Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

z zwischen den herabgesetzten MCS und dem RBR angewendet wird. Negative Spannen, die aus der oben beschriebenen Berechnung resultieren, werden nicht abgezogen. Tabelle 4 Gewichtsfaktoren Risikoeinstufungen ASU-Risikokategorie Gewichtsfaktor (%) AAA 1 70 AA 1 70 A 1 70 BBB+ 1 70 BBB 1 70 BBB– 1 70 BB+ 2 65 BB 2 65 BB– 3 50 B+ 4 45 B 5 40 B– 6 35 CCC 7 35 CC 8 35 C 8 35 32. Der MRS wird vierteljährlich wie folgt aktualisiert: — Das erste Aktualisierungsverfahren findet im ersten Quartal 2011 statt, und der daraus hervorgehende MCS tritt zum 15. April 2011 in Kraft; jedoch treten bis zum 15. April 2012 die Ergebnisse der Aktualisierung der für die Risikokategorie 1 geltenden MRS nur dann in Kraft, wenn sie zu einer Erhöhung dieser Aufschläge führen. — Die nachfolgenden Aktualisierungsverfahren finden im zweiten, dritten und vierten Quartal 2011 (und den Folgequartalen) statt, und der daraus hervorgehende MCS tritt zum 15. Juli 2011, 15. Oktober 2011 beziehungsweise 15. Januar 2012 usw. in Kraft. — Nach jeder Aktualisierung teilt das Sekretariat die anzuwendenden MRS und die daraus resultierenden Mindestsätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie vor dem Datum ihres Inkrafttretens öffentlich bekannt. 33. Der MRS wird nur angewandt, wenn er positiv ist und 25 Basispunkte übersteigt. 34. Der Anstieg der Mindestprämiensätze, der aus der Aktualisierung des MRS resultiert, darf 10 % der Mindestprämiensätze des vorhergehenden Quartals nicht überschreiten. Die Mindestprämiensätze (die sich aus der Addition der risikoabhängigen Sätze und des marktorientierten Aufschlags ergeben) dürfen die risikoabhängigen Sätze um höchstens 100 % übersteigen. 35. Zur Bestimmung der Mindestprämiensätze (minimum premium rates, MPR) — ist folgende Formel anzuwenden: Netto MPR = MPR * (1 + RTAS) * (1 + RFAS) * (1 + RMRS) *( 1 – CTCD) * (1 + NABS) – CICD Dabei gilt: — RTAS (repayment term adjustment surcharge) stellt den in Artikel 12 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Aufschlag für eine Verlängerung der Kreditlaufzeit dar. — RFAS (repayment frequency adjustment surcharge) stellt den in Artikel 13 Buchstabe a Nummern 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Aufschlag für eine Anpassung der Ratenfälligkeit dar. — RMRS (risk mitigant replacement surcharge) stellt den in Artikel 20 Buchstabe b dieser Anlage festgelegten Aufschlag als Ersatz für Risikominderungsfaktoren dar. — CTCD (Cape Town Convention discount) stellt die in Artikel 38 dieser Anlage festgelegte Ermäßigung aufgrund des Übereinkommens von Kapstadt dar. — NABS (non-asset-backed surcharge) stellt den in Artikel 57 Buchstabe a Nummer 4, Artikel 57 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 59 Buchstabe b dieser Anlage festgelegten Aufschlag für nicht durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte dar. — CICD (conditional insurance coverage discount) stellt die in Artikel 56 Buchstabe a dieser Anlage festgelegte Ermäßigung für bedingte Versicherungsdeckung dar. — Die Prämie kann entweder im Voraus oder über die Laufzeit der Fazilität als in Basispunkten pro Jahr angegebene Spanne oder als Kombination aus Vorauszahlungen und Spannen gezahlt werden. Die Prämienvorauszahlungen und Spannen werden auf der Grundlage des Umrechnungsmodells für Prämiensätze (PCM) berechnet, sodass die für ein bestimmtes Geschäft zu zahlende Prämie bei Zahlung im Voraus, als Spanne über die Laufzeit der Fazilität und als Kombination aus beiden den gleichen Netto-Gegenwartswert hat. Bei Geschäften, bei denen vor Deckungsbeginn Bedingungen vereinbart oder festgelegt werden, die zu einer Verkürzung der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit führen, kann ein mithilfe des PCM berechneter Vorauszahlungssatz in Rechnung gestellt werden, der im Hinblick auf die resultierende Prämie derjenigen entspricht, die im Rahmen der Spannen bezogen auf den Netto-Gegenwartswert zu zahlen wäre. 36. Die ab dem ursprünglichen Datum des Inkrafttretens dieser Sektorvereinbarung (1. Februar 2011) geltenden Mindestprämiensätze sind in Tabelle 5 dargelegt. Tabelle 5 Mindestprämiensätze (Kreditlaufzeit 12 Jahre, durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte) Risikokategorie Risikoeinstufung Mindestprämiensätze Spannen pro Jahr (Basispunkte) Im Voraus (%) 1 AAA bis BBB– 137 7,72 2 BB+ und BB 184 10,44 3 BB– 194 11,03 4 B+ 208 11,85 5 B 234 13,38 6 B– 236 13,50 7 CCC 252 14,45 8 CC bis C 257 14,74 II.   