Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eue Kernkraftwerke (16 19 23 30 32) Alle anderen Verträge (17 20 24 33) Basiszinssatz (Staatsanleihen) Spanne (Basispunkte) Basiszinssatz (Staatsanleihen) Spanne (Basispunkte) < 11 Maßgebliche CIRR nach Artikel 20 des Übereinkommens 11 bis 12 7 Jahre 100 7 Jahre 100 13 8 Jahre 120 7 Jahre 120 14 9 Jahre 120 8 Jahre 120 15 9 Jahre 120 8 Jahre 120 16 10 Jahre 125 9 Jahre 120 17 10 Jahre 130 9 Jahre 120 18 10 Jahre 130 10 Jahre 120 5.   IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen voll konvertierbare Währungen in Betracht, für die Daten zur Berechnung der in Artikel 4 dieser Sektorvereinbarung genannten Mindestzinssätze vorliegen; für Kreditlaufzeiten von weniger als 20 Jahren gilt Artikel 11 des Übereinkommens. 6.   ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KERNBRENNSTOFF UND DIENSTLEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT KERNBRENNSTOFFEN Unbeschadet des Artikels 7 dieser Sektorvereinbarung stellen die Teilnehmer Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung. 7.   ENTWICKLUNGSHILFE Die Teilnehmer gewähren keine Entwicklungshilfe. KAPITEL III Verfahren 8.   VORHERIGE MITTEILUNG a) Beabsichtigt ein Teilnehmer, im Einklang mit dieser Sektorvereinbarung Unterstützung zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. b) Beabsichtigt der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer eine öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mehr als 15 Jahren und/oder nach Artikel 3 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung zu gewähren, so wartet er weitere zehn Kalendertage ab, wenn ein anderer Teilnehmer innerhalb der ursprünglichen Frist von zehn Kalendertagen um eine Aussprache ersucht. c) Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. KAPITEL IV Überprüfung 9.   KÜNFTIGE ARBEITEN Die Teilnehmer kommen überein, die folgenden Punkte zu prüfen: a) Regelung über einen variablen Mindestzinssatz b) Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten 10.   ÜBERWACHUNG UND SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig die Bestimmungen der Sektorvereinbarung, und zwar bis spätestens Ende 2017. „ANHANG III SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE TEIL 1 Allgemeine Bestimmungen 1.   ZWECK a) Diese Sektorvereinbarung soll den Rahmen bilden für die vorhersehbare, kohärente und transparente Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von Luftfahrzeugen und anderen in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen. Sie soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für diese Exportkredite schaffen und damit einen Wettbewerb zwischen den Exporteuren fördern, bei dem Qualität und Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen und nicht die günstigsten öffentlich unterstützten Finanzierungsbedingungen ausschlaggebend sind. b) In dieser Sektorvereinbarung werden die günstigsten Finanzierungsbedingungen, unter denen öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden können, erläutert. c) Ziel dieser Sektorvereinbarung ist es daher, ein Gleichgewicht zu schaffen, so dass auf allen Märkten 1. die Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden 2. die öffentliche Unterstützung der Teilnehmer als Kriterium bei der Entscheidung für eine der in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten konkurrierenden Waren und Dienstleitungen ausgeschaltet wird und 3. Wettbewerbsverzerrungen unter den Teilnehmern dieser Sektorvereinbarung und allen anderen Finanzierungsquellen vermieden werden d) Die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung (‚Teilnehmer‘) bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung ausschließlich für die Zwecke dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden und die anderen Teile des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (‚Übereinkommen‘) und deren Entwicklung nicht berühren. 2.   STATUS Diese Sektorvereinbarung ist ein ‚Gentlemen's Agreement‘ zwischen den Teilnehmern und bildet Anhang III des Übereinkommens; sie ist Bestandteil des Übereinkommens und ersetzt die Sektorvereinbarung, die im Juli 2007 in Kraft trat. 3.   TEILNAHME Derzeit nehmen folgende Länder teil: Australien, Brasilien, die Europäische Union, Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Jeder Nichtteilnehmer kann nach Maßgabe der Verfahren in Anlage I Teilnehmer werden. 4.   