Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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) c) Die Teilnehmer teilen eine Spanne zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie bekannt wird; diese Spanne bleibt im Benchmark-Bericht des Teilnehmers über drei volle Kalendermonate hinweg bestehen. Bei Einzelgeschäften, bei denen sich die Spanne mehrmals ändert, werden nachfolgende Änderungen der Spanne nicht durch nachträgliche Mitteilungen aktualisiert. d) Die Teilnehmer teilen die Geschäfte an dem Datum mit, an dem die langfristige Spanne erzielt wird. Bei Transaktionen mit Bankmandat (auch von der PEFCO) wäre das der früheste der folgenden Zeitpunkte: i) Erteilung einer endgültigen Zusage durch den Teilnehmer, ii) Festlegung der Spanne nach der Zusage, iii) Inanspruchnahme des Kredits und iv) Festlegung der langfristigen Spanne nach der Inanspruchnahme. Falls mehrere Inanspruchnahmen unter demselben Bankmandat mit der gleichen Spanne erfolgen, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht. Bei Krediten, die über Kapitalmarktemissionen finanziert werden, ist das Datum, an dem die Spanne erzielt wird, das Datum, an dem der langfristige Zinssatz festgelegt wird, also in der Regel der Tag der Anleiheemission. Falls mehrere Luftfahrzeuge im Rahmen einer einzigen Anleihe unterstützt werden, wird nur für das erste Luftfahrzeug eine Mitteilung gemacht. e) Die Bezugsspanne auf den Dreimonats-LIBOR gilt für Geschäfte mit variablem Zinssatz und wird bei der endgültigen Zusage festgelegt. f) Für Geschäfte mit festem Zinssatz wird die Bezugsspanne am Datum der endgültigen Zusage ermittelt, indem die auf den Dreimonats-LIBOR aufgeschlagene Bezugsspanne gegen eine entsprechende Spanne auf den nach Artikel 2 dieser Anlage festgelegten Festzinssatz getauscht wird; die Spanne gilt ab diesem Datum. g) Die Teilnehmer überwachen die Bezugsspanne und überprüfen den Festsetzungsmechanismus auf Verlangen eines Teilnehmers. „Anlage IV Meldeformular a)   Basisangaben 1. Land, das die Mitteilung abgibt 2. Datum der Mitteilung 3. Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Mitteilung abgibt 4. Kennnummer b)   Angaben zum Käufer/Kreditnehmer/Garantiegeber 5. Name und Land des Käufers 6. Name und Land des Kreditnehmers 7. Name und Land des Garantiegebers 8. Status des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers, z. B. Staat, Privatbank, sonstige private Einrichtung 9. Risikoeinstufung des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers c)   Finanzierungsbedingungen 10. Form der öffentlichen Unterstützung, z. B. ‚Pure cover‘, öffentliche Finanzierungsunterstützung 11. Bei öffentlicher Finanzierungsunterstützung: Handelt es sich um Direktkredit/Refinanzierung/Zinsstützung? 12. Beschreibung des unterstützten Geschäfts, einschließlich Hersteller, Modell und Zahl der Luftfahrzeuge; Angabe darüber, ob das Geschäft unter die in Artikel 39 Buchstabe a oder b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Übergangsbestimmungen fällt 13. Datum der endgültigen Zusage 14. Kreditwährung 15. Kreditbetrag, gemäß der folgenden Einteilung in Mio. USD: Kategorie Kreditbetrag I 0-200 II 200-400 III 400-600 IV 600-900 V 900-1 200 VI 1 200 -1 500 VII 1 500 -2 000  (15 18 22 *1 29 31 36 *2 37) 16. Prozentsatz der öffentlichen Unterstützung 17. Kreditlaufzeit 18. Tilgungsverfahren und Ratenfälligkeit, einschließlich, sofern zutreffend, gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit 19. Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und der ersten Rate zur Tilgung des Kapitals 20. Zinssätze: — Angewandter Mindestzinssatz — Angewandte Bezugsspanne 21. Gesamtprämie in Form von: — Vorausgebühren (in Prozent des Kreditbetrags) oder — Spannen (jährliche Basispunkte über dem angewandten Zinssatz) — Gegebenenfalls geben Sie bitte den Aufschlag von 15 % gemäß Anlage II Artikel 20 Buchstabe b an. 22. Bei Direktkredit/-finanzierung, Gebühren in Form von: — Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr — Bereitstellungs-/Prämienfestschreibungsgebühr — Verwaltungsgebühr 23. Prämienfestschreibungszeitraum 24. Bei ‚Pure cover‘ Prämienfestschreibungsgebühr 25. Gestaltung der Geschäftskonditionen: Risikominderungsfaktoren/angewandter Prämienaufschlag 26. Gegebenenfalls Angabe der Auswirkung des Übereinkommens von Kapstadt auf den angewandten Prämiensatz „Anlage V Liste der Begriffsbestimmungen Gesamtkostenäquivalenz : Der Netto-Gegenwartswert der Prämiensätze, Zinsen und Gebühren für einen Direktkredit in Prozent des Betrags des Direktkredits entspricht dem Netto-Gegenwartswert der Summe der Prämien, Zinsen und Gebühren im Rahmen einer ‚pure cover‘-Finanzierung in Prozent des im Rahmen der ‚pure cover‘-Finanzierung gewährten Kreditbetrags. Durch Vermögenswerte besichert : ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen erfüllt. Käufer/Kreditnehmer : umfasst (beschränkt sich aber nicht auf) kommerzielle Unternehmen, wie Luftfahrtgesellschaften und Leasinggeber, sowie staatliche Einrichtungen (oder, falls nicht mit den genannten identisch, die vorrangige Rückzahlungsquelle). Käuferseitig gelieferte Ausrüstung : vom Käufer bereitgestellte Ausrüstung, die während der Produktion/Renovierung und bei oder vor der Lieferung in das Luftfahrzeug eingebaut wird, und vom Hersteller auf der Verkaufsurkunde ausgewiesen ist. Übereinkommen von Kapstadt : Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und dazugehöriges Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung. Zusage : Erklärung, gleich in welcher Form — auch als Mitteilung zur Unterstützungswürdigkeit und als Werbebrief —, mit der dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren. Gemeinsame Haltung : Einigung der Teilnehmer über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird; eine solche Gemeinsame Haltung hat nur für das betreffende Geschäft bzw. unter den in der Gemeinsamen Haltung festgelegten Umständen Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung. Bedingte Versicherungsdeckung : öffentliche Unterstützung, die dem Begünstigten im Falle des Zahlungsverzugs für festgelegte Risiken nach einer bestimmten Karenzzeit eine Entschädigung bietet; während der Karenzzeit hat der Begünstigte kein Recht auf Zahlungen des Teilnehmers. Zahlungen im Rahmen einer bedingten Versicherungsdeckung sind abhängig von der Gültigkeit und den Ausnahmen der zugrunde liegenden Dokumente und des zugrunde liegenden Geschäfts. Umbau : eine größere Änderung der Musterbauart eines Luftfahrzeugs durch seinen Umbau in einen anderen Luftfahrzeugtyp (einschließlich des Umbaus von Passagierflugzeugen in Löschflugzeuge, Frachtflugzeuge, Such- und Rettungsflugzeuge, Patrouillenflugzeuge oder Geschäftsflugzeuge), die einer Zertifizierung durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde unterliegt. Länderrisikoeinstufung : geltende Länderrisikoeinstufung der Teilnehmer an der Vereinbarung über öffentlich unterstützte Exportkredite wie auf der OECD-Website veröffentlicht. Ratingagentur : eine international renommierte Ratingagentur oder eine andere für die Teilnehmer annehmbare Ratingagentur. Triebwerkssätze : Satz von Ersatzteilen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit, Haltbarkeit und/oder Flugleistung mittels Einführung von Technologie. Exportkredit : eine Versicherung, Garantie oder Finanzierungsvereinbarung, die den ausländischen Käufer exportierter Waren und/oder Dienstleistungen in die Lage versetzt, die Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen; dabei handelt es sich um durch den Ausführer gewährte ‚Lieferantenkredite‘ oder um ‚Bestellerkredite‘, die dem Käufer (oder seiner Bank) von der Bank (oder einem anderen Finanzinstitut) des Ausführers gewährt werden. Endgültige Zusage : Eine endgültige Zusage liegt vor, wenn der Teilnehmer durch eine gegenseitige Vereinbarung oder durch einen einseitigen Akt präzise und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt. Fester Vertrag : eine Vereinbarung zwischen dem Hersteller und der Person, die das Luftfahrzeug oder die Triebwerke als Käufer oder — bei einem Verkauf mit gleichzeitiger Rückmiete — als Leasingnehmer unter einem Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren in Empfang nimmt, wobei in dieser Vereinbarung verbindliche Verpflichtungen festgelegt sind, bei deren Nichterfüllung eine gesetzliche Haftung eintritt (ausgenommen Verpflichtungen im Zusammenhang mit bis dahin nicht wahrgenommenen Optionen). Interessierter Teilnehmer : ein Teilnehmer, der i) öffentliche Unterstützung für ganz oder teilweise in seinem Gebiet hergestellte Flugzeugzellen oder Flugzeugtriebwerke gewährt, ii) ein erhebliches geschäftliches Interesse an oder Erfahrung mit dem betreffenden Käufer/Kreditnehmer hat oder iii) von einem Hersteller/Exporteur um öffentliche Unterstützung für den betreffenden Käufer/Kreditnehmer gebeten wurde. Zinsstützung : Vereinbarung zwischen einer Regierung oder einer Einrichtung, die für eine oder im Namen einer Regierung handelt, auf der einen Seite, und Banken oder anderen Finanzinstituten auf der anderen Seite, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem festen Zinssatz in Höhe oder über dem entsprechenden festen Mindestzinssatz gestattet wird. Größere Veränderung/Renovierung : Maßnahmen zur Umgestaltung oder Aufrüstung von Passagierflugzeugen oder Frachtflugzeugen. Nettopreis : Der vom Hersteller oder Lieferanten für ein Produkt in Rechnung gestellte Preis, nachdem alle Preisnachlässe und sonstigen Gutschriften sowie alle sonstigen damit verbundenen oder angemessen zuzurechnenden Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen wurden, wie in der verbindlichen Erklärung des Herstellers des Luftfahrzeugs und der