REDUZIERUNG DER MINDESTPRÄMIE 37. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 38 dieser Anlage ist eine Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze zulässig, wenn: a) sich das durch Vermögenswerte besicherte Geschäft auf einen Luftfahrzeuggegenstand im Sinne des Protokolls betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung zum Übereinkommen von Kapstadt bezieht, b) der Betreiber des Luftfahrzeuggegenstands (und, falls davon abweichend, der Kreditnehmer/Käufer oder Leasinggeber, sofern die Struktur des Geschäfts nach Ansicht des die öffentliche Unterstützung gewährenden Teilnehmers dies rechtfertigt) in einem Staat angesiedelt ist, der zum Zeitpunkt der Auszahlung bezüglich des Luftfahrzeuggegenstands in der Liste der Staaten aufgeführt ist, die für eine Reduzierung der Mindestprämiensätze infrage kommen (im Folgenden ‚Kapstadt-Liste‘), und gegebenenfalls in einer Gebietseinheit dieses Staates, die nach Artikel 40 dieser Anlage infrage kommt, und c) das Geschäft sich auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht, der im Internationalen Register, das nach dem Übereinkommen von Kapstadt und dem zugehörigen Luftfahrtprotokoll (Cape Town Convention oder CTC) erstellt wurde, registriert ist. 38. Die Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze darf 10 % des geltenden Mindestprämiensatzes nicht überschreiten. 39. Um in die Kapstadt-Liste aufgenommen zu werden, muss ein Staat a) Vertragspartei des Übereinkommens von Kapstadt sein, b) die in Anhang 1 dieser Anlage festgelegten maßgebenden Erklärungen abgegeben haben und c) das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich so implementiert haben, dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind. 40. Damit Artikel 37 dieser Anlage für eine Gebietseinheit zur Anwendung kommen kann, muss sie a) eine Gebietseinheit sein, auf die das Übereinkommen von Kapstadt ausgeweitet wurde, b) eine Gebietseinheit sein, für die die in Anhang I dieser Anlage festgelegten maßgebenden Erklärungen gelten, und c) das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich so implementiert haben, dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind. 41. Eine erste Kapstadt-Liste wird dem Sekretariat von den Teilnehmern vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung übermittelt. Die Kapstadt-Liste wird gemäß den Artikeln 42 bis 54 dieser Anlage aktualisiert. 42. Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann dem Sekretariat die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste vorschlagen. Der Vorschlag umfasst in Bezug auf diesen Staat a) alle einschlägigen Angaben zum Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunden zum Übereinkommen von Kapstadt beim zuständigen Verwahrer, b) eine Kopie der Erklärungen des Staates, der zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagen ist, c) alle einschlägigen Angaben bezüglich des Datums, an dem das Übereinkommen von Kapstadt und die maßgebenden Erklärungen in Kraft getreten sind, d) eine Analyse, die die Schritte skizziert, die der zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagene Staat unternommen hat, um das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich zu implementieren, sodass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind, und e) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen, dessen Formblatt Anhang 2 dieser Anlage beigefügt ist (‚CTC-Fragebogen‘) und der von mindestens einer zur Erteilung von Rechtsberatung in Bezug auf die einschlägige Rechtsordnung in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat qualifizierten Anwaltskanzlei ausgefüllt wurde. Der ausgefüllte CTC-Fragebogen enthält folgende Angaben: i) Name(n) und Adresse(n) der antwortenden Anwaltskanzlei(en), ii) einschlägige Erfahrung der Anwaltskanzlei, wozu Erfahrung in Gesetzgebungs- und Verfassungsprozessen gehören kann, insofern sie sich auf die Durchführung internationaler Verträge in dem Staat beziehen, sowie besondere Erfahrung in Fragen zum Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der Erfahrung in der Beratung einer Regierung oder des Privatsektors bei der Um- und Durchsetzung des Übereinkommens von Kapstadt oder der Durchsetzung von Gläubigerrechten in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat, iii) ob die Anwaltskanzlei an Geschäften beteiligt ist, denen eine Reduzierung der Mindestprämiensätze zugutekommen könnte, wenn der vorgeschlagene Staat in die Kapstadt-Liste aufgenommen wird, oder eine Beteiligung daran beabsichtigt (24), und iv) das Datum, an dem der CTC-Fragebogen ausgefüllt wurde. 