Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eratur), ODER Emissionen zwischen 750 und 850 g CO2/kWh Nicht förderfähig 10 Jahre, und nur in für IDA-Kredite zugelassenen Ländern (39)  (40)  (41) 10 Jahre, und nur in für IDA-Kredite zugelassenen Ländern (39)  (40)  (41) Subkritisch (d. h. mit einem Dampfdruck < 221 bar), ODER Emissionen < 850 g CO2/kWh Nicht förderfähig Nicht förderfähig 10 Jahre, und nur in für IDA-Kredite zugelassenen Ländern (39)  (41) b) Für die Zwecke der Anwendung von Tabelle 1: 1. In Bezug auf förderfähige subkritische Einrichtungen wird die öffentliche Unterstützung auf zwei an derselben Stelle befindliche Einrichtungen in einer bestimmten Anlage begrenzt, die eine aggregierte installierte Bruttoleistung von 500 MW nicht übersteigen dürfen, außer wenn in der in Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 dieser Sektorvereinbarung genannten Alternativenanalyse die Möglichkeit einer größeren Einheit in einer höheren Effizienzkategorie geprüft und nachgewiesen wird, dass dieses Konzept nicht tragfähig ist. In diesem Fall wird die öffentliche Unterstützung auf zwei Einrichtungen begrenzt, die eine aggregrierte installierte Bruttoleistung von 600 MW nicht übersteigen dürfen. 2. In Bezug auf förderfähige superkritische Einrichtungen wird die öffentliche Unterstützung auf zwei an derselben Stelle befindliche Einrichtungen in einer bestimmten Anlage begrenzt, außer wenn in der in Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 dieser Sektorvereinbarung genannten Alternativenanalyse die Möglichkeit geprüft wird, dieselbe Leistung mit einer oder zwei größeren Einrichtungen zu erreichen und nachgewiesen wird, dass dieses Konzept nicht tragfähig ist. 3. Für IDA-Kredite zugelassene Länder werden definiert als Länder, die zu dem Zeitpunkt, an dem der entsprechende ausgefüllte Antrag auf einen Exportkredit eingeht, für Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) zugelassen sind (einschließlich Länder, die als ‚IDA-only‘ und ‚IDA-blend‘ eingestuft werden). c) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Waren und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich von Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 dieser Sektorvereinbarung fallen, wird die maximale Kreditlaufzeit in Artikel 12 der Vereinbarung festgelegt. d) Projektfianzierungsgeschäfte sind Transaktionen von Waren und Dienstleistungen, die unter diese Sektorvereinbarung fallen und auch die in Anhang VII Anlage 1 festgelegten Kriterien erfüllen. Bei solchen Transaktionen hält ein Teilnehmer, der die nach Tabelle 1 dieser Sektorvereinbarung zulässige einschlägige Laufzeit anwendet, auch die übrigen in Anhang VII aufgeführten Bedingungen ein, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 dieser Sektorvereinbarung. 3.   TILGUNG DES KAPITALS UND DER ZINSEN a) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird die Tilgung des Kapitals und der Zinsen wie folgt durchgeführt: 1. nach Artikel 14 der Vereinbarung oder 2. bei Transaktionen von Waren und Dienstleistungen, die unter diese Sektorvereinbarung fallen und auch die in Anhang VII Anlage 1 festgelegten Kriterien erfüllen, nach Artikel 3 des genannten Anhangs. b) Die unterstützte gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt höchstens die Hälfte der Kreditlaufzeit plus einem Vierteljahr. KAPITEL III VERFAHREN 4.   VORHERIGE MITTEILUNG a) Beabsichtigt ein Teilnehmer, im Einklang mit dieser Sektorvereinbarung Unterstützung zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. b) Diese Mitteilung enthält: 1. die Angabe, dass eine Bewertung von weniger CO2-intensiven Energien vorgenommen wurde und dass diese Alternativen nachweislich nicht tragfähig sind, und 2. den Nachweis, dass das Projekt mit der nationalen Energiepolitik und der nationalen Klimaschutzpolitik und -strategie des Bestellerlandes vereinbar ist, die durch gezielte Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien und/oder zur Steigerung der Energieeffizienz untermauert wird, 3. bei nach Fußnote 2 zulässigen Projekten eine Erklärung, inwiefern die unterstützten Projekte zur Bekämpfung der Energiearmut beitragen. c) Ein Teilnehmer, der eine Transaktion gemäß Artikel 2 Buchstabe d dieser Sektorvereinbarung unter ‚Projektfinanzierung‘ mitteilt, muss zusätzlich zu den oben genannten Berichtspflichten die nach Anhang VII erforderlichen Informationen melden. KAPITEL IV ÜBERWACHUNG, ÜBERPRÜFUNG UND ÜBERARBEITUNG 5.   