Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/155 der Kommission vom 29. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

dieses Anhangs und dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der letzten Rate zur Tilgung des Kapitals. m)    Beginn der Kreditlaufzeit : 1. Teile oder Komponenten (Zwischenerzeugnisse) einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen: Bei Teilen oder Komponenten liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren (gegebenenfalls einschließlich der Dienstleistungen) durch den Käufer bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. 2. Quasi-Investitionsgüter einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen — Maschinen oder Ausrüstung, in der Regel von relativ geringem Stückwert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: Bei Quasi-Investitionsgütern liegt der Beginn der Kreditlaufzeit nicht später als der tatsächliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt der Abnahme der Waren durch den Käufer oder, falls der Exporteur für die Inbetriebnahme haftet, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bzw. im Falle der Dienstleistungen der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 3. Investitionsgüter und Projektdienste — Maschinen oder Ausrüstung von hohem Wert, zur Verwendung in einem industriellen Verfahren oder für Produktions- oder Handelszwecke bestimmt: — Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der tatsächliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt, oder der gewogene durchschnittliche Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Waren physisch in Besitz nimmt. — Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt. — Haftet der Exporteur für die Inbetriebnahme, so ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. — Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 4. Vollständige Anlagen oder Fabriken — vollständige Produktionseinheiten von hohem Wert, die den Einsatz von Investitionsgütern erfordern: — Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für vollständige Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) physisch in Besitz nimmt. — Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Unternehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertig gestellt ist. — Bei Verträgen, bei denen der Lieferant oder der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem er die Errichtung der Anlage abgeschlossen und erste Probeläufe durchgeführt hat, um sicherzustellen, dass sie betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant oder der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat, z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals. — Sieht der Vertrag die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so ist der Zeitpunkt des spätesten Beginns der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder der durchschnittliche Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder — wenn der Lieferant einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat — der für das gesamte Projekt zweckmäßige Zeitpunkt. — Bei Dienstleistungen ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden die Rechnung vorgelegt wird oder zu dem der Kunde die Dienstleistungen abnimmt. Bei Dienstleistungsverträgen, bei denen der Lieferant für die Inbetriebnahme haftet, ist der späteste Beginn der Kreditlaufzeit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. n)    Gebundene Entwicklungshilfe : Entwicklungshilfe, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl von Ländern gebunden ist; sie umfasst Darlehen, Zuschüsse und Mischfinanzierungspakete mit einer Konzessionalität von mehr als 0 %. Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Paket in Artikel 34 des Übereinkommens genannte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen. o)    Ungebundene Entwicklungshilfe : Entwicklungshilfe, die Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in allen Ländern zu finanzieren. p)    Gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit : Zeit, die erforderlich ist, um die Hälfte des Kapitals des Kredits zurückzuzahlen. Sie berechnet sich als die Zeit (in Jahren) zwischen dem Beginn der Kreditlaufzeit und den einzelnen Kapitaltilgungsraten, gewichtet nach dem getilgten Kapitalanteil zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung. “ (1)  Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens. (2)  Entsprechend der jährlichen Einstufung durch die Weltbank auf der Grundlage des Pro-Kopf-BNE. (3)  Ob ein Land 1) ein Land mit hohem Einkommen (wie von der Weltbank jährlich anhand des Pro-Kopf-BNE definiert), 2) ein Mitglied der OECD oder 3) Teil des Euro-Währungsgebiets ist, wird jährlich überprüft. Die Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen nach Artikel 25 Buchstabe c sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung werden erst