Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ng ab, gibt der Vorsitzende eine Empfehlung ab, die sich ausschließlich auf die von den Teilnehmern geäußerten Meinungen stützt, und legt schriftlich die Grundlage für die Empfehlung sowie im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen die nicht erfüllten Zulassungskriterien dar. b) Die Empfehlung des Vorsitzenden legt keine Informationen hinsichtlich der Ansichten oder Standpunkte der Teilnehmer offen, die im Rahmen des in den Artikeln 40 bis 49 dieser Anlage festgelegten Verfahrens geäußert wurden, und c) die Teilnehmer nehmen die Empfehlung des Vorsitzenden an. 49. Wenn nach einem gemäß Artikel 40 eingereichten Vorschlag die Teilnehmer oder der Vorsitzende festgelegt haben, dass ein Staat nicht in die Kapstadt-Liste aufgenommen werden kann, kann jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer einen weiteren Vorschlag einbringen, in dem die Teilnehmer ersucht werden, die Möglichkeiten der Aufnahme des Staates erneut zu prüfen. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, gibt die Gründe für den ursprünglichen Beschluss an. Er erhält darüber hinaus einen aktualisierten CTC-Fragebogen und reicht diesen ein. Dieser neue Vorschlag unterliegt dem in den Artikeln 44 bis 50 dargelegten Verfahren. 50. Bei einer Änderung der Liste der in Frage kommenden Länder gemäß den in Artikel 48 dieser Anlage dargelegten Verfahren übermittelt das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Änderung eine OLIS-Mitteilung mit der aktualisierten Kapstadt-Liste. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft. 51. Die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste, seine Streichung oder Wiederaufnahme nach der Auszahlung in Bezug auf ein Luftfahrzeug lässt die für das Luftfahrzeug festgelegten Mindestprämiensätze unberührt. 52. Im Rahmen des in den Artikeln 40 bis 50 dieser Anlage dargelegten Verfahrens legen die Teilnehmer keine Informationen über die geäußerten Ansichten oder Standpunkte offen. 53. Die Teilnehmer überwachen die Umsetzung der Artikel 40 bis 52 dieser Anlage und überprüfen sie im ersten Halbjahr 2012, danach jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers. 54. Folgende Anpassungen der geltenden Mindestprämiensätze können zur Anwendung kommen: a) Bei öffentlich unterstützten Geschäften in Form einer bedingten Versicherungsdeckung können die geltenden Mindestprämiensätze um fünf Basispunkte (bei jährlichen Spannen) oder 0,29 % (bei Vorauszahlung) ermäßigt werden. b) Die Mindestprämiensätze werden auf den gedeckten Kapitalbetrag angewandt. III.   NICHT DURCH VERMÖGENSWERTE BESICHERTE GESCHÄFTE 55. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 19 Buchstabe a dieser Anlage können die Teilnehmer öffentlich unterstützte Exportkredite für nicht durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte gewähren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) bei nicht staatlich besicherten Geschäften: 1. Der Wert des Exportauftrags, für den öffentliche Unterstützung gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 15 Mio. USD. 2. Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre. 3. Es gibt keine Sicherungsrechte Dritter an dem zu finanzierenden Wirtschaftsgut. 