Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung: 1. im Kalenderjahr 2019 und danach alle vier Jahre, jeweils nach dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat, 2. auf Antrag eines Teilnehmers nach entsprechender Konsultation und dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat, sofern der antragstellende Teilnehmer die Gründe und den Zweck der Überprüfung sowie eine Zusammenfassung der seinem Antrag vorausgegangenen Konsultationen schriftlich erläutert hat, 3. Die Modalitäten der Aktualisierung von Mindestprämiensätzen und Mindestzinssätzen sind in den Anlagen II beziehungsweise III dargelegt. 4. Die in Artikel 16 aufgeführten Gebühren sind Teil der Überprüfungen. b) Bei der unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Überprüfung wird untersucht, 1. inwieweit die in Artikel 1 erläuterten Ziele dieser Sektorvereinbarung erreicht wurden; ferner werden alle weiteren von den Teilnehmern vorgebrachten Punkte erörtert, 2. ob aufgrund der unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Punkte einzelne Aspekte der Sektorvereinbarung geändert werden müssten. c) Angesichts der Bedeutung der Überprüfung und um zu gewährleisten, dass die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung weiterhin dem Bedarf der Teilnehmer gerecht werden, behält sich jeder Teilnehmer das Recht vor, diese Vereinbarung gemäß Artikel 40 zu kündigen. 37.   KÜNFTIGE ARBEITEN Hierbei sind zu berücksichtigen: a) Untersuchung der Verfahrensweisen der Teilnehmer bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung vor Beginn der Kreditlaufzeit, b) die für indirekte Darlehen geltenden Bestimmungen, c) eine Verlängerung der in Artikel 19 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für gebrauchte Luftfahrzeuge, die vor dem Verkauf erheblich renoviert wurden, d) eine Verlängerung der in Artikel 21 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für größere Auftragswerte, e) die für ‚Renovierung‘ (Artikel 21) und ‚Dienstleistungen‘ (Artikel 22) geltenden Bestimmungen, f) das Auswahlverfahren des Übereinkommens von Kapstadt, g) die Definition des ‚interessierten Teilnehmers‘. TEIL 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 38.   INKRAFTTRETEN Diese Sektorvereinbarung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. 39.   ÜBERGANGSREGELUNGEN Ungeachtet des Artikels 38 können die Teilnehmer öffentliche Unterstützung zu den folgenden Bedingungen gewähren: a) Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zu den Bedingungen der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (‚ASU 2007‘) gewähren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Waren und Dienstleistungen sind Gegenstand eines festen Vertrags, der spätestens am 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden sein muss. 2. Die physische Lieferung der Waren und Dienstleistungen erfolgt für Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß ASU 2007 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 und für Luftfahrzeuge der Klassen 2 und 3 gemäß ASU 2007 spätestens bis zum 31. Dezember 2013. 3. Für jede gemeldete endgültige Zusage wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 31. Januar 2011 (Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß ASU 2007)/30. Juni 2011 (Luftfahrzeuge der Klassen 2 und 3 gemäß ASU 2007) fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. Diese Bereitstellungsgebühr wird anstelle der in Artikel 17 Buchstabe a und Buchstabe b Nummer 2 der ASU 2007 festgelegten Gebühren fällig. Sie wird zuzüglich zur Mindestprämie fällig. b) Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zu Bedingungen gewähren, die vor Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung gültig waren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Waren und Dienstleistungen sind Gegenstand eines festen Vertrags, der spätestens am 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden sein muss. 2. Diese öffentliche Unterstützung ist auf die Lieferung von 69 Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß ASU 2007 pro Teilnehmer und 92 Luftfahrzeugen der Klasse 2 gemäß ASU 2007 pro Teilnehmer begrenzt. 