Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

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9.2.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 37/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/179 DER KOMMISSION vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 bestimmt, dass die Leitlinien des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“) (im Folgenden „Übereinkommen“) in der Union zu gelten haben. Der Wortlaut des Übereinkommens ist in Anhang II dieser Verordnung enthalten. (2) Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben sich auf eine große Zahl von Änderungen verständigt. Am 1. Februar 2017 veröffentlichte die OECD eine überarbeitete Fassung des Übereinkommens, die alle diese Änderungen berücksichtigt. Der Wortlaut des Übereinkommens im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 sollte daher durch diese konsolidierte überarbeitete Fassung ersetzt werden. (3) Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. September 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45. ANHANG „ANHANG II INHALTSVERZEICHNIS ANHANG 3 KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 6 1. ZWECK 6 2. STATUS 6 3. TEILNAHME 6 4. INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER 6 5. GELTUNGSBEREICH 6 6. SEKTORVEREINBARUNGEN 7 7. PROJEKTFINANZIERUNG 7 8. KÜNDIGUNG 7 9. ÜBERWACHUNG 7 KAPITEL II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE 7 10. ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN 8 11. EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT 8 12. MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN 8 13. KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE 9 14. TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN 9 15. ZINSSÄTZE, PRÄMIENSÄTZE, SONSTIGE GEBÜHREN UND ENTGELTE 10 16. GELTUNGSDAUER FÜR EXPORTKREDITE 10 17. MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN 10 18. ANPASSUNG 10 19. MINDESTFESTZINSSÄTZE BEI ÖFFENTLICHER FINANZIERUNGSUNTERSTÜTZUNG 10 20. FESTSETZUNG DER CIRR 10 21. GELTUNGSDAUER FÜR CIRR 11 22. ANWENDUNG DER CIRR 11 23. PRÄMIE FÜR DAS KREDITRISIKO 11 24. MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO 11 25. EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS 13 26. BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS 14 27. EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS 15 28. EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN 15 29. DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS 15 30. METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS 16 31. KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNG 16 32. ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO 16 KAPITEL III: BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 17 33. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 17 34. FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE 17 35. MISCHFINANZIERUNG 17 36. LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 18 37. PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 18 38. MINDESTKONZESSIONALITÄT 19 39. AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 19 40. BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE 19 41. GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 20 42. ANPASSUNG 21 KAPITEL IV: VERFAHREN 21 ABSCHNITT 1: GEMEINSAME VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 21 43. MITTEILUNGEN 21 44. UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG 21 45. ANPASSUNGSVERFAHREN 21 46. BESONDERE KONSULTATIONEN 22 ABSCHNITT 2: VERFAHREN FÜR EXPORTKREDITE 22 47. VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE 22 48. VORHERIGE MITTEILUNG 22 ABSCHNITT 3: VERFAHREN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 23 49. VORHERIGE MITTEILUNG 23 50. UMGEHENDE MITTEILUNG 24 ABSCHNITT 4: KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 24 51. ZWECK DER KONSULTATIONEN 24 52. ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN 24 53. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN 25 ABSCHNITT 5: INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER EXPORTKREDITE UND HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE 25 54. KONTAKTSTELLEN 25 55. ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN 25 56. UMFANG DER ANTWORTEN 25 57. MÜNDLICHE KONSULTATIONEN 25 58. VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG 26 59. REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG 26 60. ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG 26 61. UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG 27 62. INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG 27 63. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG 27 ABSCHNITT 6: DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE (CIRR) 27 64. MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE 27 65. INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE 27 66. SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE 27 ABSCHNITT 7: ÜBERPRÜFUNGEN 28 67. REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS 28 68. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE 28 69. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN 28 ANHANG I: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE 29 ANHANG II: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE 32 ANHANG III: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE 35 ANHANG IV: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE, KLIMASCHUTZ UND ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL SOWIE WASSER 69 ANHANG V: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR EISENBAHNINFRASTRUKTUR 82 ANHANG VI: SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE ZUR KOHLEVERSTROMUNG 85 ANHANG VII: BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE 89 ANHANG VIII: ANGABEN IN MITTEILUNGEN 92 ANHANG IX: BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE 99 ANHANG X: MARKTREFERENZWERTE FÜR GESCHÄFTE IN LÄNDERN DER KATEGORIE 0 102 ANHANG XI: KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER RÜCKZAHLUNGSGARANTIE EINES DRITTEN UND DIE EINSTUFUNG MULTILATERALER ODER REGIONALER ORGANISATIONEN 103 ANHANG XII: QUALITATIVE BESCHREIBUNG DER KÄUFERRISIKOKATEGORIEN 105 ANHANG XIII: KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS UND VON KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN 109 ANHANG XIV: KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG 113 ANHANG XV: LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 115 KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.   ZWECK a) Hauptzweck dieses Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) ist es, den Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abzustecken. b) Mit diesem Übereinkommen soll die Schaffung gleicher Bedingungen für öffentliche Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a und damit ein Wettbewerb zwischen den Exporteuren gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen beruht, sondern auf Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen. 2.   STATUS Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist ursprünglich im April 1978 in Kraft getreten und gilt auf unbestimmte Zeit. Es handelt sich um ein ‚Gentlemen's Agreement‘ zwischen den Teilnehmern; es ist kein Rechtsakt der OECD (1), wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im Folgenden ‚Sekretariat‘) administrativ unterstützt. 3.   TEILNAHME Die derzeitigen Teilnehmer an diesem Übereinkommen sind Australien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Weitere OECD-Mitglieder und Nichtmitglieder können von den derzeitigen Teilnehmern zur Teilnahme aufgefordert werden. 