Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Anhang VI fallen, beträgt die maximale Kreditlaufzeit zwölf Jahre. Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine längere als die in Artikel 12 vorgesehene Kreditlaufzeit zu unterstützen, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 vorher mit. b) Nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke sind vollständige, nicht mit Kernbrennstoff betriebene Kraftwerke und Teile davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere Kosten für die Erschließung des Baugeländes, für Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen sowie Schalt- und Wasserversorgungsanlagen, die sich außerhalb der Kraftwerksanlage befinden, ferner Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigungen, Baugenehmigungen und Brennstoffversorgungsgenehmigungen), mit folgenden Ausnahmen: 1. Ist der Käufer des Kraftwerks auch Käufer der Schaltanlage, so entspricht die maximale Kreditlaufzeit für die ursprüngliche Schaltanlage der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk (d. h. zwölf Jahre), und 2. die maximale Kreditlaufzeit für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 100 kV entspricht der maximalen Kreditlaufzeit für das nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerk. 14.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN a) Das Kapital eines Exportkredits ist in gleichen Raten zu tilgen. b) Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. c) Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden. d) In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können Exportkredite zu Bedingungen gewährt werden, die von den Buchstaben a bis c abweichen. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen: 1. Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals. 2. Tilgungsraten sind mindestens alle zwölf Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen zwölf Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein. 3. Die Zinsen sind mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. 4. Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf folgende Zeiträume nicht überschreiten: — bei Geschäften mit staatlichen Käufern (oder mit einer staatlichen Rückzahlungsgarantie): viereinhalb Jahre für Geschäfte in Ländern der Kategorie I und fünfeinviertel Jahre für Länder der Kategorie II; — bei Geschäften mit nichtstaatlichen Käufern (und ohne staatliche Rückzahlungsgarantie): fünf Jahre für Länder der Kategorie I und sechs Jahre für Länder der Kategorie II. — Ungeachtet der Bestimmungen unter den beiden vorausgehenden Gedankenstrichen bei Geschäften zur Finanzierung von nicht mit Kernkraft arbeitenden Kraftwerken nach Artikel 13 sechseinviertel Jahre. 5. Der Teilnehmer teilt nach dem Verfahren des Artikels 48 vorher mit, warum keine Unterstützung nach den Buchstaben a bis c gewährt wird. e) Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. 15.   ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE a) Als Zinsen gelten nicht: 1. Zahlungen von Prämien oder sonstigen Entgelten für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten, 2. Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankentgelte handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen, und 3. vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern. b) Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesondertes Entgelt erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen. 16.   GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE Die Finanzierungsbedingungen für Einzelexportkredite oder Kreditlinien mit Ausnahme der Geltungsdauer für kommerzielle Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, CIRR) nach Artikel 21 werden vor der endgültigen Zusage für höchstens sechs Monate festgelegt. 17.   MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN Dieses Übereinkommen hindert die Exportkreditstellen und Finanzinstitute nicht daran, weniger restriktive Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten. 18.   ANPASSUNG Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 45 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. Finanzierungsbedingungen, die nach diesem Artikel gewährt werden, gelten als mit den Bestimmungen der Kapitel I und II und gegebenenfalls der Anhänge I, II, III, IV, V, VI und VII vereinbar. 19.   MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG a) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewähren, wenden als Mindestzinssätze die maßgeblichen CIRR an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet: 1. Die CIRR geben die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der betreffenden Währung wieder, 2. die CIRR entsprechen weitgehend dem Zinssatz für erstklassige inländische Kreditnehmer, 3. die CIRR basieren auf den Finanzierungskosten für Festzinsfinanzierungen, 4. die CIRR verzerren nicht die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt, und 5. die CIRR entsprechen weitgehend einem Zinssatz für erstklassige ausländische Kreditnehmer. b) Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditrisikoprämie, die nach Artikel 23 für das Tilgungsrisiko zu erheben ist. 20.   