4. Es wird ein Mindestaufschlag von 30 % auf die gemäß Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze angewandt. b) Bei einem Geschäft mit einem Staat oder einem durch eine unwiderrufliche und unbedingte staatliche Garantie besicherten Geschäft wird der Mindestaufschlag nach Tabelle 6 auf die gemäß Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze angewandt. Tabelle 6 Risikokategorie Aufschlag (%) 1 0 2 0 3 0 4 10 5 15 6 15 7 25 8 25 56. Die Bestimmungen der Artikel 35 bis 51 dieser Anlage gelten nicht für öffentlich unterstützte Exportkredite, die gemäß Artikel 55 dieser Anlage gewährt werden. ABSCHNITT 3 Mindestprämiensätze für unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallende Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen 57. Bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung für sämtliche unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallende Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen kommen folgende Mindestprämiensätze zur Anwendung: a) Bei durch Vermögenswerte besicherten Geschäften entsprechen die Mindestprämiensätze den gemäß Unterabschnitt I festgelegten maßgeblichen Mindestspannen, wobei sie im Fall von ‚pure cover‘ mit Hilfe des Umrechnungsmodells und unter Zugrundelegung der angemessenen Laufzeit in Vorausgebühren umgewandelt werden. b) Bei nicht durch Vermögenswerte besicherten Geschäften entsprechen die Mindestprämiensätze den gemäß Unterabschnitt I festgelegten maßgeblichen Mindestspannen, auf die ein Aufschlag von 30 % erhoben wird; im Fall von ‚pure cover‘ werden sie mit Hilfe des Umrechnungsmodells und unter Zugrundelegung der angemessenen Laufzeit in Vorausgebühren umgewandelt. 58. Die Bestimmungen der Artikel 35 bis 54 dieser Anlage finden Anwendung auf die öffentliche Unterstützung für alle unter Teil 3 dieser Sektorvereinbarung fallenden Waren und Dienstleistungen außer gebrauchten Luftfahrzeugen. „ANHANG 1 Maßgebende Erklärungen 1. Für die Zwecke des Abschnitts 2 der Anlage II und aller diesbezüglichen Verweise in dieser Sektorvereinbarung bedeutet der Ausdruck ‚maßgebende Erklärungen‘, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens von Kapstadt (im Folgenden ‚Vertragspartei‘) a) die in Artikel 2 dieses Anhangs genannten Erklärungen abgegeben hat und b) die in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Erklärungen nicht abgegeben hat 2. Die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a dieses Anhangs sind: a) Insolvenz: Der Vertragsstaat erklärt, dass er die Alternative A unter Artikel XI des Luftfahrtprotokolls (Aircraft Protocol) in ihrer Gesamtheit auf alle Arten von Insolvenzverfahren anwendet und die Wartezeit im Sinne des Artikels XI Absatz 3 für diese Alternative nicht mehr als 60 Kalendertage beträgt. b) Löschung der Eintragung im Register: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel XIII des Luftfahrtprotokolls anwendet. c) Rechtswahl: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls anwendet. und mindestens eine der folgenden Erklärungen (obwohl beide empfohlen werden): d) Rechte bei Nichterfüllung: Gemäß Artikel 54 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt der Vertragsstaat, dass alle Rechte, die dem Gläubiger nach dem Übereinkommen bei Nichterfüllung zustehen und die nach den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens nicht ausdrücklich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeübt werden müssen, ohne gerichtliche Entscheidung ausgeübt werden können. (Empfohlen, aber nicht vorgeschrieben, wird, vor ‚gerichtliche Entscheidung‘ die Worte ‚Gerichtsverfahren und‘ einzufügen.) e) Umgehender Rechtsschutz: Der Vertragsstaat erklärt, dass er Artikel X des Luftfahrtprotokolls in seiner Gesamtheit anwendet (wobei die Anwendung von Absatz 5 nicht obligatorisch ist, aber empfohlen wird) und dass die Anzahl der Arbeitstage für die in Artikel X Absatz 2 des Luftfahrtprotokolls festgelegte Frist sich bezieht auf: 1. maximal zehn Kalendertage für die Anordnungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Übereinkommens (Erhaltung der Luftfahrzeuggegenstände und ihres Wertes, Besitz oder Verfügungsgewalt an den