Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ausführliche Beschreibung des Projekts: — neue Anlage für erneuerbare Energien und Wasser oder Modernisierung einer Anlage für erneuerbare Energien und Wasser unter Angabe des jeweiligen Sektors laut Anhang IV Anlage I oder — bei Wasserkraftprojekten die Angabe, ob es sich um ein neues großes Wasserkraftprojekt (laut Begriffsbestimmung in Anhang IV Anlage IV) handelt, oder — bei Projekten, die unter die Projektklassen in Anhang IV Anlage II fallen, eine Darlegung, in welcher Weise das Projekt die Unterstützungskriterien nach Anhang IV Artikel 2 Buchstabe b erfüllt, oder — bei Projekten, die nach Anhang IV Anlage III unterstützt werden, — eine ausführliche Beschreibung des Projekts, in der ausgeführt wird, wie das Projekt die Unterstützungskriterien des Anhangs IV Artikel 3 Buchstabe b bzw. c erfüllt, und — Zugang zum Ergebnis der in Anhang IV Anlage III geforderten Überprüfung durch unabhängige Dritte 2. Kapitaltilgungsverfahren und Zahlung der Zinsen nach Anhang IV Artikel 6 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 6 Buchstabe a Nummer 2 oder Artikel 6 Buchstabe c 3. Wird die öffentliche Unterstützung nach Anhang IV Artikel 6 Buchstabe c gewährt, so sind folgende Angaben erforderlich: — Tilgungsverfahren — Fälligkeit der Raten — Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals — Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen — gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit — Begründung, warum die Unterstützung nicht nach Anhang IV Artikel 6 Buchstaben a und b gewährt wird 4. nach Anhang IV Artikel 7 angewandter Mindestzinssatz k)    Anhang V Artikel 5 1. Umfassende Erläuterung zu den Bedingungen der gewährten öffentlichen Unterstützung, u. a. — Erläuterung, warum die Bedingungen für Eisenbahninfrastruktur angeboten werden — inwiefern die angebotene Kreditlaufzeit die Nutzungsdauer der finanzierten Eisenbahninfrastruktur nicht übersteigt 2. Bei Geschäften in Ländern der Kategorie I: — Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber — Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern — Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit — Bestätigung, dass der Teilnehmer an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten beteiligt ist, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei i) der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und ii) die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt — Spezifische Angaben zum Entgelt zur Erläuterung, inwiefern die Prämiensätze für öffentliche Unterstützung die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben. l)    Anhang VI, Artikel 4 1. die Angabe, dass eine Bewertung von weniger CO2-intensiven Energien vorgenommen wurde und dass diese Alternativen nachweislich nicht tragfähig sind, und 2. den Nachweis, dass das Projekt mit der nationalen Energiepolitik und der nationalen Klimaschutzpolitik und -strategie des Bestellerlandes vereinbar ist, die durch gezielte Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien und/oder zur Steigerung der Energieeffizienz untermauert wird, 3. bei nach Anhang VI Fußnote 2 zulässigen Projekten eine Erklärung, inwiefern die unterstützten Projekte zur Bekämpfung der Energiearmut beitragen. m)    Anhang VII, Artikel 5 1. Erläuterung, warum Projektfinanzierungsbedingungen eingeräumt werden 2. Auftragswert in Bezug auf die schlüsselfertige Erstellung, Anteil der Unteraufträge usw. 3. Ausführliche Projektbeschreibung 4. Art der Deckung vor Beginn der Kreditlaufzeit 5. Deckungsquote für das politische Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit 6. Deckungsquote für das kommerzielle Risiko vor Beginn der Kreditlaufzeit 7. Art der Deckung nach Beginn der Kreditlaufzeit 8. Deckungsquote für das politische Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit 9. Deckungsquote für das kommerzielle Risiko nach Beginn der Kreditlaufzeit 10. (gegebenenfalls) Länge der Bauzeit 11. Auszahlungszeitraum 12. gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit 13. Tilgungsverfahren 14. Fälligkeit der Raten 15. Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals 16. Prozentsatz des zur Hälfte der Kreditlaufzeit zurückgezahlten Kapitals 17. Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen 18. sonstige von den Exportkreditstellen erhobene Gebühren, z. B. Bereitstellungsgebühren (fakultativ, außer bei Geschäften mit Käufern in OECD-Ländern mit hohem Einkommen) 19. Prämiensatz (fakultativ, außer bei Projekten mit Käufern in OECD-Ländern mit hohem Einkommen) 20. Bestätigung (gegebenenfalls mit Erläuterung), dass das Geschäft Folgendes beinhaltet oder folgende Merkmale aufweist: — Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann — Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen — geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals — Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht — Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen — einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie — vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten — Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen n)    Anhang VII Artikel 5 bei Projekten in OECD-Ländern mit hohem Einkommen 1. Gesamtbetrag des Konsortialkredits für das Projekt unter Einbeziehung staatlicher und privater Kreditgeber 2. Gesamtbetrag des Konsortialkredits von privaten Kreditgebern 3. Prozentualer Beitrag der Teilnehmer zum Konsortialkredit 4. eine Bestätigung, — dass der Teilnehmer in Bezug auf die Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde — dass der unter Buchstabe m Nummer 19 genannte Prämiensatz die Preise des privaten Marktes nicht unterbietet und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen steht, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben „ANHANG IX BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE MPR-Formel Der geltende Mindestprämiensatz (MPR) für einen Exportkredit, an dem ein Schuldner/Garantiegeber in einem Land der Risikokategorien 1-7 beteiligt ist, wird nach folgender Formel berechnet: MPR = {[(ai * HOR + bi) * max (PCC, PCP)/0,95] * (1 – LCF) + [cin * PCC/0,95 * HOR * (1 – CEF)]}* QPFi * PCFi * BTSF wobei —   ai = Länderrisikokoeffizient der Länderrisikokategorie i (i = 1-7) —   cin = Käuferrisikokoeffizient für die Käuferkategorie n (n = SOV+, SOV/CCO, CC1-CC5) in der Länderrisikokategorie i (i = 1-7) —   bi = Konstante für die Länderrisikokategorie i (i = 1-7) —   HOR= Risikohorizont (horizon of risk) —   PCC= Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-)Risiko (commercial (buyer) risk percentage of cover) —   PCP= Deckungsquote für das politische (Länder-)Risiko (political (country) risk percentage of cover) —   CEF= Bonitätsverbesserungsfaktor (credit enhancement factor) —   QPFi = Faktor für die Qualität des Produkts (quality of product factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7) —   PCFi = Faktor für die Deckungsquote (percentage of cover factor) in Länderrisikokategorie i (i = 1-7) —   BTSF= Faktor ‚besser als SOV‘ (better than sovereign factor) —   LCF= Landeswährungsfaktor (local currency factor) Geltende Länderrisikoeinstufung Die geltende Länderrisikoeinstufung ergibt sich aus Artikel 24 Buchstabe e des Übereinkommens; diese wiederum bestimmt den Länderrisikokoeffizienten (ai) und die Länderrisikokonstante (bi) nach folgender Tabelle:   1 2 3 4 5 6 7 a 0,090 0,200 0,350 0,550 0,740 0,900 1,100 b 0,350 0,350 0,350 0,350 0,750 1,200 1,800 Auswahl der passenden Käuferrisikokategorie Die jeweilige Käuferrisikokategorie ergibt sich aus der folgenden Tabelle; sie enthält die festgelegten Kombinationen der Länder- und Käuferrisikokategorien sowie die vereinbarte Konkordanz zwischen den Käuferrisikokategorien CC1-CC5 und den Einstufungen der akkreditierten Ratingagenturen. Die qualitativen Beschreibungen der einzelnen Käuferrisikokategorien (SOV+ bis CC5) wurden ausgearbeitet, um die Einstufung der Schuldner (und Garantiegeber) zu erleichtern; diese Beschreibungen sind in Anhang XII zu finden. Länderrisikokategorie 1 2 3 4 5 6 7 SOV+ SOV+ SOV+ SOV+ SOV+ SOV+ SOV+ SOV/CC0 SOV/CC0 SOV/CC0 SOV/CC0 SOV/CC0 SOV/CC0 