Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

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Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen. 68.   ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE a) Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne. b) Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder mehrere Währungen die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt. 69.   ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien. Dies betrifft unter anderem a) die Methoden zur Länderrisikoeinstufung und zur Bewertung des Hoheitsrisikos zwecks Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen, b) die Höhe der MPR, um zu gewährleisten, dass sie ein genaues Maß für das Kreditrisiko bleiben, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen wie auch der privatwirtschaftlichen Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos, c) die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird, und d) den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung des Länderrisikos und mit Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen sowie die weitere Zweckmäßigkeit und Angemessenheit ihrer besonderen Auswirkungen auf die MPR. „ANHANG I SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE KAPITEL I GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 1.   TEILNAHME Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung sind Australien, die Europäische Union, Japan, Korea, Neuseeland und Norwegen. 2.   GELTUNGSBEREICH Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über Folgendes: a) Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf diese Anlagen Anwendung findet. b) Umbau von Schiffen. ‚Umbau von Schiffen‘ ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRZ, sofern grundlegende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden. c) 1. Diese Sektorvereinbarung gilt zwar nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft), die Teilnehmer können jedoch Exportkredite für Luftkissenfahrzeuge zu Bedingungen gewähren, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Teilnehmer verpflichten sich, von dieser Möglichkeit mäßig Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen für Luftkissenfahrzeuge nicht zu gewähren, wenn feststeht, dass es keinen Wettbewerb nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung gibt. 2. Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung ist ‚Luftkissenfahrzeug‘ ein Amphibienfahrzeug von mindestens 100 Tonnen, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mithilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird. 3. Es wird davon ausgegangen, dass Exportkredite zu Bedingungen, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen, nur für Luftkissenfahrzeuge gewährt werden, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen. KAPITEL II BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 3.   MAXIMALE KREDITLAUFZEIT Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes zwölf Jahre ab Lieferung. 4.   ANZAHLUNG Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung. 5.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN a) Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in regelmäßigen Zeitabständen von in der Regel sechs und höchstens zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen. b) Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten. c) Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden. d) Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. e) Beabsichtigt ein Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter Buchstabe b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, nach Anhang VIII des Übereinkommens mit. 6.   MINDESTPRÄMIE Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Referenzwerte für Mindestprämien finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind. 7.   PROJEKTFINANZIERUNG Die Bestimmungen des Artikels 7 und des Anhangs VII des Übereinkommens finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind. 8.   ENTWICKLUNGSHILFE Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe zu leisten, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen. KAPITEL III VERFAHREN 9.   UNTERRICHTUNG Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer, über die Bestimmungen des Übereinkommens und des Gläubigermeldeverfahrens der Weltbank/Berner Union/OECD hinausgehend, jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen. 10.   ÜBERPRÜFUNG a) Diese Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt. b) Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab. c) Beschließen die Teilnehmer an dem Übereinkommen, das Übereinkommen zu ändern, so prüfen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) diesen Beschluss und seine Relevanz für diese Sektorvereinbarung. Während dieser Prüfung finden die Änderungen an dem Übereinkommen auf diese Sektorvereinbarung keine Anwendung. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern an dem Übereinkommen schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen, was deren Anwendung auf den Schiffbau betrifft, nicht zustimmen, so teilen sie den Teilnehmern an dem Übereinkommen ihre Einwände mit und nehmen Konsultationen mit ihnen auf, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist für die Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend. „Anlage Verpflichtungen für künftige Arbeiten Zusätzlich zu den Bestimmungen des Übereinkommens über künftige Arbeiten kommen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung überein, a) unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden, b) die Bestimmungen des Übereinkommens über die Referenzwerte für Mindestprämien im Hinblick auf deren Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen, c) vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern, d) im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens auf diese Sektorvereinbarung zu überprüfen, e) zu erörtern, ob — der Zeitpunkt für die Zahlung der ersten Rate des Kapitalbetrags, — das Konzept der gewogenen Durchschnittslaufzeit im Zusammenhang mit dem Tilgungsverfahren des Artikels 5 dieser Sektorvereinbarung herangezogen werden können. „ANHANG II SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE KAPITEL I GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 1.   