Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rbesserung betrifft das Käuferrisiko, sofern die vermögensgestützte Sicherheit in dem Land gehalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist. 0,25 0,15 Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security) Bei einer Sicherheit aus Sachanlagen handelt es sich typischerweise um Anlagenteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gewissen Einschränkungen unterliegen können, beispielsweise Turbinenanlagen oder Fertigungsmaschinen, die in eine Fertigungsstraße integriert sind. Ziel und Wert der Sicherheit aus Sachanlagen bestehen darin, dass sie der Exportkreditstelle bei Forderungsausfall mehr Einflussnahme auf die Verwendung des Vermögensgegenstands zur Wiedereinbringung bei Ausfall des Schuldners ermöglicht. Der Wert einer Sicherheit aus Sachanlagen variiert in Abhängigkeit von wirtschaftlichen, rechtlichen, marktbezogenen und anderen Faktoren. 0,15 0,10 Treuhandkonto Zu Treuhandkonten zählen Schuldendienstreservekonten, die als Sicherheit für die Kreditgeber eingerichtet sind, und sonstige Konten, auf denen Geldforderungen verbucht werden, die als Sicherheit für die Kreditgeber unterhalten werden, und zwar von einer Partei, die weder vom Schuldner/Käufer kontrolliert wird noch über gemeinschaftliches Eigentum verfügt. Der treuhänderisch verwaltete Betrag muss im Voraus hinterlegt oder sicherheitshalber übereignet werden. Der Wert einer solchen Sicherheit entspricht eigentlich immer 100 % des Nennbetrags auf derartigen Geldkonten. Dies ermöglicht eine größere Kontrolle über die Verwendung der Barmittel und stellt sicher, dass zuerst die Schulden bedient werden, bevor darüber verfügt wird. ANMERKUNG: Die Anwendung einer Bonitätsverbesserung aufgrund eines Treuhandkontos betrifft das Käuferrisiko, sofern das Treuhandkonto in dem Land unterhalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist. Eine Barsicherheit reduziert das Ausfallrisiko der besicherten Raten erheblich. treuhänderisch verwalteter Betrag in % des Kredits bis maximal 0,10 treuhänderisch verwalteter Betrag in % des Kredits bis maximal 0,10 „ANHANG XIV KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG ENTWICKLUNGSHILFEFINANZIERTER PROJEKTE Der DAC hat in den letzten Jahren eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen gewährleistet werden soll, dass ganz oder teilweise aus öffentlicher Entwicklungshilfe finanzierte Projekte in den Entwicklungsländern zur Entwicklung beitragen. Diese Kriterien sind im Wesentlichen in folgenden Texten enthalten: — DAC Principles for Project Appraisal (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten), 1988, — DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), 1987, und — Good Procurement Practice for Official Development Assistance (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe), 1986. VEREINBARKEIT DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS) Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionen oder öffentliche Ausgaben? (Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument, z. B. öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes, das Projekt behandelt wird.) Wird das Projekt von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution kofinanziert? Ist das Projekt bereits nachweislich von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner niedrigen entwicklungspolitischen Priorität abgelehnt worden? Ist das Projekt, falls es sich um ein privatwirtschaftliches Projekt handelt, von der Regierung des Empfängerlandes genehmigt worden? Fällt das Projekt unter eine zwischenstaatliche Übereinkunft, die eine Serie von Entwicklungshilfemaßnahmen des Gebers im Empfängerland vorsieht? VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG VON PROJEKTEN Sind bei Vorbereitung, Ausarbeitung und Beurteilung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Beurteilung von Projekten übereinstimmen? Wichtige Grundsätze betreffen folgende Aspekte des Projekts: a) wirtschaftliche Aspekte (DAC-Grundsätze Absätze 30 bis 38), b) technische Aspekte (DAC-Grundsätze Absatz 22), c) finanzielle Aspekte (DAC-Grundsätze Absätze 23 bis 29). Sind die Vorzugsbedingungen der Entwicklungshilfefinanzierung, falls es sich um ein Ertrag abwerfendes Projekt handelt, insbesondere wenn für einen wettbewerbsorientierten Markt produziert wird, an den Endnutzer der Mittel weitergegeben worden (DAC-Grundsätze Absatz 25)? a) institutionelle Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 40 bis 44), b) Analyse der sozialen Aspekte und der Verteilungsfragen (DAC-Grundsätze Absätze 47 bis 57), c) umweltpolitische Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 55 bis 57). VERGABEVERFAHREN Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Definitionen: siehe Grundsätze im Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe) a) internationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz III und Anhang 2 dazu: Mindestbedingungen für effiziente internationale Ausschreibungen), b) nationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz IV), c) informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (Vergabegrundsätze V A bzw. B). Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Waren vorgesehen (DAC-Grundsätze Absatz 63)? „ANHANG XV LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke des Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)    Zusage : Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren. b)    Gemeinsame Haltung : Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände. c)    Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe : Bei Zuschüssen liegt die Konzessionalität bei 100 %. Bei Darlehen entspricht die Konzessionalität der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt. d)    Stilllegung : Außerbetriebsetzung oder Abbruch eines Kernkraftwerks. e)    Exportauftragswert : der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, d. h. ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht. f)    Endgültige Zusage : Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt. g)    Erstlieferung von Kernbrennstoff : Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung. h)    Zinsstützung : Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird. i)    Kreditlinie : ein Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen. j)    Örtliche Kosten : Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind. k)    Marktreferenzwertbasierte Geschäfte : Für Geschäfte, an denen Schuldner/Garantiegeber in Ländern der Kategorie 0, in OECD-Ländern mit hohem Einkommen und in Euro-Ländern mit hohem Einkommen beteiligt sind. l)    Versicherungsmathematische Mindestprämie : die jährliche durchschnittliche Ausfallquote (abgeleitet aus den von den wichtigsten akkreditierten Ratingagenturen veröffentlichten kumulativen Ausfallquoten) für ein bestimmtes Rating und eine bestimmte Gesamtlaufzeit (gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) des gesamte Geschäfts), berichtigt um den angenommenen Verlust bei Ausfall und um einen Faktor für den Unkostenzuschlag gemäß den zwischen den Teilnehmern getroffenen Vereinbarungen. m)    Namensspezifische Anleihen oder CDS : Namensspezifische Anleihen oder CDS sind auf die Marktreferenzwertinstrumente beschränkt, die genau demselben Schuldner/Garantiegeber wie das gestützte Geschäft gehören. n)    Pure Cover : öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung. o)    Verbundene Einrichtung : Referenzwerte für verbundene Einrichtungen sind Referenzwertinstrumente eines verbundenen Kreditnehmers im Rahmen des zugrunde liegenden Geschäfts, nicht jedoch genau desselben Kreditnehmers. Falls der Schuldner keine börsennotierten Anleihen oder CDS ausgegeben hat, es in der Gesellschaftsstruktur des Schuldners aber eine Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft mit im Umlauf befindlichen namensspezifischen Anleihen oder CDS gibt, dann dürfen nach Artikel 24 Buchstabe c diese namensspezifischen Anleihen oder CDS in den folgenden Fällen so verwendet werden, als seien sie durch den Schuldner selbst ausgegeben worden: 1. Die Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft hat dasselbe Emittentenrating der Ratingagenturen wie der Schuldner/Garantiegeber oder 2. alle nachstehenden Voraussetzungen sind erfüllt: i) das interne Rating der Schuldner/Garantiegeber durch die Teilnehmer entspricht dem Rating einer Ratingagentur der verbundenen Einrichtung, ii) der Schuldner/Garantiegeber ist die wichtigste operative Gesellschaft der Mutter-/Holdinggesellschaft, da sie eine Schlüsselstellung einnimmt und integraler Bestandteil der Geschäfte der Gruppe ist, iii) das Rating der Ratingagentur basiert auf dem Kerngeschäft der Gruppe, iv) der Schuldner/Garantiegeber trägt wesentlich zum Ergebnis der Gruppe bei, da er entweder einige der wesentlichen Erzeugnisse/Dienstleistungen der Gruppe an die Kernkunden liefert oder da er den Hauptanteil der Vermögenswerte der Muttergesellschaft besitzt und betreibt, v) ein Verkauf des Schuldners/Garantiegebers durch die Gruppe ist schwer vorstellbar und die Veräußerung würde die Gruppe als Ganzes wesentlich verändern, vi) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners/Garantiegebers würde dem Ruf der Gruppe beträchtlich schaden, ihr Franchise schädigen und ihr Überleben gefährden, vii) die Management- und Betriebsfunktionen sing eng verknüpft, sodass Kapital und Finanzierung üblicherweise von der Muttergesellschaft oder einer Finanztochter im Wege konzerninterner Darlehen gestellt werden und die Unterstützung durch die Muttergesellschaft außer Frage steht. p)    Kreditlaufzeit : Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals. q)    Beginn der Kreditlaufzeit : 1. Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. 2. Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen — Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 3. Investitionsgüter und Projektdienste — Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: — Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt. — Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt. — Haftet der Exporteur für die Inbetriebnahme, so ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. — Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 4. Vollständige Anlagen oder Fabriken — vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern: — Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt. — Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Unternehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertig gestellt ist. — Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der Anlage abgeschlossen und erste Probeläufe durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass sie betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat, z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals. — Sieht der Vertrag die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so ist der Zeitpunkt des spätesten Beginns der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder der durchschnittliche Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder — wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat — der für das gesamte Projekt zweckmäßige Zeitpunkt. — Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. r)    Gebundene Entwicklungshilfe : Entwicklungshilfe, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden ist; sie umfasst Darlehen, Zuschüsse und Mischfinanzierungspakete mit einer Konzessionalität von mehr als 0 %. Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Paket in Artikel 34 des Übereinkommens genannte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen. s)    Ungebundene Entwicklungshilfe : Entwicklungshilfe, die Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in allen Ländern zu finanzieren. t)    Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit : Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. “ (1)  Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens. (2)  Entsprechend der jährlichen Einstufung durch die Weltbank auf der Grundlage des Pro-Kopf-BNE. (3)  Ob ein Land 1) ein Land mit hohem Einkommen (wie von der Weltbank jährlich anhand des Pro-Kopf-BNE definiert), 2) ein Mitglied der OECD oder 3) Teil des Euro-Währungsgebiets ist, wird jährlich überprüft. Die Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen nach Artikel 25 Buchstabe c sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung werden erst wirksam, wenn sich die Einstufung des Landes in eine Einkommenskategorie (hohes Einkommen oder sonstige Kategorie) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht geändert hat. Die Änderung der Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit einer Änderung der OECD-Mitgliedschaft oder der Teilnahme am Euro-Währungsgebiet werden unmittelbar zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung des Status der Länder wirksam. (4)  Damit ein Geschäft als durch Vermögenswerte besichert gilt, muss ein erstrangiges Sicherungsrecht an dem finanzierten Wirtschaftsgut bestehen und im Fall einer Leasingstruktur muss eine Abtretung und/oder ein erstrangiges Sicherungsrecht in Zusammenhang mit den Leasingzahlungen vorliegen. (5)  Damit ein Geschäft als Projektfinanzierungsgeschäft gilt, muss es die Grundvoraussetzungen des Anhangs VII Anlage 1 des Übereinkommens erfüllen. (6)  Ungeachtet dieses Schwellenwerts gelten für Geschäfte in Ländern, die dem Marktreferenzwert unterliegen und welche die Bedingungen nach Anhang V (Eisenbahninfrastruktur) oder Anhang VII (Projektfinanzierung) nutzen, die einschlägigen Mindestregeln für die Beteiligung an kommerziellen Darlehen nach diesen Anhängen. (7)  Dieser Anteil des 25 %-Kriteriums kann erfüllt sein, wenn der nicht bar gezahlte Anteil eines Geschäfts, an dem eine einzige eine ECA-Deckung erhaltende Bank beteiligt ist, einen ungedeckten Anteil von mindestens 25 % umfasst. Derartige Geschäfte müssen alle anderen Voraussetzungen des Unterabsatzes 1, einschließlich der Pari-passu-Bedingungen dieses Gedankenstrichs, erfüllen. (8)  Liegt für die relevante namensspezifische Einrichtung, für die der Marktreferenzwert bepreist werden soll, kein Rating einer akkreditierten Ratingagentur vor, so gilt die so ermittelte marktreferenzwertbasierte Bepreisung als niedriger als der entsprechende TCMB-Satz und unterliegen der vorherigen Mitteilung nach Artikel 48. (9)  Liegen für den Schuldner/Garantiegeber Ratings von mehr als einer akkreditierten Ratingagentur vor, so gilt als Rating der akkreditierten Ratingagentur das beste verfügbare Fremdwährungsrating auf unbesicherter, aber nicht nachrangiger Basis für den Schuldner (oder Garantiegeber). Das Sekretariat stellt eine Liste dieser akkreditierten Ratingagenturen zusammen und hält sie auf dem neusten Stand. (10)  Die Prämiensätze für Geschäfte mit einer Garantie eines Dritten, die von einem Schuldner in einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen gestellt wird, unterliegen den Anforderungen des Artikels 24 Buchstabe c. (11)  Stellt ein Dritter die Garantie, muss sich die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie auf denselben Beteiligten beziehen, d. h. entweder auf den Schuldner oder auf den Garantiegeber. (12)  Aus administrativen Gründen können einige Länder, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung in eine der acht Länderrisikokategorien erfüllen, nicht eingestuft sein, wenn sie im Allgemeinen keine öffentlich unterstützten Exportkredite erhalten. Bei diesen nicht eingestuften Ländern steht es den Teilnehmern frei, die Länderrisikoeinstufung anzuwenden, die ihnen angemessen erscheint. (13)  Die Regeln für die Käufereinstufung sind dahingehend zu verstehen, dass sie auf die günstigste anwendbare Einstufung abstellen, d. h., ein staatlicher Käufer kann in eine weniger günstige Käuferrisikokategorie eingestuft sein. (14)  Die MPR der Käuferrisikokategorie ‚besser als SOV‘ (SOV+) sind 10 % niedriger als die MPR der Käuferrisikokategorie ‚Staat‘ (CC0). (15)  Wurde ein nichtstaatlicher Kreditnehmer von mehreren akkreditierten Ratingagenture

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.