Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 21. April 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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der Zoll arbeiten schlecht zusammen, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Einfuhren von Roherzeugnissen ordnungsgemäß sind. (49) In Vorbereitung auf den Besuch im Jahr 2014 prüfte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) einige hundert an den EU-Grenzen vorgelegte Fangbescheinigungen für Sendungen mit Ursprung in Thailand. Diese Fangbescheinigungen wurden von den thailändischen Behörden auf der Grundlage der Angaben der thailändischen Wirtschaftsbeteiligten validiert. Die oben beschriebenen Probleme mit den Datenerfassungssystemen führen zu den nachstehend aufgeführten Unregelmäßigkeiten (siehe Erwägungsgründe 50 und 51). (50) Bei der Überprüfung einheimischer Fänge wurden folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt: identisches Gewicht des verarbeiteten Enderzeugnisses bei unterschiedlichen Roherzeugnismengen; Ausstellung von zwei Fangbescheinigungen für dieselbe Fangreise; Erhöhung des Gewichts bei getrockneten Erzeugnissen im Widerspruch zu der normalerweise festzustellenden Abnahme des Gewichts nach dem Trocknen; von Ausführer zu Ausführer abweichender Ertrag, wobei sich die Menge des Enderzeugnisses teilweise auf das Doppelte der Roherzeugnismenge belief; Ausfuhrdatum drei bis vier Jahre nach dem Fang- und dem Herstellungsdatum; keine Angabe des Fanggebiets; keine Angabe der internationalen, regionalen und nationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. (51) Bei der Überprüfung von in Thailand bearbeiteten Fangbescheinigungen aus Drittländern wurden folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt: Fangbescheinigung im Zusammenhang mit nachgewiesener IUU-Tätigkeit; falsche oder nicht kohärente Angaben in Fangbescheinigungen, z. B. falsche IMO-Nummer, Unstimmigkeiten zwischen gefangenen, angelandeten und verarbeiteten Mengen, nicht in einem von einer RFO genehmigten Register geführtes Schiff, nicht auf der Liste der Transportschiffe der RFO geführtes Transportschiff, Anlandedatum vor dem Umladedatum, in den Fangbescheinigungen geänderte Mengen und Daten. Diese Verarbeitung von Erzeugnissen, die aus unmittelbar mit IUU-Fischerei in Verbindung stehenden Fängen stammen, sowie Fänge aus Fangbescheinigungen mit deutlich erkennbaren Fehlern zeigen, dass es Thailand versäumt hat, mit anderen Staaten und regionalen Fischereiorganisationen zusammenzuarbeiten, um geeignete marktbezogene Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei gemäß den Nummern 68 und 72 des nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei zu ergreifen. (52) Die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 50 und 51 zeigen, dass die von Thailand verarbeiteten Erzeugnisse den Vorschriften für eine nachhaltige Verarbeitung und Vermarktung gemäß Artikel 11 des FAO-Verhaltenskodex zuwiderlaufen, und verdeutlichen weiter, dass Thailand keine Vorschriften erlassen hat, durch die eine angemessene Zusammenarbeit mit Fischfang betreibenden Drittländern gewährleistet wird, und keine Maßnahmen umgesetzt hat, durch die die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen auf dem Markt gemäß den Nummern 67 bis 69 und 71 bis 72 des nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei gewährleistet wird, um die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen sicherzustellen. (53) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Thailand seine ihm als Küsten- und Marktstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. 