Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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EKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE a) Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich tragfähig sein müssten. b) Die wichtigsten Testfragen, die vor der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten: — Ist das Projekt finanziell nicht tragfähig, d. h. gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cashflow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht (erste Testfrage)? oder — Ist es nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern unwahrscheinlich, dass das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann (zweite Testfrage)? Bei Projekten mit einem Wert von mehr als 50 Mio. SZR wird bei der Prüfung der Angemessenheit der Entwicklungshilfe der Frage besondere Bedeutung beigemessen, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können. c) Mit Hilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen zu finanzieren ist. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 51 bis 53 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden. 38.   MINDESTKONZESSIONALITÄT Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von weniger als 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um eines der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Country, LDC) handelt, von weniger als 50 %; dies gilt nicht für die nachstehenden Fälle, in denen auch die Mitteilungsverfahren des Artikels 49 Buchstabe a und des Artikels 50 Buchstabe a keine Anwendung finden: a) Technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, wenn das Zuschusselement der öffentlichen Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts oder 1 Mio. SZR ausmacht, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, und b) Kleinprojekte: Investitionsprojekte von weniger als 1 Mio. SZR, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden 39.   AUSNAHMEN VON DEN LÄNDER- UND PROJEKTBEZOGENEN VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE a) Die Artikel 36 und 37 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einer Konzessionalität von 80 % oder mehr, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 35 gewährt wird. b) Artikel 37 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 35 gewährt wird. c) Auf gebundene Entwicklungshilfe für LDC nach der Definition der Vereinten Nationen finden die Artikel 36 und 37 keine Anwendung. d) Angesichts der besonderen Umstände prüfen die Teilnehmer wohlwollend eine Beschleunigung der für gebundene Entwicklungshilfe geltenden Verfahren, — wenn ein nuklearer Unfall oder ein größerer industrieller Störfall eintritt, der eine schwere grenzüberschreitende Verschmutzung verursacht und bei dem ein betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zur Beseitigung oder Begrenzung seiner Auswirkungen gewähren möchte, oder — wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass ein solcher Unfall eintritt und ein potenziell betroffener Teilnehmer gebundene Hilfe zu seiner Verhütung gewähren möchte. e) Ungeachtet der Artikel 36 und 37 kann ein Teilnehmer in Ausnahmefällen wie folgt Unterstützung gewähren: — nach dem in Anhang XIV definierten und in den Artikeln 58 bis 63 beschriebenen Verfahren für die Festlegung einer Gemeinsamen Haltung oder — Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die nach den Artikeln 51 und 52 von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird, oder — Schreiben an den Generalsekretär der OECD nach den Verfahren des Artikels 53; die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt 40.   BERECHNUNG DER KONZESSIONALITÄT GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE Die Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Zuschusselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen: a) Der Abzinsungssatz, der für die Berechnung der Konzessionalität eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird (Differentiated Discount Rate, DDR), wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet: — durchschnittlicher CIRR + Spanne Die Spanne (Margin, M) ist von der Laufzeit (Repayment term, R) abhängig wie folgt: R M weniger als 15 Jahre 0,75 15 Jahre bis weniger als 20 Jahre 1,00 20 Jahre bis weniger als 30 Jahre 1,15 mindestens 30 Jahre 1,25 — Für alle Währungen steht ‚durchschnittlicher CIRR‘ für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des Vorjahres bis zum 14. Februar des laufenden Jahres geltenden monatlichen CIRR. Der ermittelte Satz, einschließlich der Spanne, wird auf die nächste durch 10 teilbare Basispunktzahl gerundet. Gibt es für eine Währung mehr als einen CIRR, so ist dieser Berechnung der CIRR für die längste Laufzeit im Sinne des Artikels 20 Buchstabe a zugrunde zu legen. b) Stichtag für die Berechnung der Konzessionalität ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Anhangs XIV. c) Bei der Berechnung der Gesamtkonzessionalität eines Mischfinanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass die Konzessionalität folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich Null ist: — Exportkredite nach diesem Übereinkommen — andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen — andere öffentliche Mittel mit einer geringeren Konzessionalität als der Mindestkonzessionalität nach Artikel 38, ausgenommen bei Anpassung, und — Anzahlung des Käufers Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Anzahlung gelten, werden bei der Berechnung der Konzessionalität berücksichtigt. d) Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass dieselbe Konzessionalität gewährt wird; diese wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet. e) Die örtlichen Kosten und die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern werden bei der Berechnung der Konzessionalität nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden. f) Die Gesamtkonzessionalität eines Pakets wird ermittelt, indem die Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Pakets und deren Konzessionalität durch den Gesamtnennwert der Komponenten geteilt wird. g) Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen ist der zum Zeitpunkt der Mitteilung geltende Satz. Im Falle einer umgehenden Mitteilung ist der Abzinsungssatz der zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltende Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf seine Konzessionalität aus. h) Wird vor Vertragsschluss die Währung geändert, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Für die Berechnung der Konzessionalität wird der zum Zeitpunkt der Änderung geltende Abzinsungssatz verwendet. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung der Konzessionalität erforderlichen Angaben gemacht worden sind. i) Abweichend von Buchstabe g wird für die Berechnung der Konzessionalität von Einzelgeschäften im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie der für die Kreditlinie ursprünglich mitgeteilte Abzinsungssatz verwendet. 41.   GELTUNGSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE a) Die Teilnehmer legen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe für höchstens zwei Jahre fest; dies gilt sowohl für die Finanzierung von Einzelgeschäften als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 50 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem zu erläutern ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung zulässig sind. Bei Einzelgeschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Geltungsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 49 oder 50. b) Kommt ein Land erstmalig nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht, so beschränkt sich die Geltungsdauer der bestehenden und der neuen mitgeteilten Protokolle und Kreditlinien für gebundene Entwicklungshilfe auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potenziellen Neueinstufung nach den Verfahren des Artikels 36 Buchstabe b. c) Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu Bedingungen zulässig, die mit den Artikeln 36 und 37 vereinbar sind, und zwar nach — Neueinstufung der Länder und — Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen ungeachtet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 40 aufrechterhalten werden. 42.   ANPASSUNG Unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Zweck dieses Übereinkommens kann sich ein Teilnehmer nach den Verfahren des Artikels 45 den von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angebotenen Finanzierungsbedingungen anpassen. KAPITEL IV VERFAHREN ABSCHNITT 1 Gemeinsame Verfahren für Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe 43.   MITTEILUNGEN Die für die Verfahren dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen sind nach dem Muster in Anhang VII abzugeben; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln. 44.   UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG a) Sagt ein Teilnehmer zu, eine nach den Verfahren der Artikel 47 bis 50 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, so unterrichtet er die übrigen Teilnehmer unverzüglich, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem entsprechenden Formblatt vermerkt. b) Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 55 bis 57 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer über die Kreditbedingungen, die er für ein bestimmtes Geschäft zu unterstützen beabsichtigt; er kann die übrigen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen. 45.   ANPASSUNGSVERFAHREN a) Bevor sich ein Teilnehmer nach den Artikeln 18 und 42 Finanzierungsbedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, gegebenenfalls einschließlich mündlicher Konsultationen nach Artikel 57, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden, und beachtet Folgendes: 1. Der Teilnehmer informiert die übrigen Teilnehmer über die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, nach den Mitteilungsverfahren, die für die Bedingungen erforderlich waren, denen er sich anpasst. Im Falle der Anpassung an einen Nichtteilnehmer wendet der anpassungswillige Teilnehmer die Mitteilungsverfahren an, die erforderlich gewesen wären, wenn die Bedingungen, denen er sich anpasst, von einem Teilnehmer angeboten worden wären. 