Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uferrisiko-Bonitätsverbesserungen; allerdings sind für diese Geschäfte unabhängig von ihrer Einstufung keine Abschläge (Abzinsungen) aufgrund von Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen zulässig. c) Staatliche Schuldner und Garantiegeber werden in die Käuferrisikokategorie SOV/CC0 eingestuft. d) In Ausnahmefällen können nichtstaatliche Schuldner und Garantiegeber in die Käuferrisikokategorie ‚besser als SOV‘ (SOV+) (14) eingestuft werden, — wenn für den Schuldner/Garantiegeber ein Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur vorliegt, das besser ist als das Fremdwährungsrating (derselben Agentur) für seinen jeweiligen Staat, oder — wenn der Schuldner/Garantiegeber seinen Sitz in einem Land hat, in dem das Risiko des Staates festgestelltermaßen wesentlich höher ist als das Länderrisiko. e) Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 48 ab für — Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber, wenn die erhobene Prämie niedriger ist als die für die Käuferrisikokategorie CC1 vorgegebene Prämie, d. h. CC0 oder SOV+, — Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber bei einem Kreditwert über 5 Mio. SZR, wenn ein Teilnehmer das Käuferrisiko für einen nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber einschätzt, der von einer akkreditierten Ratingagentur eingestuft ist, und die Käuferrisikoeinschätzung besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur (15). f) Besteht Wettbewerb für ein bestimmtes Geschäft und wurde der Schuldner/Garantiegeber von konkurrierenden Teilnehmern in unterschiedliche Käuferrisikokategorien eingestuft, so bemühen sich die konkurrierenden Teilnehmer um eine gemeinsame Käuferrisikoeinstufung. Kann kein Einvernehmen über eine gemeinsame Einstufung erzielt werden, so steht es den Teilnehmern, die den Schuldner/Garantiegeber in eine höhere Käuferrisikokategorie eingestuft haben, frei, die niedrigere Käuferrisikoeinstufung anzuwenden. 28.   EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN Multilaterale und regionale Organisationen werden in eine der acht Länderrisikokategorien (0-7) (16) eingestuft und gegebenenfalls überprüft; die geltende Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht. 29.   DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs IX Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen). a) Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten davon, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Schuldners fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird. b) Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft: — Produkt unterhalb des Standards, d. h. Versicherung ohne Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit und Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit mit angemessenem Aufschlag auf die Prämie; — Standardprodukt, d. h. Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit ohne angemessenen Aufschlag auf die Prämie und Direktkredit/-finanzierung; und — Produkt oberhalb des Standards, d. h. Garantien. 30.   METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS a) Die Teilnehmer können die folgenden Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos anwenden, deren spezifische Anwendung in Anhang XIII festgelegt ist: — Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland, — Finanzierung in Landeswährung. b) Der Teilnehmer, der einen MPR anwendet, welcher die Begrenzung des Länderrisikos widerspiegelt, teilt dies nach Artikel 47 vorher mit. c) Auf marktreferenzwertbasierte Geschäfte wird keine Begrenzung des Länderrisikos angewandt. 31.   KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNG a) Die Teilnehmer können die folgenden Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen (Buyer Risk Credit Enhancements, BRCE) anwenden, welche die Anwendung eines Bonitätsverbesserungsfaktors (Credit Enhancement Factor, CEF) größer als 0 ermöglichen: — Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag, — vermögensgestützte Sicherheit (Asset Based Security), — Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security), — Treuhandkonto. b) Die Begriffsbestimmungen für die BRCE und die CEF-Höchstwerte sowohl für Schuldner bei Geschäften der Kategorie 1 bis 7 als auch für Schuldner bei marktreferenzwertbasierten Geschäften sind in Anhang XIII festgelegt c) BRCE können einzeln oder kombiniert genutzt werden, dabei gelten folgende Einschränkungen: — Der maximale CEF, der durch die BRCE-Nutzung erreicht werden kann, beträgt 0,35 für Geschäfte der Kategorie 1 bis 7 und 0,25 für marktreferenzwertbasierte Geschäfte. — Die ‚vermögensgestützte Sicherheit‘ und die ‚Sicherheit aus Sachanlagen‘ dürfen bei einem einzelnen Geschäft nicht zusammen genutzt werden. — Wurde bei Geschäften der Kategorie 1 bis 7 die geltende Länderrisikoeinstufung durch Nutzung der ‚Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland‘ verbessert, so dürfen keine BRCE angewandt werden. d) Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 48 für Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber ab, die einen Kredit von über 5 Mio. SZR beinhalten, sofern die BRCE zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen oder aber wenn BRCE bei einem marktreferenzwertbasierten Geschäft verwendet werden, das zu einer Bepreisung führt, die niedriger als der entsprechenden TCMB-MPR ist. 32.   ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO a) Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur regelmäßigen Überwachung und Anpassung der MPR Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools, PFT) parallel angewandt. b) Mit den PFT wird die Angemessenheit der MPR sowohl bezüglich der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen als auch privatwirtschaftlicher Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos bewertet. c) Spätestens bis zum 31. Dezember 2018 werden alle Aspekte der Prämienregeln des Übereinkommens unter besonderer Beachtung der Regeln für eine marktreferenzwertbasierte Bepreisung umfassend überprüft. KAPITEL III BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 33.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE a) Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite sollten auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen. b) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen. c) Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt. d) Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von jeder Form der Entwicklungshilfe ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis ‚gebundene Entwicklungshilfe‘ im Sinne des Anhangs XV ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um ‚ungebundene Entwicklungshilfe‘ im Sinne des Anhangs XV handelt. 34.   FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden: a) öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der ‚DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)‘ (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), b) öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der ‚DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)‘ und c) sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, jedoch keine öffentlich unterstützten Exportkredite nach diesem Übereinkommen, oder d) Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet: 1. Exportkredite, die nach diesem Übereinkommen durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung, Zinsstützung, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden, und 2. andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder eine Anzahlung des Käufers. 35.   