Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ndertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. In seiner Antwort macht er möglichst genaue Angaben zu seiner voraussichtlichen Entscheidung. Gegebenenfalls wird eine vollständige Antwort so bald wie möglich nachgereicht. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln. b) Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel — ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder — andere Bedingungen erwogen werden, so wird unverzüglich eine neue Antwort erteilt; allen übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln. 57.   MÜNDLICHE KONSULTATIONEN a) Ein Teilnehmer stimmt Ersuchen um mündliche Konsultationen innerhalb von zehn Arbeitstagen zu. b) Ein Ersuchen um mündliche Konsultationen wird den Teilnehmern und den Nichtteilnehmern bekannt gemacht. Die Konsultationen finden so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von zehn Arbeitstagen statt. c) Der Vorsitzende der Teilnehmer stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen, z. B. eine Gemeinsame Haltung, mit dem Sekretariat ab. Das Sekretariat macht das Ergebnis der Konsultationen umgehend bekannt. 58.   VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Ein Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der Gemeinsamen Haltungen im OLIS Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen. b) Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung wird datiert und wie folgt aufgebaut: — Aktenzeichen mit dem Zusatz ‚Gemeinsame Haltung‘ — Name des Einfuhrlandes und des Käufers — möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung — vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen — Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung — Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter — Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt — sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände c) Der Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 36 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die Gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen nach seiner Auffassung die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 36 Buchstabe b festzulegen ist. d) Das Sekretariat macht die angenommenen Gemeinsamen Haltungen öffentlich bekannt. 59.   REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG a) Die Reaktionen erfolgen innerhalb von 20 Kalendertagen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren. b) Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für eine Gemeinsame Haltung erfolgen. c) Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil — im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt — die Behörden des Empfängerlands nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung annimmt. 60.   ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Nach 20 Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung. In den Fällen, in denen nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag für weitere acht Kalendertage zur Diskussion gestellt. b) Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die Gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der Gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen. c) Stimmt ein Teilnehmer einem oder mehr als einem Teil einer Gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er implizit den übrigen Teilen der Gemeinsamen Haltung zu. Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine solche teilweise Zustimmung andere Teilnehmer dazu veranlassen kann, ihre Einstellung zu einer vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung zu ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine Gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen. d) Eine nicht angenommene Gemeinsame Haltung kann nach den Verfahren der Artikel 58 und 59 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden. 61.   UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zusätzlichen Frist von acht Kalendertagen auf eine Gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist mit ihrer Zustimmung verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung. 62.   INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die Gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die Gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt im OLIS eine ständig aktualisierte Liste aller Gemeinsamen Haltungen, die angenommen wurden oder über die noch nicht entschieden worden ist. 63.   GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG a) Eine angenommene Gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, es sei denn, dem Sekretariat wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine Gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, falls ein Teilnehmer innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. Eine Gemeinsame Haltung nach Artikel 36 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen. b) Das Sekretariat überwacht die Geltung der Gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste ‚The Status of Valid Common Lines‘ (Stand der geltenden Gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem Laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe, — neue Gemeinsame Haltungen nach ihrer Annahme durch die Teilnehmer hinzuzufügen — das Ende der Geltungsdauer zu aktualisieren, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat — Gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen — vierteljährlich eine Liste der Gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet ABSCHNITT 6 Durchführungsbestimmungen für die Mitteilung der Mindestzinssätze (CIRR) 64.   MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE a) Die CIRR für Währungen, die nach Artikel 20 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich elektronisch mitzuteilen. b) Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit und macht sie öffentlich bekannt. 65.   INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE Die geänderten CIRR treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft. 66.   SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft. ABSCHNITT 7 Überprüfungen 67.   REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG DES ÜBEREINKOMMENS a) Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das Funktionieren des Übereinkommens. Dabei prüfen sie unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Umsetzung und praktische Anwendung des DDR-Systems (Differentiated Discount Rate), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen. b) Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die praktische Anwendung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die Wirtschafts- und Währungslage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer im Hinblick auf die Überprüfung vorzulegen beabsichtigen, müssen spätestens 45 Kalendertage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen. 68.   ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE a) Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Sätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Sätze verfolgt werden. Diese Überprüfung erstreckt sich auch auf die bei der Anwendung dieser Sätze hinzuzurechnende Spanne. b) Ein Teilnehmer kann beim Vorsitzenden der Teilnehmer einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn seines Erachtens der CIRR für eine oder mehrere Währungen die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt. 69.   ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN Die Teilnehmer überwachen und überprüfen regelmäßig alle Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien. Die Informationen umfassen: a) die Methoden zur Länderrisikoeinstufung und zur Bewertung des Hoheitsrisikos zwecks Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen b) die Höhe der MPR, um zu gewährleisten, dass sie ein genaues Maß für das Kreditrisiko bleiben, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen wie auch der privatwirtschaftlichen Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos c) die Differenzierung der MPR, mit der der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der Exportkreditprodukte Rechnung getragen wird, und d) den Schatz an Erfahrungen mit der Begrenzung des Länderrisikos und mit Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen sowie die weitere Zweckmäßigkeit und Angemessenheit ihrer besonderen Auswirkungen auf die MPR „ANHANG I SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE KAPITEL I Geltungsbereich der Sektorvereinbarung 1.   TEILNAHME Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung sind Australien, die Europäische Union, Japan, Korea, Neuseeland und Norwegen. 2.   GELTUNGSBEREICH Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über Folgendes: a) Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf diese Anlagen Anwendung findet. b) Umbau von Schiffen. ‚Umbau von Schiffen‘ ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1 000 BRZ, sofern grundlegende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden. c) 1. Diese Sektorvereinbarung gilt zwar nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft), die Teilnehmer können jedoch Exportkredite für Luftkissenfahrzeuge zu Bedingungen gewähren, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Teilnehmer verpflichten sich, von dieser Möglichkeit mäßig Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen für Luftkissenfahrzeuge nicht zu gewähren, wenn feststeht, dass es keinen Wettbewerb nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung gibt. 2. Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung ist ‚Luftkissenfahrzeug‘ ein Amphibienfahrzeug von mindestens 100 Tonnen, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mit Hilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird. 3. Es wird davon ausgegangen, dass Exportkredite zu Bedingungen, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen, nur für Luftkissenfahrzeuge gewährt werden, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen. KAPITEL II Bestimmungen für Exportkredite und gebundene Entwicklungshilfe 3.   MAXIMALE KREDITLAUFZEIT Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 12 Jahre ab Lieferung. 4.   ANZAHLUNG Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung. 5.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN a) Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in regelmäßigen Zeitabständen von in der Regel sechs und höchstens zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen. b) Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten. c) Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden. d) Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. e) Beabsichtigt ein Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter Buchstabe b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, nach Anhang VII des Übereinkommens mit. 6.   MINDESTPRÄMIE Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind. 7.   PROJEKTFINANZIERUNG Die Bestimmungen des Artikels 7 und des Anhangs VI des Übereinkommens finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind. 8.   ENTWICKLUNGSHILFE Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe zu leisten, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen. KAPITEL III Verfahren 9.   UNTERRICHTUNG Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer, über die Bestimmungen des Übereinkommens und des Gläubigermeldeverfahrens der Weltbank/Berner Union/OECD hinausgehend, jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen. 10.   ÜBERPRÜFUNG a) Diese Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt. b) Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab. c) Beschließen die Teilnehmer an dem Übereinkommen, das Übereinkommen zu ändern, so prüfen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden ‚Teilnehmer‘) diesen Beschluss und seine Relevanz für diese Sektorvereinbarung. Während dieser Prüfung finden die Änderungen an dem Übereinkommen auf diese Sektorvereinbarung keine Anwendung. