Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Gemeinsame Verfahren für Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe 43.   MITTEILUNGEN Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang VIII abzugeben; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln. 44.   UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG a) Sagt ein Teilnehmer zu, eine nach den Verfahren der Artikel 47 bis 50 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, so unterrichtet er die übrigen Teilnehmer unverzüglich, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem entsprechenden Formblatt vermerkt. b) Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 55 bis 57 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen. 45.   ANPASSUNGSVERFAHREN a) Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 18 und 42 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 57, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes: 1. Der Teilnehmer informiert die übrigen Teilnehmer über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären. 2. Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Nummer 1 so früh wie möglich mit. 3. Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer. b) Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die mit den nach den Artikeln 47 und 48 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit. 46.   BESONDERE KONSULTATIONEN a) Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt. b) Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat. c) Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert. d) Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam. ABSCHNITT 2 Verfahren für Exportkredite 47.   VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE a) Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung nach Anhang VIII, — falls die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie, die zur Berechnung des MPR verwendet wurde, die eines garantierenden Dritten ist, der seinen Sitz außerhalb des Landes des Schuldners hat [d. h. Bestimmung nach Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich], — falls der geltende MPR durch Anwendung einer der Methoden des Artikels 30 für die Begrenzung des Länderrisikos gesenkt wurde oder — falls er beabsichtigt, Unterstützung nach Artikel 10 Buchstabe a Nummer 2 oder Buchstabe d des Anhangs IV zu gewähren, — falls er beabsichtigt, Unterstützung nach Artikel 5 Buchstabe a des Anhangs V zu gewähren b) Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf. c) Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 69 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen. 48.   VORHERIGE MITTEILUNG a) Im Einklang mit Anhang VIII übermittelt ein Teilnehmer allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung, sofern er beabsichtigt, 1. eine Unterstützung nach Artikel 10 Buchstabe d Nummer 3 zu gewähren, 2. eine Kreditlaufzeit von mehr als fünf Jahren für ein Land der Kategorie I zu unterstützen, 3. eine Unterstützung nach Artikel 13 Buchstabe a zu gewähren, 4. eine Unterstützung nach Artikel 14 Buchstabe d zu gewähren, 5. bei der Teilnahme im Rahmen eines Konsortialkreditpakets einen Prämiensatz nach Artikel 24 Buchstabe c Nummer 1 anzuwenden, 6. nach Artikel 24 Buchstabe c Nummer 2 zweiter Gedankenstrich einen niedrigeren Prämiensatz als die entsprechende mithilfe des TCMB-Modells bestimmte Prämie anzuwenden, 7. eine Unterstützung bei marktreferenzwertbasierten Geschäften zu gewähren, wenn ein Teilnehmer den Schuldner/Garantiegeber höher einstuft als das höchste Rating einer akkreditierten Ratingagentur; oder, falls es kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur gibt, wenn ein Teilnehmer ein Geschäft als CC2 oder höher oder aber mit einem Kreditrating-Buchstaben entsprechend AAA bis A– oder aber als gleichwertig oder günstiger als das beste Rating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, einstuft, 8. einen Prämiensatz nach Artikel 24 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich anzuwenden, bei dem die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie, die zur Berechnung des MPR herangezogen wurden, durch Einbeziehung einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation als Schuldner oder Garantiegeber ermittelt wurden, 9. einen Prämiensatz nach Artikel 27 Buchstabe e anzuwenden, bei dem die gewählte und zur Berechnung des MPR für ein Geschäft angewandte Käuferrisikokategorie je nach Art des Geschäfts folgenden Kriterien entspricht: — Geschäft mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber: niedriger als CC1 (d. h. CC0 oder SOV+), — Geschäft mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber und einem Kreditwert über 5 Mio. SZR: besser als das Rating der akkreditierten Ratingagentur, 10. einen Prämiensatz nach Artikel 31 Buchstabe a für Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber anzuwenden, die einen Kredit von über 5 Mio. SZR beinhalten, sofern die BRCE zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen oder aber wenn BRCE bei einem marktreferenzwertbasierten Geschäft verwendet werden, das zu einer Bepreisung führt, die niedriger als der entsprechenden TCMB-MPR ist, 11. eine Unterstützung nach Artikel 8 Buchstabe a des Anhangs II zu gewähren, 12. eine Unterstützung nach Artikel 10 Buchstabe a Nummer 1 des Anhangs IV zu gewähren, 13. eine Unterstützung nach Artikel 5 Buchstabe b des Anhangs V zu gewähren, 14. eine Unterstützung nach Artikel 4 Buchstabe a des Anhangs VI zu gewähren. b) Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer. ABSCHNITT 3 Verfahren für handelsbezogene Entwicklungshilfe 49.   VORHERIGE MITTEILUNG a) Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung nach Anhang VIII, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für — handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 %, — handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einem Zuschusselement (im Sinne der DAC-Definition) von weniger als 50 %, — handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 % oder — handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einer Konzessionalität von weniger als 50 %, außer in den Fällen des Artikels 38 Buchstaben a und b, — gebundene Entwicklungshilfe nach Artikel 39 Buchstabe d. b) Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. c) Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer. d) Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 35 gewährt wird. 50.   