Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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KOMMENDE WÄHRUNGEN Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen folgende Währungen in Betracht: Euro, Japanischer Yen, Pfund Sterling, US-Dollar und andere voll konvertierbare Währungen, für die Daten zur Berechnung der in Anlage III genannten Mindestzinssätze vorliegen. 10.   ANZAHLUNG UND MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG a) Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorie 1 (gemäß Anlage II, Tabelle 1) gilt Folgendes: 1. Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 20 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs. 2. Die Teilnehmer gewähren für höchstens 80 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung. b) Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorien 2 bis 8 (gemäß Anlage II, Tabelle 1) gilt Folgendes: 1. Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 15 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs. 2. Die Teilnehmer gewähren für höchstens 85 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung. c) Wendet ein Teilnehmer Artikel 8 Buchstabe b an, verringert er den Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung um den in den Raten enthaltenen Kapitalanteil, der mit Beginn der Kreditlaufzeit als fällig gilt, um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der ausstehende Betrag dem Betrag entspricht, der fällig wäre, wenn der öffentlich unterstützte Exportkredit zum Zeitpunkt der Lieferung gewährt worden wäre. In diesen Fällen muss vor der Lieferung bei dem Teilnehmer ein Antrag auf öffentliche Unterstützung eingehen. 11.   MINDESTPRÄMIENSÄTZE a) Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung gewähren, berechnen für die öffentlich unterstützte Kreditsumme mindestens den gemäß Anlage II festgelegten Mindestprämiensatz. b) Sofern erforderlich, verwenden die Teilnehmer zur Umrechnung zwischen den jährlichen Spannen, die auf der Grundlage des noch ausstehenden Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, und den Sätzen für einmalig im Voraus gezahlte Prämien, die auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, das vereinbarte Umrechnungsmodell für Prämiensätze. 12.   MAXIMALE KREDITLAUFZEIT a) Die maximale Kreditlaufzeit für alle neuen Luftfahrzeuge beträgt zwölf Jahre. b) In Ausnahmefällen und nach vorheriger Mitteilung ist eine maximale Kreditlaufzeit von höchstens 15 Jahren zulässig. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 35 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen. c) Die Kreditlaufzeit des öffentlich unterstützten Exportkredits kann nicht im Wege einer gemeinsamen Nutzung der Rechte an der Sicherheit mit gewerblichen Kreditgebern auf Pari-passu-Basis verlängert werden. 13.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN a) Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde. 1. Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten: — Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. — Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen. — Bei Geschäften mit variablem Zinssatz wird spätestens fünf Geschäftstage vor dem Auszahlungstermin ein Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit erstellt, und zwar auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden variablen Zinssatzes oder Swap-Satzes. 2. Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten, wobei die Zinsen auf abnehmende Restbeträge zu zahlen sind: — Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. — Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen. b) Ungeachtet des Buchstabens a und nach vorheriger Mitteilung kann im Rahmen der Tilgung des Kapitalbetrags eine Schlusszahlung aller ausstehenden Beträge an einem bestimmten Datum vereinbart werden. In diesem Fall werden Tilgungen des Kapitalbetrags vor der Schlusszahlung wie unter Buchstabe a beschrieben strukturiert, wobei eine Tilgungsdauer zugrunde gelegt wird, die die maximale Kreditlaufzeit für die unterstützten Waren und Dienstleistungen nicht überschreitet. c) Ungeachtet des Buchstabens a kann die Tilgung zu für den Schuldner ungünstigeren Bedingungen strukturiert werden. d) Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. 14.   MINDESTZINSSÄTZE a) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden entweder einen variablen oder einen festen Mindestzinssatz gemäß Anlage III an. b) Für Luftfahrzeuge mit Strahlantrieb mit einem Nettopreis von mindestens 35 Mio. USD kann eine öffentliche Finanzierungsunterstützung auf CIRR-Basis nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Ein Teilnehmer, der beabsichtigt, eine solche Finanzierungsunterstützung zu gewähren, teilt dies allen anderen Teilnehmern mindestens 20 Kalendertage vor der endgültigen Zusage unter Angabe des Kreditnehmers mit. c) Nicht als Zinsen gelten Prämien gemäß Artikel 11 und Gebühren gemäß Artikel 16. 