Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/179 der Kommission vom 25. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ogischer Speicherung des CO2 Erreichung niedriger CO2-Emissionen bei Energieerzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden Die CO2-Intensität erreicht einen Wert von höchstens 350 Tonnen in die Atmosphäre abgegebenes CO2 pro GWh (34) oder bei allen Projekten wird eine CCS-Rate erreicht, die den CO2-Ausstoß der Anlage um mindestens 65 % senkt, oder es wird eine Abscheidungsrate von mindestens 85 % des CO2-Ausstoßes der Anlage erreicht, für die öffentlich unterstützte Exportkredite beantragt werden, wobei der Wert von 85 % unter normalen Betriebsbedingungen erreicht wird. 18 Jahre TYP 2: CCS-Projekte als solche Verfahren zur Abscheidung des aus Industrie- oder Energieerzeugungsquellen anfallenden CO2 und Transport zu einem Speicherort zwecks umweltsicherer und dauerhafter geologischer Speicherung des CO2 erhebliche Reduzierung der CO2-Emissionen existierender Quellen Bei allen Projekten wird eine CCS-Rate erreicht, die die Kohlendioxidemissionen aus Industrie oder Energieerzeugungsquellen um mindestens 65 % senkt, oder bei allen Projekten wird eine Abscheidungsrate von mindestens 85 % des CO2-Ausstoßes der Anlage erreicht, für die öffentlich unterstützte Exportkredite beantragt werden, wobei der Wert von 85 % unter normalen Betriebsbedingungen erreicht wird. 18 Jahre PROJEKTKLASSE B: SUBSTITUTION FOSSILER BRENNSTOFFE TYP 1: Waste-to-Energy-Anlagen Einheit zur Energieerzeugung durch thermische Behandlung (einschließlich Vergasung) gemischter Festabfallstoffe Ausgleich der bei der Nutzung konventioneller Energie anfallenden THG-Emissionen und Verminderung künftiger THG-Emissionen, z. B. Methan, die den Abfällen normalerweise entströmen würden bei einem Dampfkreislauf ein energetischer Wirkungsgrad des Kessels (oder Dampferzeugers) von mindestens 75 %, basierend auf dem unteren Heizwert (LHV) (35) bei Vergasung ein Vergaserwirkungsgrad von mindestens 65 % des LHV (36) 15 Jahre TYP 2: Hybridkraftwerke Energieerzeugungsanlage, die elektrische Energie sowohl aus einer erneuerbaren Energie als auch aus einem fossilen Brennstoff erzeugt Um die Anforderung der Anlagenverfügbarkeit zu erfüllen, ist ein fossiler Energieträger für die Zeiten erforderlich, in denen Strom aus der erneuerbaren Energie nicht oder nicht ausreichend verfügbar ist. Der fossile Brennstoff ermöglicht die Nutzung erneuerbarer Energie im Hybridkraftwerk, wodurch eine erhebliche CO2-Verringerung gegenüber mit fossilen Brennstoffen betriebenen Standardkraftwerken erreicht wird. Modell 1:   Zwei getrennte Stromerzeugungsquellen: eine erneuerbare Energie und ein fossiler Brennstoff   Das Projekt ist so ausgelegt, dass mindestens 50 % des geplanten Jahresenergieertrags der Anlage aus der erneuerbaren Energie stammt. Modell 2: Eine einzige Stromerzeugungsquelle, bei der die erneuerbare Energie und der fossile Brennstoffträger kombiniert werden. Das Projekt ist so ausgelegt, dass mindestens 75 % der erzeugten Nutzenergie aus der erneuerbaren Quelle stammt. 15 Jahre PROJEKTKLASSE C: ENERGIEEFFIZIENZ TYP 1: Projekte im Bereich Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) Gleichzeitige Erzeugung verschiedener Energieformen (Strom, Kraft und Wärme) in einem integrierten System. Die KWK-Anlage sollte elektrische oder mechanische Energie und Wärme für gewerblich-industrielle und/oder private Abnehmer liefern. Bis zu zwei Drittel der in konventionellen Kraftwerken für die Stromerzeugung eingesetzten Primärenergie geht in Form von Wärme verloren. Die Kraft-Wärme-Kopplung stellt daher eine wirkungsvolle Möglichkeit zur Reduzierung der Treibhausgase dar. KWK ist mit allen Wärmeerzeugern und Energieträgern (einschließlich Biomasse und Solarthermie) in Dampfkraftwerken mit einer Leistung von wenigen kW bis 1 000 MW möglich. (37) Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 %, basierend auf dem unteren Heizwert (LHV) (38) 15 Jahre TYP 2: Fernwärme und/oder Fernkälte Verteilnetz, das thermische Energie von der Energieerzeugungsanlage zum Endverbraucher überträgt Verbesserung der Fernwärme-Versorgungseffizienz durch den