3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (54) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a prüfte die Kommission, inwieweit Thailand mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht hat. (55) Zur Bewertung der Zusammenarbeit wurde ermittelt, welche Fortschritte Thailand von Jahr zu Jahr erzielt hat. (56) Im Anschluss an den Besuch im Jahr 2011 forderte die Kommission Thailand auf, bei einer Reihe von dringenden Fragen des Fischereimanagements zu kooperieren. Diese sind nachstehend aufgeführt. — Die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen im Bereich des Fischereimanagements bedurften einer Aktualisierung in Form eines geänderten Fischereigesetzes und eines nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Vorschriften im Bereich des Fischereimanagements in nationales Recht umgesetzt werden. — Die Kommission rief Thailand dazu auf, eine kohärente und abschreckende Sanktionsregelung, einschließlich eines Verzeichnisses der Verstöße und Sanktionen, zu erarbeiten. — Die Kommission empfahl Thailand, das Kontroll- und Überwachungsumfeld zu verbessern, um die Kontrolle der thailändischen Flotte sowie des Zugangs von Drittlandschiffen zu thailändischen Häfen zu gewährleisten. Zudem sollte Thailand ein Schiffsüberwachungssystem sowie einen Inspektionsplan einführen. — Die Wirksamkeit und Transparenz der Fangbescheinigungs- und Rückverfolgbarkeitsregelung für Ausfuhren, die für den EU-Markt bestimmt sind, sollte verbessert werden. (57) Der Besuch in Thailand im Jahr 2012 zeigte, dass in den 2011 von der Kommission hervorgehobenen Problembereichen (siehe vorstehender Erwägungsgrund) kaum oder gar keine Fortschritte erzielt wurden. Das Fischereigesetz und der nationale Aktionsplan gegen IUU-Fischerei lagen lediglich im Entwurf vor, und es gab nur einen vagen Zeitplan für deren Verabschiedung. Beim Rahmen für die Überwachung und Kontrolle wurde keinerlei Weiterentwicklung festgestellt, und — mit Ausnahme einer zusätzlichen Verknüpfung zwischen den Einfuhrpapieren und den Fangbescheinigungen aus Drittländern — gab es auch bei der Umsetzung des Rückverfolgbarkeitssystems keine nennenswerten Fortschritte. Im Kommissionsbericht vom November 2012 sind die verschiedenen in diesem Erwägungsgrund genannten Punkte ausführlich beschrieben, und dieselben Probleme wurden auch beim jüngsten Besuch im November 2014 festgestellt. (58) Die Kommission bekräftigte in ihrem Bericht vom 9. November 2012, dass Zusammenarbeit und Abhilfemaßnahmen erforderlich waren. Thailand äußerte sich am 23. Januar 2013 zu diesem Bericht. Die Kommission antwortete am 15. Februar 2013 auf diese Anmerkungen und verwies darauf, dass sich die thailändischen Maßnahmen auf künftige Initiativen bezogen, ohne genaue Ziele oder Fristen für deren Umsetzung zu nennen. Hinsichtlich der 2011 und 2012 hervorgehobenen Probleme wurden keine konkreten Maßnahmen ergriffen oder Lösungen gefunden, und Fragen nach der Verabschiedung des Fischereigesetzes und Verbesserungen des Rückverfolgbarkeitssystems blieben unbeantwortet. (59) Thailand reagierte am 11. April 2013 mit einem Aktionsplan zur Verbesserung des Systems zur Rückverfolgbarkeit eingeführter Fischereierzeugnisse. Ergänzend hierzu fand am 27. April 2013 eine Fachsitzung statt, auf der sich Thailand verpflichtete, Fristen für die Verabschiedung des neuen Rechtsrahmens (im Jahr 2013) mit präzisen Zielen für laufende Fischerei- und Rückverfolgbarkeitsvorhaben einzuhalten. (60) Am 30. Juni 2014 übersandte die Kommission die nächste Mitteilung, in der sie einen Folgebesuch zu dem Besuch des Jahres 2012 forderte. Der anschließende Besuch im Oktober 2014 zeigte, dass seit 2012 keinerlei Fortschritte erzielt worden waren. Das Fischereigesetz, dessen Annahme von entscheidender Bedeutung ist, um wichtige Instrumente im Bereich des Fischereimanagements und der Rückverfolgbarkeit einführen und durchsetzen zu können, war immer noch im Entwurfsstadium, und seine Verabschiedung war irgendwann im Jahr 2015 geplant. Es waren weniger Schiffe mit einem VMS ausgestattet als im Jahr 2012, und eine Überprüfung von in Thailand bearbeiteten Fangbescheinigungen ergab ein hohes Risiko, dass IUU-Erzeugnisse auf den EU-Markt gelangten. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass Thailand nicht alle 2012 festgestellten Probleme in Angriff genommen und es versäumt hat, seine Hoheitsgewalt über die verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten seiner Flotte gemäß Artikel 94 des SRÜ auszuüben. Darüber hinaus hat es das Land versäumt, die Bestimmungen der Nummer 24 des FAO-Aktionsplans im Hinblick auf die Überwachung und Kontrolle seiner Flotte, insbesondere bezüglich der VMS-Ausstattung und der Logbuchvorschriften (siehe die Erwägungsgründe 36 bis 38 und 69 bis 74) umzusetzen. (61) Insgesamt zeigten sich die thailändischen Behörden kooperativ und antworteten in der Regel schnell auf von den Mitgliedstaaten und der Kommission an sie gerichtete Auskunfts- oder Überprüfungsersuchen gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Allerdings waren ihre Antworten aufgrund der Unzulänglichkeit ihrer Rückverfolgbarkeitssysteme (siehe Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses) nicht genau. Diese Mängel werden durch die fehlende Zusammenarbeit zwischen den thailändischen Behörden und Drittländern, aus denen das Land Roherzeugnisse einführt, weiter verstärkt. (62) Gemäß den Artikeln 63 und 64 des SRÜ sollten Küsten- und Flaggenstaaten in Bezug auf die Bewirtschaftung gebietsübergreifender und weit wandernder Fischarten zusammenarbeiten. Die Nummern 28 und 51 des FAO-Aktionsplans beschreiben Verfahren und Bereiche, in denen sich die Mitgliedstaaten um Kooperation bemühen sollten. Hierzu zählen die Entwicklung gemeinsamer Strategien, Mechanismen für die gemeinsame Nutzung von Daten und die Zusammenarbeit bei der Überwachung und Kontrolle. (63) Thailand führt weltweit die größte Menge Thunfisch ein — zwischen 800 000 und 850 000 Tonnen Thunfisch pro Jahr (Daten aus dem Jahr 2008) — und beliefert damit mehr als 50 auf die Verarbeitung von Thunfisch spezialisierte Betriebe. 90 % dieser Einfuhren stammen aus dem westlichen und mittleren Pazifik, die übrigen 10 % aus dem westlichen Indischen Ozean (7). Diese Zahlen verdeutlichen, welch bedeutende Rolle Thailand in der Lieferkette verarbeiteter Fischereierzeugnisse nach Europa spielt und wie wichtig es daher ist, mit den Drittländern, aus denen rohe Fischereierzeugnisse eingeführt werden, zusammenzuarbeiten. (64) Seit 2010 hat Thailand bei tausenden von Einfuhren aus Drittländern lediglich 26 Überprüfungen durchgeführt, und nur für 14 dieser Überprüfungen haben die betreffenden Drittländer eine Antwort vorgelegt. In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 51 und 52 aufgeworfenen Probleme im Hinblick auf Fangbescheinigungen von Drittländern ist die Kommission der Auffassung, dass Thailand bei der Erleichterung der Kommunikation nicht mit anderen Staaten zusammenarbeitet, da es erstens keine offiziellen Kontaktstellen für die Kommunikation zwischen Staaten bekanntgegeben hat und zweitens keine Abkommen oder Vereinbarungen mit Staaten geschlossen hat, aus denen es Fischereierzeugnisse zur weiteren Verarbeitung einführt. (65) Im Jahr 2011 bestanden bilaterale Fischereiabkommen mit Myanmar, Jemen, Oman, Iran, Papua-Neuguinea und Bangladesch. Nur ein einziges dieser bilateralen Abkommen — mit einzelnen Fischereiverbänden in Papua-Neuguinea — ist heute noch in Kraft. (66) Im Oktober 2014 wurden fünf thailändische Schiffe aufgebracht, da sie in der AWZ Papua-Neuguineas illegalen Fischfang betrieben hatten. Dieser Punkt wurde von der Kommission bei der am 19. November 2014 abgehaltenen Besprechung mit Thailand angesprochen, doch die Fischereibehörde gab an, nichts davon zu wissen. Dies unterstreicht die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Thailand