UMGEHENDE MITTEILUNG a) Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung nach Anhang VIII, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe in folgender Höhe gewährt: — 2 Mio. SZR oder mehr und Konzessionalität von 80 % oder mehr oder — weniger als 2 Mio. SZR und Konzessionalität von 50 % oder mehr, außer in den Fällen des Artikels 38 Buchstaben a und b. b) Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird. c) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich. ABSCHNITT 4 Konsultationsverfahren für gebundene Entwicklungshilfe 51.   ZWECK DER KONSULTATIONEN a) Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang XIV). b) Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 52 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 57, in denen erörtert wird: — erstens, ob ein Hilfeangebot den Artikeln 36 und 37 entspricht, und — gegebenenfalls zweitens, ob ein Hilfeangebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Artikeln 36 und 37 nicht entspricht. 52.   ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN a) Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen: — Ergebnisse einer ausführlichen Durchführbarkeitsstudie/Projektbewertung, — Vorliegen eines konkurrierenden Angebots für eine nichtkonzessionäre oder eine Entwicklungshilfefinanzierung, — voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts, — Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z. B. der Weltbank, — Durchführung einer internationalen Ausschreibung, insbesondere wenn das niedrigste gewertete Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde, — Auswirkungen auf die Umwelt, — Beteiligung der Privatwirtschaft und — Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z. B. sechs Monate vor Ende der Angebotsfrist oder vor Zusage des Kredits). b) Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 51 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens zehn Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung gegeben hat; dieser sollte sein weiteres Vorgehen überprüfen, wenn sich herausstellt, dass ein Hilfeangebot keine ausreichende Unterstützung findet. 53.   ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN a) Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmer spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner unterrichtet der Geber den Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche übergeordneten, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt. b) Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, bei denen im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von zehn auf 15 Arbeitstage. c) Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen. ABSCHNITT 5 Informationsaustausch über Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe 54.   KONTAKTSTELLEN Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, z. B. über OLIS, und wird vertraulich behandelt. 55.   ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN a) Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen. b) Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen. c) Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen. d) Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln. 56.   UMFANG DER ANTWORTEN a) Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln. b) Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel — ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder — andere Bedingungen erwogen werden, so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; allen übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln. 57.   MÜNDLICHE KONSULTATIONEN a) Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zu. b) Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von zehn Arbeitstagen statt. c) Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt. 58.   VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen. b) Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut: — Aktenzeichen mit dem Zusatz ‚Gemeinsame Haltung‘, — Name des Einfuhrlandes und des Käufers, — möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung, — vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen, — Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, — Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter, — Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt, — sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände. c) Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 36 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die Gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 36 Buchstabe b festzulegen ist. d) Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt. 59.   REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG a) Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren. b) Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen. c) Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt. 60.   ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt. b) Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen. c) Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine solche teilweise Zustimmung andere Teilnehmer dazu veranlassen kann, ihre Einstellung zu einer vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung zu ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen. d) Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 58 und 59 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden. 61.   UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung. 62.   INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt im OLIS eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen wurden oder über die noch nicht entschieden worden ist. 63.   GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, falls ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. Eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 36 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen. b) Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste ‚The Status of Valid Common Lines‘ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe, — neue Gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen, — das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat, — Gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen, — vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet. ABSCHNITT 6 Durchführungsbestimmungen für die Mitteilung der Mindestzinssätze (CIRR) 64.   MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE a) Die CIRR für Währungen, die nach Artikel 20 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich elektronisch mitzuteilen. b) Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. 65.   INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft. 66.   SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft. ABSCHNITT 7 Überprüfungen 67.   REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS a) Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen. b) Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.