43. Das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem (OLIS). 44. Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann vorschlagen, dass ein Staat von der Kapstadt-Liste gestrichen wird, falls er der Ansicht ist, dass dieser Staat im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Kapstadt gehandelt oder Handlungen, zu denen er aufgrund dieser verpflichtet ist, unterlassen hat. Zu diesem Zweck fügt der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer dem Streichungsvorschlag eine vollständige Beschreibung der Umstände bei, die zu dem Streichungsvorschlag geführt haben, wie z. B. die Handlungen des betreffenden Staates, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Kapstadt unvereinbar sind, oder die Verletzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Pflichten zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag zur Streichung von der Kapstadt-Liste einreicht, stellt etwaige zur Verfügung stehende Belege bereit, und das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen über OLIS. 45. Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann die Wiederaufnahme eines Staates, der zuvor von der Kapstadt-Liste gestrichen wurde, vorschlagen, wenn die Wiederaufnahme durch nachfolgende Abhilfemaßnahmen oder Ereignisse gerechtfertigt ist. Diesem Vorschlag ist eine Beschreibung der Umstände, die zur Streichung des Staates geführt haben, sowie zur Begründung der Wiederaufnahme ein Bericht über die nachfolgenden Abhilfemaßnahmen beizufügen. Das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen über OLIS. 46. Die Teilnehmer können einen nach den Artikeln 42 bis 45 dieser Anlage vorgelegten Vorschlag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Übermittlung (im Folgenden ‚erste Frist‘) annehmen oder Einwände erheben. 47. Hat bis zum Ablauf der ersten Frist und im Falle von Artikel 44 dieser Anlage, sofern der Vorschlag nicht von dem vorschlagenden Teilnehmer oder Nichtteilnehmer unter Vorlage von Beweisen für Abhilfemaßnahmen oder -ereignisse zurückgezogen wird, kein Teilnehmer einen Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste als von allen Teilnehmern angenommen. Das Sekretariat ändert die Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft. 48. Bei Einwänden gegen die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste legt der den Einwand erhebende Teilnehmer bzw. legen die Einwände erhebenden Teilnehmer innerhalb der ersten Frist eine schriftliche Erklärung über die Gründe für den Einwand vor. Nachdem das OECD-Sekretariat den schriftlichen Einwand an alle Teilnehmer übermittelt hat, bemühen sich die Teilnehmer nach besten Kräften innerhalb von zehn Arbeitstagen (im Folgenden ‚zweite Frist‘) um eine Einigung. 49. Die Teilnehmer informieren das Sekretariat über die Ergebnisse ihrer Diskussionen. Wird innerhalb der zweiten Frist eine Einigung erzielt, aktualisiert das Sekretariat, falls erforderlich, die Kapstadt-Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft. 50. Wird während der zweiten Frist keine Einigung erzielt, bemüht sich der Vorsitzende der Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Vorsitzender‘) nach besten Kräften, innerhalb von 20 Arbeitstagen (im Folgenden ‚dritte Frist‘) unmittelbar im Anschluss an die zweite Frist, eine Konsensfindung zwischen den Teilnehmern zu erleichtern. Wurde bis zum Ablauf der dritten Frist kein Konsens erzielt, wird ein endgültiger Beschluss mithilfe folgender Verfahren erreicht: a) Der Vorsitzende erteilt eine schriftliche Empfehlung in Bezug auf die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste. Die Empfehlung des Vorsitzenden spiegelt die mehrheitliche Meinung wider, die sich in den offen zum Ausdruck gebrachten Meinungen mindestens der Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung für Ausfuhren von Luftfahrzeugen gewähren, abzeichnet. Zeichnet sich keine Mehrheitsmeinung ab, gibt der Vorsitzende eine Empfehlung ab, die sich ausschließlich auf die von den Teilnehmern geäußerten Meinungen stützt, und legt schriftlich die Grundlage für die