Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 MÜNDLICHE KONSULTATIONEN a) Ein Teilnehmer in einer Wettbewerbslage kann mündliche Konsultationen mit einem oder mehreren Teilnehmern beantragen. b) Die Teilnehmer stimmen innerhalb von zehn Arbeitstagen solchen Anträgen zu. c) Die Konsultationen finden möglichst bald nach Ablauf dieser Zehntagesfrist statt. d) Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen allen Teilnehmern umgehend bekannt. 27.   BESONDERE KONSULTATIONEN a) Hat ein Teilnehmer (der anfragende Teilnehmer) Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der antwortende Teilnehmer) günstigere als die in dieser Sektorvereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht dem antwortenden Teilnehmer diese Informationen unverzüglich bekannt. b) Der antwortende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen der in Frage stehenden öffentlichen Unterstützung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Unterrichtung durch das Sekretariat. c) Nach der Erläuterung durch den antwortenden Teilnehmer kann der anfragende Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung mit dem antwortenden Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert. d) Vor der Fortführung des Geschäfts wartet der antwortende Teilnehmer das Ergebnis der Konsultation ab, das noch am Tag dieser Konsultation festgelegt wird. ABSCHNITT 3 Gemeinsame Haltung 28.   VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird nur an das Sekretariat gerichtet. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen. b) Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut: 1. Aktenzeichen mit dem Zusatz ‚Gemeinsame Haltung‘ 2. Einfuhrland und Name des Käufers/Kreditnehmers 3. möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Geschäfts zwecks eindeutiger Identifizierung 4. Vorschlag einer Gemeinsamen Haltung für die günstigsten zu unterstützenden Bedingungen 5. Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter 6. Ende der Frist für die Einreichung der Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt 7. Sonstige maßgebliche Informationen, einschließlich der Gründe für die Einreichung des Vorschlags einer Gemeinsamen Haltung und, sofern zutreffend, besonderer Umstände 29.   REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG a) Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren. b) Die Reaktion kann in Form einer Annahme, einer Ablehnung, eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen. c) Stillschweigen oder eine neutrale Haltung der Teilnehmer werden als Zustimmung gewertet. 30.   ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt. b) Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen. c) Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. 31.   UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG a) Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, innerhalb der in Artikel 30 genannten zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen nicht auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist im gegenseitigen Einvernehmen dieser Teilnehmer verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung. b) Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 28 bis 30 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden. 32.   INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die angenommene Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. 33.   GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt eine angenommene Gemeinsame Haltung zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. b) Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt und sofern über die Verlängerung Einigkeit besteht; weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. c) Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste ‚The Status of Valid Common Lines‘ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Entsprechend stellt das Sekretariat unter anderem vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet. d) Einem Nichtteilnehmer, der konkurrierende Luftfahrzeuge herstellt, übermittelt das Sekretariat auf Antrag die geltenden Gemeinsamen Haltungen. ABSCHNITT 4 Anpassung 34.   