Triebwerke bzw. des Dienstleisters dargelegt und durch die von der die öffentliche Unterstützung gewährenden Partei verlangte Dokumentation nachgewiesen; die Erklärung des Triebwerksherstellers ist nur erforderlich, wenn dies nach der Form des Kaufvertrages relevant ist. Einfuhrabgaben und Steuern (z. B. Mehrwertsteuer) sind nicht im Nettopreis enthalten. Neues Luftfahrzeug : vgl. Artikel 8 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung. Nicht durch Vermögenswerte besichert : ein Geschäft, das die in Artikel 19 Buchstabe a der Anlage II festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. Nicht staatlich besichertes Geschäft : ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 49 Buchstabe b der Anlage II nicht entspricht. Prämienfestschreibungszeitraum : gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Anlage II der Zeitraum, in dem ein für ein Geschäft angebotener Prämiensatz aufrechterhalten wird; darf 18 Monate ab dem Zeitpunkt der endgültigen Zusage nicht überschreiten. Modell zur Umrechnung von Prämiensätzen : Modell, das von den Teilnehmern vereinbart und diesen zur Verfügung gestellt wird und für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung zur Umrechnung von als Vorauszahlungsprämien zu zahlenden Gebühren in Spannen und umgekehrt verwendet wird, wobei der verwendete Zinssatz und Abzinsungssatz 4,6 % beträgt; dieser Satz wird regelmäßig von den Teilnehmern überprüft. Vorherige Mitteilung : eine Mitteilung, die mindestens zehn Kalendertage vor Abgabe einer Zusage mit Hilfe des Meldeformulars in Anlage IV erfolgt. Pure Cover : öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung. Kreditlaufzeit : Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals. Staatlich besichertes Geschäft : ein Geschäft, das der Beschreibung in Artikel 55 Buchstabe b der Anlage II entspricht. Beginn der Kreditlaufzeit : Beim Kauf von Luftfahrzeugen, einschließlich Hubschraubern, Ersatztriebwerken und Ersatzteilen, spätestens der tatsächliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, an dem der Käufer die Waren effektiv in Besitz nimmt. Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Swapsatz : ein fester Satz, der dem Halbjahressatz für den Tausch variabel verzinslicher Schuldtitel gegen festverzinsliche Schuldtitel (Angebotsseite) entspricht, der bei einem unabhängigen Marktindexanbieter, z. B. Telerate, Bloomberg, Reuters oder vergleichbare, um 11 Uhr New Yorker Zeit zwei Geschäftstage vor dem Datum der Kreditinanspruchnahme veröffentlicht wurde. Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit : Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen; sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. „ANHANG IV SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR PROJEKTE IN DEN BEREICHEN ERNEUERBARE ENERGIE, KLIMASCHUTZ UND ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL SOWIE WASSER Der Zweck dieser Sektorvereinbarung ist die Bereitstellung angemessener Finanzierungsbedingungen für Projekte in ausgewählten Sektoren, die auch im Rahmen internationaler Initiativen erheblich zum Klimaschutz beitragen, einschließlich Projekten in den Bereichen erneuerbare Energie, Reduzierung der Treibhausgasemissionen und hohe Energieeffizienz, Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser. Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden. KAPITEL I Geltungsbereich der Sektorvereinbarung 1.   ANWENDUNGSBEREICH BEI PROJEKTEN IM BEREICH ERNEUERBARE ENERGIE, DIE NACH ANLAGE I FÖRDERFÄHIG SIND a) Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen in den förderfähigen Sektoren, die in Anlage I zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführt sind, und zwar für 1. den Export von vollständigen Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), die für die Errichtung und die Inbetriebnahme dieser Anlagen unmittelbar erforderlich sind 2. für die Modernisierung bestehender Anlagen für erneuerbare Energien, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. b) Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Energieerzeugungsanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die nicht direkt mit der Energieerzeugungsanlage verbundene Wasserversorgung, die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlungen, Starkstromleitungen, Schaltanlagen sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung), jedoch mit folgenden Ausnahmen: 1. Ist der Käufer der Schaltanlage auch Käufer der Energieerzeugungsanlage und ist der Vertrag in Bezug auf die ursprüngliche Schaltanlage für diese Energieerzeugungsanlage geschlossen worden, so dürfen die Finanzierungsbedingungen für die ursprüngliche Schaltanlage die Bedingungen für die Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht übersteigen und 2. die Finanzierungsbedingungen für Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen mit einer Mindestspannung von 60 kV, die außerhalb des Betriebsgeländes der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien liegen, sind nicht günstiger als die Finanzierungsbedingungen für die Anlage selbst. 