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Überprüfungsbestimmungen geändert werden. b) Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt 1. das Projekt führt zu niedrigen oder überhaupt keinen Kohlendioxidemissionen oder CO2-Äquivalenten und/oder zu höherer Energieeffizienz, 2. das Projekt ist so ausgelegt, dass es mindestens die in Anlage II festgelegten Leistungsstandards erfüllt, und 3. die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts. 3.   ANWENDUNGSBEREICH BEI ANPASSUNGSPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE III FÖRDERFÄHIG SIND a) Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen für Projekte, welche die in Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Kriterien erfüllen. b) Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Durchführung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt 1. die Bedingungen in Anlage III sind erfüllt, 2. die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts. c) Diese Sektorvereinbarung gilt für die Modernisierung bestehender Projekte zur Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Projekts voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. 4.   ANWENDUNGSBEREICH BEI WASSERPROJEKTEN Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für vollständige Projekte oder Teilen davon im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbehandlung: a) Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung von Gemeinden, einschließlich Haushalten und Kleinunternehmen, d. h. Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser und Trinkwasserverteilungsnetze (einschließlich Leckagekontrolle), b) Anlagen zur Abwassersammlung und -reinigung, d. h. Sammlung und Behandlung von Haushalts- und Industrieabwasser einschließlich Prozessen zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung von Wasser und zur Behandlung des dabei direkt anfallenden Schlamms, c) Modernisierung bestehender Anlagen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. KAPITEL II BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE 5.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN a) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge in den in Anlage I aufgeführten Sektoren und bei den in Artikel 4 dieser Sektorvereinbarung definierten Wasserprojekten beträgt die maximale Kreditlaufzeit 18 Jahre. b) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR in den in Anlage II aufgeführten Projektklassen wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt: 1. Verträge in Projektklasse A: 18 Jahre. 2. Verträge in Projektklasse B und Projektklasse C: 15 Jahre. c) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Wert unter 10 Mio. SZR in den in Anlage II aufgeführten Projektklassen wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt: 1. Für Länder der Kategorie I nach Artikel 11 des Übereinkommens beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; nach den Verfahren der vorherigen Mitteilung nach Artikel 10 dieser Sektorvereinbarung kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden. 2. Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre. 3. Ungeachtet der Nummern 1 und 2 beträgt die maximale Kreditlaufzeit für nicht mit Kernkraft arbeitende Energieerzeugungsanlagen im Sinne des Artikels 13 des Übereinkommens zwölf Jahre. d) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR für Projekte, die nach Anlage III unterstützt werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit 15 Jahre. 6.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN a) Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde. 1. Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten. 2. Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten. b) Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. c) In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann öffentliche Unterstützung zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a und b abweichen. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen: 1. Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals. 2. Tilgungsraten sind mindestens alle zwölf Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 18 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein. 3. Die Zinsen sind mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. 4. Die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf 60 % der maximal verfügbaren Laufzeit nicht überschreiten. d) Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. 7.   MINDESTZINSSÄTZE Ein Teilnehmer, der öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewährt, wendet die folgenden Mindestzinssätze an: Kreditlaufzeit (Jahre) Standard-Mindestzinssätze Mindestzinssätze für Projekte mit langer Bauzeit, d. h.: — neue große Wasserkraftprojekte — Projektklasse A nach Anlage II — Anpassungsprojekte nach Anlage III Staatsanleihen (Jahre) Spanne (Basispunkte) Staatsanleihen (Jahre) Spanne (Basispunkte) < 11 Maßgeblicher CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens 11 bis 12 7 100 7 100 13 7 120 8 120 14 8 120 9 120 15 8 120 9 120 16 9 120 10 125 17 9 120 10 130 18 10 120 10 130 8.   IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen voll konvertierbare Währungen in Betracht, für die Daten zur Berechnung der in Artikel 7 dieser Sektorvereinbarung genannten Mindestzinssätze vorliegen; für Kreditlaufzeiten von weniger als elf Jahren gilt Artikel 20 des Übereinkommens. 9.   ÖRTLICHE KOSTEN a) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR darf die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten 30 % des Exportauftragswerts nicht übersteigen. b) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Wert unter 10 Mio. SZR gilt: 1. In den in Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Sektoren beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten auf höchstens 45 % des Exportauftragswerts. 