ANPASSUNG a) Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen kann sich ein Teilnehmer den von einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen für eine öffentliche Unterstützung anpassen. b) Bei der Anpassung an nichtkonforme Bedingungen, die von einem Nichtteilnehmer angeboten werden, 1. unternimmt der anpassungswillige Teilnehmer alles Notwendige, um diese Bedingungen zu prüfen 2. informiert der anpassungswillige Teilnehmer spätestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer etwaigen Zusage das Sekretariat und die anderen Teilnehmer über die Art und das Ergebnis seiner Bemühungen sowie über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt 3. verschiebt der anpassungswillige Teilnehmer die Zusage zu diesen Bedingungen um weitere zehn Kalendertage, wenn ein konkurrierender Teilnehmer während der Frist von zehn Kalendertagen um eine Aussprache ersucht c) Gibt der anpassungswillige Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer. TEIL 5 Überwachung und Überprüfung 35.   ÜBERWACHUNG a) Das Sekretariat überwacht die Umsetzung dieser Sektorvereinbarung und erstattet den Teilnehmern jährlich Bericht. b) Jedes Geschäft, das nach Artikel 39 Buchstabe a für eine öffentliche Unterstützung in Frage kommt, wird im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a und Anlage IV gemeldet. c) Jedes Geschäft, das nach Artikel 39 Buchstabe b für eine öffentliche Unterstützung in Frage kommt, wird im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a und Anlage IV gemeldet; darüber hinaus 1. gibt der anmeldende Teilnehmer die Verbindung zwischen dem Geschäft und der Übergangsliste an 2. werden die Überganglisten halbjährlich überwacht; hierfür trifft sich das Sekretariat mit jedem Teilnehmer mit dem Ziel, — die Anzahl der in den Überganglisten registrierten festen Bestellungen, die geliefert worden sind, zu überwachen — den Lieferzeitplan für die in den Überganglisten registrierten Geschäfte für das folgende Jahr auf den neuesten Stand zu bringen — in Übergangslisten registrierte Bestellungen zu identifizieren, die an den auf diesen Listen aufgeführten Käufer aus irgendeinem Grund nicht ausgeliefert wurden oder werden sollen Eine solche Bestellung wird von der Übergangsliste gestrichen und darf auf keinen Fall einem anderen Käufer neu zugeordnet werden. 36.   ÜBERPRÜFUNG Die Teilnehmer überprüfen die Verfahren und Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung nach den Kriterien und zu den Zeitpunkten, die unter den Buchstaben a und b genannt sind. a) Die Teilnehmer überprüfen diese Sektorvereinbarung: 1. im vierten Kalenderjahr nach ihrem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen, jeweils nach dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat 2. auf Antrag eines Teilnehmers nach entsprechender Konsultation und dreimonatiger Vorankündigung durch das Sekretariat, sofern der antragstellende Teilnehmer die Gründe und den Zweck der Überprüfung sowie eine Zusammenfassung der seinem Antrag vorausgegangenen Konsultationen schriftlich erläutert hat 3. Die Modalitäten der Aktualisierung von Mindestprämiensätzen und Mindestzinssätzen sind in den Anlagen II beziehungsweise III dargelegt. 4. Die in Artikel 16 aufgeführten Gebühren sind Teil der Überprüfungen. b) Bei der unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Überprüfung wird untersucht, 1. inwieweit die in Artikel 1 erläuterten Ziele dieser Sektorvereinbarung erreicht wurden; ferner werden alle weiteren von den Teilnehmern vorgebrachten Punkte erörtert 2. ob aufgrund der unter Buchstabe b Nummer 1 genannten Punkte einzelne Aspekte der Sektorvereinbarung geändert werden müssten c) Angesichts der Bedeutung der Überprüfung und um zu gewährleisten, dass die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung weiterhin dem Bedarf der Teilnehmer gerecht werden, behält sich jeder Teilnehmer das Recht vor, diese Vereinbarung gemäß Artikel 40 zu kündigen. 37.   