Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

und sind nicht zu gering, um langfristige Kosten und Verluste zu decken. 24.   MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO Die Teilnehmer erheben keinen niedrigeren als den geltenden Mindestprämiensatz (Minimum Premium Rate, MPR) für das Kreditrisiko. a) Der geltende MPR wird nach folgenden Kriterien festgesetzt: — geltende Einstufung des Länderrisikos — Dauer des Risikos (Risikohorizont (Horizon of Risk, HOR)) — gewählte Käuferrisikokategorie des Schuldners — Deckungsquote für politische und wirtschaftliche Risiken und Qualität des angebotenen öffentlichen Exportkreditprodukts — gegebenenfalls angewandte Methode für die Begrenzung des Länderrisikos und — gegebenenfalls erfolgte Bonitätsverbesserung in Bezug auf das Käuferrisiko b) Der MPR wird als prozentualer Anteil am Wert des Kapitals des Kredits ausgedrückt, so, als ob die Prämie zum Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme des Kredits in voller Höhe erhoben würde. Die mathematische Formel für die Berechnung des MPR wird in Anhang VIII erläutert. c) Für Geschäfte, an denen Schuldner in Ländern der Kategorie 0, in OECD-Ländern mit hohem Einkommen und in Euro-Ländern mit hohem Einkommen (3) beteiligt sind, gelten keine MPR. Die von den Teilnehmern für Geschäfte in diesen Ländern erhobenen Prämiensätze werden von Fall zu Fall bestimmt. Um zu gewährleisten, dass die Prämiensätze für Geschäfte, an denen Schuldner in diesen Ländern beteiligt sind, die entsprechenden Preise des privaten Marktes nicht unterbieten, halten die Teilnehmer das folgende Verfahren ein: — Unter Berücksichtigung der verfügbaren Marktdaten und der Besonderheiten des betreffenden Geschäfts ermitteln die Teilnehmer den anzuwendenden Prämiensatz durch Vergleich mit mindestens einem der in Anhang IX aufgeführten Marktreferenzwerte (Benchmarks); dabei wählen sie den (die) für das jeweilige Geschäft am besten geeigneten Referenzwert(e). — Ungeachtet des vorhergehenden Absatzes erheben die Teilnehmer keinen geringeren MPR als den, welcher der jeweiligen Käuferrisikokategorie in der Länderrisikokategorie 1 entspricht, falls die Relevanz der Marktdaten aus Liquiditäts- oder anderen Gründen begrenzt ist oder das Geschäft geringfügig ist (Kreditwert unter 10 Mio. Sonderziehungsrechten (SZR)). — Vorübergehend (4) geben die Teilnehmer eine vorherige Mitteilung nach Artikel 48 Buchstabe a für jedes Geschäft ab, das mit einem Schuldner/Garantiegeber in einem Land der Kategorie 0, einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen getätigt wird und dessen Kreditwert 10 Mio. SZR übersteigt. d) Für die Länder mit dem ‚höchsten Risiko‘ der Kategorie 7 werden in der Regel höhere Prämiensätze als die für diese Kategorie festgesetzten MPR erhoben; diese Prämiensätze werden von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt. e) Bei der Berechnung des MPR für ein Geschäft ist die geltende Einstufung des Länderrisikos die Einstufung des Landes des Schuldners und die geltende Einstufung des Käuferrisikos die Einstufung des Schuldners (5), es sei denn, — dass von einem in Anbetracht des Umfangs der gesicherten Schuld kreditwürdigen Dritten eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, abrufbaren, rechtsgültigen und vollstreckbaren Garantie für die gesamte Rückzahlungspflicht während der gesamten Kreditlaufzeit geleistet wird. Wird eine Garantie von einem Dritten gestellt, so hat ein Teilnehmer die Möglichkeit, die Länderrisikoeinstufung des Landes anzuwenden, in dem der Garantiegeber seinen Sitz hat, und die Käuferrisikokategorie des Garantiegebers (6), oder — dass eine multilaterale oder regionale Organisation nach Artikel 28 entweder als Kreditnehmer oder als Garantiegeber für das Geschäft auftritt; in diesem Fall kann die geltende Einstufung des Länderrisikos und der Käuferrisikokategorie die Einstufung der beteiligten multilateralen oder regionalen Organisation sein f) Die Kriterien und Bedingungen für die Anwendung einer Garantie eines Dritten in den Fällen des Buchstabens e erster und zweiter Gedankenstrich sind in Anhang X festgelegt. g) Der HOR für die Berechnung eines MPR, vereinbart als die Hälfte des Auszahlungszeitraums plus der gesamten Kreditlaufzeit, geht von einem Standardtilgungsverfahren für den Exportkredit aus, d. h. von einer Rückzahlung des Kapitals plus der aufgelaufenen Zinsen in gleichen halbjährlichen Raten, die sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit anläuft. Für Exportkredite mit anderen Tilgungsverfahren wird eine entsprechende Kreditlaufzeit (ausgedrückt als gleiche halbjährliche Raten) nach folgender Formel berechnet: entsprechende Kreditlaufzeit = (gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit – 0,25)/0,5. h) Entscheidet sich ein Teilnehmer für die Anwendung einer MPR im Zusammenhang mit einem garantierenden Dritten, der seinen Sitz in einem anderen Land als dem des Schuldners hat, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 47 vorher mit. Entscheidet sich ein Teilnehmer für die Anwendung einer MPR im Zusammenhang mit einer als Garantiegeber auftretenden multilateralen oder regionalen Organisation, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 vorher mit. 25.   EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS Mit Ausnahme der OECD-Länder mit hohem Einkommen und der Euro-Länder mit hohem Einkommen werden die Länder nach der Wahrscheinlichkeit eingestuft, mit der sie ihre Auslandsschulden bedienen werden (Länderkreditrisiko). a) Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente: — allgemeines Rückzahlungsmoratorium, das von der Regierung des Landes des Schuldners/Garantiegebers angeordnet wird oder von der Stelle des Landes, über das die Rückzahlung erfolgt — politische Ereignisse und/oder wirtschaftliche Schwierigkeiten außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers oder Gesetzgebungs-/Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, die den Transfer der für den Kredit gezahlten Mittel verhindern oder verzögern — Rechtsvorschriften im Land des Schuldners/Garantiegebers, nach denen die Rückzahlung in Landeswährung als Erfüllung der Schuld gilt, selbst wenn der zurückgezahlte Betrag nach Umrechnung in die Kreditwährung infolge von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem zum Zeitpunkt des Transfers der Mittel geschuldeten Betrag entspricht — sonstige Maßnahmen oder Beschlüsse der Regierung eines anderen Landes, die die Rückzahlung eines Kredits verhindern, und — Ereignisse höherer Gewalt außerhalb des Landes des mitteilenden Teilnehmers, z. B. Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Enteignung, Revolution, Aufruhr, Bürgerunruhen, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen und nukleare Unfälle b) Die Länder werden in eine von acht Länderrisikokategorien (0-7) eingestuft. MPR sind für die Kategorien 1 bis 7 festgesetzt worden, nicht jedoch für die Kategorie 0, da das Länderrisiko für die Länder dieser Kategorie als unbedeutend angesehen wird. Das Kreditrisiko im Zusammenhang mit Geschäften in Ländern der Kategorie 0 ist im Wesentlichen auf das Schuldner-/Garantiegeberrisiko zurückzuführen. c) Die Einstufung der Länder (7) erfolgt nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos, die Folgendes umfasst: — Das Modell für die Bewertung des Länderrisikos (im Folgenden ‚Modell‘) führt zu einer quantitativen Bewertung des Länderkreditrisikos, die auf drei Gruppen von Risikoindikatoren für jedes Land beruht: Erfahrung der Teilnehmer mit der Zahlungsfähigkeit des Landes, finanzielle Lage und wirtschaftliche Lage. Die im Rahmen des Modells angewandte Methodik umfasst mehrere Schritte, unter anderem die Bewertung der drei Gruppen von Risikoindikatoren sowie die Kombination und flexible Gewichtung der Risikoindikatorengruppen. — Im Rahmen einer qualitativen Bewertung werden die Ergebnisse des Modells für die einzelnen Länder geprüft, um das politische Risiko und/oder andere in dem Modell ganz oder teilweise nicht berücksichtigte Risiken einzubeziehen. Gegebenenfalls kann die quantitative Bewertung nach dem Modell angepasst werden, damit sie der abschließenden Bewertung des Länderkreditrisikos entspricht. d) Die Einstufung des Länderrisikos wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. Wird ein Land in eine höhere oder in eine niedrigere Länderrisikokategorie eingestuft, so erheben die Teilnehmer spätestens fünf Arbeitstage nach der Mitteilung der Neueinstufung durch das Sekretariat Prämiensätze, die dem MPR für die neue Länderrisikokategorie entsprechen oder darüber liegen. e) Die geltende Einstufung des Länderrisikos wird vom Sekretariat veröffentlicht. 26.   