Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ewiesen sind; Einschätzungen und Zusagen bezüglich der Prämiensätze richten sich ausschließlich nach diesen Risikoeinstufungen. 15. Für die Zwecke der Bereitstellung von Einschätzungen und endgültigen Zusagen bezüglich der Prämiensätze durch die Teilnehmer haben Risikoeinstufungen eine maximale Geltungsdauer von 12 Monaten ab dem durch das Sekretariat in die Liste eingetragenen Datum; die Geltungsdauer für ein bestimmtes Geschäft kann um 18 Monate verlängert werden, sobald eine Verpflichtung oder endgültige Zusage gegeben und die Prämienfestschreibungsgebühr erhoben wurde. Im Falle wesentlicher Änderungen des Risikoprofils des Käufers/Kreditnehmers, wie z. B. der Änderung des Ratings durch eine Ratingagentur, können Risikoeinstufungen während der Geltungsdauer von 12 Monaten geändert werden. 16. Sofern ein Teilnehmer nicht mindestens 20 Arbeitstage vor dem Ende der entsprechenden Geltungsdauer eine Aktualisierung beantragt, streicht das Sekretariat diese Risikoeinstufung von der nächsten aktualisierten Liste. Das Sekretariat leitet einen solchen Aktualisierungsantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben; die in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren sind anzuwenden. V.   ANTRAG EINES KÄUFERS/KREDITNEHMERS AUF RISIKOEINSTUFUNG 17. Ein noch nicht auf der Liste verzeichneter Käufer/Kreditnehmer kann im Werbestadium bei einer Ratingagentur auf eigene Kosten eine unverbindliche Risikoeinstufung beantragen. Diese Risikoeinstufung wird nicht in die Liste eingetragen; die Teilnehmer können sie als Grundlage für ihre eigene Risikobeurteilung verwenden. ABSCHNITT 2 Mindestprämiensätze für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge I.   BERECHNUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE 18. In den Artikeln 19 bis 58 dieser Anlage sind die Mindestprämiensätze entsprechend der Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers festgelegt (oder entsprechend der Risikoeinstufung der vorrangigen Rückzahlungsquelle, falls es sich dabei um eine andere Einrichtung handelt). 19. Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zum Mindestprämiensatz oder zu einem höheren Satz gewähren, sofern sämtliche im Folgenden aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: a) Das Geschäft ist durch Vermögenswerte besichert und erfüllt die folgenden Kriterien: 1. erstrangiges Sicherungsrecht an oder in Zusammenhang mit dem Luftfahrzeug und den Triebwerken 2. im Fall einer Leasingstruktur Abtretung und/oder ein erstrangiges Sicherungsrecht in Zusammenhang mit den Leasingzahlungen 3. Drittverzugsklausel (‚cross default‘) und Gegenbesicherung (‚cross collateralization‘) im Rahmen der vorgeschlagenen Finanzierung hinsichtlich aller im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum derselben Parteien befindlichen Luftfahrzeuge und Triebwerke, soweit dies in dem anzuwendenden Rechtsrahmen möglich ist b) Das Geschäft ist so strukturiert, dass es mindestens die in Tabelle 1 aufgeführten Risikominderungsfaktoren umfasst: Tabelle 1 Risikominderungsfaktoren ASU-Risikokategorie Risikoeinstufungen Risikominderungsfaktoren INSGESAMT Davon mindestens ‚A‘ 1 AAA bis BBB- 0 0 2 BB+ und BB 0 0 3 BB- 1 1 4 B+ 2 1 5 B 2 1 6 B- 3 2 7 CCC 4 3 8 CC bis C 4 3 20. Für die Zwecke des Artikels 19 dieser Anlage: a) können die Teilnehmer aus den folgenden Risikominderungsfaktoren auswählen: Risikominderungsfaktoren der Kategorie ‚A‘: 1. reduzierter Vorschusssatz: Jede Senkung der in Artikel 10 Buchstaben a und b dieser Sektorvereinbarung aufgeführten Vorschusssätze um fünf Prozentpunkte entspricht einem Risikominderungsfaktor der Kategorie ‚A‘. In diesem Fall darf der Teilnehmer keine öffentliche Unterstützung — in welcher Form auch immer — gewähren, die den reduzierten Vorschusssatz übersteigt. 2. Lineare Tilgung: Die Tilgung des Kapitals in gleichen Raten entspricht einem Risikominderungsfaktor. 