KÜNFTIGE ARBEITEN Hierbei sind zu berücksichtigen: a) Untersuchung der Verfahrensweisen der Teilnehmer bei der Gewährung öffentlicher Unterstützung vor Beginn der Kreditlaufzeit b) die für indirekte Darlehen geltenden Bestimmungen c) eine Verlängerung der in Artikel 19 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für gebrauchte Luftfahrzeuge, die vor dem Verkauf erheblich renoviert wurden d) eine Verlängerung der in Artikel 21 festgelegten maximalen Kreditlaufzeiten für größere Auftragswerte e) die für ‚Renovierung‘ (Artikel 21) und ‚Dienstleistungen‘ (Artikel 22) geltenden Bestimmungen f) das Auswahlverfahren des Übereinkommens von Kapstadt g) die Definition des ‚interessierten Teilnehmers‘ TEIL 6 Schlussbestimmungen 38.   INKRAFTTRETEN Diese Sektorvereinbarung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. 39.   ÜBERGANGSREGELUNGEN Ungeachtet des Artikels 38 können die Teilnehmer öffentliche Unterstützung zu den folgenden Bedingungen gewähren: a) Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zu den Bedingungen der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge (‚ASU 2007‘) gewähren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Waren und Dienstleistungen sind Gegenstand eines festen Vertrags, der spätestens am 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden sein muss. 2. Die physische Lieferung der Waren und Dienstleistungen erfolgt für Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß ASU 2007 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 und für Luftfahrzeuge der Klassen 2 und 3 gemäß ASU 2007 spätestens bis zum 31. Dezember 2013. 3. Für jede gemeldete endgültige Zusage wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 31. Januar 2011 (Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß ASU 2007)/30. Juni 2011 (Luftfahrzeuge der Klassen 2 und 3 gemäß ASU 2007) fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. Diese Bereitstellungsgebühr wird anstelle der in Artikel 17 Buchstabe a und Buchstabe b Nummer 2 der ASU 2007 festgelegten Gebühren fällig. Sie wird zuzüglich zur Mindestprämie fällig. b) Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung zu Bedingungen gewähren, die vor Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung gültig waren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Waren und Dienstleistungen sind Gegenstand eines festen Vertrags, der spätestens am 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden sein muss. 2. Diese öffentliche Unterstützung ist auf die Lieferung von 69 Luftfahrzeugen der Klasse 1 gemäß ASU 2007 pro Teilnehmer und 92 Luftfahrzeugen der Klasse 2 gemäß ASU 2007 pro Teilnehmer begrenzt. 3. Um die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die in Buchstabe b Nummer 2 genannten Luftfahrzeuge in Listen (im Folgenden ‚Übergangslisten‘) registriert sein, die dem Sekretariat von den Teilnehmern vor Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung mitgeteilt werden. Diese Überganglisten müssen folgende Angaben enthalten: — Modelle und Zahl der Luftfahrzeuge — Voraussichtliche Liefertermine — Identität der Käufer — den anzuwendenden Rechtsrahmen (entweder die vor der ASU 2007 geltende Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge oder die ASU 2007) 4. Die Informationen unter dem vorstehenden ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich werden an alle Teilnehmer weitergeleitet; die Informationen unter dem vorstehenden dritten Gedankenstrich werden ausschließlich vom Sekretariat und dem Vorsitzenden verwaltet. 5. Für jedes Luftfahrzeug auf den Übergangslisten gilt: — Wenn öffentliche Unterstützung gemäß der vor der ASU 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge gewährt wird, wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 35 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 31. März 2011 fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. Zusätzlich wird eine Mindestprämie in Höhe von mindestens 3 % im Voraus fällig. — Wenn öffentliche Unterstützung gemäß ASU 2007 gewährt wird, wird eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr ab dem Datum der endgültigen Zusage oder dem 30. Juni 2011 fällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und zwar bis das Luftfahrzeug geliefert ist. — Diese unter den beiden vorstehenden Gedankenstrichen festgelegte Bereitstellungsgebühr wird anstelle der in Artikel 17 Buchstabe a und Buchstabe b Nummer 2 der ASU 2007 festgelegten Gebühren fällig. Sie wird zuzüglich zur Mindestprämie fällig. 