Bau von Leitungsnetzen für Dampf und/oder Heißwasser mit hohem thermischem Wirkungsgrad, sowohl durch die Minimierung von Leitungs- und Wandlerverlusten als auch durch vermehrte Nutzung der Abwärme Fernkühlung ist eine integrative Technologie, die einen bedeutenden Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen und der Luftverschmutzung sowie zur Steigerung der Energieversorgungssicherheit leisten kann, z. B. durch den Ersatz individueller Klimageräte. Das Wärmeleitvermögen von Fernwärmeleitungen liegt unter 80 % des nach der Europäischen Norm EN253:2009 vorgeschriebenen Wärmeleitvermögens (zu überprüfen, wenn diese Norm aktualisiert wird). 15 Jahre TYP 3: Intelligente Stromnetze Integrierte, technologisch fortschrittliche Stromnetze mit verbesserten dynamischen Fähigkeiten zur Überwachung und Steuerung des Inputs und des Outputs aller ihrer technischen Komponenten (z. B. Stromerzeugung, Netzmanagement, Konverter und Systeme für Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ), flexible Wechselstromübertragung (FACTS), Spezialanwendungen (Special Power Systems), Übertragung, Verteilung, Speicherung, Leistungselektronik für intelligente Stromnetze, Verbrauchsreduzierung, Verbrauchsmessung, dezentrale Energieressourcen). IKT nach international festgelegten Industrienormen wie z. B. NIST-SGIP und ETSI-CEN-Cenelec. Um es den nachfolgend genannten Akteuren zu ermöglichen, wirtschaftliche, umweltfreundliche, ausgewogene und nachhaltige Stromnetze aufzubauen, indem Lieferverträge unterstützt werden, die vorwiegend den Export moderner, innovativer Technologien und Dienste betreffen. Bei den Akteuren handelt es sich um Netzbetreiber, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, Netznutzer, Speicherbetreiber, Messstellenbetreiber, Anwendungs- und Diensteanbieter und Strombörsenbetreiber. Die betreffenden Stromnetze sollen folgende Eigenschaften haben: verringerte Übertragungsverluste, optimierte Versorgungsqualität, Sicherheit, Netzstabilität, Zuverlässigkeit, Gewinnung erneuerbarer Energie und Kosteneffizienz. Die Standards 1, 2 (Buchstabe a oder b) und 3 sind einzuhalten. 1. Die Gesamtkosten des Projekts umfassen mindestens 20 % für in Betracht kommende Aufrüstungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT). 2a. Die Mindestanforderung an das Projekt oder die Anwendung ist entweder eine mindestens 10 %ige Verringerung des Ausstoßes von CO2 aus fossilen Brennstoffen oder 2b. Nachweisliche erhebliche Senkungen der CO2-Emissionen werden ermöglicht entweder durch — eine mindestens 5 %ige Verringerung der Verluste in dem Stromversorgungsnetz, das Gegenstand der Smart-Grid-Anwendung bzw. des Smart-Grid-Projekts ist, oder — eine mindestens 5 %ige Verringerung des Gesamtstromverbrauchs durch Stromverbraucher, die von der Smart-Grid-Anwendung bzw. dem Smart-Grid-Projekt bedient werden, oder — die fluktuierende Einspeisung erneuerbarer Energie, auch aus nachgeordneten Spannungsebenen, in einer Größenordnung von mindestens weiteren 10 % der Gesamtenergie, die in das Netz eingespeist wird, das Gegenstand der eingesetzten Smart-Grid-Technologien ist. 3. Vor der Genehmigung überprüft ein unabhängiger qualifizierter Dritter das Projekt und erstellt einen Bericht, in dem die Merkmale der vorgeschlagenen Smart-Grid-Anwendung bzw. des vorgeschlagenen Smart-Grid-Projekts beschrieben werden, und prüft, ob das Projekt bzw. die Anwendung den Standards 1 und 2 (a oder b) entspricht. Für Projekte, die die Standard 2b anwenden, werden die durch das Projekt ermöglichten Senkungen der CO2-Emissionen in den Bericht aufgenommen. Dieser Bericht wird den Teilnehmern vor jeder Genehmigung einer finanziellen Unterstützung zur Verfügung gestellt und die Genehmigung hängt davon ab, dass in dem Bericht bestätigt wird, dass das geplante Smart-Grid-Projekt bzw. die geplante Smart-Grid-Anwendung die Standards 1 und 2 (a oder b) einhält. Die Einhaltung der Standards wird gemessen durch Vergleich der geschätzten Emissionen oder des Energieverbrauchs in einem von dem Smart Grid bedienten Bereich, wenn die vorgeschlagenen Smart-Grid-Technologien angewandt werden, mit den Emissionen oder dem Energieverbrauch desselben Bereichs, wenn die vorgeschlagenen Smart-Grid-Technologien nicht angewandt werden. Die Teilnehmer nehmen bis spätestens 30. Juni 2017 eine Überprüfung dieser Standards vor, um die nach diesen Standards finanzierten Projekte zu bewerten und gegebenenfalls zu bestimmen, ob die Begriffsbestimmungen, die Begründung oder die Projektkriterien beibehalten und/oder geändert werden sollten. 