2. Müsste der Teilnehmer nach dem einschlägigen Mitteilungsverfahren seine Zusage bis nach Ende der Angebotsfrist zurückhalten, so teilt er seine Anpassungsabsicht abweichend von Nummer 1 so früh wie möglich mit. 3. Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer. b) Beabsichtigt ein Teilnehmer, Finanzierungsbedingungen anzubieten, die mit den nach den Artikeln 47 und 48 mitgeteilten Finanzierungsbedingungen identisch sind, so kann er dies nach Ablauf der in den genannten Artikeln festgelegten Wartezeit tun. Der Teilnehmer teilt seine Absicht so früh wie möglich mit. 46.   BESONDERE KONSULTATIONEN a) Hat ein Teilnehmer Grund zu der Annahme, dass ein anderer Teilnehmer (der das Verfahren einleitende Teilnehmer) günstigere als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen anbietet, so unterrichtet er das Sekretariat; das Sekretariat macht diese Informationen unverzüglich bekannt. b) Der das Verfahren einleitende Teilnehmer erläutert die Finanzierungsbedingungen seines Angebots innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bekanntmachung der Informationen durch das Sekretariat. c) Nach der Erläuterung durch den das Verfahren einleitenden Teilnehmer kann jeder Teilnehmer darum ersuchen, dass das Sekretariat innerhalb von fünf Arbeitstagen eine besondere Konsultationssitzung der Teilnehmer zur Erörterung der Frage organisiert. d) Bis das Ergebnis der besonderen Konsultationssitzung der Teilnehmer vorliegt, werden die Finanzierungsbedingungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, nicht wirksam. ABSCHNITT 2 Verfahren für Exportkredite 47.   VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE a) Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung nach Anhang VII, — falls die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie, die zur Berechnung des MPR verwendet wurde, die eines garantierenden Dritten ist, der seinen Sitz außerhalb des Landes des Schuldners hat [d. h. Bestimmung nach Artikel 24 Buchstabe e erster Gedankenstrich] — falls der geltende MPR durch Anwendung einer der Methoden des Artikels 30 für die Begrenzung des Länderrisikos gesenkt wurde oder — falls er beabsichtigt, Unterstützung nach Artikel 10 Buchstabe a Nummer 2 oder Buchstabe d des Anhangs IV zu gewähren — falls er beabsichtigt, Unterstützung nach Artikel 5 Buchstabe a des Anhangs V zu gewähren b) Ersucht innerhalb dieser Frist ein anderer Teilnehmer um eine Aussprache, so schiebt der das Verfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf. c) Zur Erleichterung der Überprüfung des Erfahrungsschatzes nach Artikel 69 unterrichtet ein Teilnehmer die übrigen Teilnehmer nach einer Aussprache über seine endgültige Entscheidung. Die Teilnehmer führen Aufzeichnungen über ihre Erfahrungen mit den nach Buchstabe a mitgeteilten Prämiensätzen. 48.   VORHERIGE MITTEILUNG a) Im Einklang mit Anhang VII übermittelt ein Teilnehmer allen übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, eine Mitteilung, sofern er beabsichtigt, 1. eine Unterstützung nach Artikel 10 Buchstabe d Nummer 3 zu gewähren 2. eine Kreditlaufzeit von mehr als fünf Jahren für ein Land der Kategorie I zu unterstützen 3. eine Unterstützung nach Artikel 13 Buchstabe a zu gewähren 4. eine Unterstützung nach Artikel 14 Buchstabe d zu gewähren 5. eine Unterstützung nach Artikel 24 Buchstabe c zu gewähren, wenn der Kreditwert 10 Mio. SZR übersteigt (14) 6. eine Mindestprämie nach Artikel 24 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich anzuwenden, bei der die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie, die zur Berechnung des MPR herangezogen wurde, durch Einbeziehung einer eingestuften multilateralen oder regionalen Organisation als Schuldner oder Garantiegeber ermittelt wurde 7. eine Mindestprämie nach Artikel 27 Buchstabe e anzuwenden, bei der die gewählte und zur Berechnung des MPR für ein Geschäft angewandte Käuferrisikokategorie je nach Art des Geschäfts folgenden Kriterien entspricht: — Geschäft mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber: niedriger als CC1 (d. h. CC0 oder SOV+) — Geschäft mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber und einem Kreditwert über 5 Mio. SZR: besser als das Rating der akkreditierten Ratingagentur 8. eine Mindestprämie nach Artikel 31 Buchstabe a anzuwenden, bei der Käuferrisiko- Bonitätsverbesserungen zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen 9. eine Unterstützung nach Artikel 8 Buchstabe a des Anhangs II zu gewähren 10. eine Unterstützung nach Artikel 10 Buchstabe a Nummer 1 des Anhangs IV zu gewähren 11. eine Unterstützung nach Artikel 5 Buchstabe b des Anhangs V zu gewähren b) Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, dieses Geschäft zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer. ABSCHNITT 3 Verfahren für handelsbezogene Entwicklungshilfe 49.   