BEWERTUNG DES HOHEITSRISIKOS a) Bei allen Ländern, die nach der Methodik zur Einstufung des Länderrisikos nach Artikel 25 Buchstabe d eingestuft werden, wird das Hoheitsrisiko (staatliches Risiko) bewertet, um — ausnahmsweise — die Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen zu bestimmen, — die nicht der Schuldner mit dem geringsten Risiko des Landes sind und — bei denen das Kreditrisiko wesentlich höher ist als das Länderrisiko. b) Die Bestimmung der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, welche die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, erfolgt nach der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos, welche die Teilnehmer ausgearbeitet und vereinbart haben. c) Die Liste der Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Buchstabens a erfüllen, wird laufend überwacht und mindestens einmal jährlich überprüft; Änderungen, die sich aus der Methodik zur Bewertung des Hoheitsrisikos ergeben, werden vom Sekretariat unverzüglich mitgeteilt. d) Die Liste der nach Buchstabe b ermittelten Regierungen oder sonstigen staatlichen Institutionen wird vom Sekretariat veröffentlicht. 27.   EINSTUFUNG DES KÄUFERRISIKOS Schuldner und gegebenenfalls Garantiegeber in Ländern der Risikokategorien 1-7 werden in eine der Käuferrisikokategorien eingestuft, die für das Land des Schuldners/Garantiegebers festgestellt wurden. (8) Die Matrix der Käuferrisikokategorien, in die die Schuldner und Garantiegeber eingestuft werden, findet sich in Anhang VIII. Qualitative Beschreibungen der Käuferrisikokategorien finden sich in Anhang XI. a) Käuferrisikoeinstufungen stützen sich auf das höchste Rating für unbesicherte, aber nicht nachrangige Verbindlichkeiten des Schuldners/Garantiegebers, wie vom Teilnehmer ermittelt. b) Ungeachtet des Buchstabens a können Geschäfte, die unter den Bedingungen des Anhangs VI unterstützt werden, und Geschäfte mit einem Kreditwert von höchstens 5 Mio. SZR nach Geschäft eingestuft werden, d. h. nach etwaigen Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen; allerdings sind für diese Geschäfte unabhängig von ihrer Einstufung keine Abschläge (Abzinsungen) aufgrund von Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen zulässig. c) Staatliche Schuldner und Garantiegeber werden in die Käuferrisikokategorie SOV/CC0 eingestuft. d) In Ausnahmefällen können nichtstaatliche Schuldner und Garantiegeber in die Käuferrisikokategorie ‚besser als SOV‘ (SOV+) (9) eingestuft werden, — wenn für den Schuldner/Garantiegeber ein Fremdwährungsrating einer akkreditierten Ratingagentur (10) vorliegt, das besser ist als das Fremdwährungsrating (derselben Agentur) für seinen jeweiligen Staat oder — wenn der Schuldner/Garantiegeber seinen Sitz in einem Land hat, in dem das Risiko des Staates festgestelltermaßen wesentlich höher ist als das Länderrisiko. e) Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 48 ab für — Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber, wenn die erhobene Prämie niedriger ist als die für die Käuferrisikokategorie CC1 vorgegebene Prämie, d. h. CC0 oder SOV+, — Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber bei einem Kreditwert über 5 Mio. SZR, wenn ein Teilnehmer das Käuferrisiko für einen nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber einschätzt, der von einer akkreditierten Ratingagentur eingestuft ist, und die Käuferrisikoeinschätzung besser ist als das Rating der akkreditierten Ratingagentur. (11) f) Besteht Wettbewerb für ein bestimmtes Geschäft und wurde der Schuldner/Garantiegeber von konkurrierenden Teilnehmern in unterschiedliche Käuferrisikokategorien eingestuft, so bemühen sich die konkurrierenden Teilnehmer um eine gemeinsame Käuferrisikoeinstufung. Kann kein Einvernehmen über eine gemeinsame Einstufung erzielt werden, so steht es den Teilnehmern, die den Schuldner/Garantiegeber in eine höhere Käuferrisikokategorie eingestuft haben, frei, die niedrigere Käuferrisikoeinstufung anzuwenden. 28.   EINSTUFUNG MULTILATERALER UND REGIONALER ORGANISATIONEN Multilaterale und regionale Organisationen werden in eine der acht Länderrisikokategorien (0-7) (12) eingestuft und gegebenenfalls überprüft; die geltende Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht. 29.   