ÜBERWACHUNG Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung. 6.   ÜBERPRÜFUNG UND ÜBERWACHUNG a) Diese Sektorvereinbarung wird spätestens zum 30. Juni 2019 zur weiteren Stärkung ihrer Bedingungen in einer zweiten Phase, die spätestens am 1. Januar 2021 beginnt, überprüft, um zum gemeinsamen Ziel, gegen den Klimawandel vorzugehen, beizutragen und die öffentliche Unterstützung für Kohlekraftwerke weiter schrittweise auslaufen zu lassen, unter anderem damit die Nutzung weniger effizienter Kohlekraftwerke verringert wird. b) In dem Bericht wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: 1. die jüngsten Berichte über Klimaforschung und die Auswirkungen der Entscheidung, die Erderwärmung auf weniger als 2° Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu beschränken, auf weltweite Infrastrukturinvestitionen; 2. technologische Fortschritte bei Kohlekraftwerken, darunter Gas- und Dampfturbinenanlagen mit integrierter Kohlevergasung (IGCC); 3. Verfügbarkeit von CO2-Abscheidungs- und -speicherungstechnologie; 4. die Entwicklung von Rechtsrahmen sowohl in Ausfuhr- als auch in Käuferländern im Hinblick auf Kohlekraftwerke; 5. die Entwicklung von Marktbedingungen in verschiedenen Ländern, einschließlich der wirtschaftlichen Realisierbarkeit von und der Betriebserfahrung mit verschiedenen Kohlekraftwerktechnologien; 6. Entwicklungen der Kreditfinanzierungspolitik und einschlägige Vorgehensweisen von Nicht-OECD-Ländern, insbesondere der wichtigsten Exportländer von Kohlekraftwerken, unter Anerkennung der wichtigen Rolle, die die Teilnehmer bei der Förderung der Teilnahme von Nicht-OECD-Ländern in diesem Bereich spielen können; und 7. wie die vorliegende Sektorvereinbarung sich auf Energiearmut und die nationale Elektrifizierungsrate ausgewirkt hat. 7.   ÜBERGANGSREGELUNGEN Die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten ab dem 1. Januar 2017 für endgültige Zusagen für Waren und Dienstleistungen, die unter diese Sektorvereinbarung fallen, ausgenommen Projekte, für die vor dem 1. Januar 2017 eine Ausschreibung erfolgte, auf der Grundlage einer vollständig durchgeführten technischen Durchführbarkeitsstudie sowie einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Abschätzung der sozialen Folgen und vorausgesetzt, dass ein Antrag auf Exportkreditunterstützung für jedes derartige Projekt gestellt und umgehend behandelt wird. „ANHANG VII BEDINGUNGEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.   GELTUNGSBEREICH a) Dieser Anhang enthält die Bedingungen, nach denen die Teilnehmer Projektfinanzierungsgeschäfte unterstützen können, die die Deckungsvoraussetzungen von Anlage 1 erfüllen. b) Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung. KAPITEL II FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN  (42) 2.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre, vorbehaltlich der Bestimmungen der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte zur Kohleverstromung für Projekte, die in ihren Geltungsbereich fallen. 3.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN Das Kapital eines Exportkredits kann in ungleichen Raten getilgt und die Tilgungs- und Zinsraten können in Abständen von mehr als sechs Monaten zurückgezahlt werden, solange die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals. b) Die erste Tilgungsrate ist spätestens 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 24 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein. c) Die Zinsen sind mindestens alle zwölf Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. d) Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf siebeneinviertel Jahre nicht überschreiten. e) Der Teilnehmer teilt dies nach dem Verfahren des Artikels 5 vorher mit. 4.   