GELTUNGSBEREICH a) Mit dieser Sektorvereinbarung werden die Bestimmungen festgelegt, die für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen über folgende Leistungen gelten: 1. Export von vollständigen Kernkraftwerken oder Teilen davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung des Personals, soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks unmittelbar erforderlich sind, 2. Modernisierung bestehender Kernkraftwerke, sofern der Gesamtwert der Modernisierung 80 Mio. SZR oder mehr beträgt und die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Kraftwerks voraussichtlich mindestens um die Dauer der zu vereinbarenden Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen, 3. Versorgung mit Kernbrennstoffen und Anreicherung, 4. Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs. b) Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für 1. Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Kernkraftwerksanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer verantwortlich ist, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugeländes, den Straßen, der Bausiedlung, den Starkstromleitungen, den Schaltanlagen (18), der Wasserversorgung sowie den im Land des Käufers entstehenden Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung), 2. Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen außerhalb der Kernkraftwerksanlage, 3. öffentliche Unterstützung für die Stilllegung eines Kernkraftwerks. KAPITEL II BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 2.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN a) Die maximale Kreditlaufzeit für die unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen beträgt 18 Jahre. b) Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt zwei Jahre ab Lieferung. c) Die maximale Kreditlaufzeit für die Entsorgung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt zwei Jahre. d) Die maximale Kreditlaufzeit für die Anreicherung und die Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt fünf Jahre. 3.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN a) Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde. 1. Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten. 2. Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten. b) Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. c) In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann öffentliche Unterstützung für in Artikel 1 Buchstabe a Nummern 1 und 2 dieser Vereinbarung genannte Waren und Dienstleistungen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen gewährt werden. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen: 1. Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 15 Jahre. 2. Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals. 3. Tilgungsraten sind mindestens alle zwölf Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein. 4. Die Zinsen sind mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. 5. Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf neun Jahre nicht überschreiten. d) Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. 4.   FESTSETZUNG DER CIRR Die für öffentliche Finanzierungsunterstützung nach dieser Sektorvereinbarung geltenden CIRR werden anhand folgender Basiszinssätze und Spannen rechnerisch ermittelt: Kreditlaufzeit (Jahre) Neue Kernkraftwerke (19) Alle anderen Verträge (20) Basiszinssatz (Staatsanleihen) Spanne (Basispunkte) Basiszinssatz (Staatsanleihen) Spanne (Basispunkte) < 11 Maßgeblicher CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens 11 bis 12 7 Jahre 100 7 Jahre 100 13 8 Jahre 120 7 Jahre 120 14 9 Jahre 120 8 Jahre 120 15 9 Jahre 120 8 Jahre 120 16 10 Jahre 125 9 Jahre 120 17 10 Jahre 130 9 Jahre 120 18 10 Jahre 130 10 Jahre 120 5.   IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen voll konvertierbare Währungen in Betracht, für die Daten zur Berechnung der in Artikel 4 dieser Sektorvereinbarung genannten Mindestzinssätze vorliegen; für Kreditlaufzeiten von weniger als elf Jahren gilt Artikel 20 des Übereinkommens. 6.   ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KERNBRENNSTOFF UND DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT KERNBRENNSTOFFEN Unbeschadet des Artikels 7 dieser Sektorvereinbarung stellen die Teilnehmer Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung. 7.   ENTWICKLUNGSHILFE Die Teilnehmer gewähren keine Entwicklungshilfe. KAPITEL III VERFAHREN 8.   VORHERIGE MITTEILUNG a) Beabsichtigt ein Teilnehmer, im Einklang mit dieser Sektorvereinbarung Unterstützung zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. b) Beabsichtigt der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer, eine öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mehr als 15 Jahren und/oder nach Artikel 3 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so wartet er weitere zehn Kalendertage ab, wenn ein anderer Teilnehmer innerhalb der ursprünglichen Frist von zehn Kalendertagen um eine Aussprache ersucht. c) Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. KAPITEL IV ÜBERPRÜFUNG 9.   KÜNFTIGE ARBEITEN Die Teilnehmer kommen überein, die folgenden Punkte zu prüfen: a) Regelung über einen variablen Mindestzinssatz, b) Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten. 10.   ÜBERWACHUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen der Sektorvereinbarung, und zwar bis spätestens Ende 2017. „ANHANG III SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.   ZWECK a) Diese Sektorvereinbarung soll den Rahmen bilden für die vorhersehbare, kohärente und transparente Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von Luftfahrzeugen und anderen in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen. Sie soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Exportkredite schaffen und damit einen Wettbewerb zwischen den Exporteuren fördern, bei dem Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht die günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen ausschlaggebend sind. b) In dieser Sektorvereinbarung werden die günstigsten Finanzierungsbedingungen, unter denen öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden können, erläutert. c) Ziel dieser Sektorvereinbarung ist es daher, ein Gleichgewicht zu schaffen, sodass auf allen Märkten 1. die Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden, 2. die öffentliche Unterstützung der Teilnehmer als Kriterium bei der Entscheidung für eine der in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten konkurrierenden Waren und Dienstleitungen ausgeschaltet wird und 3. Wettbewerbsverzerrungen unter den Teilnehmern dieser Sektorvereinbarung und allen anderen Finanzierungsquellen vermieden werden. d) Die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden und die anderen Teile des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) und deren Entwicklung nicht berühren. 2.   STATUS Diese Sektorvereinbarung ist ein ‚Gentlemen's Agreement‘ zwischen den Teilnehmern und bildet Anhang III des Übereinkommens; sie ist Bestandteil des Übereinkommens und ersetzt die Sektorvereinbarung, die im Juli 2007 in Kraft trat. 3.   TEILNAHME Derzeit nehmen folgende Länder teil: Australien, Brasilien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Jeder Nichtteilnehmer kann nach Maßgabe der Verfahren in Anlage I Teilnehmer werden. 4.   GELTUNGSBEREICH a) Diese Sektorvereinbarung gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mindestens zwei Jahren, die von oder im Namen einer Regierung für den Export folgender Waren und Dienstleistungen gewährt wird: 1. neue zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung, 2. gebrauchte, umgebaute und renovierte zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, immer einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung, 3. Ersatztriebwerke, 4. Ersatzteile für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke, 5. Wartungs- und Serviceverträge für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke, 6. Umbauten, größere Veränderungen und Renovierungen von zivilen Luftfahrzeugen, 7. Triebwerkssätze. b) Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden: 1. Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover), 2. öffentliche Finanzierungsunterstützung: — Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder — Zinsstützung. Kombination dieser Formen c) Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für die öffentliche Unterstützung von: 1. Ausfuhren neuer oder gebrauchter militärischer Luftfahrzeuge und der damit verbundenen, unter Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen, insbesondere wenn diese für militärische Zwecke verwendet werden, 2. neuen oder gebrauchten Flugsimulatoren. 5.   INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern. 6.   ENTWICKLUNGSHILFE Die Teilnehmer gewähren im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung keine Entwicklungshilfe, ausgenommen für humanitäre Zwecke. 7.   MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN Die Sektorvereinbarung hindert ihre Teilnehmer nicht daran, weniger restriktive als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen zu vereinbaren, sofern dies nach Inkrafttreten der Exportkreditvereinbarung und etwaiger Zusatzvereinbarungen und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten. Die Teilnehmer unterrichten alle übrigen Teilnehmer sowie das OECD-Sekretariat (im Folgenden ‚Sekretariat‘) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einigung mit dem Käufer/Kreditnehmer von den geänderten Finanzierungsbedingungen. Für die Meldung ist das Formblatt in Anlage IV zu verwenden, in das alle Informationen über die neuen Finanzierungsbedingungen, einschließlich einer Begründung, einzutragen sind. TEIL 2 NEUE LUFTFAHRZEUGE KAPITEL I Geltungsbereich 8.   NEUE LUFTFAHRZEUGE a) Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung bezeichnet der Ausdruck ‚neues Luftfahrzeug‘: 1. ein Luftfahrzeug, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung und der eingebauten Triebwerke, das Eigentum des Herstellers ist, noch nicht geliefert ist und vorher nicht für seinen vorgesehenen Zweck verwendet wurde, Fluggäste und/oder Fracht zu befördern, sowie 2. im Einklang mit Artikel 20 Buchstabe a Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten. b) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a kann ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützen, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte; diese Verzögerung darf 18 Monate nicht überschreiten. In diesen Fällen gelten dieselbe Kreditlaufzeit und derselbe Zeitpunkt der Schlusszahlung, wie wenn der Verkauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung öffentlich unterstützt worden wären. KAPITEL II Finanzierungsbedingungen Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind. 9.   IN BETRACHT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.