3. Um die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die in Buchstabe b Nummer 2 genannten Luftfahrzeuge in Listen (im Folgenden ‚Übergangslisten‘) registriert sein, die dem Sekretariat von den Teilnehmern vor Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung mitgeteilt werden. Diese Überganglisten müssen folgende Angaben enthalten: — Modelle und Zahl der Luftfahrzeuge, — voraussichtliche Liefertermine, — Identität der Käufer, — den anzuwendenden Rechtsrahmen (entweder die vor der ASU 2007 geltende Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge oder die ASU 2007). 4. Die Informationen unter dem vorstehenden ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich werden an alle Teilnehmer weitergeleitet; die Informationen unter dem vorstehenden dritten Gedankenstrich werden ausschließlich vom Sekretariat und dem Vorsitzenden verwaltet. 5. Für jedes Luftfahrzeug auf den Übergangslisten gilt: — Wenn öffentliche Unterstützung gemäß der vor der ASU 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge gewährt wird, wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 35 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 31. März 2011 fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. Zusätzlich wird eine Mindestprämie in Höhe von mindestens 3 % im Voraus fällig. — Wenn öffentliche Unterstützung gemäß ASU 2007 gewährt wird, wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 30. Juni 2011 fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. — Diese unter den beiden vorstehenden Gedankenstrichen festgelegte Bereitstellungsgebühr wird anstelle der in Artikel 17 Buchstabe a und Buchstabe b Nummer 2 der ASU 2007 festgelegten Gebühren fällig. Sie wird zuzüglich zur Mindestprämie fällig. 6. Die Teilnehmer können öffentlich unterstützte Exportkredite zu den in der vor der ASU 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge festgelegten Bedingungen nur für Luftfahrzeuge gewähren, deren Lieferung bis spätestens 31. Dezember 2010 geplant war, und zwar auf der Grundlage von festen Verträgen, die spätestens am 30. April 2007 geschlossen und dem Sekretariat spätestens am 30. Juni 2007 mitgeteilt wurden. c) Die Umsetzung dieses Artikels wird gemäß Artikel 35 Buchstaben b und c überwacht. 40.   KÜNDIGUNG Ein Teilnehmer kann diese Sektorvereinbarung kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam. Von der Kündigung unberührt bleiben Vereinbarungen über einzelne Geschäfte, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung abgeschlossen wurden. „Anlage I Teilnahme an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge 1. Die Teilnehmer ermutigen Nichtteilnehmer, die Produktionskapazitäten für zivile Luftfahrzeuge entwickeln, die Regeln dieser Sektorvereinbarung anzuwenden. In diesem Zusammenhang laden die Teilnehmer Nichtteilnehmer ein, mit ihnen in einen Dialog über die Bedingungen eines Beitritts zur ASU einzutreten. 2. Das Sekretariat stellt einem Nichtteilnehmer, der dieser Sektorvereinbarung beitreten will, alle Informationen über die Bedingungen zur Verfügung, die mit einem Beitritt zu dieser Vereinbarung verbunden sind. 3. Er wird daraufhin von den Teilnehmern eingeladen, sich an den Arbeiten im Rahmen dieser Sektorvereinbarung zu beteiligen und an den entsprechenden Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Eine solche Einladung gilt für höchstens zwei Jahre und kann einmal für weitere zwei Jahre erneuert werden. Während dieses Zeitraums wird der Nichtteilnehmer aufgefordert, eine Überprüfung seines Exportkreditsystems, insbesondere für den Export von zivilen Luftfahrzeugen, vorzulegen. 4. Am Ende dieses Zeitraums teilt der Nichtteilnehmer mit, ob er dieser Sektorvereinbarung beitreten und ihre Regeln befolgen möchte; bestätigt der Nichtteilnehmer dies, leistet er einen jährlichen Beitrag zu den mit der Umsetzung dieser Sektorvereinbarung verbundenen Kosten. 5. 30 Arbeitstage nach der in Artikel 4 dieser Anlage genannten Bestätigung wird der interessierte Nichtteilnehmer als Teilnehmer betrachtet. „Anlage II Mindestprämiensätze In dieser Anlage sind die Verfahren zur Festlegung des Entgelts für die öffentliche Unterstützung für ein unter diese Sektorvereinbarung fallendes Geschäft beschrieben. Abschnitt 1 behandelt die Verfahren der Risikoeinstufung; in Abschnitt 2 sind die Mindestprämiensätze für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge festgelegt und in Abschnitt 3 die Mindestprämiensätze für Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten/größere Veränderungen/Renovierung, Wartungs- und Serviceverträge sowie Triebwerkssätze. ABSCHNITT 1 Risikoeinstufung 1. Die Teilnehmer haben sich auf eine Liste von Risikoeinstufungen (im Folgenden ‚Liste‘) für Käufer/Kreditnehmer verständigt; die Risikoeinstufung spiegelt das Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Käufer/Kreditnehmer wider, das anhand einer gemeinsamen Ratingskala, wie sie auch Ratingagenturen verwenden, ermittelt wird. 2. Die Risikoeinstufungen werden von Sachverständigen, die von den Teilnehmern ernannt werden, anhand der in Tabelle 1 dieser Anlage aufgeführten Risikokategorien erstellt. 