6. Die Teilnehmer können öffentlich unterstützte Exportkredite zu den in der vor der ASU 2007 geltenden Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge festgelegten Bedingungen nur für Luftfahrzeuge gewähren, deren Lieferung bis spätestens 31. Dezember 2010 geplant war, und zwar auf der Grundlage von festen Verträgen, die spätestens am 30. April 2007 geschlossen und dem Sekretariat spätestens am 30. Juni 2007 mitgeteilt wurden. c) Die Umsetzung dieses Artikels wird gemäß Artikel 35 Buchstaben b und c überwacht. 40.   KÜNDIGUNG Ein Teilnehmer kann diese Sektorvereinbarung kündigen, indem er dies dem Sekretariat auf elektronischem Wege schriftlich mitteilt, z. B. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Mitteilung beim Sekretariat wirksam. Von der Kündigung unberührt bleiben Vereinbarungen über einzelne Geschäfte, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung abgeschlossen wurden. „Anlage I Teilnahme an der Sektorvereinbarung für Luftfahrzeuge 1. Die Teilnehmer ermutigen Nichtteilnehmer, die Produktionskapazitäten für zivile Luftfahrzeuge entwickeln, die Regeln dieser Sektorvereinbarung anzuwenden. In diesem Zusammenhang laden die Teilnehmer Nichtteilnehmer ein, mit ihnen in einen Dialog über die Bedingungen eines Beitritts zur ASU einzutreten. 2. Das Sekretariat stellt einem Nichtteilnehmer, der dieser Sektorvereinbarung beitreten will, alle Informationen über die Bedingungen zur Verfügung, die mit einem Beitritt zu dieser Vereinbarung verbunden sind. 3. Er wird daraufhin von den Teilnehmern eingeladen, sich an den Arbeiten im Rahmen dieser Sektorvereinbarung zu beteiligen und an den entsprechenden Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Eine solche Einladung gilt für höchstens zwei Jahre und kann einmal für weitere zwei Jahre erneuert werden. Während dieses Zeitraums wird der Nichtteilnehmer aufgefordert, eine Überprüfung seines Exportkreditsystems, insbesondere für den Export von zivilen Luftfahrzeugen, vorzulegen. 4. Am Ende dieses Zeitraums teilt der Nichtteilnehmer mit, ob er dieser Sektorvereinbarung beitreten und ihre Regeln befolgen möchte; bestätigt der Nichtteilnehmer dies, leistet er einen jährlichen Beitrag zu den mit der Umsetzung dieser Sektorvereinbarung verbundenen Kosten. 5. 30 Arbeitstage nach der in Artikel 4 dieser Anlage genannten Bestätigung wird der interessierte Nichtteilnehmer als Teilnehmer betrachtet. „Anlage II Mindestprämiensätze In dieser Anlage sind die Verfahren zur Festlegung des Entgelts für die öffentliche Unterstützung für ein unter diese Sektorvereinbarung fallendes Geschäft beschrieben. Abschnitt 1 behandelt die Verfahren der Risikoeinstufung; in Abschnitt 2 sind die Mindestprämiensätze für neue und gebrauchte Luftfahrzeuge festgelegt und in Abschnitt 3 die Mindestprämiensätze für Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten/größere Veränderungen/Renovierung, Wartungs- und Serviceverträge sowie Triebwerkssätze. ABSCHNITT 1 Risikoeinstufung 1. Die Teilnehmer haben sich auf eine Liste von Risikoeinstufungen (im Folgenden ‚Liste‘) für Käufer/Kreditnehmer verständigt; die Risikoeinstufung spiegelt das Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Käufer/Kreditnehmer wider, das anhand einer gemeinsamen Ratingskala, wie sie auch Ratingagenturen verwenden, ermittelt wird. 2. Die Risikoeinstufungen werden von Sachverständigen, die von den Teilnehmern ernannt werden, anhand der in Tabelle 1 dieser Anlage aufgeführten Risikokategorien erstellt. 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage ist die Liste in jedem Stadium des Geschäfts (d. h. vom Werbestadium bis zur Lieferung) verbindlich. I.   LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN 4. Die Liste wird vor dem Inkrafttreten dieser Sektorvereinbarung erstellt und von den Teilnehmern genehmigt; sie wird vom Sekretariat geführt und allen Teilnehmern als vertrauliches Schriftstück zur Verfügung gestellt. 