2. In den in Anlage II aufgeführten Sektoren und bei den in Artikel 4 dieser Sektorvereinbarung definierten Wasserprojekten beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten auf höchstens 30 % des Exportauftragswerts. c) Übersteigt die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten 15 % des Exportauftragswerts, ist sie nach Maßgabe des Artikels 10 dieser Sektorvereinbarung vorher mitzuteilen, wobei die Art der zu unterstützenden örtlichen Kosten anzugeben ist. KAPITEL III VERFAHREN 10.   VORHERIGE MITTEILUNG a) Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung nach dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, mit, und zwar 1. nach Artikel 48 des Übereinkommens, wenn die Unterstützung nach Artikel 1, 2 oder 4 dieser Sektorvereinbarung ausgeweitet wird, 2. nach Artikel 47 des Übereinkommens, wenn die Unterstützung nach Artikel 3 dieser Sektorvereinbarung ausgeweitet wird. b) Die Mitteilungen zu Projekten, die unter die in Anlage II zur dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Projektklassen fallen, enthalten eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Artikels 2 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung erfüllt. c) Die Mitteilung zu Projekten, die nach Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung unterstützt werden, enthält 1. eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Artikels 3 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung erfüllt, und 2. Zugang zum Ergebnis der in Anlage III geforderten Überprüfung durch unabhängige Dritte d) Ungeachtet des Buchstabens a Nummer 1 gilt Folgendes: Beabsichtigt der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer, eine öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mehr als 15 Jahren und/oder nach Artikel 6 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, nach Artikel 47 des Übereinkommens mit. e) Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. KAPITEL IV ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG 11.   KÜNFTIGE ARBEITEN Die Teilnehmer kommen überein, die folgenden Punkte zu prüfen: a) laufzeitabhängige Risikoprämien, b) Bedingungen für mit fossilem Brennstoff befeuerte Energieerzeugungsanlagen mit niedrigem Schadstoffausstoß/hohem energetischem Wirkungsgrad, einschließlich Definition der CCS-Fähigkeit (‚CCS Readiness‘, Fähigkeit zur CO2–Sequestrierung), c) Netto-Nullenergiegebäude, d) Brennstoffzellenprojekte. 12.   ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG a) Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung. b) Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig den Geltungsbereich und die anderen Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, und zwar bis spätestens Ende 2017. c) Anlage II zu dieser Sektorvereinbarung wird in regelmäßigen Abständen, wie auch auf Bitte eines Teilnehmers, daraufhin überprüft, ob eine Projektklasse und/oder ein Projekttyp zu der betreffenden Anlage hinzugefügt oder daraus gestrichen werden sollte oder ob darin enthaltene Schwellenwerte geändert werden sollten. Vorschläge für neue Projektklassen und/oder -typen sind mit Angaben zu untermauern, wie die Projekte innerhalb einer solchen Klasse/eines solchen Typs die Kriterien des Artikels 2 Buchstabe b erfüllen sollten; dabei ist nach dem in Anlage IV zu dieser Sektorvereinbarung dargelegten Verfahren vorzugehen. d) Die Teilnehmer nehmen bis spätestens 30. Juni 2018 eine Überprüfung der Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung vor, um die anpassungsbezogenen internationalen Initiativen, die Marktbedingungen und die aus dem Mitteilungsprozess gewonnenen Erfahrungen daraufhin zu beurteilen, ob die Begriffsbestimmungen, Projektkriterien und Bedingungen weiterhin gelten oder geändert werden sollten. e) Nach dem 31. Dezember 2018 gelten die in Anlage III dargelegten Bedingungen nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. „Anlage I Sektoren im Bereich erneuerbare Energie Für die nachstehend aufgeführten Sektoren kommen die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, sofern deren Auswirkungen Rechnung getragen wird, und zwar im Einklang mit der OECD-Empfehlung aus dem Jahr 2012 zu gemeinsamen Herangehensweisen bei öffentlich unterstützen Exportkrediten und der sorgfältigen Prüfung ökologischer und sozialer Aspekte (Recommendation on Common Approaches on Officially Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence) (32) (in der von Mitgliedern der OECD-Arbeitsgruppe für Exportkredite und -kreditgarantien geänderten und vom Rat der OECD verabschiedeten Fassung): a) Windenergie (33) b) Geothermie c) Gezeiten- und Gezeitenströmungskraft d) Wellenkraft e) Osmose f) Fotovoltaik g) Solarthermie h) Meereswärme i) Bioenergie: jede nachhaltige Energie aus Deponiegas, Klärgas, Biogas oder in Biomasseanlagen gewonnener Biokraftstoff. Unter ‚Biomasse‘ ist der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen. j) Wasserkraft k) Energieeffizienz bei Projekten im Bereich erneuerbare Energien „Anlage II Für den Klimaschutz bedeutsame Sektoren PROJEKTKLASSE BEGRIFFSBESTIMMUNG BEGRÜNDUNG LEISTUNGSSTANDARDS KREDITLAUFZEIT PROJEKTKLASSE A: CO2-ABSCHEIDUNG UND -SPEICHERUNG TYP 1: mit fossilem Brennstoff befeuerte Energieerzeugungsanlagen mit betriebsbereiter CO2-Abscheidung und -speicherung (CCS) Verfahren zur Abscheidung des in mit fossilen Brennstoffen betriebenen Energieerzeugungsanlagen entstehenden CO2-Stroms und Transport zu einem Speicherort zwecks umweltsicherer und dauerhafter geol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.