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage ist die Liste in jedem Stadium des Geschäfts (d. h. vom Werbestadium bis zur Lieferung) verbindlich. I.   LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN 4. Die Liste wird vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung erstellt und von den Teilnehmern genehmigt; sie wird vom Sekretariat geführt und allen Teilnehmern als vertrauliches Schriftstück zur Verfügung gestellt. 5. Auf Anfrage kann das Sekretariat unter Wahrung der Geheimhaltung einem Luftfahrzeuge herstellenden Nichtteilnehmer die Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers mitteilen; in diesem Fall unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über die Anfrage. Ein Nichtteilnehmer kann dem Sekretariat jederzeit Ergänzungen der Liste vorschlagen. In diesem Fall kann er wie ein interessierter Teilnehmer am Risikoeinstufungsverfahren teilnehmen. II.   AKTUALISIERUNG DER LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN 6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage kann die Liste auf Ad-hoc-Basis aktualisiert werden, wenn entweder ein Teilnehmer in irgendeiner Form seine Absicht signalisiert, eine andere Risikoeinstufung als die auf der Liste anzuwenden, oder ein Teilnehmer eine Risikoeinstufung für einen Käufer/Kreditnehmer benötigt, der noch nicht auf der Liste ist (21) (22). 7. Vor der Verwendung einer alternativen oder neuen Risikoeinstufung beantragt der Teilnehmer beim Sekretariat, die Liste anhand der alternativen bzw. der neuen Einstufung zu aktualisieren; das Sekretariat leitet diesen Antrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben. 8. Die interessierten Teilnehmer haben zehn (23) Arbeitstage Zeit, der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen oder Einwände zu erheben; geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, wird dies als Zustimmung gewertet. Wurde bis zum Ablauf der Zehntagesfrist kein Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die Änderung der Liste als angenommen. Das Sekretariat ändert die Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem mit; die geänderte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung. III.   LÖSUNG VON STREITFÄLLEN 9. Bei Einwänden gegen eine vorgeschlagene Risikoeinstufung bemühen sich die interessierten Parteien auf Sachverständigenebene um eine Einigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Einwands. Um eine Einigung zu erzielen, sollten alle Mittel ausgeschöpft werden, sofern erforderlich auch mit Unterstützung des Sekretariats (z. B. Organisation von Telefonkonferenzen oder mündlichen Konsultationen). Kommt innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen eine Einigung zustande, informieren die interessierten Teilnehmer das Sekretariat über das Ergebnis dieser Einigung; das Sekretariat aktualisiert die Liste entsprechend und übermittelt im Anschluss daran innerhalb von fünf Arbeitstagen eine diesbezügliche OLIS-Nachricht. Die berichtigte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung. 10. Können sich die Sachverständigen nicht innerhalb der zehn Arbeitstage einigen, wird die Angelegenheit an die Teilnehmer verwiesen, damit diese innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen eine Entscheidung bezüglich einer geeigneten Risikoeinstufung treffen. 11. Wird keine endgültige Einigung erzielt, kann sich der betreffende Teilnehmer an eine Ratingagentur wenden, die die Risikoeinstufung des betreffenden Käufers/Kreditnehmers vornimmt. In diesem Fall richtet der Vorsitzende der Teilnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen im Namen der Teilnehmer eine Mitteilung an den Käufer/Kreditnehmer. Die Mitteilung enthält die mit den Teilnehmern vereinbarte Aufgabenstellung für die Konsultation zur Risikobewertung. Das Sekretariat trägt das Ergebnis in die Liste ein und versendet innerhalb von fünf Arbeitstagen eine entsprechende OLIS-Mitteilung; die so aktualisierte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der Mitteilung. 12. Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Ratingagentur trägt, sofern nichts anderes vereinbart wird, der betreffende Käufer/Kreditnehmer. 13. Während der in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren bleibt die geltende Risikoeinstufung (falls auf der Liste vorhanden) in Kraft. IV.   GELTUNGSDAUER DER EINSTUFUNGEN 14. Die gültigen Risikoeinstufungen sind die Risikoeinstufungen, die in der vom Sekretariat geführten Liste ausgewiesen sind; Einschätzungen und Zusagen bezüglich der Prämiensätze richten sich ausschließlich nach diesen Risikoeinstufungen. 15. Für die Zwecke der Bereitstellung von Einschätzungen und endgültigen Zusagen bezüglich der Prämiensätze durch die Teilnehmer haben Risikoeinstufungen eine maximale Geltungsdauer von zwölf Monaten ab dem durch das Sekretariat in die Liste eingetragenen Datum; die Geltungsdauer für ein bestimmtes Geschäft kann um 18 Monate verlängert werden, sobald eine Verpflichtung oder endgültige Zusage gegeben und die Prämienfestschreibungsgebühr erhoben wurde. Im Falle wesentlicher Änderungen des Risikoprofils des Käufers/Kreditnehmers, wie z. B. der Änderung des Ratings durch eine Ratingagentur, können Risikoeinstufungen während der Geltungsdauer von zwölf Monaten geändert werden. 16. Sofern ein Teilnehmer nicht mindestens 20 Arbeitstage vor dem Ende der entsprechenden Geltungsdauer eine Aktualisierung beantragt, streicht das Sekretariat diese Risikoeinstufung von der nächsten aktualisierten Liste. Das Sekretariat leitet einen solchen Aktualisierungsantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben; die in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren sind anzuwenden. V.   ANTRAG EINES KÄUFERS/KREDITNEHMERS AUF RISIKOEINSTUFUNG 17. Ein noch nicht auf der Liste verzeichneter Käufer/Kreditnehmer kann im Werbestadium bei einer Ratingagentur auf eigene Kosten eine unverbindliche Risikoeinstufung beantragen. Diese Risikoeinstufung wird nicht in die Liste eingetragen; die Teilnehmer können sie als Grundlage für ihre eigene Risikobeurteilung verwenden. ABSCHNITT 2 Mindestprämiensätze für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge I.   BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE 18. In den Artikeln 19 bis 61 dieser Anlage sind die Mindestprämiensätze entsprechend der Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers festgelegt (oder entsprechend der Risikoeinstufung der vorrangigen Rückzahlungsquelle, falls es sich dabei um eine andere Einrichtung handelt). 19. Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zum Mindestprämiensatz oder zu einem höheren Satz gewähren, sofern sämtliche im Folgenden aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: a) Das Geschäft ist durch Vermögenswerte besichert und erfüllt die folgenden Kriterien: 1. erstrangiges Sicherungsrecht an oder in Zusammenhang mit dem Luftfahrzeug und den Triebwerken, 2. im Fall einer Leasingstruktur Abtretung und/oder ein erstrangiges Sicherungsrecht in Zusammenhang mit den Leasingzahlungen, 3. Drittverzugsklausel (‚cross default‘) und Gegenbesicherung (‚cross collateralization‘) im Rahmen der vorgeschlagenen Finanzierung hinsichtlich aller im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum derselben Parteien befindlichen Luftfahrzeuge und Triebwerke, soweit dies in dem anzuwendenden Rechtsrahmen möglich ist. b) Das Geschäft ist so strukturiert, dass es mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten Risikominderungsfaktoren umfasst: Tabelle 1 Risikominderungsfaktoren ASU-Risikokategorie Risikoeinstufungen Risikominderungsfaktoren INSGESAMT Davon mindestens ‚A‘ 1 AAA bis BBB– 0 0 2 BB+ und BB 0 0 3 BB– 1 1 4 B+ 2 1 5 B 2 1 6 B– 3 2 7 CCC 4 3 8 CC bis C 4 3 20. Für die Zwecke des Artikels 19 dieser Anlage: a) können die Teilnehmer aus den folgenden Risikominderungsfaktoren auswählen: Risikominderungsfaktoren der Kategorie ‚A‘: 1. Reduzierter Vorschusssatz: Jede Senkung der in Artikel 10 Buchstaben a und b dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Vorschusssätze um fünf Prozentpunkte entspricht einem Risikominderungsfaktor der Kategorie ‚A‘. In diesem Fall darf der Teilnehmer keine öffentliche Unterstützung — in welcher Form auch immer — gewähren, die den reduzierten Vorschusssatz übersteigt. 2. Lineare Tilgung: Die Tilgung des Kapitals in gleichen Raten entspricht einem Risikominderungsfaktor. 