FESTSETZUNG DER CIRR a) Jeder Teilnehmer, der beabsichtigt, einen CIRR festzulegen, wählt zunächst eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme für seine Währung: 1. Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von drei Jahren, wenn die Kreditlaufzeit bis zu fünf Jahre beträgt, Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als fünf, jedoch höchstens achteinhalb Jahre beträgt, und Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als achteinhalb Jahre beträgt, oder 2. Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unabhängig von der Kreditlaufzeit Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart. b) Die CIRR werden unter Aufschlag einer Fixspanne von 100 Basispunkten auf den Basiszinssatz jedes Teilnehmers festgesetzt, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbart haben. c) Die übrigen Teilnehmer wenden den für eine bestimmte Währung festgesetzten CIRR auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an. d) Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben. e) Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem interessierten Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 58 bis 63 für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen. 21.   GELTUNGSDAUER FÜR CIRR Der für ein Geschäft geltende Zinssatz wird für höchstens 120 Tage festgesetzt. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor Vertragsschluss festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht. 22.   ANWENDUNG DER CIRR a) Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzierungseinrichtungen nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz zu wählen, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist. b) Wird der Kredit ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen. 23.   PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO Zusätzlich zu den Zinsen erheben die Teilnehmer eine Prämie zur Deckung des Tilgungsrisikos der Exportkredite. Die von den Teilnehmern erhobenen Prämiensätze hängen vom Risiko ab, konvergieren und sind nicht zu gering, um langfristige Kosten und Verluste zu decken. 24.   MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO Die Teilnehmer erheben keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate, MPR) für das Kreditrisiko. a) Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt: — geltende Einstufung des Länderrisikos, — Dauer des Risikos (Risikohorizont (Horizon of Risk, HOR)), — gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners, — Deckungsquote für politische und wirtschaftliche Risiken und Qualität des angebotenen öffentlichen Exportkreditprodukts, — gegebenenfalls angewandte Methode für die Begrenzung des Länderrisikos und — gegebenenfalls erfolgte Bonitätsverbesserung in Bezug auf das Käuferrisiko. b) Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, so, als ob die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die mathematische Formel für die Berechnung des MPR wird in Anhang IX erläutert. c) Ungeachtet des Bestimmungslands werden die von den Teilnehmern erhobenen Prämiensätze für marktreferenzwertbasierte Geschäfte, d. h. Geschäfte mit Beteiligung von Schuldnern/Garantiegebern (also Einrichtungen, bei denen ein Kreditrisiko besteht) aus Ländern der Kategorie 0, in OECD-Ländern mit hohem Einkommen und in Euro-Ländern mit hohem Einkommen (3), von Fall zu Fall bestimmt. Um zu gewährleisten, dass die Prämiensätze für Geschäfte, an denen Schuldner, und gegebenenfalls Garantiegeber, in diesen Ländern beteiligt sind, die entsprechenden Preise des privaten Marktes nicht unterbieten, halten die Teilnehmer das folgende Verfahren ein, wobei sie getroffene Vereinbarungen nutzen, um die einschlägige referenzwertbasierte Bepreisung in Prämiensätze zu überführen: 1. Leistet ein Teilnehmer öffentliche Unterstützung als Teil eines Konsortialkreditpakets, das entweder durch Vermögenswerte besichert ist (4) oder bei dem es sich um ein Projektfinanzierungsgeschäft (5) handelt, dann gilt Folgendes: — dürfen die Gesamtkosten des Anteils der direkten Kredite nicht geringer sein als die von dem (den) kommerziellen Marktteilnehmer(n) des Konsortiums in Rechnung gestellten Gesamtkosten; — darf die erhobene Prämie für die Exportkreditgarantie oder -versicherung (‚pure cover‘) nicht geringer sein als der von dem (den) kommerziellen Marktteilnehmer(n) in Rechnung gestellte entsprechend umgerechnete Betrag. Damit eine Vereinbarung als Konsortialkreditpaket gilt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: — Mindestens 25 % (6) des Konsortialpakets sind Darlehen/Garantien des kommerziellen Marktes ohne jegliche bi- oder multilaterale Unterstützung (beispielsweise Exportkredite, DFI, IFI oder MDB) (7), wobei für alle an der Finanzierung Beteiligten bezüglich der Finanzierungsbedingungen, einschließlich des Sicherungspaktes, Pari-passus-Bedingungen gelten, und — die Finanzierungsbedingungen für Geschäftsvorgänge entsprechen voll dem Übereinkommen in der durch diese Bestimmungen über die marktreferenzwertbasierte Bepreisung von Konsortialkredit-/Garantiegeschäften geänderten Fassung. 