GELTUNGSBEREICH a) Diese Sektorvereinbarung gilt für jede öffentliche Unterstützung mit einer Kreditlaufzeit von mindestens zwei Jahren, die von oder im Namen einer Regierung für den Export folgender Waren und Dienstleistungen gewährt wird: 1. neue zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung 2. gebrauchte, umgebaute und renovierte zivile Luftfahrzeuge und die eingebauten Triebwerke, immer einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung 3. Ersatztriebwerke 4. Ersatzteile für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke 5. Wartungs- und Serviceverträge für zivile Luftfahrzeuge und Triebwerke 6. Umbauten, größere Veränderungen und Renovierungen von zivilen Luftfahrzeugen 7. Triebwerkssätze b) Öffentliche Unterstützung kann in unterschiedlicher Form gewährt werden: 1. Exportkreditgarantie oder -versicherung (pure cover) 2. öffentliche Finanzierungsunterstützung: — Direktkredite/-finanzierung und Refinanzierung oder — Zinsstützung 3. Kombination dieser Formen c) Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für die öffentliche Unterstützung von: 1. Ausfuhren neuer oder gebrauchter militärischer Luftfahrzeuge und der damit verbundenen, unter Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienstleistungen, insbesondere wenn diese für militärische Zwecke verwendet werden 2. neuen oder gebrauchten Flugsimulatoren 5.   INFORMATIONEN FÜR NICHTTEILNEHMER Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit beantworten die Teilnehmer in einer Wettbewerbslage Anfragen von Nichtteilnehmern bezüglich der Finanzierungsbedingungen für ihre öffentliche Unterstützung wie Anfragen von Teilnehmern. 6.   ENTWICKLUNGSHILFE Die Teilnehmer gewähren keine Entwicklungshilfe, ausgenommen für humanitäre Zwecke im Verfahren zur Festlegung einer Gemeinsamen Haltung. 7.   MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN Die Sektorvereinbarung hindert ihre Teilnehmer nicht daran, weniger restriktive als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Finanzierungsbedingungen zu vereinbaren, sofern dies nach Inkrafttreten der Exportkreditvereinbarung und etwaiger Zusatzvereinbarungen und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten. Die Teilnehmer unterrichten alle übrigen Teilnehmer sowie das OECD-Sekretariat (im Folgenden ‚Sekretariat‘) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einigung mit dem Käufer/Kreditnehmer von den geänderten Finanzierungsbedingungen. Für die Meldung ist das Formblatt in Anlage IV zu verwenden, in das alle Informationen über die neuen Finanzierungsbedingungen, einschließlich einer Begründung, einzutragen sind. TEIL 2 Neue Luftfahrzeuge KAPITEL I Geltungsbereich 8.   NEUE LUFTFAHRZEUGE a) Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung bezeichnet der Ausdruck ‚neues Luftfahrzeug‘: 1. ein Luftfahrzeug, einschließlich der käuferseits gelieferten Ausrüstung und der eingebauten Triebwerke, das Eigentum des Herstellers ist, noch nicht geliefert ist und vorher nicht für seinen vorgesehenen Zweck verwendet wurde, Fluggäste und/oder Fracht zu befördern, sowie 2. im Einklang mit Artikel 20 Buchstabe a Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten b) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a kann ein Teilnehmer zu für neue Luftfahrzeuge geeigneten Bedingungen Geschäfte unterstützen, wenn mit seinem vorherigen Wissen eine Zwischenfinanzierungsvereinbarung getroffen wurde, da sich die Gewährung der öffentlichen Unterstützung verzögert hatte; diese Verzögerung darf 18 Monate nicht überschreiten. In diesen Fällen gelten dieselbe Kreditlaufzeit und derselbe Zeitpunkt der Schlusszahlung, wie wenn der Verkauf oder das Leasing des Luftfahrzeugs ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung öffentlich unterstützt worden wären. KAPITEL II Finanzierungsbedingungen Die Finanzierungsbedingungen für Exportkredite umfassen alle Bestimmungen dieses Kapitels, die in Verbindung miteinander zu lesen sind. 9.   IN BETRACHT KOMMENDE WÄHRUNGEN Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung kommen folgende Währungen in Betracht: Euro, Japanischer Yen, Pfund Sterling, US-Dollar und andere voll konvertierbare Währungen, für die Daten zur Berechnung der in Anlage III genannten Mindestzinssätze vorliegen. 10.   ANZAHLUNG UND MAXIMALE ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG a) Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorie 1 (gemäß Anlage II, Tabelle 1), gilt Folgendes: 1. Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 20 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs. 2. Die Teilnehmer gewähren für höchstens 80 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung. b) Bei Geschäften mit Käufern/Kreditnehmern der Risikokategorien 2 bis 8 (gemäß Anlage II, Tabelle 1) gilt Folgendes: 1. Die Teilnehmer verlangen spätestens am Beginn der Kreditlaufzeit eine Mindestanzahlung von 15 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs. 2. Die Teilnehmer gewähren für höchstens 85 % des Nettopreises des Luftfahrzeugs öffentliche Unterstützung. c) Wendet ein Teilnehmer Artikel 8 Buchstabe b an, verringert er den Höchstbetrag der öffentlichen Unterstützung um den in den Raten enthaltenen Kapitalanteil, der mit Beginn der Kreditlaufzeit als fällig gilt, um sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung der ausstehende Betrag dem Betrag entspricht, der fällig wäre, wenn der öffentlich unterstützte Exportkredit zum Zeitpunkt der Lieferung gewährt worden wäre. In diesen Fällen muss vor der Lieferung bei dem Teilnehmer ein Antrag auf öffentliche Unterstützung eingehen. 11.   MINDESTPRÄMIENSÄTZE a) Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung gewähren, berechnen für die öffentlich unterstützte Kreditsumme mindestens den gemäß Anlage II festgelegten Mindestprämiensatz. b) Sofern erforderlich, verwenden die Teilnehmer zur Umrechnung zwischen den jährlichen Spannen, die auf der Grundlage des noch ausstehenden Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, und den Sätzen für einmalig im Voraus gezahlte Prämien, die auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der öffentlichen Unterstützung berechnet werden, das vereinbarte Umrechnungsmodell für Prämiensätze. 12.   MAXIMALE KREDITLAUFZEIT a) Die maximale Kreditlaufzeit für alle neuen Luftfahrzeuge beträgt 12 Jahre. b) In Ausnahmefällen und nach vorheriger Mitteilung ist eine maximale Kreditlaufzeit von höchstens 15 Jahren zulässig. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 35 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen. c) Die Kreditlaufzeit des öffentlich unterstützten Exportkredits kann nicht im Wege einer gemeinsamen Nutzung der Rechte an der Sicherheit mit gewerblichen Kreditgebern auf Pari-passu-Basis verlängert werden. 13.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN a) Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde. 1. Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten: — Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. — Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen. — Bei Geschäften mit variablem Zinssatz wird spätestens fünf Geschäftstage vor dem Auszahlungstermin ein Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit erstellt, und zwar auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden variablen Zinssatzes oder Swap-Satzes. 2. Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten, wobei die Zinsen auf abnehmende Restbeträge zu zahlen sind: — Die Raten sind mindestens alle drei Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens drei Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. — Alternativ dazu und nach vorheriger Mitteilung sind die Raten alle sechs Monate fällig, wobei die erste Rate spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen ist. In diesem Fall ist ein Aufschlag von 15 % auf die Mindestprämiensätze gemäß Anlage II zu berechnen. b) Ungeachtet des Buchstabens a und nach vorheriger Mitteilung kann im Rahmen der Tilgung des Kapitalbetrags eine Schlusszahlung aller ausstehenden Beträge an einem bestimmten Datum vereinbart werden. In diesem Fall werden Tilgungen des Kapitalbetrags vor der Schlusszahlung wie unter Buchstabe a beschrieben strukturiert, wobei eine Tilgungsdauer zugrunde gelegt wird, die die maximale Kreditlaufzeit für die unterstützten Waren und Dienstleistungen nicht überschreitet. c) Ungeachtet des Buchstabens a kann die Tilgung zu für den Schuldner ungünstigeren Bedingungen strukturiert werden. d) Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. 14.   