Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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richtung qualitativ angemessene Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt. Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC3 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BBB+ (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 6) erhält. Relativ schwache Bonität, unterdurchschnittlich (CC4) Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte relativ schwach sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine mäßige bis relativ schwache Schuldentilgungskapazität. Es könnte sich ein Kreditrisiko entwickeln, da der Schuldner/Garantiegeber erheblichen anhaltenden Ungewissheiten oder einem entsprechend negativen Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld ausgesetzt ist, was dazu führen könnte, dass er nicht mehr hinreichend in der Lage ist, Zahlungen pünktlich zu leisten. Gleichwohl können geschäftliche oder finanzielle Alternativen zur Verfügung stehen, die die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen ermöglichen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen: — schwache bis relativ schwache Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen — mäßige bis relativ schwache Liquidität — mäßige bis relativ hohe Fremdfinanzierung — relativ schwaches Unternehmensprofil mit begrenzt nachgewiesenen Managementfähigkeiten Darüber hinaus legt die Einrichtung qualitativ angemessene Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen offen, oder aber es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt. Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC4 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BB+ (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 5) erhält. Schwache Bonität (CC5) Das Risiko einer Unterbrechung der Zahlungen dürfte hoch bis sehr hoch sein. Der Schuldner/Garantiegeber verfügt über eine relativ schwache bis schwache Schuldentilgungskapazität. Der Schuldner/Garantiegeber ist derzeit in der Lage, Tilgungen zu leisten, doch ist die Sicherheitsmarge begrenzt. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass Zahlungsschwierigkeiten auftreten, da die Fähigkeit zu fortlaufenden Zahlungen von einem nachhaltig günstigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfeld abhängig ist. Ein negatives Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsumfeld dürfte die Fähigkeit oder die Bereitschaft zur Tilgung beeinträchtigen. Die Bonität lässt sich in der Regel an einer Kombination mehrerer oder aller nachstehender Merkmale des Unternehmens- und Finanzierungsprofils ablesen: — relativ schwache, schwache oder sehr schwache Erwirtschaftung von Barmitteln und Einnahmen — relativ schwache bis schwache Liquidität — relativ hohe bis hohe Fremdfinanzierung — schwaches Unternehmensprofil mit begrenzt nachgewiesenen oder nicht nachgewiesenen Managementfähigkeiten Darüber hinaus sind qualitativ minderwertige Daten über Finanzverhältnisse und Unternehmensbeteiligungen für die Einrichtung kennzeichnend, es sei denn, es besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Unterstützung durch eine Muttergesellschaft (oder den Staat), deren Käuferrisikoeinstufung dieser Einstufung entspricht oder besser ausfällt. Je nach der Einstufung des Landes, in dem der Schuldner/Garantiegeber ansässig ist, ist zu erwarten, dass ein Schuldner/Garantiegeber der Käuferrisikokategorie CC5 von akkreditierten Ratingagenturen ein Rating zwischen BB- (Länderkategorie 1) und B- oder schlechter (Länderkategorie 4) erhält. „ANHANG XII KRITERIEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS UND VON KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN ZWECK In diesem Anhang sind die Modalitäten für die Anwendung der in Artikel 30 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Methoden zur Begrenzung des Länderrisikos und die in Artikel 31 Buchstabe a des Übereinkommens aufgeführten Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen im Einzelnen festgelegt; dazu gehören auch die Kriterien, Bedingungen und besonderen Voraussetzungen für ihre Anwendung sowie die Auswirkungen auf die MPR. METHODEN ZUR BEGRENZUNG DES LÄNDERRISIKOS 1.   