15 Jahre „Anlage III Kriterien für die Förderfähigkeit von Projekten im Bereich Anpassung an den Klimawandel Für ein Projekt kommen die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Anpassung an den Klimawandel ist das Hauptziel des Projekts, dessen grundlegende Bedeutung für die Ausgestaltung des Projekts im Projektplan und in den weiterführenden Unterlagen explizit angegeben und erläutert wird. b) Der Projektvorschlag enthält eine Analyse und eine Auflistung der mit dem Klimawandel verbundenen einschlägigen Risiken und Schwachstellen sowie eine Erläuterung, wie diese mit den vorgeschlagenen Maßnahmen oder Technologien unmittelbar bekämpft werden. c) Das Projekt wird einer Überprüfung durch unabhängige Dritte unterzogen, entweder getrennt oder als Teil des Projektplans, der öffentlich bekannt gemacht wird, z. B. auf der Webseite der nationalen Behörde. Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der mit dem Klimawandel verbundenen einschlägigen Risiken und Schwachstellen und eine Beurteilung, wie diese mit den vorgeschlagenen Maßnahmen unmittelbar bekämpft werden. d) Die Nutzungsdauer des Projekts übersteigt 15 Jahre. „Anlage IV Verfahren zur Festlegung der Förderfähigkeit von Sektoren in Bezug auf Artikel 2 dieser Sektorvereinbarung Wenn Teilnehmer die Aufnahme einer Projektklasse oder eines Projekttyps in den Anhang II dieser Sektorvereinbarung vorschlagen, legen sie eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Projektklasse oder des vorgeschlagenen Projekttyps vor, ferner Angaben, inwiefern diese Projekte die in Artikel 2 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Kriterien erfüllen. Dazu gehören: a) eine Bewertung des unmittelbaren Beitrags der Projektklasse oder des Projekttyps zum Klimaschutz einschließlich eines Vergleichs der Sektorleistung auf der Grundlage messbarer Daten über die CO2-Emissionen oder CO2-Äquivalente und/oder über die hohe Energieeffizienz mit konventionellen und angewandten neueren technologischen Ansätzen; in jedem Fall muss dieser Vergleich auf quantitativen Faktoren basieren wie z. B. der Abnahme der Emissionen pro produzierte Einheit, b) eine Beschreibung der Technik- und Leistungsstandards der Projektklasse oder des Projekttyps, gegebenenfalls mit Informationen über die derzeit besten verfügbaren Techniken (Best Available Techniques, BAT); gegebenenfalls ist in dieser Beschreibung zu erläutern, inwiefern die Technologie eine Verbesserung der besten verfügbaren Technik darstellt, c) eine Beschreibung der finanziellen Hindernisse bei der vorgeschlagenen Projektklasse oder dem vorgeschlagenen Projekttyp, einschließlich des etwaigen Finanzbedarfs und etwaiger Marktbedingungen, ferner eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, die die Durchführung solcher Projekte ermöglichen dürften. „Anlage V Liste der Begriffsbestimmungen Von dem Netz bedienter Bereich : Ein System synchronisierter Stromanbieter und -verbraucher, verbunden über Übertragungs- und Verteilungsnetze und betrieben von einem oder mehreren Kontrollzentren. Beste verfügbare Techniken : Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/61/EG bezeichnet der Ausdruck ‚beste verfügbare Techniken‘ den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern; a) ‚Techniken‘ sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird; b) ‚verfügbar‘ die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind; c) ‚beste‘ die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Treibhausgase : Unter Treibhausgase fallen Kohlenstoffdioxid, Methan, Distickstoffmonoxid, Fluorkohlenwasserstoffe, Perfluorcarbone und Schwefelhexafluoride. Großes Wasserkraftprojekt : Nach Maßgabe der Internationalen Kommission für große Talsperren (ICOLD) ist eine Talsperre als große Talsperre definiert, wenn sie mindestens 15 m Höhe über dem Fundament aufweist. Talsperren mit einer Höhe von 5 bis 15 m und einem Speichervolumen von über 3 Mio. m3 gelten ebenfalls als große Talsperren. „ANHANG V SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR EISENBAHNINFRASTRUKTUR Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden. KAPITEL I GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 1.   