2. Für alle anderen marktreferenzwertbasierten Geschäfte gelten die folgenden Verfahren: — Unter Berücksichtigung der verfügbaren Marktdaten und der Besonderheiten des betreffenden Geschäfts ermitteln die Teilnehmer den anzuwendenden Prämiensatz durch Vergleich mit mindestens einem der in Anhang X aufgeführten Marktreferenzwerte (Benchmarks); dabei wählen sie den (die) für das jeweilige Geschäft am besten geeigneten Referenzwert(e). — Ungeachtet des vorstehenden Absatzes dürfen die Teilnehmer keinen Prämiensatz anwenden, der niedriger ist als die entsprechende vom ‚Through the Cycle Benchmark‘-Modell (‚TCMB-Modell‘) bestimmte Prämie, wobei die Risikoeinstufung und die Gesamtlaufzeit (gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) des gesamten Geschäfts) des Geschäfts zugrunde gelegt werden, es sei denn, der Marktreferenzwert basiert auf i) einer Anleihe am Sekundärmarkt oder ii) einem Kreditausfallswap (Credit Default Swap, CDS) einer namensspezifischen oder verbundenen Einrichtung. Verwendet ein Teilnehmer auf der Grundlage des Ratings eines namensspezifischen Marktreferenzwerts (8) durch die akkreditierte Ratingagentur (9) einen niedrigeren Prämiensatz als die entsprechende mithilfe des TCMB-Modells bestimmte Prämie, so teilt er dies nach Artikel 48 vorher mit. Die erhobene Prämie darf jedoch nicht niedriger sein als die entsprechende versicherungsmathematische Mindestprämie. — Bei der Ermittlung des Prämiensatzes nimmt ein Teilnehmer eine Risikoeinstufung des letztendlichen Schuldners/Garantiegebers vor, wobei er auch ermittelt, ob für den Schuldner/Garantiegeber ein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vorliegt. Ein Teilnehmer kann ein Rating festlegen, das eine Stufe (auf der Skala der akkreditierten Ratingagentur) besser ist als das der akkreditierten Ratingagentur. Liegt kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vor, so darf die Risikoeinstufung das Rating einer Ratingagentur für den Staat, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, nicht um mehr als zwei Stufen überschreiten (günstiger sein). Die Teilnehmer müssen in folgenden Fällen eine vorherige Mitteilung nach Artikel 48 abgeben: — Ein Teilnehmer stuft den Schuldner/Garantiegeber höher ein als das höchste Rating einer akkreditierten Ratingagentur, oder — falls kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vorliegt — ein Teilnehmer stuft ein Geschäft als CC2 oder höher ein oder aber mit einem Kreditrating-Buchstaben entsprechend AAA bis A– oder aber als gleichwertig oder günstiger als das beste Rating einer akkreditierten Ratingagentur für den Staat ein, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist. d) Für die Länder mit dem ‚höchsten Risiko‘ der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR erhoben; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt. e) Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Schuldners und die geltende Einstufung des Käuferrisikos die Einstufung des Schuldners (10), es sei denn, — dass von einem in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdigen Dritten eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, abrufbaren, rechtsgültigen und vollstreckbaren Garantie für die gesamte Rückzahlungspflicht während der gesamten Kreditlaufzeit geleistet wird. Wird eine Garantie von einem Dritten gestellt, so hat ein Teilnehmer die Möglichkeit, die Länderrisikoeinstufung des Landes anzuwenden, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, und die Käuferrisikokategorie des Garantiegebers (11), oder — dass eine multilaterale oder regionale Organisation nach Artikel 28 entweder als Kreditnehmer oder als Garantiegeber für das Geschäft auftritt; in diesem Fall kann die geltende Einstufung des Länderrisikos und der Käuferrisikokategorie die Einstufung der beteiligten multilateralen oder regionalen Organisation sein. f) Die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung einer Garantie eines Dritten in den Fällen des Buchstabens e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang XI festgelegt. g) Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit anläuft. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit – 0,25)/0,5. h) Entscheidet sich ein Teilnehmer für die Anwendung eines MPR im Zusammenhang mit einem garantierenden Dritten, der seinen Sitz in einem anderen Land als dem des Schuldners hat, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 47 vorher mit. Entscheidet sich ein Teilnehmer für die Anwendung eines MPR im Zusammenhang mit einer als Garantiegeber auftretenden multilateralen oder regionalen Organisation, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 vorher mit. 25.   EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS Mit Ausnahme der OECD-Länder mit hohem Einkommen und der Euro-Länder mit hohem Einkommen werden die Länder nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, mit der sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko). a) Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente: — allgemeines Rückzahlungsmoratorium, das von der Regierung des Landes des Schuldners/Garantiegebers angeordnet wird oder von der Stelle des Landes, über das die Rückzahlung erfolgt, — politische Ereignisse und/oder wirtschaftliche Schwierigkeiten außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers oder Gesetzgebungs-/Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, die den Transfer der für den Kredit gezahlten Mittel verhindern oder verzögern, — Rechtsvorschriften im Land des Schuldners/Garantiegebers, nach denen die Rückzahlung in Landeswährung als Erfüllung der Schuld gilt, selbst wenn der zurückgezahlte Betrag nach Umrechnung in die Kreditwährung infolge von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem zum Zeitpunkt des Transfers der Mittel geschuldeten Betrag entspricht, — sonstige Maßnahmen oder Beschlüsse der Regierung eines anderen Landes, die die Rückzahlung eines Kredits verhindern, und — Ereignisse höherer Gewalt außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, d. h. Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Enteignung, Revolution, Aufruhr, Bürgerunruhen, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen und nukleare Unfälle. b) Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird. Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Geschäften in Ländern der Kategorie 0 ist im Wesentlichen auf das Schuldner-/Garantiegeberrisiko zurückzuführen. c) Die Einstufung der Länder (12) erfolgt nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos, die Folgendes umfasst: — Das Modell für die Bewertung des Länderrisikos (im Folgenden ‚Modell‘) führt zu einer quantitativen Bewertung des Länderkreditrisikos, die auf drei Gruppen von Risikoindikatoren für jedes Land beruht: Erfahrung der Teilnehmer mit der Zahlungsfähigkeit des Landes, finanzielle Lage und wirtschaftliche Lage. Die im Rahmen des Modells angewandte Methodik umfasst mehrere Schritte, unter anderem die Bewertung der drei Gruppen von Risikoindikatoren sowie die Kombination und flexible Gewichtung der Risikoindikatorengruppen. — Im Rahmen einer qualitativen Bewertung werden die Ergebnisse des Modells für die einzelnen Länder geprüft, um das politische Risiko und/oder andere in dem Modell ganz oder teilweise nicht berücksichtigte Risiken einzubeziehen. Gegebenenfalls kann die quantitative Bewertung nach dem Modell angepasst werden, damit sie der abschließenden Bewertung des Länderkreditrisikos entspricht. d) Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so erheben die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen. e) Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht. 26.   BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS a) Bei allen Ländern, die nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos nach Artikel 25 Buchstabe d eingestuft werden, wird das Hoheitsrisiko (staatliches Risiko) bewertet, um — ausnahmsweise — die Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen zu bestimmen, — die nicht der Schuldner mit dem geringsten Risiko des Landes sind und — bei denen das Kreditrisiko wesentlich höher ist als das Länderrisiko. b) Die Bestimmung der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, welche die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, erfolgt nach der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos, welche die Teilnehmer ausgearbeitet und vereinbart haben. c) Die Liste der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. d) Die Liste der nach Buchstabe b ermittelten Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen wird vom Sekretariat veröffentlicht. 27.   EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS Schuldner und gegebenenfalls Garantiegeber in Ländern der Risikokategorien 1-7 werden in eine der Käuferrisikokategorien eingestuft, die für das Land des Schuldners/Garantiegebers festgestellt wurden (13). Die Matrix der Käuferrisikokategorien, in die die Schuldner und Garantiegeber eingestuft werden, findet sich in Anhang IX. Qualitative Beschreibungen der Käuferrisikokategorien finden sich in Anhang XII. a) Käuferrisikoeinstufungen stützen sich auf das höchste Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Schuldners/Garantiegebers, wie vom Teilnehmer ermittelt. b) Ungeachtet des Buchstabens a können Geschäfte, die unter den Bedingungen des Anhangs VII unterstützt werden, und Geschäfte mit einem Kreditwert von höchstens 5 Mio. SZR nach Geschäft eingestuft werden, d. h. nach etwaigen Kä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.