2.   ANWENDUNGSBEREICH BEI KLIMASCHUTZPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE II FÖRDERFÄHIG SIND a) Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen in einem der in Anlage II zur dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Sektoren. Diese Sektorenliste und gegebenenfalls die entsprechenden zur Definition der Förderfähigkeit des Projekts herangezogenen technologieneutralen Leistungskriterien können im Laufe der Zeit im Einklang mit den in Artikel 12 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Überprüfungsbestimmungen geändert werden. b) Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt 1. das Projekt führt zu niedrigen oder überhaupt keinen Kohlendioxidemissionen oder CO2-Äquivalenten und/oder zu höherer Energieeffizienz 2. das Projekt ist so ausgelegt, dass es mindestens die in Anlage II festgelegten Leistungsstandards erfüllt und 3. die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts 3.   ANWENDUNGSBEREICH BEI ANPASSUNGSPROJEKTEN, DIE NACH ANLAGE III FÖRDERFÄHIG SIND a) Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen für Projekte, welche die in Anlage III zu dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Kriterien erfüllen. b) Diese Verträge betreffen den Export von vollständigen Projekten oder Teilen davon; dazu zählen alle Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Durchführung und die Inbetriebnahme eines identifizierbaren Projekts unmittelbar erforderlich sind, vorausgesetzt 1. die Bedingungen in Anlage III sind erfüllt 2. die gewährten Finanzierungsbedingungen dürfen nur ausgeweitet werden, um spezifischen wirtschaftlichen Nachteilen eines Projekts Rechnung zu tragen, und basieren auf dem individuellen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Marktbedingungen des jeweiligen Projekts c) Diese Sektorvereinbarung gilt für die Modernisierung bestehender Projekte zur Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Projekts voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. 4.   ANWENDUNGSBEREICH BEI WASSERPROJEKTEN Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für vollständige Projekte oder Teilen davon im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbehandlung: a) Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung von Gemeinden, einschließlich Haushalten und Kleinunternehmen, d. h. Aufbereitung von Wasser zu Trinkwasser und Trinkwasserverteilungsnetze (einschließlich Leckagekontrolle) b) Anlagen zur Abwassersammlung und -reinigung, d. h. Sammlung und Behandlung von Haushalts- und Industrieabwasser einschließlich Prozessen zur Wiederverwendung oder Wiederaufbereitung von Wasser und zur Behandlung des dabei direkt anfallenden Schlamms c) Modernisierung bestehender Anlagen, sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage voraussichtlich um mindestens die gewährte Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. KAPITEL II Bestimmungen für Exportkredite 5.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN a) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge in den in Anlage I aufgeführten Sektoren und bei den in Artikel 4 dieser Sektorvereinbarung definierten Wasserprojekten beträgt die maximale Kreditlaufzeit 18 Jahre. b) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR in den in Anlage II aufgeführten Projektklassen wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt: 1. Verträge in Projektklasse A: 18 Jahre 2. Verträge in Projektklasse B und Projektklasse C: 15 Jahre c) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Wert unter 10 Mio. SZR in den in Anlage II aufgeführten Projektklassen wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt: 1. Für Länder der Kategorie I nach Artikel 11 des Übereinkommens beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; nach den Verfahren der vorherigen Mitteilung nach Artikel 10 dieser Sektorvereinbarung kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden. 2. Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre. 3. Ungeachtet der Nummern 1 und 2 beträgt die maximale Kreditlaufzeit für nicht mit Kernkraft arbeitende Energieerzeugungsanlagen im Sinne des Artikels 13 des Übereinkommens 12 Jahre. d) Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge mit einem Mindestwert von 10 Mio. SZR für Projekte, die nach Anlage III unterstützt werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit 15 Jahre. 6.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN a) Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde. 1. Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten. 2. Die Tilgung des Kapitals erfolgt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.