Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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alerweise die meisten der nachstehenden Merkmale oder Gleichwertiges aufweist: — robustes Kreditprofil, — Fremdwährungserlöse, die im Verhältnis zu den Fremdwährungsschulden der Einrichtung erheblich sind, — Produktionsanlagen und Selbstfinanzierungskapazität aufgrund von Tochtergesellschaften und Geschäftstätigkeiten im Ausland, insbesondere solchen, die in Staaten mit hohen Ratings domiziliert sind, d. h. multinationale Unternehmen, — ein ausländischer Eigentümer oder ein strategischer Partner, auf den, falls keine förmliche Garantie vorliegt, als Quelle für finanzielle Unterstützung zurückgegriffen werden könnte, — nachweisliche Vorzugsbehandlung der Einrichtung durch den Staat; hierzu gehören die Befreiung von Übertragungs- und Konvertibilitätsbeschränkungen und Abgabepflichten für Exporterlöse sowie Vergünstigungen bei der steuerlichen Behandlung, — festgelegte Kreditlinien internationaler Banken mit hohem Rating, insbesondere Kreditlinien ohne eine Klausel bezüglich einer bedeutenden negativen Veränderung (material adverse change, MAC), der zufolge Banken fest zugesagte Fazilitäten im Fall einer Staatschuldenkrise oder anderer eintretender Risiken zurückziehen können, und — im Ausland gehaltene Vermögenswerte, insbesondere liquide Mittel, die häufig auf Vorschriften beruhen, denen zufolge Ausführer Kassenbestände im Ausland vorhalten und entsprechende Konten unterhalten können, die dann für den Schuldendienst zur Verfügung stehen. Für folgende Einrichtungen gilt die Käuferrisikokategorie SOV+ normalerweise nicht: — öffentliche Unternehmen und Versorgungsunternehmen, dem Zentralstaat nachgeordnete staatliche Einheiten wie Fachministerien, Regionalverwaltungen usw., — Finanzinstitute mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staats und — Einrichtungen, die hauptsächlich auf dem Inlandsmarkt gegen lokale Währung verkaufen. Zentralbank oder Finanzministerium (SOV) Staatliche Schuldner/Garantiegeber sind Einrichtungen, die von Rechts wegen ausdrücklich befugt sind, im Namen des Staats, normalerweise des Finanzministeriums oder der Zentralbank, Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Schulden einzugehen. (43) Als ‚sovereign‘ (SOV) wird ein Risiko bezeichnet, auf das Folgendes zutrifft: — Der Schuldner/Garantiegeber ist von Rechts wegen befugt, im Namen des Staats und somit gedeckt durch dessen Kreditwürdigkeit Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf Schulden einzugehen, und — im Fall einer Umschuldung, bei der SOV-Risiken betroffen sind, geht die jeweilige Schuld in die Umschuldungs- und Zahlungsverpflichtungen ein, die dem Staat aufgrund der Umschuldung zukommen. Den staatlichen Schuldnern/Garantiegebern gleichgestellt (CC0): außerordentlich hohe Bonität Zur Kategorie der dem Staat gleichgestellten Käufer zählen zwei Grundtypen von Schuldnern/Garantiegebern: — öffentliche Einrichtungen, bei denen sich nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfung ergibt, dass entweder der Käufer implizit die Kreditwürdigkeit und die Unterstützung des betreffenden Staats genießt oder dass die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit dieses Staats und der Solvenzsicherung durch diesen Staat sowohl bezüglich der Beitreibungsaussichten als auch hinsichtlich des Ausfallrisikos ausgesprochen hoch ist. Zu dem Staat gleichgestellten nicht zentralstaatlichen öffentlichen Einrichtungen zählen auch Unternehmen in staatlichem Besitz, die über ein Monopol oder Quasi-Monopol für die Tätigkeit in einem bestimmten Bereich (z. B. Energie, Öl, Gas) verfügen. — Unternehmen mit einem außerordentlich robusten Kreditprofil, die sowohl in Bezug auf einen Forderungsausfall als auch im Hinblick auf die Beitreibungsaussichten über Merkmale verfügen, die darauf hindeuten, dass das Risiko als ‚dem Staat gleichgestellt‘ betrachtet werden könnte. Infrage kämen hier etwa solide Großunternehmen oder besonders bedeutende Banken, bei denen die Wahrscheinlichkeit der Liquiditätsunterstützung und Solvenzsicherung durch diesen Staat hoch ist. Außerordentlich hohe Bonität bedeutet, dass das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen zu vernachlässigen sein dürfte und dass die Schuldentilgungskapazität der Einrichtung außerordentlich groß ist und von vorhersehbaren Ereignissen wahrscheinlich nicht beeinträchtigt wird. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils der Einrichtung ablesen: — außerordentlich gute bis sehr gute Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen, — außerordentlich gute bis sehr gute Liquidität, — außerordentlich geringe bis sehr geringe Fremdfinanzierung, — ausgezeichnetes bis sehr robustes Unternehmensprofil mit erprobten und sehr robusten Managementfähigkeiten. Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ hochwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt. Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC0 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen AAA (Länderkategorie 1) und B (Länderkategorie 7) erhält. Sehr hohe Bonität (CC1) Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte gering oder sehr gering sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine sehr große Schuldentilgungskapazität, und diese Kapazität wird von vorhersehbaren Ereignissen wahrscheinlich nicht beeinträchtigt. Der Schuldner/Garantiegeber ist begrenzt oder sehr begrenzt anfällig für negative Auswirkungen, die sich aus Änderungen der Umstände oder der Wirtschaftslage ergeben. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen: — sehr gute bis gute Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen, — sehr gute bis gute Liquidität, — sehr geringe bis geringe Fremdfinanzierung, — sehr robustes Unternehmensprofil mit erprobten Managementfähigkeiten. Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ hochwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt. Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC1 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen AAA (Länderkategorie 1) und B (Länderkategorie 7) erhält. Hohe bis relativ hohe Bonität, überdurchschnittlich (CC2) Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte gering sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine gute bis relativ gute Schuldentilgungskapazität, und diese Kapazität wird von vorhersehbaren Ereignissen wahrscheinlich nicht beeinträchtigt. Der Schuldner/Garantiegeber ist begrenzt anfällig für negative Auswirkungen, die sich aus Änderungen der Umstände oder der Wirtschaftslage ergeben. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen: — gute bis relativ gute Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen, — gute bis relativ gute Liquidität, — geringe bis relativ geringe Fremdfinanzierung, — relativ robustes Unternehmensprofil mit erprobten Managementfähigkeiten. Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ hochwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt. Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC2 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen A+ (Länderkategorie 1) und B– oder schlechter (Länderkategorie 7) erhält. Mittlere Bonität, durchschnittlich (CC3) Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte mäßig oder relativ gering sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine mäßige oder relativ gute Schuldentilgungskapazität. Es könnte sich ein Kreditrisiko entwickeln, da der Schuldner/Garantiegeber erheblichen anhaltenden Ungewissheiten oder einem entsprechend negativen Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld ausgesetzt ist, was dazu führen könnte, dass er nicht mehr hinreichend in der Lage ist, Zahlungen pünktlich zu leisten. Gleichwohl können geschäftliche oder finanzielle Alternativen zur Verfügung stehen, die die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen ermöglichen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen: — relativ gute bis mäßige Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen, — relativ gute bis mäßige Liquidität, — relativ geringe bis mäßige Fremdfinanzierung, — mäßiges Unternehmensprofil mit erprobten Managementfähigkeiten, Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ angemessene Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt. Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC3 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BBB+ (Länderkategorie 1) und B– oder schlechter (Länderkategorie 6) erhält. Relativ schwache Bonität, unterdurchschnittlich (CC4) Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte relativ schwach sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine mäßige bis relativ schwache Schuldentilgungskapazität. Es könnte sich ein Kreditrisiko entwickeln, da der Schuldner/Garantiegeber erheblichen anhaltenden Ungewissheiten oder einem entsprechend negativen Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld ausgesetzt ist, was dazu führen könnte, dass er nicht mehr hinreichend in der Lage ist, Zahlungen pünktlich zu leisten. Gleichwohl können geschäftliche oder finanzielle Alternativen zur Verfügung stehen, die die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen ermöglichen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen: — schwache bis relativ schwache Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen, — mäßige bis relativ schwache Liquidität, — mäßige bis relativ hohe Fremdfinanzierung, — relativ schwaches Unternehmensprofil mit begrenzt nachgewiesenen Managementfähigkeiten. Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ angemessene Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt. Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC4 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BB+ (Länderkategorie 1) und B– oder schlechter (Länderkategorie 5) erhält. Schwache Bonität (CC5) Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte hoch bis sehr hoch sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine relativ schwache bis schwache Schuldentilgungskapazität. Der Schuldner/Garantiegeber ist derzeit in der Lage, Tilgungen zu leisten, doch ist die Sicherheitsmarge begrenzt. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass Zahlungsschwierigkeiten auftreten, da die Fähigkeit zu fortlaufenden Zahlungen von einem nachhaltig günstigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfeld abhängig ist. Ein negatives Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld dürfte die Fähigkeit oder die Bereitschaft zur Tilgung beeinträchtigen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen: — relativ schwache, schwache oder sehr schwache Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen, — relativ schwache bis schwache Liquidität, — relativ hohe bis hohe Fremdfinanzierung, — schwaches Unternehmensprofil mit begrenzt nachgewiesenen oder nicht nachgewiesenen Managementfähigkeiten. Darüber hinaus sind qualitativ minderwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen für die Einrichtung kennzeichnend, es sei denn, es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt. Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC5 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BB– (Länderkategorie 1) und B– oder schlechter (Länderkategorie 4) erhält. „ANHANG XIII KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS UND VON KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN ZWECK In diesem Anhang sind die Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 30 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos und die in Artikel 31 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen im Einzelnen festgelegt; dazu gehören auch die Kriterien, Bedingungen und besonderen Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie die Auswirkungen auf die MPR. METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS 1.    Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland Definition: Ein schriftliches Dokument, z. B. eine Urkunde oder eine Freigabe- oder Treuhandvereinbarung, die gesiegelt und einem Dritten, d. h. einer Person, die nicht Partei der Übereinkunft ist, übergeben wird, der sie bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen aufbewahrt und dann der anderen Partei übergibt, wodurch sie wirksam wird. Sind vorbehaltlich der Prüfung der aufgeführten weiteren Faktoren folgende Kriterien erfüllt, so können mit dieser Methode die Transferrisiken verringert oder beseitigt werden, vor allem in den Kategorien mit höherem Länderrisiko. Kriterien: — Das Treuhandkonto ist mit einem Devisen bringenden Projekt im Ausland verbunden, und die auf dem Treuhandkonto eingehenden Mittel stammen aus dem Projekt selbst und/oder aus anderen Exportforderungen