GELTUNGSBEREICH Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für Eisenbahninfrastrukturbestandteile, die für den Zugbetrieb unverzichtbar sind, u. a. für Zugsteuerung (z. B. Signalgebung und sonstige Schienenverkehrs-IT), Elektrifizierung, Gleise, Fahrzeuge und damit verbundene Bauarbeiten. KAPITEL II BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE 2.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN a) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge, die in den Geltungsbereich dieser Sektorvereinbarung fallen, wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt: 1. für Verträge in Ländern der Kategorie I (nach Artikel 11 des Übereinkommens): zwölf Jahre, 2. für Verträge in Ländern der Kategorie II (nach Artikel 11 des Übereinkommens): 14 Jahre. b) Für die unter Buchstabe a aufgeführten Kreditlaufzeiten gelten folgende Bedingungen: 1. Der Vertragswert des Geschäfts beträgt insgesamt mehr als 10 Mio. SZR, und 2. die Kreditlaufzeiten sind nicht länger als die Nutzungsdauer der finanzierten Eisenbahninfrastrukturbestandteile, und 3. bei Geschäften in Ländern der Kategorie I beinhaltet das Geschäft Folgendes oder weist folgende Merkmale auf: — Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei i) der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und ii) die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt; — Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben. c) Ein Teilnehmer kann durch eine Gemeinsame Haltung nach den Artikeln 58 bis 63 des Übereinkommens eine Befreiung von der Bedingung unter Buchstabe b Nummer 3 beantragen. Der Teilnehmer, der die Gemeinsame Haltung vorschlägt, macht in diesem Fall entweder bei der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung oder bei den danach mitgeteilten Einzelgeschäften eine umfassende Erläuterung zur Unterstützung, die spezifische Angaben zum Entgelt und eine Begründung enthält, warum die Befreiung von den Bestimmungen unter Buchstabe b Nummer 3 notwendig ist. 3.   TILGUNG DES KAPITALS UND DER ZINSEN Die Tilgung von Kapital und Zinsen erfolgt nach Artikel 14 des Übereinkommens mit der Ausnahme, dass die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit nach Buchstabe d Nummer 4 des genannten Artikels a) bei Geschäften in Ländern der Kategorie I sechseinviertel Jahre beträgt und b) bei Geschäften in Ländern der Kategorie II siebeneinviertel Jahre. 4.   MINDESTFESTZINSSÄTZE Ein Teilnehmer, der öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewährt, wendet die folgenden Mindestzinssätze an: a) über Kreditlaufzeiten von höchstens zwölf Jahren die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten relevanten kommerziellen Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rate, CIRR), b) über Kreditlaufzeiten von mehr als zwölf Jahren die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten relevanten kommerziellen Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, CIRR), wobei für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten erhoben wird KAPITEL III VERFAHREN 5.   VORHERIGE MITTEILUNG a) Beabsichtigt ein Teilnehmer, für ein Geschäft in einem Land der Kategorie I Unterstützung zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 47 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Die Mitteilung enthält eine umfassende Erläuterung zu der öffentlichen Unterstützung einschließlich spezifischer Angaben zum Entgelt. b) Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung für folgende Geschäfte zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit: 1. ein Geschäft in einem Land der Kategorie II oder 2. ein Geschäft, das aufgrund einer nach Artikel 2 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung festgelegten Gemeinsamen Haltung unterstützt wird. Die vorherige Mitteilung kann zusammen mit dem Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung und vorbehaltlich seiner Annahme erfolgen. 