Luftfahrzeuggegenständen oder deren Verwahrung, Stilllegung der Luftfahrzeuggegenstände) und 2. maximal 30 Kalendertage für die Anordnungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und e des Übereinkommens (Abschluss von Leasingverträgen über die Luftfahrzeuggegenstände oder Verwaltung der Luftfahrzeuggegenstände und der aus ihnen fließenden Einkünfte sowie Veräußerung von Luftfahrzeugausrüstung und Verwendung des Erlöses) 3. Als Erklärungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b dieses Anhangs sind zu verstehen: a) Vorläufiger Rechtsschutz: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel 55 des Übereinkommens abgegeben, dass er Artikel 13 oder Artikel 43 des Übereinkommens nicht anwenden wird; sollte der Vertragsstaat aber die Erklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe d dieses Anhangs abgegeben haben, steht die Erklärung gemäß Artikel 55 des Übereinkommens der Anwendung der Ermäßigung nach dem Übereinkommen von Kapstadt nicht entgegen. b) Übereinkommen von Rom: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel XXXII des Luftfahrtprotokolls abgegeben, dass er Artikel XXIV des Luftfahrtprotokolls nicht anwenden wird, und c) Leasingverbot: Der Vertragsstaat hat keine Erklärung nach Artikel 54 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben, dass der Gegenstand nicht verleast werden darf. 4. In Bezug auf Artikel XI des Luftfahrtprotokolls wird für Mitgliedstaaten der Europäischen Union die maßgebende Erklärung gemäß Artikel 2 Buchstabe a dieses Anhangs für die Zwecke dieser Bestimmung als durch einen Mitgliedstaat abgegeben erachtet, wenn das nationale Recht dieses Mitgliedstaats geändert wurde, um den Bestimmungen der Alternative A gemäß Artikel XI des Luftfahrtprotokolls Rechnung zu tragen (bei einer Wartezeit von maximal 60 Kalendertagen). Die maßgebenden Erklärungen nach Artikel 2 Buchstaben c und e dieses Anhangs gelten für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung als abgegeben, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der betreffenden Mitgliedstaaten im Wesentlichen den Vorgaben jenes Artikels in diesem Anhang entsprechen. Im Fall von Artikel 2 Buchstabe c dieses Anhangs herrscht Übereinstimmung darüber, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) im Wesentlichen Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls entsprechen. „ANHANG 2 Fragebogen zum Übereinkommen von Kapstadt I.   VORLÄUFIGE ANGABEN Bitte machen Sie folgende Angaben: 1. Name und vollständige Adresse der Anwaltskanzlei, die den Fragebogen ausfüllt 2. einschlägige Erfahrung der Anwaltskanzlei, wozu Erfahrung in Gesetzgebungs- und Verfassungsprozessen gehören kann, insofern sie sich auf die Durchführung internationaler Verträge in dem Staat beziehen, sowie besondere Erfahrung in Fragen zum Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der Erfahrung in der Beratung einer Regierung oder des Privatsektors bei der Um- und Durchsetzung des Übereinkommens von Kapstadt oder der Durchsetzung von Gläubigerrechten in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat 3. ob die Anwaltskanzlei an Geschäften beteiligt ist, denen eine Reduzierung der Mindestprämiensätze zugutekommen könnte, wenn der vorgeschlagene Staat in die Kapstadt-Liste aufgenommen wird, oder eine Beteiligung daran beabsichtigt, (15 18 22 *1 29 31 36 *2 37) 4. das Datum, an dem dieser Fragebogen ausgefüllt wurde II.   FRAGEN 1.    Maßgebende Erklärungen 1.1. Hat der Staat (16 19 23 30 32) alle maßgebenden Erklärungen gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 der Anlage II der Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Aircraft Sector Understanding, ‚ASU‘) abgegeben (wobei jede dieser Erklärungen eine ‚maßgebende Erklärung‘ ist)? Geben Sie bitte insbesondere hinsichtlich der Erklärungen über die ‚Rechte bei Nichterfüllung‘ (Artikel 2 Buchstabe d) und den ‚Umgehenden Rechtsschutz‘ (Artikel 2 Buchstabe e) an, ob eine oder beide abgegeben wurden. 