MINDESTZINSSÄTZE a) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden entweder einen variablen oder einen festen Mindestzinssatz gemäß Anlage III an. b) Für Luftfahrzeuge mit Strahlantrieb mit einem Nettopreis von mindestens 35 Mio. USD kann eine öffentliche Finanzierungsunterstützung auf CIRR-Basis nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Ein Teilnehmer, der beabsichtigt, eine solche Finanzierungsunterstützung zu gewähren, teilt dies allen anderen Teilnehmern mindestens 20 Kalendertage vor der endgültigen Zusage unter Angabe des Kreditnehmers mit. c) Nicht als Zinsen gelten Prämien gemäß Artikel 11 und Gebühren gemäß Artikel 16. 15.   ZINSSTÜTZUNG Bei der Gewährung von Zinsstützung beachten die Teilnehmer die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, wobei sie Banken und anderen Finanzinstituten, die sich an der Zinsstützung beteiligen, vorschreiben, nur unter Bedingungen an diesem Geschäft teilzunehmen, die in allen Punkten mit den Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung vereinbar sind. 16.   GEBÜHREN a) Im Rahmen der Obergrenzen für den Prämienfestschreibungszeitraum erheben die Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von ‚pure cover‘ gewähren, auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der öffentlichen Unterstützung während des Festschreibungszeitraums folgende Festschreibungsgebühr: 1. für die ersten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: null Basispunkte pro Jahr 2. für die zweiten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 12,5 Basispunkte pro Jahr 3. für die dritten und letzten sechs Monate des Festschreibungszeitraums: 25 Basispunkte pro Jahr b) Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/Direktfinanzierung gewähren, erheben folgende Gebühren: 1. eine Bearbeitungs-/Strukturierungsgebühr in Höhe von 25 Basispunkten auf den ausgezahlten Betrag, die bei jeder Auszahlung fällig ist 2. eine Bereitstellungs- und Festschreibungsgebühr in Höhe von 20 Basispunkten pro Jahr auf den nicht in Anspruch genommenen Teil des auszuzahlenden öffentlich unterstützten Exportkredits während des Festschreibungszeitraums, zahlbar postnumerando 3. eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünf Basispunkten pro Jahr auf den ausstehenden Betrag der öffentlichen Unterstützung, zahlbar postnumerando. Alternativ können die Teilnehmer festlegen, dass diese Gebühr im Voraus auf den ausgezahlten Betrag bei jeder Auszahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b zu zahlen ist. 17.   KOFINANZIERUNG Bei einer Kofinanzierung, bei der die öffentliche Unterstützung in Form eines Direktkredits und von ‚pure cover‘ gewährt wird und auf ‚pure cover‘ mindestens 35 % des öffentlich unterstützten Betrags entfallen, wendet der den Direktkredit gewährende Teilnehmer ungeachtet der Artikel 14 und 16 dieselben Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, an wie das Finanzinstitut, das Unterstützung unter ‚pure cover‘ gewährt, damit die Gesamtkosten des Instituts unter ‚pure cover‘ und des direkten Darlehensgebers äquivalent sind (Gesamtkostenäquivalenz). In diesen Fällen teilt der Teilnehmer, der eine solche Unterstützung gewährt, die Finanzierungsbedingungen, einschließlich Gebühren, gemäß den Vorgaben des Formblatts in Anlage IV mit. TEIL 3 Gebrauchte Luftfahrzeuge, Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Wartungs- und Serviceverträge KAPITEL I Geltungsbereich 18.   GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE UND SONSTIGE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN Dieser Teil der Sektorvereinbarung betrifft gebrauchte Luftfahrzeuge und Ersatztriebwerke, Ersatzteile, Umbauten, größere Veränderungen, Renovierungen, Wartungs- und Serviceverträge in Verbindung mit sowohl neuen als auch gebrauchten Luftfahrzeugen sowie Triebwerkssätze. KAPITEL II Finanzierungsbedingungen Mit Ausnahme der maximalen Kreditlaufzeit müssen die angewandten Finanzierungsbedingungen mit den in Teil 2 dieser Sektorvereinbarung dargelegten Bestimmungen im Einklang stehen. 19.   