15.   ZINSSTÜTZUNG Bei der Gewährung von Zinsstützung beachten die Teilnehmer die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, wobei sie Banken und anderen Finanzinstituten, die sich an der Zinsstützung beteiligen, vorschreiben, nur unter Bedingungen an diesem Geschäft teilzunehmen, die in allen Punkten mit den Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung vereinbar sind. 16.   GEBÜHREN a) Im Rahmen der Obergrenzen für den Prämienfestschreibungszeitraum erheben die Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von ‚pure cover‘ gewähren, auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der öffentlichen Unterstützung während des Festschreibungszeitraums folgende Festschreibungsgebühr: 1. für die ersten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: null Basispunkte pro Jahr, 2. für die zweiten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 12,5 Basispunkte pro Jahr, 3. für die dritten und letzten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 25 Basispunkte pro Jahr. b) Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/Direktfinanzierung gewähren, erheben folgende Gebühren: 1. eine Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr in Höhe von 25 Basispunkten auf den ausgezahlten Betrag, die bei jeder Auszahlung fällig ist, 2. eine Bereitstellungs- und Festschreibungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr auf den nicht in Anspruch genommenen Teil des auszuzahlenden öffentlich unterstützten Exportkredits während des Festschreibungszeitraums, zahlbar postnumerando, 3. eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünf Basispunkten pro Jahr auf den ausstehenden Betrag der öffentlichen Unterstützung, zahlbar postnumerando. Alternativ können die Teilnehmer festlegen, dass diese Gebühr im Voraus auf den ausgezahlten Betrag bei jeder Auszahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b zu zahlen ist. 17.   KOFINANZIERUNG Bei einer Kofinanzierung, bei der die öffentliche Unterstützung in Form eines Direktkredits und von ‚pure cover‘ gewährt wird und auf ‚pure cover‘ mindestens 35 % des öffentlich unterstützten Betrags entfallen, wendet der den Direktkredit gewährende Teilnehmer ungeachtet der Artikel 14 und 16 dieselben Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, an wie das Finanzinstitut, das Unterstützung unter ‚pure cover‘ gewährt, damit die Gesamtkosten des Instituts unter ‚pure cover‘ und des direkten Darlehensgebers äquivalent sind (Gesamtkostenäquivalenz). In diesen Fällen teilt der Teilnehmer, der eine solche Unterstützung gewährt, die Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, gemäß den Vorgaben des Formblatts in Anlage IV mit. TEIL 3 GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE KAPITEL I Geltungsbereich 18.   GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE UND SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN Dieser Teil der Sektorvereinbarung betrifft gebrauchte Luftfahrzeuge und Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten, größere Veränderungen, Renovierungen, Wartungs- und Serviceverträge in Verbindung mit sowohl neuen als auch gebrauchten Luftfahrzeugen sowie Triebwerkssätze. KAPITEL II Finanzierungsbedingungen Mit Ausnahme der maximalen Kreditlaufzeit müssen die angewandten Finanzierungsbedingungen mit den in Teil 2 dieser Sektorvereinbarung dargelegten Bestimmungen im Einklang stehen. 19.   VERKAUF VON GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN a) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird die maximale Kreditlaufzeit für gebrauchte Luftfahrzeuge gemäß dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben: Alter des Luftfahrzeugs (Jahre seit dem Tag der ursprünglichen Fertigung) Maximale Kreditlaufzeit für durch Vermögenswerte oder staatlich besicherte Geschäfte (Jahre) Maximale Kreditlaufzeit für weder durch Vermögenswerte noch staatlich besicherte Geschäfte (Jahre) 1 10 8,5 2 9 7,5 3 8 6,5 4 7 6 5-8 6 5,5 Über 8 5 5 b) Für Luftfahrzeuge, die umgebaut wurden, wird die maximale Kreditlaufzeit unter der Voraussetzung, dass das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt und eine etwaige öffentliche Unterstützung für diesen Umbau nicht nach Artikel 21 Buchstabe a gewährt wurde, gemäß dem Zeitraum seit dem Tag des Umbaus und dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben: Maximale Kreditlaufzeit für umgebaute Luftfahrzeuge, deren Kauf durch Vermögenswerte abgesichert wird (Jahre) Zeitraum seit dem Tag des Umbaus (Jahre) Alter des Luftfahrzeugs (Jahre seit dem Tag der ursprünglichen Fertigung) 1 2 3 4 5-8 Über 8 0 (neu umgebaut) 10 9 8 8 8 8 1 10 9 8 7 7 7 2 — 9 8 7 6 6 3 oder mehr — — 8 7 6 5 20.   ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE a) Für Ersatztriebwerke, die in Verbindung mit den in ein neues Luftfahrzeug einzubauenden Triebwerken gekauft oder bestellt werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug. b) Für Ersatzteile, die zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug, und zwar bis zu 5 % des Nettopreises des neuen Luftfahrzeugs und der eingebauten Triebwerke; bei Überschreitung der Obergrenze von 5 % gilt Buchstabe d für die öffentliche Unterstützung für Ersatzteile. c) Für Ersatztriebwerke, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit acht Jahre. Sofern das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt, kann die Kreditlaufzeit für Ersatztriebwerke mit einem Stückwert von mindestens 10 Mio. USD auf zehn Jahre heraufgesetzt werden. d) Für sonstige Ersatzteile, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit 1. bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD fünf Jahre, 2. bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD zwei Jahre. 21.   AUFTRÄGE FÜR UMBAUTEN/GRÖSSERE VERÄNDERUNGEN/RENOVIERUNG a) Hat ein Geschäft für Umbauten 1. einen Wert von mindestens 5 Mio. USD und — erfüllt es alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von acht Jahren anbieten, — erfüllt es nicht alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren anbieten; 2. einen Wert von weniger als 5 Mio. USD, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von zwei Jahren gewähren. b) Bei einem Geschäft über größere Veränderungen oder Renovierung kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit folgender maximaler Kreditlaufzeit anbieten: 1. bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD: fünf Jahre, 2. bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD: zwei Jahre. 22.   WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von drei Jahren gewähren. 23.   TRIEBWERKSSÄTZE Die Teilnehmer können eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren gewähren. TEIL 4 TRANSPARENZ Der Schriftverkehr zwischen den in den einzelnen Teilnehmerländern benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden alle nach Maßgabe dieses Teils der Sektorvereinbarung ausgetauschten Informationen von allen Teilnehmern vertraulich behandelt. Abschnitt 1 Informationspflichten 24.   UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG a) Innerhalb eines Monats nach dem Datum der endgültigen Zusage übermittelt der betreffende Teilnehmer allen anderen Teilnehmern sowie in Kopie dem Sekretariat die in Anlage IV aufgeführten Angaben. b) Zur Ermittlung der Bezugsspanne gemäß Anlage III Artikel 8 Buchstabe b werden Informationen über die Spannen bei ‚pure cover‘, wie in Anlage III Artikel 8 Buchstaben c und d dargelegt, spätestens fünf Tage nach dem Ende jedes Monats dem Sekretariat übermittelt. Abschnitt 2 Informationsaustausch 25.   AUSKUNFTSERSUCHEN a) Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Informationen über die Verwendung seiner öffentlich unterstützten Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von unter diese Sektorvereinbarung fallenden Luftfahrzeugen ersuchen. b) Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen. c) Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. d) Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens und der Antworten zu übermitteln. 26.   MÜNDLICHE KONSULTATIONEN a) Ein Teilnehmer in einer Wettbewerbslage kann mündliche Konsultationen mit einem oder mehreren Teilnehmern beantragen. b) Die Teilnehmer stimmen innerhalb von zehn Arbeitstagen solchen Anträgen zu. c) Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt. d) Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen allen Teilnehmern umgehend bekannt. 27.   BESONDERE KONSULTATIONEN a) Hat ein Teilnehmer (der anfragende Teilnehmer) Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der antwortende Teilnehmer) günstigere als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht dem antwortenden Teilnehmer diese Informationen unverzüglich bekannt. b) Der antwortende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen der infrage stehenden öffentlichen Unterstützung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Unterrichtung durch das Sekretariat. c) Nach der Erläuterung durch den antwortenden Teilnehmer kann der anfragende Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung mit dem antwortenden Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert. d) Vor der Fortführung des Geschäfts wartet der antwortende Teilnehmer das Ergebnis der Konsultation ab, das noch am Tag dieser Konsultation festgelegt wird. Abschnitt 3 Gemeinsame Haltung 28.   VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird nur an das Sekretariat gerichtet. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen. b) Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut: 1. Aktenzeichen mit dem Zusatz ‚Gemeinsame Haltung‘, 2. Einfuhrland und Name des Käufers/Kreditnehmers, 3. möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Geschäfts zwecks eindeutiger Identifizierung, 4. Vorschlag einer Gemeinsamen Haltung für die günstigsten zu unterstützenden Bedingungen, 5. Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter, 6. Ende der Frist für die Einreichung der Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt, 7. sonstige maßgebliche Informationen, einschließlich der Gründe für die Einreichung des Vorschlags einer Gemeinsamen Haltung und, sofern zutreffend, besonderer Umstände. 29.   REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG a) Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren. b) Die Reaktion kann in Form einer Annahme, einer Ablehnung, eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen. c) Stillschweigen oder eine neutrale Haltung der Teilnehmer werden als Zustimmung gewertet. 30.   ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt. b) Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen. c) Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. 31.   UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG a) Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, innerhalb der in Artikel 30 genannten zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen nicht auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Teilnehmer verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung. b) Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 28 bis 30 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden. 32.   INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die angenommene Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. 33.   GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine angenommene Gemeinsame Haltung zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. b) Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt und sofern über die Verlängerung Einigkeit besteht; weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. c) Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste ‚The Status of Valid Common Lines‘ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Entsprechend stellt das Sekretariat unter anderem vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet. d) Einem Nichtteilnehmer, der konkurrierende Luftfahrzeuge herstellt, übermittelt das Sekretariat auf Antrag die geltenden Gemeinsamen Haltungen. Abschnitt 4 Anpassung 34.   ANPASSUNG a) Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen kann sich ein Teilnehmer den von einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen für eine öffentliche Unterstützung anpassen. b) Bei der Anpassung an nichtkonforme Bedingungen, die von einem Nichtteilnehmer angeboten werden, 1. unternimmt der anpassungswillige Teilnehmer alles Notwendige, um diese Bedingungen zu prüfen, 2. informiert der anpassungswillige Teilnehmer spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer etwaigen Zusage das Sekretariat und die anderen Teilnehmer über die Art und das Ergebnis seiner Bemühungen sowie über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, 3. verschiebt der anpassungswillige Teilnehmer die Zusage zu diesen Bedingungen um weitere zehn Kalendertage, wenn ein konkurrierender Teilnehmer während der Frist von zehn Kalendertagen um eine Aussprache ersucht. c) Gibt der anpassungswillige Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer. TEIL 5 ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG 35.   ÜBERWACHUNG a) Das Sekretariat überwacht die Umsetzung dieser Sektorvereinbarung und erstattet den Teilnehmern jährlich Bericht. b) Jedes Geschäft, das nach Artikel 39 Buchstabe a für eine öffentliche Unterstützung infrage kommt, wird im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a und Anlage IV gemeldet. c) Jedes Geschäft, das nach Artikel 39 Buchstabe b für eine öffentliche Unterstützung infrage kommt, wird im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a und Anlage IV gemeldet; darüber hinaus 1. gibt der anmeldende Teilnehmer die Verbindung zwischen dem Geschäft und der Übergangsliste an, 2. werden die Überganglisten halbjährlich überwacht; hierfür trifft sich das Sekretariat mit jedem Teilnehmer mit dem Ziel, — die Anzahl der in den Überganglisten registrierten festen Bestellungen, die geliefert worden sind, zu überwachen, — den Lieferzeitplan für die in den Überganglisten registrierten Geschäfte für das folgende Jahr auf den neuesten Stand zu bringen, — in Übergangslisten registrierte Bestellungen zu identifizieren, die an den auf diesen Listen aufgeführten Käufer aus irgendeinem Grund nicht ausgeliefert wurden oder werden sollen. Eine solche Bestellung wird von der Übergangsliste gestrichen und darf auf keinen Fall einem anderen Käufer neu zugeordnet werden. 36.   ÜBERPRÜFUNG Die Teilnehmer überprüfen die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nach den Kriterien und zu den Zeitpunkten, die unter den Buchstaben a und b genannt sind. a) Die Teilnehmer überprüfen diese Sektorvereinbar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.