3. Verkürzte Kreditlaufzeit: Eine Kreditlaufzeit, die zehn Jahre nicht übersteigt, entspricht einem Risikominderungsfaktor. Risikominderungsfaktoren der Kategorie ‚B‘: 1. Sicherheitsleistung: Jede Sicherheitsleistung in Höhe einer Tilgung und Zinsen umfassenden Vierteljahresrate entspricht einem Risikominderungsfaktor. Die Sicherheitsleistung kann in bar oder in Form eines Garantieakkreditivs (‚standby letter of credit‘) erfolgen. 2. Vorgeleistete Leasingraten: Leasingraten in Höhe einer Tilgung und Zinsen umfassenden Vierteljahresrate werden ein Quartal vor jedem Rückzahlungsdatum gezahlt. 3. Instandhaltungsrücklagen in einer Form und Höhe, die am Markt bewährte Praktiken widerspiegeln b) Nach vorheriger Mitteilung kann ein Risikominderungsfaktor der Kategorie ‚A‘ durch einen Aufschlag von 15 % auf den geltenden Mindestprämiensatz ersetzt werden. 21. In Anwendung des Artikels 11 dieser Sektorvereinbarung setzen sich die anzuwendenden Mindestprämiensätze aus risikoabhängigen Mindestsätzen (risk-based rates, RBR) zusammen, zu denen im Einklang mit den Artikeln 22 bis 34 dieser Anlage ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) hinzuzurechnen ist. 22. Ab dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung betragen die RBR: Tabelle 2 Risikoabhängige Sätze ASU-Risikokategorie Spannen (Basispunkte) Im Voraus (%) 1 89 4,98 2 98 5,49 3 116 6,52 4 133 7,49 5 151 8,53 6 168 9,51 7 185 10,50 8 194 11,03 23. Die RBR werden jährlich neu festgesetzt auf der Grundlage des gleitenden Vierjahresdurchschnitts der jährlichen Verlustquote bei Ausfall (Moody's Loss Given Default (LGD)). Die für diese Neufestsetzung maßgebliche LGD basiert auf den vorrangig besicherten Bankdarlehen mit erstrangigem Pfandrecht (1st Lien Senior Secured Bank Loans) und wird wie folgt berechnet: Tabelle 3 Zuordnung der Verlustquote (LGD) Gleitender Vierjahresdurchschnitt Angenommene LGD ≥ 45 % 25 % ≥ 35 % < 45 % 23 % ≥ 30 % < 35 % 21 % < 30 % 19 % 24. Ein RBR-Anpassungsfaktor wird wie folgt bestimmt: 25. Zur Bestimmung der neu festgesetzten RBR wird der RBR-Anpassungsfaktor mit den in Tabelle 2 aufgeführten RBR multipliziert. 26. Das erste Neufestsetzungsverfahren findet im ersten Quartal 2012 statt und die daraus hervorgehenden RBR treten zum 15. April 2012 in Kraft. 27. Die RBR, die aus nachfolgenden Neufestsetzungsverfahren hervorgehen, treten zum 15. April des jeweiligen Folgejahres in Kraft. Sobald die RBR im Rahmen der jährlichen Neufestsetzung bestimmt worden sind, teilt das Sekretariat die anzuwendenden Sätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. 28. Für jede Risikokategorie wird ein marktorientierter Aufschlag (market reflective surcharge, MRS) wie folgt berechnet: MRS = B × [(0,5 × MCS) – RBR] wobei — B ein Gewichtskoeffizient ist, der, wie in Tabelle 4 dargelegt, je nach Risikokategorie zwischen 0,7 und 0,35 schwankt — MCS ein gleitender 90-Tage-Durchschnitt der mittleren Credit Spreads (median credit spreads (MCS)) von Moody's mit einer Durchschnittslaufzeit von 7 Jahren ist 29. Enthalten Risikokategorien mehr als eine Risikoeinstufung, werden die Spannen gemittelt. In der Risikokategorie 1 wird die Spanne für BBB- angewendet. 30. Die MCS werden um 50 % herabgesetzt, um der Besicherung durch Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Die so herabgesetzten MCS werden dann mithilfe eines Gewichtsfaktors angepasst, der, wie in Tabelle 4 dargelegt, zwischen 70 % und 35 % liegt und auf die Differenz zwischen den herabgesetzten MCS und dem RBR angewendet wird. Negative Spannen, die aus der oben beschriebenen Berechnung resultieren, werden nicht abgezogen. Tabelle 4 Gewichtsfaktoren Risikoeinstufungen ASU-Risikokategorie Gewichtsfaktor (%) AAA 1 70 AA 1 70 A 1 70 BBB+ 1 70 BBB 1 70 BBB- 1 70 BB+ 2 65 BB 2 65 BB- 3 50 B+ 4 45 B 5 40 B- 6 35 CCC 7 35 CC 8 35 C 8 35 31. Der MRS wird vierteljährlich wie folgt aktualisiert: — Das erste Aktualisierungsverfahren findet im ersten Quartal 2011 statt und der daraus hervorgehende MCS tritt zum 15. April 2011 in Kraft; jedoch treten bis zum 15. April 2012 die Ergebnisse der Aktualisierung der für die Risikokategorie 1 geltenden MRS nur dann in Kraft, wenn sie zu einer Erhöhung dieser Aufschläge führen. — Die nachfolgenden Aktualisierungsverfahren finden im zweiten, dritten und vierten Quartal 2011 (und den Folgequartalen) statt und der daraus hervorgehende MCS tritt zum 15. Juli 2011, 15. Oktober 2011 beziehungsweise 15. Januar 2012 usw. in Kraft. — Nach jeder Aktualisierung teilt das Sekretariat die anzuwendenden MRS und die daraus resultierenden Mindestsätze unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie vor dem Datum ihres Inkrafttretens öffentlich bekannt. 