VERKAUF VON GEBRAUCHTEN LUFTFAHRZEUGEN a) Vorbehaltlich des Buchstabens b wird die maximale Kreditlaufzeit für gebrauchte Luftfahrzeuge gemäß dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben: Alter des Luftfahrzeugs (Jahre seit dem Tag der ursprünglichen Fertigung) Maximale Kreditlaufzeit für durch Vermögenswerte oder staatlich besicherte Geschäfte (Jahre) Maximale Kreditlaufzeit für weder durch Vermögenswerte noch staatlich besicherte Geschäfte (Jahre) 1 10 8,5 2 9 7,5 3 8 6,5 4 7 6 5-8 6 5,5 Über 8 5 5 b) Für Luftfahrzeuge, die umgebaut wurden, wird die maximale Kreditlaufzeit unter der Voraussetzung, dass das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt und eine etwaige öffentliche Unterstützung für diesen Umbau nicht nach Artikel 21 Buchstabe a gewährt wurde, gemäß dem Zeitraum seit dem Tag des Umbaus und dem Alter des Luftfahrzeugs ermittelt, wie in folgender Tabelle angegeben: Maximale Kreditlaufzeit für umgebaute Luftfahrzeuge, deren Kauf durch Vermögenswerte abgesichert wird (Jahre) Zeitraum seit dem Tag des Umbaus (Jahre) Alter des Luftfahrzeugs (Jahre seit dem Tag der ursprünglichen Fertigung) 1 2 3 4 5-8 Über 8 0 (neu umgebaut) 10 9 8 8 8 8 1 10 9 8 7 7 7 2 — 9 8 7 6 6 3 oder mehr — — 8 7 6 5 20.   ERSATZTRIEBWERKE UND ERSATZTEILE a) Für Ersatztriebwerke, die in Verbindung mit den in ein neues Luftfahrzeug einzubauenden Triebwerken gekauft oder bestellt werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug. b) Für Ersatzteile, die zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, kann die öffentliche Unterstützung zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie für das Luftfahrzeug, und zwar bis zu 5 % des Nettopreises des neuen Luftfahrzeugs und der eingebauten Triebwerke; bei Überschreitung der Obergrenze von 5 % gilt Buchstabe d für die öffentliche Unterstützung für Ersatzteile. c) Für Ersatztriebwerke, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit acht Jahre. Sofern das Geschäft alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II erfüllt, beträgt für Ersatztriebwerke mit einem Stückwert von mindestens 10 Mio. USD die Kreditlaufzeit 10 Jahre. d) Für sonstige Ersatzteile, die nicht zusammen mit einem neuen Luftfahrzeug gekauft werden, beträgt die maximale Kreditlaufzeit 1. bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD fünf Jahre 2. bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD zwei Jahre 21.   AUFTRÄGE FÜR UMBAUTEN/GRÖSSERE VERÄNDERUNGEN/RENOVIERUNG a) Hat ein Geschäft für Umbauten 1. einen Wert von mindestens 5 Mio. USD und — erfüllt es alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von acht Jahren anbieten — erfüllt es nicht alle Anforderungen des Artikels 19 der Anlage II, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren anbieten 2. einen Wert von weniger als 5 Mio. USD, kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von zwei Jahren gewähren b) Bei einem Geschäft über größere Veränderungen oder Renovierung kann ein Teilnehmer eine öffentliche Unterstützung mit folgender maximaler Kreditlaufzeit anbieten: 1. bei einem Auftragswert von mindestens 5 Mio. USD: fünf Jahre 2. bei einem Auftragswert von weniger als 5 Mio. USD: zwei Jahre 22.   WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE Die Teilnehmer können öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von drei Jahren gewähren. 23.   TRIEBWERKSSÄTZE Die Teilnehmer können eine öffentliche Unterstützung mit einer maximalen Kreditlaufzeit von fünf Jahren gewähren. TEIL 4 Transparenz Der Schriftverkehr zwischen den in den einzelnen Teilnehmerländern benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, d. h. über das Online-Informationssystem (OLIS) der OECD. Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden alle nach Maßgabe dieses Teils der Sektorvereinbarung ausgetauschten Informationen von allen Teilnehmern vertraulich behandelt. ABSCHNITT 1 Informationspflichten 24.   UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG a) Innerhalb eines Monats nach dem Datum der endgültigen Zusage übermittelt der betreffende Teilnehmer allen anderen Teilnehmern sowie in Kopie dem Sekretariat die in Anlage IV aufgeführten Angaben. b) Zur Ermittlung der Bezugsspanne gemäß Anlage III Artikel 8 Buchstabe b werden Informationen über die Spannen bei pure cover, wie in Anlage III Artikel 8 Buchstaben c und d dargelegt, spätestens fünf Tage nach dem Ende jedes Monats dem Sekretariat übermittelt. ABSCHNITT 2 Informationsaustausch 25.   AUSKUNFTSERSUCHEN a) Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Informationen über die Verwendung seiner öffentlich unterstützten Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von unter diese Sektorvereinbarung fallenden Luftfahrzeugen ersuchen. b) Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen. c) Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. d) Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens und der Antworten zu übermitteln. 26.  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.