Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 21. April 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0429(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Bedeutung dieser Grundsätze nicht anerkennt, was auf der Sitzung im November 2014 deutlich wurde, stützt die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wonach Thailand keine klaren, umfassenden und transparenten Regeln und Verfahren gewährleistet (siehe Erwägungsgrund 80). Darüber hinaus laufen die in Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses beschriebenen Mängel bei der Rückverfolgbarkeit den Grundsätzen von Artikel 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex zuwider, in dem die Staaten aufgefordert werden, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. Angesichts der Bedeutung Thailands als eines der größten fischverarbeitenden Länder wäre die Anwendung dieser Grundsätze von entscheidender Bedeutung, um eine nachhaltige Erhaltung der lebenden Ressourcen sowohl in Küstengebieten als auch auf Hoher See gemäß den Artikeln 61, 117 und 119 des SRÜ zu gewährleisten. (85) Thailands Leistung bei der Umsetzung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummer 10 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten vorrangig das UNFSA ratifizieren, annehmen oder ihm beitreten sollen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Empfehlung für Thailand, das über eine umfangreiche Fischereiflotte verfügt, die Fischfang auf weit wandernde Arten (hauptsächlich Thunfisch im IOTC-Gebiet und möglicherweise auch im WCPFC-Gebiet) betreibt, von besonderer Bedeutung ist. (86) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Thailand seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat. 3.4.   Besondere Sachzwänge von Entwicklungsländern (87) Es wird daran erinnert, dass Thailand gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 89 unter 187 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass Thailand nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (16) in der Kategorie der Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist (17). (88) Thailands Notifizierung als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 6. Oktober 2009 angenommen. Thailand bestätigte, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. (89) Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union in Thailand bereits 2011 ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei finanziert hat (18). (90) Unter Berücksichtigung der obengenannten Platzierung im UN-Index für menschliche Entwicklung und der Feststellungen während der Besuche von 2011 bis 2014 fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Thailands Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei der Überwachung und Kontrolle der Fischerei auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Thailand hat zu keinem Zeitpunkt argumentiert, dass seine Fähigkeit, eine wirksame Kontrolle und Überwachung zu gewährleisten, durch Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands beeinträchtigt sei, und das Land hat erst vor kurzem (im November 2014) Unterstützung seitens der EU beantragt, um die Rückverfolgbarkeits- und die Fangbescheinigungsregelung zu verbessern. Die Kommission hat diesen allgemeinen Antrag positiv beantwortet. (91) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Thailands Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich des Fischereimanagements nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (92) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Thailand seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. (93) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Thailand darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Thailand alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (94) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Thailand, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Thailand wird darüber informiert, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Brüssel, den 21. April 2015 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  Angaben (Verstöße 2010) aus dem Länderbericht „Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei“, EuropeAid/129609/C/SER/Multi. (3)  Angaben (Verstöße 2011) aus verfügbaren IOTC-Daten; siehe: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/proceedings/2012/coc/IOTC-2012-CoC09-R%5BE%5D.pdf und Seiten 5 bis 6 des Dokuments http://iotc.org/sites/default/files/documents/proceedings/2012/coc/IOTC-2012-CoC09-08a%5BE%5D.pdf mit Stand 27.11.2014. (4)  Angaben (Verstöße 2014) aus PNG Loop Online News http://www.pngloop.com/2014/10/27/record-12-fishing-vessels-investigation-ffas-operation-kurukuru/ und http://www.emtv.com.pg/article.aspx?slug=Illegal-Fishing-Vessels-Apprehended& mit Stand 20.11.2014. (5)  Angaben aus dem Länderbericht „Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei“, EuropeAid/129609/C/SER/Multi. (6)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001. (7)  Angaben aus dem Länderbericht im Rahmen des „Programms zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei“, EuropeAid/129609/C/SER/Multi. (8)  Siehe Fußnote 7. (9)  Quelle: http://www.fao.org/fi/oldsite/FCP/en/THA/profile.htm (10)  Quelle: http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/THA.pdf (11)  Quelle: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/proceedings/2012/coc/IOTC-2012-CoC09-R%5BE%5D.pdf (12)  Quelle: http://www.iotc.org/documents/report-eleventh-session-compliance-committee-0 (13)  Quelle: http://www.iotc.org/documents/response-possible-infractions-thailand-under-rop (14)  Quelle: http://www.iotc.org/documents/report-eighth-session-iotc-working-party-ecosystems-and-bycatch (15)  Siehe Fußnote 12. (16)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41. (17)  DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe: http://www.oecd.org/dac/stats/documentupload/DAC%20List%20of%20ODA%20Recipients%202014%20final.pdf (18)  Siehe Fußnote 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.