1.2. Bitte beschreiben Sie, inwiefern die Erklärungen gegebenenfalls von den in Frage 1.1 genannten Anforderungen abweichen. 1.3. Bitte bestätigen Sie, dass der Staat keine der Erklärungen abgegeben hat, die in Artikel 3 des Anhangs 1 der Anlage II der ASU aufgeführt sind. 2.    Ratifizierung 1.1. Hat der Staat das Übereinkommen von Kapstadt und das Luftfahrtprotokoll (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) ratifiziert, angenommen, genehmigt oder ist er diesem beigetreten? Bitte geben Sie das Datum der Ratifizierung/des Beitritts an und beschreiben Sie kurz das Verfahren des Staates für den Beitritt zum Übereinkommen oder für dessen Ratifizierung. 1.2. Entfalten das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen unmittelbare Rechtswirkung im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, ohne dass dafür noch ein weiteres Tätigwerden, der Erlass von Durchführungsrechtsakten oder sonstigen Gesetzen oder Vorschriften von Nöten ist? 1.3. Falls ja, erklären Sie bitte kurz das Verfahren, das dem Übereinkommen und den maßgebenden Erklärungen Rechtskraft verleiht. 3.    Nationales und lokales Recht: Auswirkungen 1.1. Führen Sie, falls vorhanden, die Durchführungsgesetze und sonstigen Durchführungsvorschriften für das Übereinkommen und alle von dem Staat abgegebenen maßgebenden Erklärungen auf und beschreiben Sie sie. 1.2. Wären das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen gemäß ihrer Umsetzung in nationales Recht (17 20 24 33) (im Folgenden ‚Übereinkommen und maßgebende Erklärungen‘) prioritär anzuwenden oder hätten sie Vorrang vor eventuell entgegenstehenden nationalen Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen, Präzedenzfällen oder der nationalen Regulierungspraxis? Falls ja, beschreiben Sie bitte das diesbezügliche Verfahren (21 25 34), falls nicht, nennen Sie bitte Einzelheiten. 1.3. Gibt es Lücken in der Umsetzung des Übereinkommens und der maßgebenden Erklärungen? Wenn ja, welche (bitte beschreiben) (26 35)? 4.    Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen 1.1. Bitte beschreiben Sie alle Aspekte, einschließlich der Gerichts-, Regulierungs- oder Verwaltungspraxis, die dazu führen könnten, dass Gerichte, Behörden oder Verwaltungsstellen das Übereinkommen und die maßgebenden Erklärungen nicht vollumfänglich anerkennen und durchsetzen (27) (28). 1.2. Gab es Ihrer Kenntnis nach bereits Fälle, in denen Gläubiger im Rahmen des Übereinkommens ein gerichtliches oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung angestrengt haben? Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Maßnahme und geben Sie an, ob diese erfolgreich war. 1.3. Haben Ihrer Kenntnis nach seit der Ratifizierung/Umsetzung die Gerichte in dem Staat in irgendeiner Instanz die Durchsetzung von Darlehensverpflichtungen eines Schuldners oder Garantiegebers entgegen den Bestimmungen des Übereinkommens und den maßgebenden Erklärungen abgelehnt? 1.4. Gibt es Ihrer Kenntnis nach andere Aspekte, die Einfluss darauf haben könnten, ob Gerichte und Verwaltungsstellen in Einklang mit dem Übereinkommen und den maßgebenden Erklärungen handeln? Wenn ja, bitte angeben. „Anlage III Mindestzinssätze Die öffentliche Finanzierungsunterstützung ist weder ganz noch teilweise ein Ausgleich für die angemessene Kreditprämie, die nach Anlage II für das Tilgungsrisiko zu berechnen ist. 1.   