3. Verkürzte Kreditlaufzeit: Eine Kreditlaufzeit, die zehn Jahre nicht übersteigt, entspricht einem Risikominderungsfaktor, unabhängig von der zulässigen maximalen Kreditlaufzeit. Risikominderungsfaktoren der Kategorie ‚B‘: 1. Sicherheitsleistung: Jede Sicherheitsleistung in Höhe einer Tilgung und Zinsen umfassenden Vierteljahresrate entspricht einem Risikominderungsfaktor. Die Sicherheitsleistung kann in bar oder in Form eines Garantieakkreditivs (‚standby letter of credit‘) erfolgen. 2. Vorgeleistete Leasingraten: Leasingraten in Höhe einer Tilgung und Zinsen umfassenden Vierteljahresrate werden ein Quartal vor jedem Rückzahlungsdatum gezahlt. 3. Instandhaltungsrücklagen in einer Form und Höhe, die am Markt bewährte Praktiken widerspiegeln b) Nach vorheriger Mitteilung kann ein Risikominderungsfaktor der Kategorie ‚A‘ durch einen Aufschlag von 15 % auf den geltenden Mindestprämiensatz ersetzt werden. 21. Auf ein Geschäft anzuwendende Mindestprämiensätze können vor der Lieferung festgelegt werden, entweder bei der Zusage, der endgültigen Zusage oder zu Beginn eines Prämienfestschreibungszeitraums auf bestimmte Zeit. Die auf ein Geschäft anzuwendende endgültige Vorauszahlungsprämie, Spanne pro Jahr oder Kombination davon entspricht dem so festgelegten Mindestprämiensatz sowie obligatorischen Risikominderungsfaktoren gemäß Artikel 19 Buchstabe b dieser Anlage ab dem Datum, an dem die Mindestprämiensätze festgelegt wurden. Diese Bedingungen gelten für die volle Länge des Prämienfestsetzungszeitraums und können erst nach Ende dieses Zeitraums überarbeitet werden; zu dieser Zeit gelten die nach der dann geltenden ASU vorgeschriebenen Mindestprämiensätze und Risikominderungsfaktoren, die für einen anschließenden Prämienfestsetzungszeitraum festgesetzt werden können. 22. In Anwendung des Artikels 11 dieser Sektorvereinbarung setzen sich die anzuwendenden Mindestprämiensätze aus risikoabhängigen Mindestsätzen (risk-based rates, RBR) zusammen, zu denen im Einklang mit den Artikeln 23 bis 36 dieser Anlage ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) hinzuzurechnen ist. 23. Ab dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung betragen die RBR: Tabelle 2 Risikoabhängige Sätze ASU-Risikokategorie Spannen (Basispunkte) Im Voraus (%) 1 89 4,98 2 98 5,49 3 116 6,52 4 133 7,49 5 151 8,53 6 168 9,51 7 185 10,50 8 194 11,03 24. Die RBR werden jährlich neu festgesetzt auf der Grundlage des gleitenden Vierjahresdurchschnitts der jährlichen Verlustquote bei Ausfall (Moody's Loss Given Default (LGD)). Die für diese Neufestsetzung maßgebliche LGD basiert auf den vorrangig besicherten Bankdarlehen mit erstrangigem Pfandrecht (1st Lien Senior Secured Bank Loans) und wird wie folgt berechnet: Tabelle 3 Zuordnung der Verlustquote (LGD) Gleitender Vierjahresdurchschnitt Angenommene LGD ≥ 45 % 25 % ≥ 35 % < 45 % 23 % ≥ 30 % < 35 % 21 % < 30 % 19 % 25. Ein RBR-Anpassungsfaktor wird wie folgt bestimmt: 26. Zur Bestimmung der neu festgesetzten RBR wird der RBR-Anpassungsfaktor mit den in Tabelle 2 aufgeführten RBR multipliziert. 27. Das erste Neufestsetzungsverfahren findet im ersten Quartal 2012 statt, und die daraus hervorgehenden RBR treten zum 15. April 2012 in Kraft. 28. Die RBR, die aus nachfolgenden Neufestsetzungsverfahren hervorgehen, treten zum 15. April des jeweiligen Folgejahres in Kraft. Sobald die RBR im Rahmen der jährlichen Neufestsetzung bestimmt worden sind, teilt das Sekretariat die anzuwendenden Sätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. 29. Für jede Risikokategorie wird ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) wie folgt berechnet: MRS = B * [(0,5 * MCS) – RBR] wobei — B ein Gewichtskoeffizient ist, der, wie in Tabelle 4 dargelegt, je nach Risikokategorie zwischen 0,7 und 0,35 schwankt, — MCS ein gleitender 90-Tage-Durchschnitt der mittleren Credit Spreads (median credit spreads (MCS)) von Moody's mit einer Durchschnittslaufzeit von sieben Jahren ist. 30. Enthalten Risikokategorien mehr als eine Risikoeinstufung, werden die Spannen gemittelt. In der Risikokategorie 1 wird die Spanne für BBB– angewendet. 31. Die MCS werden um 50 % herabgesetzt, um der Besicherung durch Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Die so herabgesetzten MCS werden dann mithilfe eines Gewichtsfaktors angepasst, der, wie in Tabelle 4 dargelegt, zwischen 70 % und 35 % liegt und auf die Differen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.