und Drittländern, selbst mit den Ländern, mit denen bilaterale Abkommen bestehen. (67) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Thailand. (68) Die Vorschriften für die Registrierung von Schiffen und die Vergabe von Lizenzen sind unklar, und die Nichtbeachtung der gemäß thailändischem Recht bestehenden Registrierungspflicht wurde von den thailändischen Behörden nicht angemessen geahndet (8). Verschärft wird die Situation dadurch, dass die Verwaltungen beim Abgleich der Registrierungsdaten nicht zusammenarbeiten, so dass das System sehr betrugsanfällig ist (siehe Erwägungsgründe 35 und 36). In Artikel 94 des SRÜ und den Nummern 42 und 43 des nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei sind die Verpflichtungen der Flaggenstaaten hinsichtlich der Verzeichnisse von Fischereifahrzeugen eindeutig festgelegt. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass Thailand nicht dafür gesorgt hat, dass Schiffe unter seiner Flagge registriert und zugelassen werden, und dass das Land keine wirksamen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. (69) Auf der Sitzung im November 2014 unterstrich die Kommission, dass die im Entwurf des überarbeiteten Fischereigesetzes vorgesehenen Strafen zu niedrig sind. Die derzeitigen Geldbußen reichen nicht aus, um große gewerblich genutzte Schiffe um den Gewinn aus möglicherweise illegalen Tätigkeiten zu bringen. In ihrer gegenwärtigen Form sind die Strafen nicht umfassend und nicht streng genug, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Darüber hinaus gibt es bei der Fischereibehörde kein Verzeichnis der Verstöße bzw. Sanktionen, so dass wiederholte Verstöße nur schwer festgestellt werden können. Dieses Problem wird durch die fehlende Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren, insbesondere im Bereich der Schiffsregistrierung und Lizenzvergabe, der Rückverfolgbarkeit und der Verlässlichkeit der Angaben zu Anlandungen und Fängen, verschärft. Thailand kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 94 des SRÜ umzusetzen, und konnte nicht nachweisen, dass es über ein angemessenes Sanktionssystem zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß Nummer 21 des FAO-Aktionsplans verfügt. (70) Die thailändischen Rechtsvorschriften enthalten keine VMS-Anforderungen, und Schiffe sind nicht gesetzlich verpflichtet, in thailändischen Hoheitsgewässern ein funktionierendes VMS an Bord zu haben. (71) 2011 stellte die Fischereibehörde ein VMS-Pilotprojekt für mehr als 300 Schiffe vor. Das System wurde von privaten Anbietern betrieben, und die Häufigkeit der Positionsübermittlung entsprach nicht den von den RFO festgelegten internationalen VMS-Standards. Darüber hinaus wurden Unregelmäßigkeiten bei der Häufigkeit der Positionsübermittlung und bei den VMS-Meldungen von der Fischereibehörde nicht in angemessener Weise verfolgt. (72) 2012 umfasste das Pilotprojekt 110 Schiffe, die in den Gewässern von Küstenstaaten oder auf Hoher See tätig waren, d. h. in Gebieten, in denen ein VMS gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Projekt sollte bis 2014/2015 auf die gesamte gewerbliche Flotte ausgeweitet werden. Im Oktober 2014 hatten hingegen nur noch 50 Schiffe ein VMS an Bord, und es gab immer noch keine Rechtsvorschriften für die VMS-Anforderungen für die thailändische Flotte. (73) Dass ein Großteil der Flotte nicht über ein VMS verfügt, beweist Thailands Unfähigkeit, Fangtätigkeiten auf See zu überwachen, und untergräbt die Fähigkeit der Fischereibehörde, die für die verschiedenen betroffenen Meeresgebiete geltenden Vorschriften wirksam durchzusetzen. Diese Tatsache in Verbindung mit der fehlenden Zusammenarbeit mit Drittländern hat dazu geführt, dass thailändische Schiffe ohne VMS in den Gewässern Papua-Neuguineas fischen, obwohl nach papua-neuguineischem Recht alle Drittlandschiffe mit einem VMS ausgerüstet sein müssen. Thailand hat einen Programmentwurf für den Einbau von VMS-Transpondern in den Schiffen seiner Flotte (alle Schiffe mit mehr als 30 BRZ) erstellt. Durch sein Versäumnis, ein wirksames VMS einzuführen, verstößt Thailand gegen Artikel 94 des SRÜ und die Empfehlungen der Nummer 24 des FAO-Aktionsplans. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Thailand keine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge gewährleistet. (74) Die Tatsache, dass die zuständigen Behörden bei Einfuhren aus Drittländern nach Thailand relativ wenige Überprüfungen vorgenommen haben (siehe Erwägungsgrund 64), beweist, dass Thailand nicht proaktiv mit Drittländern zusammengearbeitet hat, um die Rechtmäßigkeit der verarbeiteten Erzeugnisse sicherzustellen. Dadurch werden die Transparenz der Rückverfolgbarkeitskette und die Fähigkeit der Fischereibehörde geschwächt, Verstöße aufzudecken und geeignete Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. (75) Auf der Grundlage der im Rahmen der Kontrollbesuche der Kommission in den Jahren 2011 und 2012 eingeholten Informationen kann nach Auffassung der Kommission nicht davon ausgegangen werden, dass es den thailändischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung ihrer Pflichten als Flaggen-, Küsten- und Marktstaat erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen. (76) Thailand gilt als ein fortgeschrittenes Entwicklungsland (9), das im Rahmen gemeinsamer Partnerschaften mit einer Reihe internationaler Organisationen (z. B. FAO) und der EU Hilfe erhält. Thailand ist ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung und wurde 2014 im UN-Index für menschliche Entwicklung auf Platz 89 von 187 Ländern geführt (10). Unter Berücksichtigung dieser Punkte und der im Rahmen der Besuche in den Jahren 2011 bis 2014 eingeholten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass es Thailand nicht an finanziellen Mitteln fehlt, um seinen Pflichten als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaat nachzukommen, sondern dass es vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen mangelt. (77) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Königreichs Thailand konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Thailand seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (78) Thailand hat 2011 das SRÜ ratifiziert und ist Vertragspartei der IOTC. (79) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b hat die Kommission alle Informationen in Bezug auf Thailands Status als Vertragspartei der IOTC ausgewertet. Hauptprobleme waren die Aufbringung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge Thailands, das 2011 ohne Genehmigung oder Lizenz in der mauritischen AWZ fischte (11), und die möglichen Verstöße von Thunfisch-Langleinenfängern bei Umladungen auf See im Jahr 2013 (12). Thailand untersuchte den Fall aus dem Jahr 2013 und lieferte eine zufriedenstellende Antwort (13), reagierte jedoch nicht auf den Fall aus dem Jahr 2011, und es wurde kein Bericht über eine Untersuchung der Angelegenheit vorgelegt (14). Dies verstößt gegen die Anforderung an Flaggenstaaten, Verstöße ihrer Schiffe gemäß Artikel 94 des SRÜ zu untersuchen, und gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen gemäß Artikel 118 des SRÜ. Weitere geringfügige Beanstandungen im Zusammenhang mit der verspäteten Vorlage von Beobachter- und Fangdaten wurden gemeldet, worauf jedoch stets innerhalb einer angemessenen Frist reagiert wurde (15). (80) Der Entwurf des geänderten Fischereigesetzes 2015 stammt ursprünglich aus dem Jahr 1999 und wurde im Dezember 2014 geringfügig ergänzt, um zusätzliche Maßnahmen für die Fischereikontrolle, die Aquakultur, die Lebensmittelhygiene und ein Sanktionssystem aufzunehmen. Der derzeit vorliegende Entwurf ist allerdings angesichts