Struktur mit künftigen Einnahmen im Ausland in Verbindung mit einem Treuhandkonto im Ausland Definition: Ein schriftliches Dokument, z. B. eine Urkunde oder eine Freigabe- oder Treuhandvereinbarung, die gesiegelt und einem Dritten, d. h. einer Person, die nicht Partei der Übereinkunft ist, übergeben wird, der sie bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen aufbewahrt und dann der anderen Partei übergibt, wodurch sie wirksam wird. Sind vorbehaltlich der Prüfung der aufgeführten weiteren Faktoren folgende Kriterien erfüllt, so können mit dieser Methode die Transferrisiken verringert oder beseitigt werden, vor allem in den Kategorien mit höherem Länderrisiko. Kriterien: — Das Treuhandkonto ist mit einem Devisen bringenden Projekt im Ausland verbunden, und die auf dem Treuhandkonto eingehenden Mittel stammen aus dem Projekt selbst und/oder aus anderen Exportforderungen gegenüber dem Ausland. — Das Treuhandkonto befindet sich im Ausland, d. h. in einem anderen Land als dem des Projekts, in dem die Transfer- und sonstigen Länderrisiken sehr begrenzt sind (d. h. in einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen). — Das Treuhandkonto wird von einer erstklassigen Bank geführt, die weder direkt noch indirekt von Beteiligungen des Schuldners oder vom Land des Schuldners kontrolliert wird. — Die Finanzierung des Kontos ist durch langfristige oder sonstige geeignete Verträge gesichert. — Die über das Konto laufenden Einnahmen des Schuldners (d. h. die Einnahmen aus dem Projekt selbst und/oder aus den anderen Quellen) sind in harter Währung, reichen aller Voraussicht nach insgesamt für den Schuldendienst während der gesamten Kreditlaufzeit aus und stammen von einem oder mehreren kreditwürdigen ausländischen Kunden mit Sitz in Ländern, deren Risiko geringer ist als das des Projektlandes (in der Regel OECD-Länder mit hohem Einkommen oder Euro-Länder mit hohem Einkommen). — Der Schuldner weist die ausländischen Kunden unwiderruflich an, direkt auf das Konto zu zahlen (d. h. die Zahlungen werden nicht über ein vom Schuldner kontrolliertes Konto oder über sein Land geleitet). — Auf dem Konto müssen sich stets Mittel befinden, die dem Schuldendienst für mindestens sechs Monate entsprechen. Gelten im Rahmen einer Projektfinanzierung flexible Rückzahlungsbedingungen, so muss sich stets ein Betrag auf dem Konto befinden, der nach diesen flexiblen Bedingungen dem tatsächlichen Schuldendienst für sechs Monate entspricht; dieser Betrag kann je nach dem Schuldendienstprofil schwanken. — Der Schuldner hat nur beschränkt Zugang zu dem Konto (d. h. erst nach Leistung des Schuldendienstes für den Kredit). — Die auf dem Konto eingegangenen Einnahmen werden für die gesamte Kreditlaufzeit an den Kreditgeber als direkten Begünstigten abgetreten. — Für die Eröffnung des Kontos sind von den örtlichen und sonstigen zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen erteilt worden. — Das Treuhandkonto und die vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht bedingt und/oder widerruflich und/oder befristet sein. Weitere zu prüfende Faktoren: Die Methode gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der obengenannten Merkmale, wobei unter anderem auch folgende Faktoren zu berücksichtigen sind: — Land, Schuldner (d. h. öffentlich oder privat), Sektor, Verwundbarkeit hinsichtlich der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer Verfügbarkeit während der gesamten Kreditlaufzeit, Kunden — rechtliche Rahmenbedingungen, z. B. ausreichende Immunität des Mechanismus gegen die Einflussnahme des Schuldners oder seines Landes — Umfang, in dem die Methode staatlichen Eingriffen, der Verlängerung oder der Aufhebung unterworfen bleibt — ausreichender Schutz des Kontos vor projektbezogenen Risiken — Betrag, der auf dem Konto eingehen wird, und Mechanismus für die weitere Bereitstellung ausreichender Mittel — Lage in Bezug auf den Pariser Club (z. B. mögliche Befreiung) — mögliche Auswirkungen der nicht unter das Transferrisiko fallenden Länderrisiken — Schutz vor den Risiken des Landes, in dem sich das Konto befindet — Verträge mit den Kunden, einschließlich ihrer Art und Laufzeit, und — Gesamtbetrag der erwarteten ausländischen Einnahmen im Verhältnis zum Gesamtbetrag des Kredits Auswirkungen auf den MPR: Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann die geltende Länderrisikoeinstufung für ein Geschäft um eine Kategorie verbessern, ausgenommen Geschäfte der Länderrisikokategorie 1. 