6.   GELTUNGSDAUER GEMEINSAMER HALTUNGEN Unbeschadet des Artikels 63 Buchstabe a des Übereinkommens verlieren alle vereinbarten Gemeinsamen Haltungen am 31. Dezember 2018 ihre Gültigkeit, sofern die Teilnehmer nicht nach Artikel 7 Buchstabe d dieser Sektorvereinbarung der Verlängerung der Sektorvereinbarung zustimmen. KAPITEL IV ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG 7.   ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG a) Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung. b) Vorbehaltlich des Buchstabens c wird das Erfordernis von weniger als 50 % des syndizierten Kredits in Artikel 2 Buchstabe b Nummer 3 erster Gedankenstrich Ziffer ii dieser Sektorvereinbarung nach dem 31. Dezember 2017 durch ein Erfordernis von höchstens 35 % des syndizierten Kredits ersetzt, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. c) Die Teilnehmer nehmen bis spätestens 30. Juni 2017 eine Überprüfung dieser Sektorvereinbarung vor, um die Marktbedingungen und andere Faktoren daraufhin zu beurteilen, ob die Bedingungen weiterhin gelten oder geändert werden sollten. d) Nach dem 31. Dezember 2017 gelten die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. „ANHANG VI SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE ZUR KOHLEVERSTROMUNG Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden. KAPITEL I GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG 1.   GELTUNGSBEREICH a) Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen über Projekte zur Kohleverstromung für: 1. den Export von vollständigen Anlagen zur Kohleverstromung oder Teilen davon, für das Netz oder zur industriellen Nutzung, in Anlagen mit betriebsbereiter CO2-Abscheidung und -speicherung oder CO2-Abscheidungs- und -Nutzungstechnologie; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Anlagen unmittelbar erforderlich sind. Die Hinzufügung einer neuen Einrichtung zur Kohleverstromung zu einer bestehenden Anlage wird als neue Anlage zur Kohleverstromung angesehen; 2. die Modernisierung von oder Lieferung von Ausrüstungsgegenständen für bestehende Kohleverstromungsanlagen für das Netz oder industrielle Anlagen. b) Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Kohleverstromungsanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die nicht direkt mit der Energieerzeugungsanlage verbundene Wasserversorgung, die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung), jedoch mit folgenden Ausnahmen: 1. Ist der Käufer der Schaltanlage auch Käufer der Energieerzeugungsanlage und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für diese Energieerzeugungsanlage geschlossen worden, so dürfen die Finanzierungsbedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage die Bedingungen für die Kohleverstromungsanlage nicht übersteigen, und 2. die Finanzierungsbedingungen für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 100 kV, die außerhalb des Betriebsgeländes der Kohleverstromungsanlage liegen, sind nicht günstiger als die Finanzierungsbedingungen für das Projekt zur Kohleverstromung. c) Fällt ein Projekt zur Kohleverstromung in den Geltungsbereich von Anlage II der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser und entspricht deren Bedingungen, so gelten für solche Projekte die Bedingungen der besagten Sektorvereinbarung. KAPITEL II BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE 2.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN a) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Waren und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich von Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1 dieser Sektorvereinbarung fallen, wird die maximale Kreditlaufzeit in Tabelle 1 wie folgt festgelegt: Tabelle 1 Maximale Kreditlaufzeiten ANLAGENBETRIEBSGRÖSSE (Installierte Bruttoleistung) Einheit > 500 MW Einheit ≥ 300 bis 500 MW Einheit > 300 MW Ultrasuperkritisch (d. h., mit einem Dampfdruck > 240 bar und ≥ 593 °C Dampftemperatur), ODER Emissionen < 750 g CO2/kWh 12 Jahre (39) 12 Jahre (39) 12 Jahre (39) Superkritisch (d. h., mit einem Dampfdruck > 221 bar und ≥ 550 °C Dampftemp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.