32. Der MRS wird nur angewandt, wenn er positiv ist und 25 Basispunkte übersteigt. 33. Der Anstieg der Mindestprämiensätze, der aus der Aktualisierung des MRS resultiert, darf 10 % der Mindestprämiensätze des vorhergehenden Quartals nicht überschreiten. Die Mindestprämiensätze (die sich aus der Addition der risikoabhängigen Sätze und des marktorientierten Aufschlags ergeben) dürfen die risikoabhängigen Sätze um höchstens 100 % übersteigen. 34-1. Zur Bestimmung der Mindestprämiensätze (minimum premium rates, MPR) ist folgende Formel anzuwenden: Netto MPR = MPR × (1 + RTAS) × (1 + RFAS) × (1 + RMRS) × (1 – CTCD) × (1 + NABS) – CICD Dabei gilt: — RTAS (repayment term adjustment surcharge) stellt den in Artikel 12 Buchstabe b dieser Sektorvereinbarung festgelegten Aufschlag für eine Verlängerung der Kreditlaufzeit dar. — RFAS (repayment frequency adjustment surcharge) stellt den in Artikel 13 Buchstabe a Nummern 1 und 2 dieser Sektorvereinbarung festgelegten Aufschlag für eine Anpassung der Ratenfälligkeit dar. — RMRS (risk mitigant replacement surcharge) stellt den in Artikel 20 Buchstabe b dieser Anlage festgelegten Aufschlag als Ersatz für Risikominderungsfaktoren dar. — CTCD (Cape Town Convention discount) stellt die in Artikel 36 dieser Anlage festgelegte Ermäßigung aufgrund des Übereinkommens von Kapstadt dar. — NABS (non-asset-backed surcharge) stellt den in Artikel 55 Buchstabe a Nummer 4, Artikel 55 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 57 Buchstabe b dieser Anlage II festgelegten Aufschlag für nicht durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte dar. — CICD (conditional insurance coverage discount) stellt die in Artikel 54 Buchstabe a dieser Anlage festgelegte Ermäßigung für bedingte Versicherungsdeckung dar. Die Prämie kann entweder im Voraus oder über die Laufzeit der Fazilität als in Basispunkten pro Jahr angegebene Spanne oder als Kombination aus Vorauszahlungen und Spannen gezahlt werden. Die Prämienvorauszahlungen und Spannen werden auf der Grundlage des Umrechnungsmodells für Prämiensätze (PCM) berechnet, so dass die für ein bestimmtes Geschäft zu zahlende Prämie bei Zahlung im Voraus, als Spanne über die Laufzeit der Fazilität und als Kombination aus beiden den gleichen Nettogegenwartswert hat. Bei Geschäften, bei denen vor Deckungsbeginn Bedingungen vereinbart oder festgelegt werden, die zu einer Verkürzung der gewogenen durchschnittlichen Kreditlaufzeit führen, kann ein mit Hilfe des PCM berechneter Vorauszahlungssatz in Rechnung gestellt werden, der im Hinblick auf die resultierende Prämie derjenigen entspricht, die im Rahmen der Spannen bezogen auf den Nettogegenwartswert zu zahlen wäre. 34-2. Die ab dem ursprünglichen Datum des Inkrafttretens dieser Sektorvereinbarung (1. Februar 2011) geltenden Mindestprämiensätze sind in Tabelle 5 dargelegt. Tabelle 5 Mindestprämiensätze (Kreditlaufzeit 12 Jahre, durch Vermögenswerte besicherte Geschäfte) Risikokategorie Risikoeinstufung Mindestprämiensätze Spannen pro Jahr (Basispunkte) Im Voraus (%) 1 AAA bis BBB 137 7,72 2 BB+ und BB 184 10,44 3 BB- 194 11,03 4 B+ 208 11,85 5 B 234 13,38 6 B- 236 13,50 7 CCC 252 14,45 8 CC bis C 257 14,74 II.   REDUZIERUNG DER MINDESTPRÄMIE 35. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 36 dieser Anlage ist eine Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze zulässig, wenn: a) sich das durch Vermögenswerte besicherte Geschäft auf einen Luftfahrzeuggegenstand im Sinne des Protokolls betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung zum Übereinkommen von Kapstadt bezieht b) der Betreiber des Luftfahrzeuggegenstands (und, falls davon abweichend, der Kreditnehmer/Käufer oder Leasinggeber, sofern die Struktur des Geschäfts nach Ansicht des die öffentliche Unterstützung gewährenden Teilnehmers dies rechtfertigt) in einem Staat angesiedelt ist, der zum Zeitpunkt der Auszahlung bezüglich des Luftfahrzeuggegenstands in der Liste der Staaten aufgeführt ist, die für eine Reduzierung der Mindestprämiensätze in Frage kommen (im Folgenden ‚Kapstadt-Liste‘), und gegebenenfalls in einer Gebietseinheit dieses Staates, die nach Artikel 38 dieser Anlage in Frage kommt, und c) das Geschäft sich auf einen Luftfahrzeuggegenstand bezieht, der im Internationalen Register, das nach dem Übereinkommen von Kapstadt und dem zugehörigen Luftfahrtprotokoll (Cape Town Convention oder CTC) erstellt wurde, registriert ist. 36. Die Reduzierung der nach Unterabschnitt I festgelegten Mindestprämiensätze darf 10 % des geltenden Mindestprämiensatzes nicht überschreiten. 37. Um in die Kapstadt-Liste aufgenommen zu werden, muss ein Staat a) Vertragspartei des Übereinkommens von Kapstadt sein b) die in Anhang I dieser Anlage festgelegten maßgebenden Erklärungen abgegeben haben und c) das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich so implementiert haben, dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind 38. Damit Artikel 35 dieser Anlage für eine Gebietseinheit zur Anwendung kommen kann, muss sie a) eine Gebietseinheit sein, auf die das Übereinkommen von Kapstadt ausgeweitet wurde b) eine Gebietseinheit sein, für die die in Anhang I dieser Anlage festgelegten maßgebenden Erklärungen gelten, und c) das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich so implementiert haben, dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind 39. Eine erste Kapstadt-Liste wird dem Sekretariat von den Teilnehmern vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung übermittelt. Die Kapstadt-Liste wird gemäß den Artikeln 40 bis 52 dieser Anlage aktualisiert. 40. Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann dem Sekretariat die Aufnahme eines Staates in die Kapstadt-Liste vorschlagen. Der Vorschlag umfasst in Bezug auf diesen Staat a) alle einschlägigen Angaben zum Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunden zum Übereinkommen von Kapstadt beim zuständigen Verwahrer b) eine Kopie der Erklärungen des Staates, der zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagen ist c) alle einschlägigen Angaben bezüglich des Datums, an dem das Übereinkommen von Kapstadt und die maßgebenden Erklärungen in Kraft getreten sind d) eine Analyse, die die Schritte skizziert, die der zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagene Staat unternommen hat, um das Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der maßgebenden Erklärungen in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften wie erforderlich zu implementieren, so dass die Übereinkommensverpflichtungen angemessen in nationales Recht umgesetzt sind, und e) einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen, dessen Formblatt Anhang 2 dieser Anlage beigefügt ist (‚CTC-Fragebogen‘) und der von mindestens einer zur Erteilung von Rechtsberatung in Bezug auf die einschlägige Rechtsordnung in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat qualifizierten Anwaltskanzlei ausgefüllt wurde. Der ausgefüllte CTC-Fragebogen enthält folgende Angaben: i) Name(n) und Adresse(n) der antwortenden Anwaltskanzlei(en) ii) einschlägige Erfahrung der Anwaltskanzlei, wozu Erfahrung in Gesetzgebungs- und Verfassungsprozessen gehören kann, insofern sie sich auf die Durchführung internationaler Verträge in dem Staat beziehen, sowie besondere Erfahrung in Fragen zum Übereinkommen von Kapstadt einschließlich der Erfahrung in der Beratung einer Regierung oder des Privatsektors bei der Um- und Durchsetzung des Übereinkommens von Kapstadt oder der Durchsetzung von Gläubigerrechten in dem zur Aufnahme in die Kapstadt-Liste vorgeschlagenen Staat iii) ob die Anwaltskanzlei an Geschäften beteiligt ist, denen eine Reduzierung der Mindestprämiensätze zugutekommen könnte, wenn der vorgeschlagene Staat in die Kapstadt-Liste aufgenommen wird, oder eine Beteiligung daran beabsichtigt (21 25 34), und iv) das Datum, an dem der CTC-Fragebogen ausgefüllt wurde 41. Das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem (OLIS). 42. Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann vorschlagen, dass ein Staat von der Kapstadt-Liste gestrichen wird, falls er der Ansicht ist, dass dieser Staat im Widerspruch zu seinen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Kapstadt gehandelt oder Handlungen, zu denen er aufgrund dieser verpflichtet ist, unterlassen hat. Zu diesem Zweck fügt der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer dem Streichungsvorschlag eine vollständige Beschreibung der Umstände bei, die zu dem Streichungsvorschlag geführt haben, wie z. B. die Handlungen des betreffenden Staates, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Kapstadt unvereinbar sind, oder die Verletzung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Pflichten zur Aufrechterhaltung oder Durchsetzung von Rechtsvorschriften. Der Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der den Vorschlag zur Streichung von der Kapstadt-Liste einreicht, stellt etwaige zur Verfügung stehende Belege bereit, und das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen über OLIS. 43. Jeder Teilnehmer oder Nichtteilnehmer, der öffentliche Unterstützung für Luftfahrzeuge gewährt, kann die Wiederaufnahme eines Staates, der zuvor von der Kapstadt-Liste gestrichen wurde, vorschlagen, wenn die Wiederaufnahme durch nachfolgende Abhilfemaßnahmen oder Ereignisse gerechtfertigt ist. Diesem Vorschlag ist eine Beschreibung der Umstände, die zur Streichung des Staates geführt haben, sowie zur Begründung der Wiederaufnahme ein Bericht über die nachfolgenden Abhilfemaßnahmen beizufügen. Das Sekretariat übermittelt den Vorschlag innerhalb von fünf Arbeitstagen über OLIS. 44. Die Teilnehmer können einen nach den Artikeln 40 bis 43 dieser Anlage vorgelegten Vorschlag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Übermittlung (im Folgenden ‚erste Frist‘) annehmen oder Einwände erheben. 45. Hat bis zum Ablauf der ersten Frist kein Teilnehmer einen Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste als von allen Teilnehmern angenommen. Das Sekretariat ändert die Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft. 46. Bei Einwänden gegen die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste legt der den Einwand erhebende Teilnehmer bzw. legen die Einwände erhebenden Teilnehmer innerhalb der ersten Frist eine schriftliche Erklärung über die Gründe für den Einwand vor. Nachdem das OECD-Sekretariat den schriftlichen Einwand an alle Teilnehmer übermittelt hat, bemühen sich die Teilnehmer nach besten Kräften innerhalb von zehn Arbeitstagen (im Folgenden ‚zweite Frist‘) um eine Einigung. 47. Die Teilnehmer informieren das Sekretariat über die Ergebnisse ihrer Diskussionen. Wird innerhalb der zweiten Frist eine Einigung erzielt, aktualisiert das Sekretariat, falls erforderlich, die Kapstadt-Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem mit. Die aktualisierte Kapstadt-Liste tritt am Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung in Kraft. 48. Wird während der zweiten Frist keine Einigung erzielt, bemüht sich der Vorsitzende der Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Vorsitzender‘) nach besten Kräften, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen (im Folgenden ‚dritte Frist‘) unmittelbar im Anschluss an die zweite Frist, eine Konsensfindung zwischen den Teilnehmern zu erleichtern. Wurde bis zum Ablauf der dritten Frist kein Konsens erzielt, wird ein endgültiger Beschluss mit Hilfe folgender Verfahren erreicht: a) Der Vorsitzende erteilt eine schriftliche Empfehlung in Bezug auf die vorgeschlagene Aktualisierung der Kapstadt-Liste. Die Empfehlung des Vorsitzenden spiegelt die mehrheitliche Meinung wieder, die sich in den offen zum Ausdruck gebrachten Meinungen mindestens der Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung für Ausfuhren von Luftfahrzeugen gewähren, abzeichnet. Zeichnet sich keine Mehrheitsmeinu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.