VARIABLER MINDESTZINSSATZ a) Der variable Mindestzinssatz ist je nachdem der EURIBOR, der BBSY (Bank Bill Swap Rate), der LIBOR (London Inter-Bank Offered Rate), der von der British Bankers' Association (BBA) mit der Währung und der Laufzeit entsprechend der Zinsfälligkeit öffentlich unterstützter Exportkredite festgelegt wird, oder der CDOR (Canadian Dealer Offered Rate); auf diese Sätze wird eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 dieser Anlage aufgeschlagen. b) Der Festlegungsmechanismus für den variablen Zinssatz ändert sich entsprechend dem Tilgungsverfahren wie folgt: 1. Wenn die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen zusammen in gleichen Raten erfolgen soll, wird entsprechend der jeweiligen Währung und Fälligkeit der jeweilige zwei Geschäftstage vor der Inanspruchnahme des Kredits gültige EURIBOR/BBSY/LIBOR/CDOR zur Berechnung des gesamten Zahlungsplans herangezogen, als ob es sich um einen Festzinssatz handeln würde. Der Tilgungsplan sowie die erste Zinszahlung sind dann festgelegt. Die zweite Zinszahlung, und so weiter, wird auf der Grundlage des zwei Geschäftstage vor dem vorhergehenden Fälligkeitsdatum geltenden EURIBOR/BBSY/LIBOR/CDOR auf den ursprünglich festgelegten ausstehenden Darlehensbetrag berechnet. 2. Wenn die Tilgung des Kapitals in gleichen Raten erfolgt, wird entsprechend der jeweiligen Währung und Fälligkeit der jeweilige zwei Geschäftstage vor der Inanspruchnahme des Kredits und vor jedem Fälligkeitstag gültige EURIBOR/BBSY/LIBOR/CDOR zur Berechnung der nachfolgenden Zinszahlung auf den ausstehenden Darlehensbetrag herangezogen. c) Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, können Käufer/Kreditnehmer von einem variablen Zinssatz zu einem festen Zinssatz wechseln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Option ist nur auf die Umstellung auf den Swap-Satz beschränkt. 2. Die Option kann nur einmalig auf Antrag ausgeübt werden und muss entsprechend unter Bezugnahme auf das ursprünglich gemäß Artikel 24 dieser Vereinbarung an das Sekretariat übermittelte Meldeformular gemeldet werden. 2.   MINDESTFESTZINSSATZ Der feste Mindestzinssatz ist entweder a) der Swapsatz bezüglich der jeweiligen Währung des öffentlich unterstützten Exportkredits und mit einer Laufzeit, die der Interpolation der beiden der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit zeitlich nächstliegenden Berichtsjahre, für die Daten zur Verfügung stehen, entspricht. Der Zinssatz wird zwei Geschäftstage vor jeder Inanspruchnahme festgesetzt. ODER b) der gemäß den Artikeln 3 bis 7 dieser Anlage festgelegte kommerzielle Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR), auf den in beiden Fällen eine Bezugsspanne gemäß Artikel 8 Buchstabe f dieser Anlage aufgeschlagen wird. 3.   FESTSETZUNG DES CIRR a) CIRR werden für alle in Artikel 9 dieser Sektorvereinbarung genannten in Betracht kommenden Währungen unter Aufschlag einer Fixspanne von 120 Basispunkten auf die Renditen einer der folgenden drei Staatsanleihen (Basiszinssatz) berechnet: 1. Staatsanleihen mit fünfjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit bis zu neun Jahren oder 2. Staatsanleihen mit siebenjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als neun Jahren und höchstens 12 Jahren oder 3. Staatsanleihen mit neunjähriger Laufzeit bei einer Kreditlaufzeit von mehr als 12 Jahren und höchstens 15 Jahren b) Die CIRR werden monatlich anhand der dem Sekretariat übermittelten Daten des Vormonats berechnet, und zwar spätestens am fünften Tag nach Monatsende. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die CIRR werden am 15. Tag des Monats wirksam. c) Ein Teilnehmer oder ein Nichtteilnehmer kann um Festsetzung eines CIRR für die Währung eines Nichtteilnehmers ersuchen. In Absprache mit dem Nichtteilnehmer kann ein Teilnehmer oder das Sekretariat im Namen dieses Nichtteilnehmers nach den Verfahren der Artikel 28 bis 33 dieser Sektorvereinbarung zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen. 4.   