der bestehenden Komplexität der Fischereitätigkeiten und des über Thailand abgewickelten Handels in seiner derzeitigen Form nicht ausreichend. Erstens sind die Begriffsbestimmungen offensichtlich unzureichend, da nicht definiert wird, welche Tätigkeiten als IUU-Fischerei betrachtet werden und was ein schwerwiegender Verstoß ist. Zweitens ist der Geltungsbereich zu eng gefasst, da das Gesetz im Wesentlichen für das Management von Fischereitätigkeiten in den Hoheitsgewässern und drei Gebieten außerhalb der thailändischen AWZ gilt, für die das Land gegenwärtig über keine Fischereiabkommen oder -genehmigungen verfügt. Um wirksam zu sein, sollte das Gesetz für alle Schiffe gelten, die in den thailändischen Gewässern tätig sind, sowie für alle außerhalb der AWZ tätigen thailändischen Schiffe. Drittens wurde der Entwurf ausgearbeitet, bevor Thailand im Jahr 2011 das SRÜ ratifiziert hat, und mit dem vorgeschlagenen Text werden wichtige internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ nicht umgesetzt. Zudem wurde der Text verfasst, bevor wichtige internationale Instrumente des Fischereimanagements, wie der FAO-Aktionsplan im Jahr 2001, erarbeitet wurden, so dass die Grundsätze und Begriffsbestimmungen dieses zwar nicht bindenden, jedoch allgemein anerkannten Textes nicht berücksichtigt wurden. Schließlich ist auch keine abschreckende Sanktionsregelung vorgesehen, wodurch Thailands Fähigkeit untergraben wird, die Anforderungen des Artikel 73 des SRÜ betreffend die Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften und der Nummer 21 des FAO-Aktionsplans zu erfüllen. (81) Gemäß Artikel 62 Absatz 1 des SRÜ müssen Küstenstaaten Maßnahmen erlassen, die mit den in der Region und auf Hoher See geltenden Maßnahmen im Einklang stehen, um die langfristige Nachhaltigkeit gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu sichern und die optimale Nutzung von Fischereiressourcen zu fördern. In den thailändischen Rechtsvorschriften sind nur begrenzte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Hoheitsgewässern vorgesehen. (82) Mit Ausnahme des SRÜ von 1982 hat Thailand keine internationalen Rechtsinstrumente für das Fischereimanagement ratifiziert. Angesichts Thailands Bedeutung als Marktstaat, insbesondere für wandernden Thunfisch und verwandte Arten, untergraben diese Feststellungen Thailands Bemühungen, seinen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit gemäß dem SRÜ (Artikel 62, 63, 116 und 117) nachzukommen. (83) Die Schwachstellen bei der Einführung eines VMS verstoßen gegen Nummer 24 Absatz 3 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft von deren Beginn über die Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollten; hierzu gehört auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden VMS. Wenn Thailand die gemäß den angeführten internationalen Instrumenten vorgesehenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ratifizieren und umsetzen würde, könnte dies verhindern, dass die thailändische Flotte als Flotte betrachtet wird, die möglicherweise an IUU-Tätigkeiten beteiligt ist. (84) Gemäß dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO-Verhaltenskodex), der von Thailand ebenso wenig angenommen wurde, sollte Transparenz in der Fischereigesetzgebung und deren Erarbeitung sowie bei den entsprechenden Strategie- und Entscheidungsfindungs- sowie Bewirtschaftungsprozessen sichergestellt werden (Nummern 6.13 und 7.1.9). Dieser Kodex enthält Grundsätze und Standards für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung aller Fischereien und deckt unter anderem den Fang und die Verarbeitung von Fisch und Fischereierzeugnissen und den Handel damit sowie Fischereitätigkeiten und Forschung im Bereich der Fischerei ab. Die Tatsache, dass die Fischereibehörde d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.