4.   INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER a) Die Teilnehmer verpflichten sich, Informationen über Mitteilungen im Zusammenhang mit öffentlicher Unterstützung im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a mit Nichtteilnehmern zu teilen. b) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern. 5.   GELTUNGSBEREICH Dieses Übereinkommen gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, die von einer Regierung oder im Namen einer Regierung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen, einschließlich Finanzierungsleasinggeschäften, gewährt wird. a) Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden: 1. Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover) 2. öffentliche Finanzierungsunterstützung: — Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder — Zinsstützung 3. Kombination dieser Formen b) Dieses Übereinkommen gilt für gebundene Entwicklungshilfe; die Verfahren des Kapitels IV gelten auch für handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe. c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Export von Militärausrüstung und landwirtschaftlichen Grundstoffen. d) Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren in erster Linie zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten. 6.   SEKTORVEREINBARUNGEN a) Die folgenden Sektorvereinbarungen sind Bestandteil des Übereinkommens: — Schiffe (Anhang I), — Kernkraftwerke (Anhang II), — Zivile Luftfahrzeuge (Anhang III), — Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser (Anhang IV), — Eisenbahninfrastruktur (Anhang V), — Projekte zur Kohleverstromung (Anhang VI). b) Teilnehmer an Anhang I, II, IV oder V können sich für die öffentliche Unterstützung des Exports von Waren und/oder Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung fallen, auf deren Bestimmungen berufen. Sofern eine Bestimmung des Übereinkommens keine Entsprechung in einer Sektorvereinbarung findet, wenden die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung die Bestimmung des Übereinkommens an. c) Für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen nach Anhang III wenden die Teilnehmer, die auch Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung sind, die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung an. d) Für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen nach Anhang VI werden die entsprechenden Bestimmungen dieses Anhangs anstelle der Bestimmungen des Übereinkommens angewandt. Sofern eine Bestimmung des Anhangs VI keine Entsprechung in dem Übereinkommen findet, wenden die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung die Bestimmungen des Übereinkommens an. 7.   PROJEKTFINANZIERUNG a) Bei Finanzierungsgeschäften, die die Kriterien von Anhang VII erfüllen, können sich Teilnehmer für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen auf die Bedingungen des Anhangs VII Anlage 1 berufen. b) Buchstabe a gilt für den Export von Waren und Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Kernkraftwerke, die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser, die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Eisenbahninfrastruktur und die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung fallen. c) Buchstabe a gilt nicht für den Export von Waren und Dienstleistungen, die unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge oder die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe fallen. 8.   KÜNDIGUNG Ein Teilnehmer kann dieses Übereinkommen kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Die Kündigung wird 180 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam. 9.   ÜBERWACHUNG Das Sekretariat überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens. KAPITEL II FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTKREDITE Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind. In diesem Übereinkommen sind Beschränkungen der Bedingungen für Exportkredite festgelegt, für die öffentliche Unterstützung gewährt werden kann. Die Teilnehmer erkennen an, dass in einigen Handelsbranchen und Wirtschaftszweigen restriktivere Finanzierungsbedingungen als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen üblich sind. Die Teilnehmer beachten diese üblichen Finanzierungsbedingungen auch weiterhin, insbesondere den Grundsatz, dass die Kreditlaufzeit nicht länger sein darf als die Nutzungsdauer der Waren. 10.   ANZAHLUNG, MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG UND ÖRTLICHE KOSTEN a) Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XV eine Anzahlung von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten. Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden. Eine Finanzierung/Versicherung in Höhe von 100 % der Prämie ist zulässig. Die Prämie kann, muss aber nicht im Exportauftragswert enthalten sein. Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels. b) Öffentliche Unterstützung für die Anzahlung kann nur in Form einer Versicherung oder Garantie zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden. c) Sofern unter den Buchstaben b und d nichts anderes bestimmt ist, gewähren die Teilnehmer öffentliche Unterstützung für höchstens 85 % des Exportauftragswerts, einschließlich der Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, jedoch ohne die örtlichen Kosten. d) Für die örtlichen Kosten können die Teilnehmer unter folgenden Voraussetzungen öffentliche Unterstützung gewähren: 1. Die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten beschränkt sich auf höchstens 30 % des Exportauftragswerts. 2. Sie wird nicht zu Bedingungen gewährt, die günstiger/weniger restriktiv sind als die für die betreffenden Exporte vereinbarten Bedingungen. 3. Übersteigt die öffentliche Unterstützung für örtliche Kosten 15 % des Exportauftragswerts, so ist sie nach Maßgabe des Artikels 48 vorher mitzuteilen, wobei die Art der zu unterstützenden örtlichen Kosten anzugeben ist. 11.   EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT a) Der Kategorie I gehören die OECD-Länder mit hohem Einkommen (2) an. Die übrigen Länder gehören der Kategorie II an. b) Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren: 1. Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird. 2. Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen. 3. Wird ein Land nach Artikel 11 Buchstabe a neu eingestuft, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den genannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat. 4. Ändert die Weltbank ihre Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen. c) Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat. 12.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN Unbeschadet des Artikels 13 hängt die maximale Kreditlaufzeit von der Kategorie ab, in die das Bestimmungsland nach Artikel 11 eingestuft ist. a) Für Länder der Kategorie I beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; nach den Verfahren des Artikels 48 für die vorherige Mitteilung kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden. b) Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre. c) Betrifft ein Vertrag mehr als ein Bestimmungsland, so bemühen sich die Teilnehmer, nach den Verfahren der Artikel 58 bis 63 eine Gemeinsame Haltung festzulegen, um eine Einigung über zweckmäßige Bedingungen zu erzielen. 13.   KREDITLAUFZEITEN FÜR NICHT MIT KERNKRAFT ARBEITENDE KRAFTWERKE a) Für nicht mit Kernkraft arbeitende Kraftwerke, die nicht unt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.