GELTUNGSDAUER DES CIRR a) Festschreibung des CIRR: Der für ein bestimmtes Geschäft geltende CIRR hat höchstens für sechs Monate von seiner Festlegung (Datum des Ausfuhrvertrags oder späteres Anwendungsdatum) bis zum Datum der Kreditvereinbarung Bestand. Wird die Kreditvereinbarung innerhalb dieser Frist nicht unterzeichnet und wird für weitere sechs Monate ein neuer CIRR festgesetzt, wird dieser an den am Tag der Neufestsetzung geltenden Satz gebunden. b) Nach dem Datum der Kreditvereinbarung gilt der CIRR für Ziehungszeiträume von maximal sechs Monaten. Im Anschluss an den ersten Ziehungszeitraum von sechs Monaten wird der CIRR für die nächsten sechs Monate neu festgelegt; der neue CIRR entspricht jeweils dem am ersten Tag des neuen Sechsmonatszeitraum geltenden Satz und kann nicht niedriger sein als der ursprünglich gewählte CIRR (dieses Verfahren wird bei jedem neuen Sechsmonatszeitraum wiederholt). 5.   ANWENDUNG DER MINDESTZINSSÄTZE In der Kreditvereinbarung darf weder vorgesehen werden, dass der Kreditnehmer von einer öffentlich unterstützten Finanzierung mit variablem Zinssatz zu einer vorher gewählten CIRR-Finanzierung wechseln kann, noch dass er zwischen einem vorher ausgewählten CIRR und dem kurzfristigen Marktzinssatz wechseln kann, der an einem beliebigen Zinsfälligkeitstag während der Kreditlaufzeit gilt. 6.   VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG VON KREDITEN MIT FESTEM ZINSSATZ Wird ein Kredit mit einem nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz ganz oder teilweise freiwillig vorzeitig zurückgezahlt oder wird der für die Kreditvereinbarung geltende CIRR in einen variablen oder Swapsatz geändert, so ersetzt der Kreditnehmer der staatlichen Einrichtung, die die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt, alle sich aus dieser vorzeitigen Rückzahlung ergebenden Kosten und Verluste, einschließlich der Kosten, die ihr durch die Ersetzung der durch die vorzeitige Rückzahlung unterbrochenen Zahlungseingänge mit festem Zinssatz entstehen. 7.   SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft. 8.   BEZUGSSPANNE a) Eine Bezugsspanne auf den Dreimonats-LIBOR wird monatlich gemäß Buchstabe b anhand der dem Sekretariat gemäß Buchstabe c übermittelten Daten berechnet und wird am 15. Tag des Monats wirksam. Nach erfolgter Berechnung teilt das Sekretariat die Bezugsspanne allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. b) Die auf den Dreimonats-LIBOR aufgeschlagene Bezugsspanne entspricht dem Durchschnitt der niedrigsten 50 % der Spannen auf i) den Dreimonats-LIBOR, der für Geschäfte mit variablem Zinssatz berechnet wird, und ii) den durch Tausch eines Festzinssatzes gegen einen variablen Zinssatz interpolierten Dreimonats-LIBOR, der für Geschäfte mit festem Zinssatz oder Kapitalmarktemissionen berechnet wird. In beiden Fällen müssen sich die in den monatlichen Benchmark-Berichten, die von den betreffenden Teilnehmern vorgelegt werden, enthaltenen Spannen auf die drei vollen Kalendermonate vor dem unter Buchstabe a genannten Tag des Wirksamwerdens beziehen. Transaktionen/Emissionen, die zur Berechnung der Bezugsspanne herangezogen werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. auf USD lautende Geschäfte mit 100 % bedingungsloser Garantie und 2. öffentliche Unterstützung in Bezug auf ein Luftfahrzeug im Wert von mindestens 35 Mio. USD (oder dem Gegenwert in einer anderen in Betracht kommenden Währung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.