gegenüber dem Ausland. — Das Treuhandkonto befindet sich im Ausland, d. h. in einem anderen Land als dem des Projekts, in dem die Transfer- und sonstigen Länderrisiken sehr begrenzt sind (d. h. in einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen). — Das Treuhandkonto wird von einer erstklassigen Bank geführt, die weder direkt noch indirekt von Beteiligungen des Schuldners oder vom Land des Schuldners kontrolliert wird. — Die Finanzierung des Kontos ist durch langfristige oder sonstige geeignete Verträge gesichert. — Die über das Konto laufenden Einnahmen des Schuldners (d. h. die Einnahmen aus dem Projekt selbst und/oder aus den anderen Quellen) lauten auf harte Währung, reichen aller Voraussicht nach insgesamt für den Schuldendienst während der gesamten Kreditlaufzeit aus und stammen von einem oder mehreren kreditwürdigen ausländischen Kunden mit Sitz in Ländern, deren Risiko geringer ist als das des Projektlandes (in der Regel OECD-Länder mit hohem Einkommen oder Euro-Länder mit hohem Einkommen). — Der Schuldner weist die ausländischen Kunden unwiderruflich an, direkt auf das Konto zu zahlen (d. h., die Zahlungen werden nicht über ein vom Schuldner kontrolliertes Konto oder über sein Land geleitet). — Auf dem Konto müssen sich stets Mittel befinden, die dem Schuldendienst für mindestens sechs Monate entsprechen. Gelten im Rahmen einer Projektfinanzierung flexible Rückzahlungsbedingungen, so muss sich stets ein Betrag auf dem Konto befinden, der nach diesen flexiblen Bedingungen dem tatsächlichen Schuldendienst für sechs Monate entspricht; dieser Betrag kann je nach dem Schuldendienstprofil schwanken. — Der Schuldner hat nur beschränkt Zugang zu dem Konto (d. h. erst nach Leistung des Schuldendienstes für den Kredit). — Die auf dem Konto eingegangenen Einnahmen werden für die gesamte Kreditlaufzeit an den Kreditgeber als direkten Begünstigten abgetreten. — Für die Eröffnung des Kontos sind von den örtlichen und sonstigen zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen erteilt worden. — Das Treuhandkonto und die vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht bedingt und/oder widerruflich und/oder befristet sein. Weitere zu prüfende Faktoren: Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der obengenannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind: — Land, Schuldner (d. h. öffentlich oder privat), Sektor, Verwundbarkeit hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit während der gesamten Kreditlaufzeit, Kunden, — rechtliche Rahmenbedingungen, z. B. ausreichende Immunität des Mechanismus gegen die Einflussnahme des Schuldners oder seines Landes, — Umfang, in dem die Methode staatlichen Eingriffen, der Verlängerung oder der Aufhebung unterworfen bleibt, — ausreichender Schutz des Kontos vor projektbezogenen Risiken, — Betrag, der auf dem Konto eingehen wird, und Mechanismus für die weitere Bereitstellung ausreichender Mittel, — Lage in Bezug auf den Pariser Club (z. B. mögliche Befreiung), — mögliche Auswirkungen der nicht unter das Transferrisiko fallenden Länderrisiken, — Schutz vor den Risiken des Landes, in dem sich das Konto befindet, — Verträge mit den Kunden, einschließlich ihrer Art und Laufzeit, und — Gesamtbetrag der erwarteten ausländischen Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Kredits. Auswirkungen auf den MPR: Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann die geltende Länderrisikoeinstufung für ein Geschäft um eine Kategorie verbessern, ausgenommen Geschäfte der Länderrisikokategorie 1. 2.    Finanzierung in Landeswährung Definition: Der Vertrag und die Finanzierung sind in konvertierbarer und verfügbarer Landeswährung ausgehandelt, bei der es sich nicht um eine harte Währung handelt, und im Inland finanziert, wodurch das Transferrisiko beseitigt oder begrenzt wird. Die Hauptverbindlichkeit in Landeswährung würde durch den Eintritt der ersten beiden Länderkreditrisiken grundsätzlich nicht berührt. Kriterien: — Die Zahlung der Exportkreditstelle im Haftungs- und Schadensfall oder die Zahlungen an den direkten Darlehensgeber werden ganz in Landeswährung ausgedrückt/geleistet. — Die Exportkreditstelle ist in der Regel nicht dem Transferrisiko ausgesetzt. — Im Normalfall ist es