VORHERIGE MITTEILUNG a) Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung nach Anhang VII, sofern er beabsichtigt, öffentliche Unterstützung zu gewähren für — handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 % — handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einem Zuschusselement (im Sinne der DAC-Definition) von weniger als 50 % — handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von 2 Mio. SZR oder mehr und einer Konzessionalität von weniger als 80 % oder — handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als 2 Mio. SZR und einer Konzessionalität von weniger als 50 %, außer in den Fällen des Artikels 38 Buchstaben a und b — gebundene Entwicklungshilfe nach Artikel 39 Buchstabe d b) Die vorherige Mitteilung ist spätestens 30 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. c) Gibt der das Verfahren einleitende Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich alle übrigen Teilnehmer. d) Dieser Artikel gilt auch für gebundene Entwicklungshilfe, die als Teil eines Mischfinanzierungspakets im Sinne des Artikels 35 gewährt wird. 50.   UMGEHENDE MITTEILUNG a) Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung nach Anhang VII, sofern er öffentliche Unterstützung für gebundene Entwicklungshilfe in folgender Höhe gewährt: — 2 Mio. SZR oder mehr und Konzessionalität von 80 % oder mehr oder — weniger als 2 Mio. SZR und Konzessionalität von 50 % oder mehr, außer in den Fällen des Artikels 38 Buchstaben a und b b) Ein Teilnehmer übermittelt allen übrigen Teilnehmern ferner umgehend eine Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird. c) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich umgehend mitgeteilten Finanzierungsbedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich. ABSCHNITT 4 Konsultationsverfahren für gebundene Entwicklungshilfe 51.   ZWECK DER KONSULTATIONEN a) Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang XIII). b) Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 52 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 57, in denen erörtert wird: — erstens, ob ein Hilfeangebot den Artikeln 36 und 37 entspricht und — gegebenenfalls zweitens, ob ein Hilfeangebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Artikeln 36 und 37 nicht entspricht 52.   ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN a) Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem um folgende Informationen ersuchen: — Ergebnisse einer ausführlichen Durchführbarkeitsstudie/Projektbewertung — Vorliegen eines konkurrierenden Angebots für eine nichtkonzessionäre oder eine Entwicklungshilfefinanzierung — voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts — Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z. B. der Weltbank — Durchführung einer internationalen Ausschreibung, insbesondere wenn das niedrigste gewertete Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde — Auswirkungen auf die Umwelt — Beteiligung der Privatwirtschaft und — Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z. B. sechs Monate vor Ende der Angebotsfrist oder vor Zusage des Kredits). b) Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu den beiden in Artikel 51 genannten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor Zusage des Kredits mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird zwischen den Konsultationspartnern keine Einigung erzielt, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung gegeben hat; dieser sollte sein weiteres Vorgehen überprüfen, wenn sich herausstellt, dass ein Hilfeangebot keine ausreichende Unterstützung findet. 53.   ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN a) Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmer spätestens 60 Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner unterrichtet der Geber den Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über das Ergebnis der Konsultationen und erläutert, welche übergeordneten, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt. b) Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den zehn Arbeitstagen nach dieser Mitteilung an die Teilnehmer sagt weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, bei denen im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von zehn auf 15 Arbeitstage. c) Das Sekretariat überwacht den Fortgang und das Ergebnis der Konsultationen. ABSCHNITT 5 Informationsaustausch über Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe 54.   KONTAKTSTELLEN Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt elektronisch, z. B. über OLIS, und wird vertraulich behandelt. 55.   ERSTRECKUNG DER AUSKUNFTSERSUCHEN a) Ein Teilnehmer kann einen anderen Teilnehmer um Auskunft über seine Haltung zu einem Drittland, einer Einrichtung in einem Drittland oder einer bestimmten Geschäftsmethode ersuchen. b) Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen. c) Wird ein Auskunftsersuchen an mehr als einen Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen. d) Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln. 56.   UMFANG DER ANTWORTEN a) Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kale

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.