2.   Finanzierung in Landeswährung Definition: Der Vertrag und die Finanzierung sind in konvertierbarer und verfügbarer Landeswährung ausgehandelt, bei der es sich nicht um eine harte Währung handelt, und im Inland finanziert, wodurch das Transferrisiko beseitigt oder begrenzt wird. Die Hauptverbindlichkeit in Landeswährung würde durch den Eintritt der ersten beiden Länderkreditrisiken grundsätzlich nicht berührt. Kriterien: — Die Zahlung der Exportkreditstelle im Haftungs- und Schadensfall oder die Zahlungen an den direkten Darlehensgeber werden ganz in Landeswährung ausgedrückt/geleistet. — Die Exportkreditstelle ist in der Regel nicht dem Transferrisiko ausgesetzt. — Im Normalfall ist es nicht erforderlich, Einlagen in Landeswährung in harte Währung umzurechnen. — Die Rückzahlung, die der Kreditnehmer in eigener Währung und im eigenen Land leistet, hat schuldbefreiende Wirkung. — Ein Kreditnehmer mit einem Einkommen in Landeswährung ist vor nachteiligen Wechselkursschwankungen geschützt. — Die Transfervorschriften des Landes des Kreditnehmers müssen die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers unberührt lassen, die in Landeswährung ausgedrückt ist. Weitere zu prüfende Faktoren: Die Methode gilt für konvertierbare und transferierbare Währungen in ausgewählten Fällen, in denen die zugrunde liegende Wirtschaft gesund ist. Die Exportkreditstelle des Teilnehmers muss in der Lage sein, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die Schadensregulierung in eigener Währung vorzunehmen, falls die Landeswährung ‚nicht transferierbar‘ oder ‚nicht konvertierbar‘ wird, nachdem die Exportkreditstelle die Haftung übernommen hat. (Ein direkter Darlehensgeber trägt jedoch dieses Risiko.) Auswirkungen auf den MPR: Die Anwendung dieser Methode zur Begrenzung des Länderrisikos kann zu einem Abschlag von höchstens 20 % beim Anteil des Länderkreditrisikos am MPR führen (d. h. einem Landeswährungsfaktor (Local Currency Factor, LCF) von höchstens 0,2). KÄUFERRISIKO-BONITÄTSVERBESSERUNGEN Die folgende Tabelle enthält die Definitionen der Käuferrisiko-Bonitätsverbesserungen, die angewandt werden können; ferner ihre größtmöglichen Auswirkungen auf die geltenden MPR aufgrund des Bonitätsverbesserungsfaktors (Credit Enhancement Factor, CEF) in der MPR-Formel. Bonitätsverbesserung Begriffsbestimmung Größtmöglicher CEF Abtretung von Erlösen oder Forderungen aus einem Vertrag Hat ein Kreditnehmer Verträge mit starken Abnehmern im Ausland oder vor Ort geschlossen, so begründet die rechtlich durchsetzbare Abtretung eines Vertrags das Recht, nach einem Zahlungsausfall im Zusammenhang mit dem Darlehen die Verträge des Kreditnehmers durchzusetzen und/oder an seiner Statt Entscheidungen im Rahmen größerer Verträge zu treffen. Eine direkte Vereinbarung mit einem Dritten bei einem Geschäft (einer örtlichen Behörde bei einem Bergbau- oder Energiegeschäft) ermöglicht es den Kreditgebern, sich an eine Regierung zu wenden, um Rechtsbehelfe bei einer Enteignung oder einer sonstigen Verletzung von Vertragspflichten im Zusammenhang mit dem Geschäft einzulegen. Ein bestehendes Unternehmen, das sich in einem schwierigen Markt oder einer schwierigen Branche betätigt, kann Forderungen im Zusammenhang mit dem Produktionsabsatz gegenüber einem oder mehreren Unternehmen in einem stabileren Umfeld haben. Die Forderungen lauten in der Regel auf eine harte Währung, sie sind aber möglicherweise nicht Gegenstand eines besonderen Vertragsverhältnisses. Die Abtretung dieser Forderungen könnte als dingliche Sicherheit in den Büchern des Kreditnehmers erscheinen, wodurch der Darlehensgeber eine Vorzugsbehandlung in Bezug auf den vom Kreditnehmer generierten Cashflow erfahren würde. 