DECKUNGSQUOTE UND QUALITÄT DES ÖFFENTLICHEN EXPORTKREDITS Die MPR werden differenziert, um der unterschiedlichen Qualität und Deckungsquote der von den Teilnehmern angebotenen Exportkreditprodukte nach Maßgabe des Anhangs VIII Rechnung zu tragen. Die Differenzierung wird aus der Sicht des Exporteurs vorgenommen (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen). a) Die Qualität eines Exportkreditprodukts hängt davon ab, ob es sich um eine Versicherung, eine Garantie oder einen Direktkredit/eine Direktfinanzierung handelt, und bei Versicherungsprodukten davon, ob die Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit (d. h. zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Schuldners fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist) ohne Aufschlag angeboten wird. b) Alle von den Teilnehmern angebotenen bestehenden Exportkreditprodukte werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft: — Produkt unterhalb des Standards, d. h. Versicherung ohne Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit und Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit mit angemessenem Aufschlag auf die Prämie — Standardprodukt, d. h. Versicherung mit Deckung für die Zinsen während der Karenzzeit ohne angemessenen Aufschlag auf die Prämie und Direktkredit/-finanzierung, und — Produkt oberhalb des Standards, d. h. Garantien 30.   METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS a) Die Teilnehmer können die folgenden Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos anwenden, deren spezifische Anwendung in Anhang XII festgelegt ist: — Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland — Finanzierung in Landeswährung b) Der Teilnehmer, der einen MPR anwendet, welcher die Begrenzung des Länderrisikos widerspiegelt, teilt dies nach Artikel 47 vorher mit. 31.   KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNG a) Die Teilnehmer können die folgenden Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen (Buyer Risk Credit Enhancements, BRCE) anwenden, welche die Anwendung eines Bonitätsverbesserungsfaktors (Credit Enhancement Factor, CEF) größer als 0 ermöglichen: — Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag — vermögensgestützte Sicherheit — Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security) — Treuhandkonto b) Die Begriffsbestimmungen für die BRCE und die CEF-Höchstwerte sind in Anhang XII festgelegt. c) BRCE können einzeln oder kombiniert genutzt werden, dabei gelten folgende Einschränkungen: — Der maximale CEF, der durch die BRCE-Nutzung erreicht werden kann, beträgt 0,35. — Die ‚vermögensgestützte Sicherheit‘ und die ‚Sicherheit aus Sachanlagen‘ dürfen bei einem einzelnen Geschäft nicht zusammen genutzt werden. — Wurde die geltende Länderrisikoeinstufung durch Nutzung der ‚Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland‘ verbessert, so dürfen keine BRCE angewandt werden. d) Die Teilnehmer geben eine vorherige Mitteilung nach Artikel 48 für Geschäfte mit einem nichtstaatlichen Schuldner/Garantiegeber ab, die einen Kredit von über 5 Mio. SZR beinhalten, sofern die BRCE zur Anwendung eines CEF größer als 0 führen. 32.   ÜBERPRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT DER MINDESTPRÄMIENSÄTZE FÜR DAS KREDITRISIKO a) Damit die Angemessenheit der MPR bewertet und gegebenenfalls eine Anpassung nach oben oder nach unten vorgenommen werden kann, werden zur regelmäßigen Überwachung und Anpassung der MPR Prämieninformationsinstrumente (Premium Feedback Tools, PFT) parallel angewandt. b) Mit den PFT wird die Angemessenheit der MPR sowohl bezüglich der tatsächlichen Erfahrungen der öffentliche Exportkredite vergebenden Institutionen als auch privatwirtschaftlicher Informationen über die Bepreisung des Kreditrisikos bewertet. c) Spätestens bis zum 31. Dezember 2015 werden alle Aspekte der Prämienregeln des Übereinkommens umfassend überprüft. KAPITEL III BESTIMMUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE 33.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE a) Die Teilnehmer sind sich darüber einig, dass sich ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe ergänzen müssen. Die Regeln für Exportkredite sollten auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz der Mittel beitragen. b) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen. c) Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (Development Assistance Committee, DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt. d) Die Teilnehmer können um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von jeder Form der Entwicklungshilfe ersuchen. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis ‚gebundene Entwicklungshilfe‘ im Sinne des Anhangs XIV ist, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass es sich um ‚ungebundene Entwicklungshilfe‘ im Sinne des Anhangs XIV handelt. 34.   FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden: a) öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der ‚DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)‘ (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe) b) öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der ‚DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)‘ und c) sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüssen und Darlehen, jedoch keine öffentlich unterstützten Exportkredite nach diesem Übereinkommen, oder d) Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet: 1. Exportkredite, die nach diesem Übereinkommen durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung, Zinsstützung, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden, und 2. andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder eine Anzahlung des Käufers 35.   MISCHFINANZIERUNG a) Es gibt verschiedene Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihnen allen ist gemeinsam, — dass zwischen einer konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente de jure oder de facto eine Verbindung besteht — dass entweder ein einzelner Teil oder das ganze Finanzierungspaket de facto gebundene Entwicklungshilfe ist und — dass die konzessionären Mittel nur gewährt werden, wenn die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente vom Empfänger akzeptiert wird b) Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen: — formlose Vereinbarungen zwischen Empfänger und Geber — die Absicht des Gebers, das Akzeptieren eines Finanzierungspakets durch öffentliche Entwicklungshilfe zu erleichtern — die de facto bestehende Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Käufe im Geberland — der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Art der Ausschreibung oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts oder — eine andere vom DAC oder den Teilnehmern festgestellte Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten de facto miteinander verbunden sind c) Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus: — Vertragsteilung durch getrennte Mitteilung der Bestandteile eines Vertrags — Teilung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden — Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags und/oder — Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, dass das Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist 36.   LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE a) Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für Länder gewährt, deren Pro-Kopf-BNE laut den Daten der Weltbank über der Obergrenze für Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, liegen. Dieser Schwellenwert wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet. (13) Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinander folgender Jahre angehört hat. b) Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren: 1. Die Einstufung für die Zwecke dieses Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BNE ab, das von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird; diese Einstufung wird vom Sekretariat veröffentlicht. 2. Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BNE nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BNE des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach dieser Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen. 3. Ändern sich in einem Land die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe nach Buchstabe a, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat allen Teilnehmern die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen übermittelt hat. Vor Wirksamwerden der Neueinstufung kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein die Voraussetzungen erfüllendes Land mitgeteilt werden; nach diesem Zeitpunkt kann keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein in die höhere Kategorie eingestuftes Land mitgeteilt werden, mit Ausnahme von Einzelgeschäften im Rahmen einer vorher festgelegten Kreditlinie, die noch mitgeteilt werden können, bis die Kreditlinie (spätestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden der Neueinstufung) ausläuft. 4. Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke dieses Übereinkommens außer Betracht. Die Einstufung eines Landes kann jedoch durch Festlegung einer Gemeinsamen Haltung nach den Verfahren der Artikel 58 bis 63 geändert werden, und eine Änderung der Einstufung wird von den Teilnehmern wohlwollend geprüft, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen erstmals übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen. 37.   PROJ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.