SOV/CC0 CC1 AAA bis AA– CC1 A+ bis A– CC1 BBB+ bis BBB– CC1 BB+ bis BB CC1 BB– CC1 B+ CC1 B CC2 A+ bis A– CC2 BBB+ bis BBB– CC2 BB+ bis BB CC2 BB– CC2 B+ CC2 B CC2 B– oder schlechter CC3 BBB+ bis BBB– CC3 BB+ bis BB CC3 BB– CC3 B+ CC3 B CC3 B– oder schlechter   CC4 BB+ bis BB CC4 BB– CC4 B+ CC4 B CC4 B– oder schlechter     CC5 BB– oder schlechter CC5 B+ oder schlechter CC5 B oder schlechter CC5 B– oder schlechter       Die ausgewählte Käuferrisikokategorie in Verbindung mit der geltenden Länderrisikokategorie bestimmt den Käuferrisikokoeffizienten (cin); er ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Käuferrisikokategorie Länderrisikokategorie 1 2 3 4 5 6 7 SOV+ 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 SOV/CC0 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 CC1 0,110 0,120 0,110 0,100 0,100 0,100 0,125 CC2 0,200 0,212 0,223 0,234 0,246 0,258 0,271 CC3 0,270 0,320 0,320 0,350 0,380 0,480 entfällt CC4 0,405 0,459 0,495 0,540 0,621 entfällt entfällt CC5 0,630 0,675 0,720 0,810 entfällt entfällt entfällt Risikohorizont (Horizon of Risk, HOR) Der Risikohorizont (HOR) wird wie folgt berechnet: Bei Standardtilgungsverfahren (mit gleichen halbjährlichen Raten zur Tilgung des Kapitals): HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + Kreditlaufzeit Bei anderen Tilgungsverfahren: HOR = (Auszahlungszeitraum * 0,5) + (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit – 0,25)/0,5 Die Maßeinheit für die Zeit in den vorstehenden Formeln ist das Jahr. Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-)Risiko (Percentage of Cover for Commercial (Buyer) Risk, PCC) und das politische (Länder-)Risiko (Political (Country) Risk, PCP) Die Deckungsquoten (PCC und PCP) werden als Dezimalwert angegeben (z. B. wird 95 % als 0,95 ausgedrückt). Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung Bei einem Geschäft ohne Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen hat der Bonitätsverbesserungsfaktor (Credit Enhancement Factor, CEF) den Wert 0. Bei Geschäften mit Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen bestimmt sich der Wert des CEF nach Anhang XIII des Übereinkommens (vorbehaltlich der Beschränkungen des Artikels 31 Buchstabe c), er darf 0,35 jedoch nicht überschreiten. Faktor für die Qualität des Produkts (Quality of Product Factor, QPF) Der QPF ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Qualität des Produkts Länderrisikokategorie 1 2 3 4 5 6 7 Unterhalb des Standards 0,9965 0,9935 0,9850 0,9825 0,9825 0,9800 0,9800 Standard 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 Oberhalb des Standards 1,0035 1,0065 1,0150 1,0175 1,0175 1,0200 1,0200 Faktor für die Deckungsquote (Percentage of Cover Factor, PCF) Der PCF wird wie folgt ermittelt: Erster Fall: (max(PCC, PCP) ≤ 0,95, PCF = 1) Zweiter Fall: (max(PCC, PCP) > 0,95, PCF = 1 + ((max(PCC, PCP) – 0,95)/0,05) * (Koeffizient für die Deckungsquote) Die Deckungsquote ergibt sich aus der folgenden Tabelle:   Länderrisikokategorie 1 2 3 4 5 6 7 Koeffizient für die Deckungsquote 0,00000 0,00337 0,00489 0,01639 0,03657 0,05878 0,08598 Faktor ‚besser als SOV‘ (Better than Sovereign Factor, BTSF) Wird ein Schuldner in die Käuferrisikokategorie ‚besser als SOV‘ (SOV+) eingestuft, ist BTSF = 0,9, sonst BTSF = 1. Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF) Bei Geschäften mit Begrenzung des Landeswährungs-Länderrisikos darf der LCF den Wert 0,2 nicht übersteigen. Bei allen anderen Geschäften hat der LCF den Wert 0. „ANHANG X MARKTREFERENZWERTE FÜR GESCHÄFTE IN LÄNDERN DER KATEGORIE 0 Unbesicherter Teil von Exportkrediten oder nicht ECA-gedeckter Teil eines Konsortialkredits Der Preis, der von privaten Banken/Instituten hinsichtlich des nicht gedeckten Teils des jeweiligen Exportkredits (oder gelegentlich des nicht ECA-gedeckten Teils eines Konsortialkredits) genannt wird, dürfte der ECA-Deckung am ehesten entsprechen. Die Bepreisung solcher unbesicherten Teile oder nicht gedeckten Teile sollte nur herangezogen werden, wenn sie zu kommerziellen Bedingungen erfolgt ist (dies würde z. B. von den