0,10 Vermögensgestützte Sicherheit (Asset Based Security) Verfügungsgewalt über einen Vermögensgegenstand durch: 1) Verpfändung eines sehr mobilen und wertvollen Vermögensgegenstands und 2) Vermögensgegenstand von eigenständigem Wert Eine vermögensgestützte Sicherheit kann relativ leicht wiederverwertet werden, beispielsweise eine Lokomotive, medizinische Gerätschaften oder eine Baumaschine. Bei der Schätzung des Wertes einer derartigen Sicherheit sollte die Exportkreditstelle die rechtlich unproblematische Wiederverwertbarkeit berücksichtigen. Mit anderen Worten: Der Wert ist größer, wenn das an dem Vermögensgegenstand bestehende Sicherungsrecht nach geltendem Recht gegen Dritte durchsetzbar ist, und geringer, wenn die rechtliche Möglichkeit zur Wiederverwertung des Vermögensgegenstands fraglich ist. Der genaue Wert einer vermögensgestützten Sicherheit wird vom Markt bestimmt; dabei ist der relevante ‚Markt‘ größer als ein lokaler Markt, denn der Vermögensgegenstand kann in ein anderes Hoheitsgebiet verbracht werden. ANMERKUNG: Die Anwendung einer vermögensgestützten Bonitätsverbesserung betrifft das Käuferrisiko, sofern die vermögensgestützte Sicherheit in dem Land gehalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist. 0,25 Sicherheit aus Sachanlagen (Fixed Asset Security) Bei einer Sicherheit aus Sachanlagen handelt es sich typischerweise um Anlagenteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gewissen Einschränkungen unterliegen können, beispielsweise Turbinenanlagen oder Fertigungsmaschinen, die in eine Fertigungsstraße integriert sind. Ziel und Wert der Sicherheit aus Sachanlagen bestehen darin, dass sie der Exportkreditstelle bei Forderungsausfall mehr Einflussnahme auf die Verwendung des Vermögensgegenstands zur Wiedereinbringung bei Ausfall des Schuldners ermöglicht. Der Wert einer Sicherheit aus Sachanlagen variiert in Abhängigkeit von wirtschaftlichen, rechtlichen, marktbezogenen und anderen Faktoren. 0,15 Treuhandkonto Zu Treuhandkonten zählen Schuldendienstreservekonten, die als Sicherheit für die Kreditgeber eingerichtet sind, und sonstige Konten, auf denen Geldforderungen verbucht werden, die als Sicherheit für die Kreditgeber unterhalten werden, und zwar von einer Partei, die weder vom Schuldner/Käufer kontrolliert wird noch über gemeinschaftliches Eigentum verfügt. Der treuhänderisch verwaltete Betrag muss im Voraus hinterlegt oder sicherheitshalber übereignet werden. Der Wert einer solchen Sicherheit entspricht eigentlich immer 100 % des Nennbetrags auf derartigen Geldkonten. Dies ermöglicht eine größere Kontrolle über die Verwendung der Barmittel und stellt sicher, dass zuerst die Schulden bedient werden bevor darüber verfügt wird. ANMERKUNG: Die Anwendung einer Bonitätsverbesserung aufgrund eines Treuhandkontos betrifft das Käuferrisiko, sofern das Treuhandkonto in dem Land unterhalten wird, in dem der Geschäftsvorgang domiziliert ist. Eine Barsicherheit reduziert das Ausfallrisiko der besicherten Raten erheblich. treuhänderisch verwalteter Betrag in % des Kredits bis maximal 0,10 „ANHANG XIII KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG ENTWICKLUNGSHILFEFINANZIERTER PROJEKTE Der DAC hat in den letzten Jahren eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen gewährleistet werden soll, dass ganz oder teilweise aus öffentlicher Entwicklungshilfe finanzierte Projekte in den Entwicklungsländern zur Entwicklung beitragen. Diese Kriterien sind im Wesentlichen in folgenden Texten enthalten: — DAC Principles for Project Appraisal (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten), 1988 — DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), 1987, und — Good Procurement Practice for Official Development Assistance (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe), 1986 VEREINBARKEIT DES PROJEKTS MIT DEN GLOBALEN INVESTITIONSPRIORITÄTEN DES EMPFÄNGERLANDES (AUSWAHL DES PROJEKTS) Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionen oder öffentliche Ausgaben? (Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument, z. B. öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes, das Projekt behandelt wird.) Wird das Projekt von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution kofinanziert? Ist das Projekt bereits nachweislich von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner niedrigen entwicklungspolitischen Priorität abgelehnt worden? Ist das Projekt, falls es sich um ein privatwirtschaftliches Projekt handelt, von der Regierung des Empfängerlandes genehmigt