nicht erforderlich, Einlagen in Landeswährung in harte Währung umzurechnen. — Die Rückzahlung, die der Kreditnehmer in eigener Währung und im eigenen Land leistet, hat schuldbefreiende Wirkung. — Ein Kreditnehmer mit einem Einkommen in Landeswährung ist vor nachteiligen Wechselkursschwankungen geschützt. — Die Transfervorschriften des Landes des Kreditnehmers müssen die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers unberührt lassen, die in Landeswährung ausgedrückt ist. Weitere zu prüfende Faktoren: Die Methode gilt für konvertierbare und transferierbare Währungen in ausgewählten Fällen, in denen die zugrunde liegende Wirtschaft gesund ist. Die Exportkreditstelle des Teilnehmers muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die Schadensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung ‚nicht transferierbar‘ oder ‚nicht konvertierbar‘ wird, nachdem die Exportkreditstelle die Haftung übernommen hat. (Ein direkter Darlehensgeber trägt jedoch dieses Risiko.) Auswirkungen auf den MPR: Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann zu einem Abschlag von höchstens 20 % beim Anteil des Länderkreditrisikos am MPR führen (d. h. einem Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF) von höchstens 0,2). KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN Die folgende Tabelle enthält die Definitionen der Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen, die angewandt werden können; ferner ihre größtmöglichen Auswirkungen auf die geltenden MPR aufgrund des Bonitätsverbesserungsfaktors (Credit Enhancement Factor, CEF) in der MPR-Formel. Bonitätsverbesserung Begriffsbestimmung Maximaler CEF (Länderrisikokategorie 1-7) Maximaler CEF (marktreferenzwertbasiert) Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag Hat ein Kreditnehmer Verträge mit starken Abnehmern im Ausland oder vor Ort geschlossen, so begründet die rechtlich durchsetzbare Abtretung eines Vertrags das Recht, nach einem Zahlungsausfall im Zusammenhang mit dem Darlehen die Verträge des Kreditnehmers durchzusetzen und/oder an seiner Statt Entscheidungen im Rahmen größerer Verträge zu treffen. Eine direkte Vereinbarung mit einem Dritten bei einem Geschäft (einer örtlichen Behörde bei einem Bergbau- oder Energiegeschäft) ermöglicht es den Kreditgebern, sich an eine Regierung zu wenden, um Rechtsbehelfe bei einer Enteignung oder einer sonstigen Verletzung von Vertragspflichten im Zusammenhang mit dem Geschäft einzulegen. Ein bestehendes Unternehmen, das sich in einem schwierigen Markt oder einer schwierigen Branche betätigt, kann Forderungen im Zusammenhang mit dem Produktionsabsatz gegenüber einem oder mehreren Unternehmen in einem stabileren Umfeld haben. Die Forderungen lauten in der Regel auf eine harte Währung, sie sind aber möglicherweise nicht Gegenstand eines besonderen Vertragsverhältnisses. Die Abtretung dieser Forderungen könnte als dingliche Sicherheit in den Büchern des Kreditnehmers erscheinen, wodurch der Darlehensgeber eine Vorzugsbehandlung in Bezug auf den vom Kreditnehmer generierten Cashflow erfahren würde. 0,10 Entfällt Vermögensgestützte Sicherheit (Asset Based Security) Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand durch: 1. Verpfändung eines sehr mobilen und wertvollen Vermögensgegenstands und 2. Vermögensgegenstand von eigenständigem Wert Eine vermögensgestützte Sicherheit kann relativ leicht wiederverwertet werden, beispielsweise eine Lokomotive, medizinische Gerätschaften oder eine Baumaschine. Bei der Schätzung des Wertes einer derartigen Sicherheit sollte die Exportkreditstelle die rechtlich unproblematische Wiederverwertbarkeit berücksichtigen. Mit anderen Worten: Der Wert ist größer, wenn das an dem Vermögensgegenstand bestehende Sicherungsrecht nach geltendem Recht gegen Dritte durchsetzbar ist, und geringer, wenn die rechtliche Möglichkeit zur Wiederverwertung des Vermögensgegenstands fraglich ist. Der genaue Wert einer vermögensgestützten Sicherheit wird vom Markt bestimmt; dabei ist der relevante ‚Markt‘ größer als ein lokaler Markt, denn der Vermögensgegenstand kann in ein anderes Hoheitsgebiet verbracht werden. ANMERKUNG: Die Anwendung einer vermögensgestützten Bonitätsve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.