Empfehlung sowie im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen die nicht erfüllten Zulassungskriterien dar, b) die Empfehlung des Vorsitzenden legt keine Informationen hinsichtlich der Ansichten oder Standpunkte der Teilnehmer offen, die im Rahmen des in den Artikeln 42 bis 51 dieser Anlage festgelegten Verfahrens geäußert wurden, und c) die Teilnehmer nehmen die Empfehlung des Vorsitzenden an. 51. Wenn nach einem gemäß Artikel 42 dieser Anlage eingereichten Vorschlag die Teilnehmer oder der Vorsitzende festgelegt haben, dass ein Staat nicht in die Kapstadt-Liste aufgenommen werden kann, kann jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer einen weiteren Vorschlag einbringen, in dem die Teilnehmer ersucht werden, die Möglichkeiten der Aufnahme des Staates erneut zu prüfen. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, geht auf die Gründe für den ursprünglichen Beschluss ein. Er besorgt darüber hinaus einen aktualisierten CTC-Fragebogen und reicht diesen ein. Dieser neue Vorschlag unterliegt dem in den Artikeln 46 bis 52 dieser Anlage dargelegten Verfahren. 52. Bei einer Änderung der Liste der infrage kommenden Länder gemäß den in Artikel 50 dieser Anlage dargelegten Verfahren übermittelt das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Änderung eine OLIS-Mitteilung mit der aktualisierten Kapstadt-Liste. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft. 53. Die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste, seine Streichung oder Wiederaufnahme nach der Auszahlung in Bezug auf ein Luftfahrzeug lässt die für das Luftfahrzeug festgelegten Mindestprämiensätze unberührt. 54. Im Rahmen des in den Artikeln 42 bis 52 dieser Anlage dargelegten Verfahrens legen die Teilnehmer keine Informationen über die geäußerten Ansichten oder Standpunkte offen. 55. Die Teilnehmer überwachen die Umsetzung der Artikel 42 bis 54 dieser Anlage und überprüfen sie im ersten Halbjahr 2012, danach jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers. 56. Für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge können folgende Anpassungen der geltenden Mindestprämiensätze zur Anwendung kommen: a) Bei öffentlich unterstützten Geschäften in Form einer bedingten Versicherungsdeckung können die geltenden Mindestprämiensätze um fünf Basispunkte (bei jährlichen Spannen) oder 0,29 % (bei Vorauszahlung) ermäßigt werden. b) Die Mindestprämiensätze werden auf den gedeckten Kapitalbetrag angewandt. III.   NICHT DURCH VERMÖGENSWERTE BESICHERTE GESCHÄFTE 57. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 19 Buchstabe a dieser Anlage können die Teilnehmer öffentlich unterstützte Exportkredite für nicht durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte gewähren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) bei nicht staatlich besicherten Geschäften: 1. Der Wert des Exportauftrags, für den öffentliche Unterstützung gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 15 Mio. USD. 2. Die maximale Kreditlaufzeit beträgt zehn Jahre. 3. Es gibt keine Sicherungsrechte Dritter an dem zu finanzierenden Wirtschaftsgut. 4. Es wird ein Mindestaufschlag von 30 % auf die gemäß Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze angewandt. b) Bei einem Geschäft mit einem Staat oder einem durch eine unwiderrufliche und unbedingte staatliche Garantie besicherten Geschäft wird der Mindestaufschlag nach Tabelle 6 auf die gemäß Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze angewandt. Tabelle 6 Risikokategorie Aufschlag (%) 1 0 2 0 3 0 4 10 5 15 6 15 7 25 8 25 58. Die Bestimmungen der Artikel 37 bis 53 dieser Anlage gelten nicht für öffentlich unterstützte Exportkredite, die gemäß Artikel 57 dieser Anlage gewährt werden. ABSCHNITT 3 Mindestprämiensätze für unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallende Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen 59. Bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung für sämtliche unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallende Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen kommen folgende Mindestprämiensätze zur Anwendung: a) Bei durch Vermögenswerte besicherten Geschäften entsprechen die Mindestprämiensätze den gemäß Unterabschnitt I festgelegten maßgeblichen Mindestspannen, wobei sie im Fall von ‚pure cover‘ mithilfe des Umrechnungsmodells und unter Zugrundelegung der angemessenen Laufzeit in Vorausgebühren umgewandelt werden. b) Bei nicht durch Vermögenswerte besicherten Geschäften entsprechen die Mindestprämiensätze den gemäß Unterabschnitt I festgelegten maßgeblichen Mindestspannen, auf die ein Aufschlag von 30 % erhoben wird; im Fall von ‚pure cover‘ werden sie mithilfe des Umrechnungsmodells und unter Zugrundelegung der angemessenen Laufzeit in Vorausgebühren umgewandelt. 