worden? Fällt das Projekt unter eine zwischenstaatliche Übereinkunft, die eine Serie von Entwicklungshilfemaßnahmen des Gebers im Empfängerland vorsieht? VORBEREITUNG UND BEURTEILUNG VON PROJEKTEN Sind bei Vorbereitung, Ausarbeitung und Beurteilung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Beurteilung von Projekten übereinstimmen? Wichtige Grundsätze betreffen folgende Aspekte des Projekts: a) wirtschaftliche Aspekte (DAC-Grundsätze Absätze 30 bis 38) b) technische Aspekte (DAC-Grundsätze Absatz 22) c) finanzielle Aspekte (DAC-Grundsätze Absätze 23 bis 29) Sind die Vorzugsbedingungen der Entwicklungshilfefinanzierung, falls es sich um ein Ertrag abwerfendes Projekt handelt, insbesondere wenn für einen wettbewerbsorientierten Markt produziert wird, an den Endnutzer der Mittel weitergegeben worden (DAC-Grundsätze Absatz 25)? a) institutionelle Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 40 bis 44) b) Analyse der sozialen Aspekte und der Verteilungsfragen (DAC-Grundsätze Absätze 47 bis 57) c) umweltpolitische Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 55 bis 57) VERGABEVERFAHREN Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Definitionen: siehe Grundsätze im Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe bei öffentlicher Entwicklungshilfe) a) internationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz III und Anhang 2 dazu: Mindestbedingungen für effiziente internationale Ausschreibungen) b) nationale Ausschreibung (Vergabegrundsatz IV) c) informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (Vergabegrundsätze V A bzw. B) Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Waren vorgesehen (DAC-Grundsätze Absatz 63)? „ANHANG XIV LISTE DER BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke des Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)    Zusage : Erklärung in gleich welcher Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren. b)    Gemeinsame Haltung : Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die besonderen Finanzierungsbedingungen für die öffentliche Unterstützung, die für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährt wird. Die Regeln einer angenommenen Gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der Gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände. c)    Konzessionalität gebundener Entwicklungshilfe : Bei Zuschüssen liegt die Konzessionalität bei 100 %. Bei Darlehen entspricht die Konzessionalität der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt. d)    Stilllegung : Außerbetriebsetzung oder Abbruch eines Kernkraftwerks. e)    Exportauftragswert : der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, ohne die örtlichen Kosten im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Anhangs. Bei Leasinggeschäften umfasst dieser Betrag nicht den Teil der Leasingzahlung, der den Zinsen entspricht. f)    Endgültige Zusage : Für ein Exportkreditgeschäft (in Form eines Einzelgeschäfts oder einer Kreditlinie) liegt eine endgültige Zusage vor, wenn der Teilnehmer durch gegenseitige Vereinbarung oder einseitigen Akt genaue und vollständige Finanzierungsbedingungen zusagt. g)    Erstlieferung von Kernbrennstoff : Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung. h)    Zinsstützung : Vereinbarung zwischen einer Regierung und Banken oder anderen Finanzinstituten, mit der die Gewährung eines Exportkredits zu einem dem CIRR entsprechenden oder höheren festen Zinssatz gestattet wird. i)    Kreditlinie : ein Rahmen in gleich welcher Form für Exportkredite, der eine Reihe von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen. j)    Örtliche Kosten : Ausgaben für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die für die Erfüllung des Vertrags des Exporteurs oder für den Abschluss des Projekts erforderlich sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind. k)    Pure Cover : öffentliche Unterstützung, bei der von oder im Namen einer Regierung lediglich eine Exportkreditgarantie oder -versicherung gewährt wird, also keine öffentliche Finanzierungsunterstützung. l)    Kreditlaufzeit : Zeitraum zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne der Begriffsbestimmung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.