MISCHFINANZIERUNG a) Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam, — dass zwischen einer konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente de jure oder de facto eine Verbindung besteht, — dass entweder ein einzelner Teil oder das ganze Finanzierungspaket de facto gebundene Entwicklungshilfe ist und — dass die konzessionären Mittel nur gewährt werden, wenn die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente vom Empfänger akzeptiert wird. b) Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen: — formlose Vereinbarungen zwischen Empfänger und Geber, — die Absicht des Gebers, das Akzeptieren eines Finanzierungspakets durch öffentliche Entwicklungshilfe zu erleichtern, — die de facto bestehende Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Käufe im Geberland, — der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Art der Ausschreibung oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts oder — eine andere vom DAC oder den Teilnehmern festgestellte Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten de facto miteinander verbunden sind. c) Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus: — Vertragsteilung durch getrennte Mitteilung der Bestandteile eines Vertrags, — Teilung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden, — Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags und/oder — Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, dass das Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist. 36.   LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE a) Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für Länder gewährt, deren Pro-Kopf-BNE laut den Daten der Weltbank über der Obergrenze für Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, liegen. Dieser Schwellenwert wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet (17). Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat. b) Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren: 1. Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird; diese Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht. 2. Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen. 3. Ändern sich in einem Land die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe nach Buchstabe a, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat. Vor Wirksamwerden der Neueinstufung kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein die Voraussetzungen erfüllendes Land mitgeteilt werden; nach diesem Zeitpunkt kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein in die höhere Kategorie eingestuftes Land mitgeteilt werden, mit Ausnahme von Einzelgeschäften im Rahmen einer vorher festgelegten Kreditlinie, die noch mitgeteilt werden können, bis die Kreditlinie (spätestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Neueinstufung) ausläuft. 4. Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung nach den Verfahren der Artikel 58 bis 63 geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen. 37.   PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE a) Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich tragfähig sein müssten. b) Die wichtigsten Testfragen, die vor der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten: — Ist das Projekt finanziell nicht tragfähig, d. h., gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cashflow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht (erste Testfrage)? Oder — ist es nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern unwahrscheinlich, dass das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann (zweite Testfrage)? Bei Projekten mit einem Wert von mehr als 50 Mio. SZR wird bei der Prüfung der Angemessenheit der Entwicklungshilfe der Frage besondere Bedeutung beigemessen, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können. c) Mithilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 51 bis 53 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden. 38.   MINDESTKONZESSIONALITÄT Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 49 Buchstabe a und des Artikels 50 Buchstabe a keine Anwendung finden: a) technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, wenn das Zuschusselement der öffentlichen Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts oder 1 Mio. SZR ausmacht, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, und b) Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als 1 Mio. SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden. 39.   AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE a) Die Artikel 36 und 37 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 35 gewährt wird. b) Artikel 37 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 35 gewährt wird. c) Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 36 und 37 keine Anwendung. d) Angesichts der besonderen Umstände prüfen die Teilnehmer wohlwollend eine Beschleunigung der für gebundene Entwicklungshilfe geltenden Verfahren, — wenn ein nuklearer Unfall oder ein größerer industrieller Störfall eintritt, der eine schwere grenzüberschreitende Verschmutzung verursacht und bei dem ein betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zur Beseitigung oder Begrenzung seiner Auswirkungen gewähren möchte, oder — wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass ein solcher Unfall eintritt und ein potenziell betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zu seiner Verhütung gewähren möchte. e) Ungeachtet der Artikel 36 und 37 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen wie folgt Unterstützung gewähren: — nach dem in Anhang XV definierten und in den Artikeln 58 bis 63 beschriebenen Verfahren für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung oder — Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die nach den Artikeln 51 und 52 von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird, oder — Schreiben an den Generalsekretär der OECD nach den Verfahren des Artikels 53; die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt. 40.   BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen: a) Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet: — durchschnittlicher CIRR + Spanne Die Spanne (Margin, M) ist von der Laufzeit (Repayment term, R) abhängig wie folgt: R M weniger als 15 Jahre 0,75 15 Jahre bis weniger als 20 Jahre 1,00 20 Jahre bis weniger als 30 Jahre 1,15 mindestens 30 Jahre 1,25 — Für alle Währungen steht ‚durchschnittlicher CIRR‘ für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des Vorjahres bis zum 14. Februar des laufenden Jahres geltenden monatlichen CIRR. Der ermittelte Satz, einschließlich der Spanne, wird auf die nächste durch zehn teilbare Basispunktzahl gerundet. Gibt es für eine Währung mehr als einen CIRR, so ist dieser Berechnung der CIRR für die längste Laufzeit im Sinne des Artikels 20 Buchstabe a zugrunde zu legen. b) Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XV. c) Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich null ist: — Exportkredite nach diesem Übereinkommen, — andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen, — andere öffentliche Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 38, ausgenommen bei Anpassung, und — Anzahlung des Käufers. Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt. d) Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet. e) Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden. f) Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird. g) Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus. h) Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind. i) Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität von Einzelgeschäften im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet. 41.   GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE a) Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung von Einzelgeschäften als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 50 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei Einzelgeschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 49 oder 50. b) Kommt ein Land erstmalig nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 36 Buchstabe b. c) Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu Bedingungen zulässig, die mit den Artikeln 36 und 37 vereinbar sind, und zwar nach — Neueinstufung der Länder und — Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens. Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 40 aufrechterhalten werden. 42.   ANPASSUNG Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 45 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. KAPITEL IV VERFAHREN ABSCHNITT 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.