MINDESTFESTZINSSÄTZE Leisten die Teilnehmer öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite a) über eine Kreditlaufzeit von höchstens zwölf Jahren, so gilt der nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzte relevante kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR); b) über eine Kreditlaufzeit von mehr als zwölf Jahren, so wird für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten auf den CIRR erhoben KAPITEL III VERFAHREN 5.   VORHERIGE MITTEILUNG VON PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung unter den Bedingungen dieses Anhangs zu gewähren, so teilt er seine Absicht allen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Für die Mitteilung ist Anhang VIII des Übereinkommens maßgebend. Ersucht ein Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Erläuterung zu den unterstützten Bedingungen, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf. „Anlage 1 Voraussetzungen für die Deckung von Projektfinanzierungsgeschäften I.   GRUNDVORAUSSETZUNGEN Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf: a) Finanzierung einer wirtschaftlichen Einheit, bei der der Darlehensgeber der Auffassung ist, dass das Darlehen aus dem Cashflow und dem Gewinn der wirtschaftlichen Einheit zurückgezahlt werden und ihr Vermögen als Sicherheit für das Darlehen dienen kann, b) Finanzierung von Exportgeschäften mit einem (rechtlich und wirtschaftlich) unabhängigen Projektunternehmen, z. B. einem für einen bestimmten Zweck gegründeten Unternehmen, zugunsten von Investitionsvorhaben mit eigenen Erträgen, c) geeignete Verteilung des Risikos unter den Projektpartnern, z. B. privaten oder kreditwürdigen öffentlichen Anteilseignern, Exporteuren, Gläubigern und Abnehmern, einschließlich eines angemessenen Eigenkapitals, d) Cashflow des Projekts, der während der gesamten Kreditlaufzeit für die Deckung der Betriebskosten und den Schuldendienst für Fremdkapital ausreicht, e) Vorabzug der Betriebskosten und des Schuldendienstes von den Projekterträgen, f) einen nichtstaatlichen Käufer/Kreditnehmer ohne staatliche Rückzahlungsgarantie (dies gilt nicht für Leistungsgarantien, z. B. Abnahmevereinbarungen), g) vermögensgestützte Sicherheiten für Erträge/Vermögenswerte des Projekts, z. B. Abtretungen, Pfandrechte und Ertragskonten, h) Inanspruchnahme der privaten Anteilseigner/Projektsponsoren nach Abschluss des Projekts beschränkt oder ausgeschlossen. II.   ZUSÄTZLICHE KRITERIEN FÜR PROJEKTFINANZIERUNGSGESCHÄFTE IN OECD-LÄNDERN MIT HOHEM EINKOMMEN Das Geschäft beinhaltet Folgendes oder weist folgende Merkmale auf: a) Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei 1. der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und 2. die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt b) Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben. „ANHANG VIII ANGABEN IN MITTEILUNGEN Die in Abschnitt I aufgeführten Angaben sind für alle Mitteilungen im Rahmen dieses Übereinkommens (und seiner Anhänge) obligatorisch. Die in Abschnitt II aufgeführten Angaben sind nach Maßgabe des besonderen Typs der Mitteilung zusätzlich zu machen. I.   ANGABEN IN ALLEN MITTEILUNGEN a)    Basisangaben 1. Land, das die Mitteilung abgibt 2. Datum der Mitteilung 3. Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt 4. Aktenzeichen 5. ursprüngliche Mitteilung oder Änderung zu früherer Mitteilung (gegebenenfalls Änderungsnummer angeben) 6. (gegebenenfalls) Nummer der Tranche 7. (gegebenenfalls) Nummer der Kreditlinie 8. Artikel des Übereinkommens, nach dem (denen) die Mitteilung erfolgt 9. (gegebenenfalls) Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird 10. (gegebenenfalls) Beschreibung der Unterstützung, an die angepasst wird 11. Bestimmungsland b)    Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber 1. Land des Käufers 2. Name des Käufers 3. Standort des Käufers 4. Status des Käufers 5. Land des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch) 6. Name des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch) 7. Standort des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch) 8. Status des Kreditnehmers (falls nicht mit dem Käufer identisch) 9. (gegebenenfalls) Land des Garantiegebers 10. (gegebenenfalls) Name des Garantiegebers 11. (gegebenenfalls) Standort des Garantiegebers 12. (gegebenenfalls) Status des Garantiegebers c)    Angaben zu den exportierten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Projekt 1. Beschreibung der exportierten Waren und/oder Dienstleistungen 2. (gegebenenfalls) Beschreibung des Projekts 3. (gegebenenfalls) Standort des Projekts 4. (gegebenenfalls) Ende der Angebotsfrist 5. (gegebenenfalls) Ende der Geltungsdauer der Kreditlinie 6. Wert des unterstützten Auftrags (der unterstützten Aufträge), entweder der tatsächliche Wert (für alle Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäfte oder für Einzelgeschäfte auf freiwilliger Basis) oder der Wert gemäß folgender Skala in Mio. SZR (Sonderziehungsrechte): Kategorie Von Bis I: 0 1 II: 1 2 III: 2 3 IV: 3 5 V: 5 7 VI: 7 10 VII: 10 20 VIII: 20 40 IX: 40 80 X: 80 120 XI: 120 160 XII: 160 200 XIII: 200 240 XIV: 240 280 XV: 280  (*2) 7. Vertragswährung d)    Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Exportkreditunterstützung 1. Kreditwert: bei Mitteilungen im Zusammenhang mit Kreditlinien und Projektfinanzierungsgeschäften bzw. bei Einzelgeschäften auf freiwilliger Basis tatsächlicher Wert oder aber Wert gemäß der SZR-Skala 2. Kreditwährung 3. Anzahlung (Prozentsatz des Gesamtwerts der unterstützten Aufträge) 4. örtliche Kosten (prozentualer Anteil am Gesamtwert der unterstützten Aufträge) 5. Beginn der Kreditlaufzeit und Bezugnahme auf den anwendbaren Unterabsatz des Artikels 10 6. Kreditlaufzeit 7. Basiszinssatz 8. Zinssatz oder Spanne II.   (GEGEBENENFALLS) ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR MITTEILUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESONDEREN BESTIMMUNGEN a)    Übereinkommen, Artikel 14 Buchstabe d Nummer 5 1. Tilgungsverfahren 2. Fälligkeit der Raten 3. Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals 4. Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen 5. gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit 6. Gründe für die Abweichung von den Bedingungen des Artikels 14 Buchstaben a bis c b)    Übereinkommen, Artikel 24, 27, 30 und 31 1. Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners 2. gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners 3. Auszahlungszeitraum 4. Deckungsquote für das politische (Länder-) Risiko 5. Deckungsquote für das kommerzielle (Käufer-) Risiko 6. Qualität der Deckung (d. h. unterhalb des Standards, Standard, oberhalb des Standards) 7. MPR auf der Grundlage der Einstufung des Länderrisikos des Landes des Schuldners ohne Garantie eines Dritten, Beteiligung einer multilateralen oder regionalen Organisation, Begrenzung des Risikos und/oder Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung 8. Geltender MPR 9. tatsächlich angewandter Prämiensatz (ausgedrückt in Form des MPR als Prozentsatz des Kapitals) c)    Übereinkommen, Artikel 24 Buchstabe c 1. Fremdwährungsrating(s) des Schuldners/Garantiegebers durch eine akkreditierte Ratingagentur 2. Fremdwährungsrating(s) des Staates durch eine akkreditierte Ratingagentur 3. entsprechender TCBM-MPR auf der Grundlage des besten verfügbaren Fremdwährungsratings des Schuldners/Garantiegebers durch eine akkreditierte Ratingagentur 4. entsprechender TCBM-MPR auf der Grundlage des besten verfügbaren Fremdwährungsratings des Staates, wenn die Einstufung des Risikos für einen Schuldner/Garantiegeber dem besten verfügbaren Fremdwährungsrating des Staates durch eine akkreditierte Ratingagentur entspricht oder dieses übersteigt 5. Falls ein Schuldner/Garantiegeber ein besseres Rating erhält als das beste verfügbare Rating durch eine akkreditierte Ratingagentur oder ein Rating erhält, das dem besten verfügbaren Rating des Staates durch eine akkreditierte Ratingagentur entspricht oder dieses übersteigt, muss die Mitteilung eine Begründung der Einstufung enthalten. 