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern an dem Übereinkommen schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen, was deren Anwendung auf den Schiffbau betrifft, nicht zustimmen, so teilen sie den Teilnehmern an dem Übereinkommen ihre Einwände mit und nehmen Konsultationen mit ihnen auf, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist für die Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend. „Anlage Verpflichtungen für künftige Arbeiten Zusätzlich zu den Bestimmungen des Übereinkommens über künftige Arbeiten kommen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung überein, a) unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden b) die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze im Hinblick auf ihre Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen c) vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern d) im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens auf diese Sektorvereinbarung zu überprüfen e) zu erörtern, ob — der Zeitpunkt für die Zahlung der ersten Rate des Kapitalbetrags — das Konzept der gewogenen Durchschnittslaufzeit im Zusammenhang mit dem Tilgungsverfahren des Artikels 5 dieser Sektorvereinbarung herangezogen werden kann „ANHANG II SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE KAPITEL I Geltungsbereich der Sektorvereinbarung 1.   GELTUNGSBEREICH a) Mit dieser Sektorvereinbarung werden die Bestimmungen festgelegt, die für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Verträgen über folgende Leistungen gelten: 1. Export von vollständigen Kernkraftwerken oder Teilen davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung des Personals, soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks unmittelbar erforderlich sind 2. Modernisierung bestehender Kernkraftwerke, sofern der Gesamtwert der Modernisierung 80 Mio. SZR oder mehr beträgt und die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Kraftwerks voraussichtlich mindestens um die Dauer der zu vereinbarenden Kreditlaufzeit verlängert wird. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so gilt das Übereinkommen. 3. Versorgung mit Kernbrennstoffen und Anreicherung 4. Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs b) Diese Sektorvereinbarung gilt nicht für 1. Ausgabenposten, die sich auf Objekte außerhalb der Kernkraftwerksanlage beziehen und für die üblicherweise der Käufer verantwortlich ist, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugeländes, den Straßen, der Bausiedlung, den Starkstromleitungen, den Schaltanlagen (15 18 22 *1 29 31 36 *2 37), der Wasserversorgung sowie den im Land des Käufers entstehenden Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung) 2. Umspannwerke, Transformatoren und Übertragungsleitungen außerhalb der Kernkraftwerksanlage 3. öffentliche Unterstützung für die Stilllegung eines Kernkraftwerks KAPITEL II Bestimmungen für Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe 2.   MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN a) Die maximale Kreditlaufzeit für die unter Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1 und 2 fallenden Waren und Dienstleistungen beträgt 18 Jahre. b) Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt zwei Jahre ab Lieferung. c) Die maximale Kreditlaufzeit für die Entsorgung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt zwei Jahre. d) Die maximale Kreditlaufzeit für die Anreicherung und die Bewirtschaftung abgebrannten Kernbrennstoffs beträgt fünf Jahre. 3.   TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN a) Die Teilnehmer legen für die Tilgung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen das unter Nummer 1 bzw. 2 beschriebene Tilgungsverfahren zugrunde. 1. Die Tilgung des Kapitals erfolgt in gleichen Raten. 2. Die Tilgung des Kapitals erfolgt zusammen mit der Zahlung der Zinsen in gleichen Raten. b) Die Tilgungs- und die Zinsraten sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Tilgungs- und Zinsrate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. c) In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann öffentliche Unterstützung für in Artikel 1 Buchstabe a Nummern 1 und 2 dieser Vereinbarung genannte Waren und Dienstleistungen zu anderen als den unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen gewährt werden. Die Gewährung einer derartigen Unterstützung muss darauf beruhen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem Zeitplan, der die Verfügbarkeit der Mittel für den Schuldner bestimmt, und dem Schuldendienstprofil, das auf einem Tilgungsplan mit gleichen halbjährlichen Raten beruht; in diesem Fall sind die folgenden Kriterien zu erfüllen: 1. Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 15 Jahre. 2. Eine einzelne Tilgungsrate oder die Gesamtheit der innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten geleisteten Tilgungsraten entspricht höchstens 25 % des zu tilgenden Kapitals. 3. Tilgungsraten sind mindestens alle 12 Monate zu zahlen. Die erste Tilgungsrate ist spätestens 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen; außerdem müssen 12 Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit mindestens 2 % des zu tilgenden Kapitals zurückgezahlt worden sein. 4. Die Zinsen sind mindestens alle 12 Monate fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen. 5. Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit darf neun Jahre nicht überschreiten. d) Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert. 4.   FESTSETZUNG DER CIRR Die für öffentliche Finanzierungsunterstützung nach dieser Sektorvereinbarung geltenden CIRR werden anhand folgender Basiszinssätze und Spannen rechnerisch ermittelt: Kreditlaufzeit (Jahre) N

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.