internationalen Finanzinstitutionen finanzierte Teile ausschließen). Namensspezifische Unternehmensanleihen Unternehmensanleihen spiegeln ein namensspezifisches Kreditrisiko wider. Bei einer Anpassung sollte besonders auf die ECA-Vertragseigenschaften wie Laufzeit, Vertragswährung und etwaige Bonitätsverbesserungen geachtet werden. Werden Primärmarkt-Unternehmensanleihen (d. h. Gesamtrendite bei Emission) oder am Sekundärmarkt erworbene Unternehmensanleihen (d. h. der optionsbereinigte Spread gegenüber dem entsprechenden Kurvenverlauf, der in der Regel die relevante Währungs-Swapkurve darstellt) herangezogen, sollten in erster Linie die auf den Schuldner entfallenden Anleihen herangezogen werden; stehen solche Anleihen nicht zur Verfügung, darf auf Primär- oder Sekundärmarkt-Unternehmensanleihen für verbundene Einrichtungen zurückgegriffen werden. Namensspezifische Kreditausfallswaps Kreditausfallswaps (Credit Default Swaps, CDS) sind eine Möglichkeit, sich gegen Kreditausfall zu schützen. Beim CDS-Spread handelt es sich um die vom CDS-Erwerber für die Laufzeit gezahlte Prämie, einem Prozentsatz des fiktiven Kapitalbetrags, der gewöhnlich in Basispunkten ausgedrückt wird. Tatsächlich kauft der CDS-Erwerber eine Absicherung gegen Kreditausfall, indem er für die Laufzeit des Swaps oder bis zum Eintritt des Kreditereignisses Zahlungen an den Verkäufer des CDS leistet. In erster Linie wäre eine auf den Schuldner bezogene CDS-Kurve heranzuziehen; steht sie nicht zur Verfügung, darf auf CDS-Kurven für verbundene Einrichtungen zurückgegriffen werden. Referenzwerte für Darlehen Referenzwerte für Primärmarkt-Darlehen (d. h. Bepreisung bei Emission) oder für Darlehen am Sekundärmarkt (d. h. die aktuelle Rendite des Darlehens, mit der das Finanzinstitut rechnet, das den Kredit von einem anderen Finanzinstitut erwirbt). Bei den Referenzwerten für Primärmarkt-Darlehen müssen sämtliche Gebühren bekannt sein, damit die Gesamtrendite berechnet werden kann. Werden Referenzwerte für Darlehen herangezogen, sollten in erster Linie die auf den Schuldner entfallenden Darlehen herangezogen werden; stehen solche nicht zur Verfügung, darf auf Darlehen für verbundene Einrichtungen zurückgegriffen werden. Referenzmarktkurven Referenzmarktkurven geben das Kreditrisiko eines ganzen Wirtschaftszweigs oder einer Kategorie von Käufern wieder. Diese Marktinformationen können relevant sein, wenn keine namensspezifischen Informationen vorliegen. Allgemein hängt die Qualität der sich aus diesen Märkten ergebenden Informationen von der Liquidität dieser Märkte ab. Auf jeden Fall sollte man nach Marktinstrumenten suchen, deren Merkmale den ECA-Vertragseigenschaften wie Datum, Rating, Laufzeit und Vertragswährung am nächsten kommen. „ANHANG XI KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER RÜCKZAHLUNGSGARANTIE EINES DRITTEN UND DIE EINSTUFUNG MULTILATERALER ODER REGIONALER ORGANISATIONEN ZWECK In diesem Anhang sind die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung von Rückzahlungsgarantien Dritter, einschließlich der Rückzahlungsgarantie einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation, nach Artikel 24 Buchstabe e des Übereinkommens festgelegt; ebenso die Kriterien, nach denen multilaterale oder regionale Organisationen bewertet werden sollten, wenn es zu bestimmen gilt, ob eine Organisation nach Artikel 28 des Übereinkommens eingestuft werden sollte. ANTRAG Fall 1: Garantie für den gesamten Risikobetrag Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für den gesamten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie die des Garantiegebers sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: — Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit. — Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar. — Die Garantie ist rechtsgültig und im Land des Garantiegebers vollstreckbar. — Der Garantiegeber ist in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdig. — Der Garantiegeber unterliegt den in seinem Sitzland geltenden Rechtsvorschriften über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer. Treten