wirksam, wenn sich die Einstufung des Landes in eine Einkommenskategorie (hohes Einkommen oder sonstige Kategorie) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht geändert hat. Die Änderung der Bezeichnung eines Landes als OECD-Land mit hohem Einkommen oder als Euro-Land mit hohem Einkommen sowie die Aufhebung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit einer Änderung der OECD-Mitgliedschaft oder der Teilnahme am Euro-Währungsgebiet werden unmittelbar zum Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung des Status der Länder wirksam. (4)  Die Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 24 Buchstabe c dritter Gedankenstrich endet am 30. Juni 2015. (5)  Die Prämiensätze für Geschäfte mit einer Garantie eines Dritten, die von einem Schuldner in einem OECD-Land mit hohem Einkommen oder einem Euro-Land mit hohem Einkommen gestellt wird, unterliegen den Anforderungen des Artikels 24 Buchstabe c. (6)  Stellt ein Dritter die Garantie, muss sich die geltende Länderrisikoeinstufung und Käuferrisikokategorie auf denselben Beteiligten beziehen, d. h. entweder auf den Schuldner oder auf den Garantiegeber. (7)  Aus administrativen Gründen können einige Länder, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung in eine der acht Länderrisikokategorien erfüllen, nicht eingestuft sein, wenn sie im Allgemeinen keine öffentlich unterstützten Exportkredite erhalten. Bei diesen nicht eingestuften Ländern steht es den Teilnehmern frei, die Länderrisikoeinstufung anzuwenden, die ihnen angemessen erscheint. (8)  Die Regeln für die Käufereinstufung sind dahingehend zu verstehen, dass sie auf die günstigste anwendbare Einstufung abstellen, d. h., ein staatlicher Käufer kann in eine weniger günstige Käuferrisikokategorie eingestuft sein. (9)  Die MPR der Käuferrisikokategorie ‚besser als SOV‘ (SOV+) sind 10 % niedriger als die MPR der Käuferrisikokategorie ‚Staat‘ (CC0). (10)  Das Sekretariat stellt eine Liste dieser akkreditierten Ratingagenturen zusammen und hält sie auf dem neusten Stand. (11)  Wurde ein nichtstaatlicher Kreditnehmer von mehreren akkreditierten Ratingagenturen eingestuft, so ist eine Mitteilung nur dann erforderlich, wenn die Käuferrisikoeinstufung günstiger ist als das günstigste Rating der Ratingagenturen. (12)  Im Hinblick auf das Käuferrisiko werden eingestufte multilaterale und regionale Organisationen in die Käuferrisikokategorie SOV/CC0 eingestuft. (13)  Auf der Grundlage der jährlichen Überprüfung der Einstufung der Länder durch die Weltbank wird anhand eines Schwellenwerts für das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf der Bevölkerung geprüft, ob ein Land für gebundene Entwicklungshilfe in Betracht kommt; dieser Schwellenwert wird auf der Website der OECD veröffentlicht (http://www.oecd.org/trade/exportcredits/classification.htm). (14)  Die Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung nach Artikel 24 Buchstabe c dritter Gedankenstrich endet am 31. Dezember 2014. (15)  Wenn die vorgeschlagene Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers die Risikoeinstufung des staatlichen Schuldners des Bestellerlandes übersteigt, muss eine Erläuterung beigefügt werden. (16)  Bezieht sich auf Artikel 1 Buchstabe a Nummer 1. (17)  Bezieht sich auf Artikel 1 Buchstabe a Nummern 2 bis 4. (18)  Wenn die vorgeschlagene Risikoeinstufung eines Käufers/Kreditnehmers die Risikoeinstufung des staatlichen Schuldners des Bestellerlandes übersteigt, muss eine Erläuterung beigefügt werden. (19)  Wenn ein Teilnehmer bei Geschäften mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD das in den Artikeln 6 bis 8 dieser Anlage festgelegte Verfahren zur Risikoeinstufung nicht zugrunde legen will, wendet er die Risikoeinstufung ‚8‘ für den Käufer/Kreditnehmer an, der Gegenstand des Geschäfts ist, und meldet das Geschäft im Einklang mit Artikel 24 Buchstabe a dieser Sektorvereinbarung. (20)  Für Geschäfte mit einem Exportauftragswert von weniger als 5 Mio. USD gilt eine Frist von fünf Arbeitstagen. (21)  Zusammen mit Angaben über etwaige Beteiligungen (unter gebührender Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten). (22)  Zusammen mit Angaben über etwaige Beteiligungen (unter gebührender Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten). (23)  Im Sinne dieses Fragebogens ist der ‚Staat‘ das Land, das für die Aufnahme in die Kapstadt-Liste gemäß Anlage II Abschnitt 2 Unterabsatz II der ASU vorgeschlagen wird. Gegebenenfalls müssen diese Fragen ebenfalls in Bezug auf die Gesetze der jeweiligen ‚Gebietseinheit‘ des Staates beantwortet werden, in dem der betreffende Luftfahrzeugbetreiber (oder eine andere einschlägige Stelle gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Anlage II) angesiedelt ist, und jeder Verweis auf das ‚nationale Recht‘ umfasst auch das einschlägige lokale Recht. (24)  Im Sinne dieses Fragebogens