6. bei Konsortialkreditbepreisung eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens, mit dem die auf die Gesamtbepreisung gestützte Prämie ermittelt wurde 7. bei Referenzwerten für Darlehen eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens, mit dem die auf die Gesamtbepreisung gestützte Prämie ermittelt wurde 8. im Fall der Bepreisung von namensspezifischen Anleihen oder CDS eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung der Bepreisung, ausführliche Angaben dazu, warum die Bepreisung relevant ist, unter anderem mit Angaben dazu, ob die Bepreisung den tatsächlichen Schuldner oder eine verbundene Einrichtung betrifft und im letzteren Fall mit einer Beschreibung, wie die Kriterien der verbundenen Einrichtung erfüllt wurden d)    Übereinkommen, Artikel 27 Buchstabe e 1. gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners 2. Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur 3. Begründung, warum die Käuferrisikokategorie besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur e)    Übereinkommen, Artikel 30 1. angewandte Methode für die Begrenzung des Länderrisikos 2. Bestätigung, dass alle in Anhang XIII aufgeführten Kriterien erfüllt sind 3. Methode 1: geltende Länderrisikoeinstufung, die sich aus der Anwendung der Methode ergibt 4. Methode 2: — verwendete Landeswährung — Wert des angewandten Landeswährungsfaktors (Local Currency Factor, LCF) f)    Übereinkommen, Artikel 31 1. Angewandte Käuferrisiko-Bonitätsverbesserung(en) (BRCE): 2. der jeweiligen Bonitätsverbesserung zugrunde gelegter Bonitätsverbesserungsfaktor (CEF) 3. anzuwendender Gesamt-CEF g)    Übereinkommen, Artikel 49 und 50 1. Form der gebundenen Entwicklungshilfe (d. h. Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung) 2. Gesamtkonzessionalität der gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfe, berechnet nach Artikel 40 3. für die Berechnung der Konzessionalität zugrunde gelegter Abzinsungssatz (Differentiated Discount Rate, DDR) 4. Behandlung der Barzahlungen bei der Berechnung der Konzessionalität 5. Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien h)    Anhang I Artikel 5 Buchstabe e 1. Angabe — des Datums der ersten Zinszahlung, falls später als sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit — der Häufigkeit der Zinszahlung, falls weniger häufig als alle sechs Monate i)    Anhang II Artikel 8 1. Ausführliche Beschreibung des Exportauftrags, d. h. neues Kernkraftwerk, Modernisierung einer bestehenden Kernkraftanlage, Versorgung mit Kernbrennstoffen und Anreicherung oder Bewirtschaftung von abgebranntem Brennstoff 2. Tilgung des Kapitals und Zahlung der Zinsen nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 3 Buchstabe a Nummer 2 oder Artikel 3 Buchstabe c 3. Wird die öffentliche Unterstützung nach Anhang II Artikel 3 Buchstabe c gewährt, so sind folgende Angaben erforderlich: — Tilgungsverfahren — Fälligkeit der Raten — Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals — Betrag der vor Beginn der Kreditlaufzeit kapitalisierten Zinsen — gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit — Begründung, warum die Unterstützung nicht nach Anhang II Artikel 3 Buchstaben a und b gewährt wird 4. nach Anhang II Artikel 4 angewandter Mindestzinssatz j)    Anhang IV Artikel 10 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.