eingestufte multilaterale oder regionale Organisationen als Garantiegeber auf, so gelten folgende Kriterien: — Die Garantie gilt für die gesamte Kreditlaufzeit. — Die Garantie ist unwiderruflich, unbedingt und abrufbar. — Der Garantiegeber ist rechtlich für den gesamten Kreditbetrag verpflichtet. — Die Raten werden direkt an den Gläubiger gezahlt. Ist der Garantiegeber eine Tochter-/Muttergesellschaft des Garantienehmers, so ermitteln die Teilnehmer im Einzelfall, 1) ob die Tochter-/Muttergesellschaft in Anbetracht des Verhältnisses zwischen Tochter- und Muttergesellschaft und des Grades der rechtlichen Verpflichtung der Muttergesellschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist und ihre Zahlungspflichten erfüllen könnte, 2) ob die Tochter-/Muttergesellschaft von örtlichen Ereignissen/Rechtsvorschriften oder staatlichen Eingriffen betroffen sein könnte und 3) ob das Stammhaus im Falle der Nichterfüllung seine Leistungspflicht anerkennen würde. Fall 2: Betragsmäßig beschränkte Garantie Wird von einer Einrichtung eine Sicherheit in Form einer Rückzahlungsgarantie für einen beschränkten Risikobetrag (d. h. Kapital und Zinsen) geleistet, so kann die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie für den unter die Garantie fallenden Teil des Kredits die des Garantiegebers sein, sofern alle sonstigen unter Fall 1 aufgeführten Kriterien erfüllt sind. Für den nicht unter die Garantie fallenden Teil entspricht die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie der des Schuldners. Einstufung multilateraler und regionaler Organisationen Multilaterale und regionale Organisationen kommen für eine Einstufung in Betracht, wenn sie allgemein von den Rechtsvorschriften ihres Sitzlandes über die geldpolitische Kontrolle und den Transfer befreit sind. Diese Organisationen werden im Einzelfall aufgrund einer Bewertung des jeweiligen Risikos in die Länderrisikokategorien 0 bis 7 eingestuft; zu diesem Zweck wird geprüft, ob — die Organisation satzungsmäßig und finanziell unabhängig ist, — das gesamte Vermögen der Organisation Immunität gegen Verstaatlichung oder Beschlagnahme genießt, — die Organisation Mittel frei transferieren und umrechnen kann, — die Organisation in ihrem Sitzland staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist, — die Organisation Steuerfreiheit genießt und — alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Organisation zusätzliches Kapital bereitzustellen. Bei der Bewertung sind neben anderen für zweckmäßig erachteten Faktoren auch die Zahlungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit in Fällen von Nichterfüllung bei Eintritt von Länderkreditrisiken entweder in ihrem Sitzland oder im Land des Schuldners geleistet wurden. Die Liste der eingestuften multilateralen und regionalen Organisationen ist keine erschöpfende Aufzählung; ein Teilnehmer kann eine Organisation für eine Überprüfung anhand der genannten Erwägungen vorschlagen. Die Einstufung der multilateralen und regionalen Organisationen wird von den Teilnehmern veröffentlicht. „ANHANG XII QUALITATIVE BESCHREIBUNG DER KÄUFERRISIKOKATEGORIEN Besser als SOV (SOV+) Hierbei handelt es sich um eine besondere Einstufung. Eine so eingestufte Einrichtung verfügt über ein außerordentlich robustes Kreditprofil, und es ist davon auszugehen, dass sie ihre Zahlungsverpflichtungen auch in Zeiten einer kritischen Schuldenlage oder sogar Zahlungsunfähigkeit des Staates erfüllt. Internationale Ratingagenturen führen in regelmäßigen Berichten Bonitäts- und Kontrahentenratings auf, die über das Fremdwährungsrating des Staates hinausgehen. Außer wenn das staatliche Risiko anhand der Methodik für die Bewertung des Hoheitsrisikos als erheblich höher als das Länderrisiko bewertet wurde, belegen Teilnehmer, die die Einstufung einer Einrichtung als besser als SOV vorschlagen, ihre Empfehlung mit diesen SOV+-Ratings. Eine Einrichtung kann nur dann eine bessere Einstufung als der staatliche Schuldner des Bestellerlandes (SOV) erreichen, wenn sie mehrere oder norm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.