bezieht sich ‚nationales Recht‘ auf alle nationalen Rechtsvorschriften eines Staates, einschließlich der Verfassung und ihrer Änderungen sowie des Bundes-, Staats-/Länder- und Bezirks-/regionalen Rechts oder entsprechender Vorschriften. (25)  Zum Beispiel, dass i) internationale Übereinkünfte kraft Verfassung oder eines ähnlichen Rechtsrahmens im Staat X Vorrang vor anderen Rechtsvorschriften haben, oder ii) dass im Staat X Rechtsvorschriften erforderlich sind und erlassen wurden, die ausdrücklich den Vorrang des Übereinkommens von Kapstadt festlegen und/oder dieses den anderen Rechtsvorschriften überordnen, oder iii) dass das Übereinkommen von Kapstadt oder dessen Durchführungsgesetz a) spezifischer ist als andere Rechtsvorschriften (lex specialis derogat legi generali) und/oder b) neueren Datums ist als diese anderen Rechtsvorschriften (lex posterior derogat legi priori) und aufgrund von a) und/oder b) Vorrang gegenüber diesen anderen Rechtsvorschriften hat. (26)  Gibt es zum Beispiel einen Grund, warum die Rechte und Rechtsbehelfe der Gläubiger aus dem Übereinkommen einschließlich der Rechte gemäß den maßgebenden Erklärungen a) nicht als wirksam anerkannt oder b) allein nicht ausreichen würden, um in dem Staat rechtsgültig ausgeübt werden zu können? (27)  Ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Frage könnte zum Beispiel darin bestehen, dass der Staat keine Verfahren oder Ressourcen eingerichtet hat, um eine Bestimmung des Übereinkommens oder einer maßgebenden Erklärung umzusetzen. Ein weiteres Beispiel wäre, dass ein Staat keine geeigneten Verfahren in seinem Luftfahrzeugregister zur Aufzeichnung der unwiderruflichen Vollmachten zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr (Irrevocable De-Registration and Export Request Authorization, IDERA) eingerichtet hat. (28)  Bitte fügen Sie in Ihrer Analyse Präzedenzfälle/Entscheidungen hinsichtlich der Anerkennung der Rechte von Gläubigern, gegebenenfalls einschließlich Exportkreditagenturen, bei. (*1)  Bitte Zahl der Vielfachen von 300 Mio. USD angeben, die über 2 000 Mio. USD hinausgehen. (29)  Die OECD-Empfehlung aus dem Jahr 2012 erstreckt sich auch auf Projekte, die nicht für eine Finanzierung nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung in Frage kommen. (30)  Die maximale Kreditlaufzeit für Hubinseln für die Installation von Windturbinen beträgt 12 Jahre. (31)  Bei erdgasbefeuerten Anlagen dürfte eine deutlich geringere Kohlenstoffintensität erreicht werden. (32)  Kessel- (oder Dampferzeuger-)wirkungsgrad = (vom Dampf ausgetragene Nettowärme/Heizwert (LHV) des Brennstoffs) (× 100 %). (33)  Vergaserwirkungsgrad = (Heizwert des Gases je kg des verbrauchten Brennstoffs/durchschnittlicher Nettoheizwert (LHV) von einem kg des Brennstoffs) (× 100 %). (34)  IPCC Fourth Assessment Report: Climate Change 2007 (Vierter Evaluierungsbericht des IPCC: Klimawandel 2007), http://www.ipcc.ch/publications_and_data/ar4/wg3/en/ch4s4-3-5.html (35)  Der Gesamtwirkungsgrad (ηo) einer KWK-Anlage ergibt sich aus der Summe der Nettonutzleistung (WE) und der Nettonutzwärme (ΣQTH) geteilt durch den Brennstoffeinsatz (QFUEL), wie in der folgenden Formel dargestellt: (36)   a) Die in Artikel 2 und Artikel 3 Buchstabe d dargelegten Finanzierungsbedingungen gelten für Geschäfte, für die spätestens am 31. Dezember 2015 eine endgültige Zusage erteilt wird. b) Nach dem 31. Dezember 2015 gelten die in Artikel 2 und Artikel 3 Buchstabe d dargelegten Finanzierungsbedingungen nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen. c) Falls die Bestimmungen der Artikel 2 und Artikel 3 Buchstabe d außer Kraft treten, werden sie wie folgt ersetzt:   Artikel 2 — Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 14 Jahre; davon abweichend beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem OECD-Land mit hohem Einkommen beträgt.   Artikel 3 Buchstabe d — Die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit beträgt höchstens siebeneinviertel Jahre; davon abweichend beträgt die gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit höchstens fünfeinviertel Jahre, wenn die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer mehr als 35 % des syndizierten Kredits für ein Projekt in einem OECD-Land mit hohem Einkommen beträgt. (*2)  Geben Sie an, um wie viele angefangene Tranchen von 40 Mio. SZR der Wert über 280 Mio. SZR liegt; Beispiel: 410 Mio. SZR wären als Kategorie XV + 3 anzugeben. (37)  In aller Regel wird dieses Risiko von der Zentralbank oder dem Finanzministerium getragen. Bei Einrichtungen des Zentralstaats, bei denen es sich nicht um das Finanzministerium handelt, ist eine Prüfung mit verkehrsüblicher Sorgfalt durchzuführen, um zu bestätigen, dass die von der Einrichtung eingegangenen Verpflichtungen von der Kreditwürdigkeit des Staats gedeckt sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.