Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n eingestuft, so ist eine Mitteilung nur dann erforderlich, wenn die Käuferrisikoeinstufung günstiger ist als das günstigste Rating der Ratingagenturen. (16)  Im Hinblick auf das Käuferrisiko werden eingestufte multilaterale und regionale Organisationen in die Käuferrisikokategorie SOV/CC0 eingestuft. (17)  Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung der Einstufung der Länder durch die Weltbank wird anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung geprüft, ob ein Land für gebundene Entwicklungshilfe in Betracht kommt; Dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (http://www.oecd.org/trade/xcred/country-classification.htm). (18)  Ist der Käufer der Schaltanlage jedoch auch der Käufer des Kraftwerks und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für dieses Kraftwerk geschlossen worden, so sollen die Bedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage nicht günstiger als die für das Kernkraftwerk sein. (19)  Bezieht sich auf Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1. (20)  Bezieht sich auf Artikel 1 Buchstabe a Nummern 2 bis 4. (21)  Wenn die vorgeschlagene Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers die Risikoeinstufung des staatlichen Schuldners des Bestellerlandes übersteigt, muss eine Erläuterung beigefügt werden. (22)  Wenn ein Teilnehmer bei Geschäften mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD das in den Artikeln 6 bis 8 dieser Anlage festgelegte Verfahren zur Risikoeinstufung nicht zugrunde legen will, wendet er die Risikoeinstufung ‚8‘ für den Käufer/Kreditnehmer an, der Gegenstand des Geschäfts ist, und meldet das Geschäft im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung. (23)  Für Geschäfte mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD gilt eine Frist von fünf Arbeitstagen. (24)  Zusammen mit Angaben über etwaige Beteiligungen (unter gebührender Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten). (25)  Zusammen mit Angaben über etwaige Beteiligungen (unter gebührender Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten). (26)  Im Sinne dieses Fragebogens ist der ‚Staat‘ das Land, das für die Aufnahme in die Kapstadt-Liste gemäß Anlage II Abschnitt 2 Unterabsatz II der ASU vorgeschlagen wird. Gegebenenfalls müssen diese Fragen ebenfalls in Bezug auf die Gesetze der jeweiligen ‚Gebietseinheit‘ des Staates beantwortet werden, in dem der betreffende Luftfahrzeugbetreiber (oder eine andere einschlägige Stelle gemäß Artikel 37 Buchstabe b der Anlage II) angesiedelt ist, und jeder Verweis auf das ‚nationale Recht‘ umfasst auch das einschlägige lokale Recht. (27)  Im Sinne dieses Fragebogens bezieht sich ‚nationales Recht‘ auf alle nationalen Rechtsvorschriften eines Staates, einschließlich der Verfassung und ihrer Änderungen sowie des Bundes-, Staats-/Länder- und Bezirks-/regionalen Rechts oder entsprechender Vorschriften. (28)  Zum Beispiel, dass i) internationale Übereinkünfte kraft Verfassung oder eines ähnlichen Rechtsrahmens im Staat X Vorrang vor anderen Rechtsvorschriften haben, oder ii) dass im Staat X Rechtsvorschriften erforderlich sind und erlassen wurden, die ausdrücklich den Vorrang des Übereinkommens von Kapstadt festlegen und/oder dieses den anderen Rechtsvorschriften überordnen, oder iii) dass das Übereinkommen von Kapstadt oder dessen Durchführungsgesetz a) spezifischer ist als andere Rechtsvorschriften (lex specialis derogat legi generali) und/oder b) neueren Datums ist als diese anderen Rechtsvorschriften (lex posterior derogat legi priori) und aufgrund von a) und/oder b) Vorrang gegenüber diesen anderen Rechtsvorschriften hat. (29)  Gibt es zum Beispiel einen Grund, warum die Rechte und Rechtsbehelfe der Gläubiger aus dem Übereinkommen einschließlich der Rechte gemäß den maßgebenden Erklärungen a) nicht als wirksam anerkannt oder b) allein nicht ausreichen würden, um in dem Staat rechtsgültig ausgeübt werden zu können? (30)  Ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Frage könnte zum Beispiel darin bestehen, dass der Staat keine Verfahren oder Ressourcen eingerichtet hat, um eine Bestimmung des Übereinkommens oder einer maßgebenden Erklärung umzusetzen. Ein weiteres Beispiel wäre, dass ein Staat keine geeigneten Verfahren in seinem Luftfahrzeugregister zur Aufzeichnung der unwiderruflichen Vollmachten zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr (Irrevocable De-Registration and Export Request Authorization, IDERA) eingerichtet hat. (31)  Bitte fügen Sie in Ihrer Analyse Präzedenzfälle/Entscheidungen hinsichtlich der Anerkennung der Rechte von Gläubigern, gegebenenfalls einschließlich Exportkreditagenturen, bei. (*1)  Bitte Zahl der Vielfachen von 300 Mio. USD angeben, die über 2 000 Mio. USD hinausgehen. (32)  Die OECD-Empfehlung aus dem Jahr 2012 erstreckt sich auch auf Projekte, die nicht für eine Finanzierung nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung infrage kommen. (33)  Die maximale Kreditlaufzeit für Hubinseln für die Installation von Windturbinen beträgt zwölf Jahre. (34)  Bei erdgasbefeuerten Anlagen dürfte eine deutlich geringere Kohlenstoffintensität erreicht werden. (35)  Kessel- (oder Dampferzeuger-)wirkungsgrad = (vom Dampf ausgetragene Nettowärme/Heizwert (LHV) des Brennstoffs) (× 100 %). (36)  Vergaserwirkungsgrad = (Heizwert des Gases je kg des verbrauchten Brennstoffs/durchschnittlicher Nettoheizwert (LHV) von einem kg des Brennstoffs) (× 100 %). (37)  Bewertungsbericht der internationalen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC). Climate Change 2007, http://www.ipcc.ch/publications_and_data/ar4/wg3/en/ch4s4-3-5.html. (38)  Der Gesamtwirkungsgrad (ηo) einer KWK-Anlage ergibt sich aus der Summe der Nettonutzleistung (WE) und der Nettonutzwärme (ΣQTH) geteilt durch den Brennstoffeinsatz (QFUEL), wie in der folgenden Formel dargestellt: (39)  Falls geeignet für öffentliche Unterstützung wird eine zusätzliche Kreditlaufzeit von zwei Jahren für Projektfinanzierungsgeschäfte gemäß Buchstabe d vorbehaltlich der maximalen Kreditlaufzeit nach Anhang VII Artikel 2 zugelassen. (40)  Um gegen Energiearmut vorzugehen kann eine zehnjährige Exportkreditunterstützung in allen Ländern gewährt werden, in denen die nationale Elektrifizierungsrate (gemäß der jüngsten World-Energy-Outlook-Access-Datenbank der IEA) zu dem Zeitpunkt, zu dem der einschlägige ausgefüllte Antrag für den Exportkredit eingeht, mit 90 % oder weniger angegeben wird. (41)  Exportkreditunterstützung kann in nicht für IDA-Kredite zugelassenen Ländern für geografisch isolierte Standorte gewährt werden, wenn 1) die in Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 dieser Sektorvereinbarung genannte Alternativenanalyse befindet, dass weniger CO2-intensive Alternativen nicht tragfähig sind, und 2) die physikalischen/geografischen und vorhandenen Netz-Merkmale (z. B. mangelnde Verbindungsfähigkeit mit einem größeren Netz) die Effizienzkategorie des vorgeschlagenen Projekts als beste verfügbare Technologie rechtfertigen. In Fällen, in denen der Projektstandort nicht auf einer physischen Insel liegt, muss der interessierte Teilnehmer mittels des Verfahrens für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung gemäß Artikel 58 bis 63 des Übereinkommens die Zustimmung aller Teilnehmer einholen. (42)   a) Die in Artikel 2 und Artikel 3 Buchstabe d dargelegten Finanzierungsbedingungen gelten für Geschäfte, für die spätestens am 31. Dezember 2017 eine endgültige Zusage erteilt wird. b) Nach dem 31. Dezember 2017 gelten die in Artikel 2 und Artikel 3 Buchstabe d dargelegten Finanzierungsbedingungen nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. c) Falls die Bestimmungen der Artikel 2 und Artikel 3 Buchstabe d außer Kraft treten, werden sie wie folgt ersetzt:   Artikel 2 — Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre; davon abweichend beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem OECD-Land mit hohem Einkommen beträgt.   Artikel 3 Buchstabe d — Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt höchstens siebeneinviertel Jahre; davon abweichend beträgt die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit höchstens fünfeinviertel Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem OECD-Land mit hohem Einkommen beträgt. (*2)  Geben Sie an, um wie viele Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV + 3 anzugeben. (43)  In aller Regel wird dieses Risiko von der Zentralbank oder dem Finanzministerium getragen. Bei Einrichtungen des Zentralstaats, bei denen es sich nicht um das Finanzministerium handelt, ist eine Prüfung mit verkehrsüblicher Sorgfalt durchzuführen, um zu bestätigen, dass die von der Einrichtung eingegangenen Verpflichtungen von der Kreditwürdigkeit des Staats gedeckt sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.