5. Auf Anfrage kann das Sekretariat unter Wahrung der Geheimhaltung einem Luftfahrzeuge herstellenden Nichtteilnehmer die Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers mitteilen; in diesem Fall unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über die Anfrage. Ein Nichtteilnehmer kann dem Sekretariat jederzeit Ergänzungen der Liste vorschlagen. In diesem Fall kann er wie ein interessierter Teilnehmer am Risikoeinstufungsverfahren teilnehmen. II.   AKTUALISIERUNG DER LISTE DER RISIKOEINSTUFUNGEN 6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 dieser Anlage kann die Liste auf Ad-hoc-Basis aktualisiert werden, wenn entweder ein Teilnehmer in irgendeiner Form seine Absicht signalisiert, eine andere Risikoeinstufung als die auf der Liste anzuwenden, oder ein Teilnehmer eine Risikoeinstufung für einen Käufer/Kreditnehmer benötigt, der noch nicht auf der Liste ist (15 18 22 *1 29 31 36 *2 37) (16 19 23 30 32). 7. Vor der Verwendung einer alternativen oder neuen Risikoeinstufung beantragt der Teilnehmer beim Sekretariat, die Liste anhand der alternativen bzw. der neuen Einstufung zu aktualisieren; das Sekretariat leitet diesen Antrag innerhalb von zwei Arbeitstagen an alle Teilnehmer weiter, jedoch ohne die Identität des Antragstellers preiszugeben. 8. Die interessierten Teilnehmer haben zehn (17 20 24 33) Arbeitstage Zeit, der vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen oder Einwände zu erheben; geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, wird dies als Zustimmung gewertet. Wurde bis zum Ablauf der Zehntagesfrist kein Einwand gegen den Vorschlag erhoben, gilt die Änderung der Liste als angenommen. Das Sekretariat ändert die Liste entsprechend und teilt dies innerhalb von fünf Arbeitstagen über das Online-Informationssystem mit; die geänderte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung. III.   LÖSUNG VON STREITFÄLLEN 9. Bei Einwänden gegen eine vorgeschlagene Risikoeinstufung bemühen sich die interessierten Parteien auf Sachverständigenebene um eine Einigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Einwands. Um eine Einigung zu erzielen, sollten alle Mittel ausgeschöpft werden, sofern erforderlich auch mit Unterstützung des Sekretariats (z. B. Organisation von Telefonkonferenzen oder mündlichen Konsultationen). Kommt innerhalb der genannten Frist von zehn Arbeitstagen eine Einigung zustande, informieren die interessierten Teilnehmer das Sekretariat über das Ergebnis dieser Einigung; das Sekretariat aktualisiert die Liste entsprechend und übermittelt im Anschluss daran innerhalb von fünf Arbeitstagen eine diesbezügliche OLIS-Nachricht. Die berichtigte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der OLIS-Mitteilung. 10. Können sich die Sachverständigen nicht innerhalb der zehn Arbeitstage einigen, wird die Angelegenheit an die Teilnehmer verwiesen, damit diese innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen eine Entscheidung bezüglich einer geeigneten Risikoeinstufung treffen. 11. Wird keine endgültige Einigung erzielt, kann sich der betreffende Teilnehmer an eine Ratingagentur wenden, die die Risikoeinstufung des betreffenden Käufers/Kreditnehmers vornimmt. In diesem Fall richtet der Vorsitzende der Teilnehmer innerhalb von zehn Arbeitstagen im Namen der Teilnehmer eine Mitteilung an den Käufer/Kreditnehmer. Die Mitteilung enthält die mit den Teilnehmern vereinbarte Aufgabenstellung für die Konsultation zur Risikobewertung. Das Sekretariat trägt das Ergebnis in die Liste ein und versendet innerhalb von fünf Arbeitstagen eine entsprechende OLIS-Mitteilung; die so aktualisierte Liste gilt ab dem Tag der Versendung der Mitteilung. 12. Die Kosten für die Inanspruchnahme einer Ratingagentur trägt, sofern nichts anderes vereinbart wird, der betreffende Käufer/Kreditnehmer. 13. Während der in den Artikeln 9 bis 11 dieser Anlage festgelegten Verfahren bleibt die geltende Risikoeinstufung (falls auf der Liste vorhanden) in Kraft. IV.   GELTUNGSDAUER DER EINSTUFUNGEN 14. Die gültigen Risikoeinstufungen sind die Risikoeinstufungen, die in der vom Sekretariat geführten Liste ausg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.