60. Die Bestimmungen der Artikel 37 bis 53 dieser Anlage gelten für öffentliche Unterstützung für durch Vermögenswerte besicherte Ersatztriebwerke nach Artikel 20 Buchstabe a und c dieser Sektorvereinbarung und für Unterstützung nach Artikel 21 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich dieser Sektorvereinbarung. 61. Die Bestimmung des Artikels 56 dieser Anlage findet Anwendung auf die öffentliche Unterstützung für alle unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen. „ANHANG 1 MASSGEBENDE ERKLÄRUNGEN 1. Für die Zwecke des Abschnitts 2 der Anlage II und aller diesbezüglichen Verweise in dieser Sektorvereinbarung bedeutet der Ausdruck ‚maßgebende Erklärungen‘, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens von Kapstadt (im Folgenden ‚Vertragspartei‘) a) die in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Erklärungen abgegeben hat und b) die in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Erklärungen nicht abgegeben hat. 2. Die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a dieses Anhangs sind: a) Insolvenz: Der Vertragsstaat erklärt, dass er die Alternative A unter Artikel XI des Luftfahrtprotokolls (Aircraft Protocol) in ihrer Gesamtheit auf alle Arten von Insolvenzverfahren anwendet und die Wartezeit im Sinne des Artikels XI Absatz 3 für diese Alternative nicht mehr als 60 Kalendertage beträgt; b) Löschung der Eintragung im Register: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel XIII des Luftfahrtprotokolls anwendet; c) Rechtswahl: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls anwendet; und mindestens eine der folgenden Erklärungen (obwohl beide empfohlen werden): d) Rechte bei Nichterfüllung: Gemäß Artikel 54 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt der Vertragsstaat, dass alle Rechte, die dem Gläubiger nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung zustehen und die nach den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens nicht ausdrücklich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden müssen, ohne gerichtliche Entscheidung ausgeübt werden können. (Empfohlen, aber nicht vorgeschrieben, wird, vor ‚gerichtliche Entscheidung‘ die Worte ‚Gerichtsverfahren und‘ einzufügen.) e) Umgehender Rechtsschutz: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel X des Luftfahrtprotokolls in seiner Gesamtheit anwendet (wobei die Anwendung von Absatz 5 nicht obligatorisch ist, aber empfohlen wird) und dass die Anzahl der Arbeitstage für die in Artikel X Absatz 2 des Luftfahrtprotokolls festgelegte Frist sich bezieht auf: 1. maximal zehn Kalendertage für die Anordnungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Übereinkommens (Erhaltung der Luftfahrzeuggegenstände und ihres Wertes, Besitz oder Verfügungsgewalt an den Luftfahrzeuggegenständen oder deren Verwahrung, Stilllegung der Luftfahrzeuggegenstände) und 2. maximal 30 Kalendertage für die Anordnungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e des Übereinkommens (Abschluss von Leasingverträgen über die Luftfahrzeuggegenstände oder Verwaltung der Luftfahrzeuggegenstände und der aus ihnen fließenden Einkünfte sowie Veräußerung von Luftfahrzeugausrüstung und Verwendung des Erlöses). 3. Als Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b dieses Anhangs sind zu verstehen: a) Vorläufiger Rechtsschutz: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel 55 des Übereinkommens abgegeben, dass er Artikel 13 oder Artikel 43 des Übereinkommens nicht anwenden wird; sollte der Vertragsstaat aber die Erklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe d dieses Anhangs abgegeben haben, steht die Erklärung gemäß Artikel 55 des Übereinkommens der Anwendung der Ermäßigung nach dem Übereinkommen von Kapstadt nicht entgegen. b) Übereinkommen von Rom: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel XXXII des Luftfahrtprotokolls abgegeben, dass er Artikel XXIV des Luftfahrtprotokolls nicht anw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.