|
29.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/7 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 21. April 2015
zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird
(2015/C 142/06)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. EINLEITUNG
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. |
|
(2) |
In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. |
|
(5) |
Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. |
|
(6) |
Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. |
|
(7) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind. |
|
(8) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. |
2. VERFAHREN GEGENÜBER DEM KÖNIGREICH THAILAND
|
(9) |
Die Notifizierung des Königreichs Thailand als Flaggenstaat ging gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 6. Oktober 2009 bei der Kommission ein. |
|
(10) |
Vom 18. bis zum 22. April 2011 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Besuch in Thailand durch. |
|
(11) |
Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für thailändische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Thailand ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen. |
|
(12) |
Der Abschlussbericht über den Besuch wurde Thailand am 30. Juni 2011 übersandt. |
|
(13) |
Am 27. April 2012 fand eine Fachsitzung unter Beteiligung Thailands und der Kommissionsdienststellen statt. Thailand erläuterte im Hinblick auf die Umsetzung der IUU-Verordnung den aktuellen Stand der Entwicklungen seit April 2011. Thailand präsentierte ein geändertes Fischereigesetz, das bereits vom Kabinett angenommen worden war und dem Senat und dem Parlament zur Verabschiedung vorlag, ein Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System), das bereits eingeführt worden war und im Jahr 2013 ausgeweitet werden sollte, sowie einen endgültigen Entwurf eines nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei, der zur Übersetzung bereit war. |
|
(14) |
Vom 9. bis zum 12. Oktober 2012 fand ein Folgebesuch der Kommission in Thailand zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt. |
|
(15) |
Der Abschlussbericht über den Besuch wurde Thailand am 9. November 2012 zugestellt. |
|
(16) |
Thailand übermittelte am 29. November 2012 weitere Informationen und am 23. Januar 2013 seine Anmerkungen zu dem Kontrollbericht vom November 2012. |
|
(17) |
Am 15. Februar antwortete die Kommission auf die von Thailand am 23. Januar 2013 vorgelegten Anmerkungen zu dem Bericht. |
|
(18) |
Thailand legte am 11. April 2013 zusätzliche Informationen in Form eines Aktionsplans zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeitssysteme eingeführter Fischereierzeugnisse vor. |
|
(19) |
Am 8. und 9. Oktober 2014 fand ein Folgebesuch der Kommission in Thailand zur Überprüfung der anlässlich des Besuchs im Oktober 2012 getroffenen Maßnahmen statt. |
|
(20) |
Der Abschlussbericht über den Besuch wurde Thailand am 29. Oktober 2014 übersandt. Bei dem Besuch kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass bei den im Jahr 2011 festgestellten wesentlichen Mängeln kaum oder gar keine Fortschritte erzielt wurden. |
|
(21) |
Am 19. November 2014 fand ein Treffen unter Beteiligung Thailands und der Kommissionsdienststellen statt, bei dem Thailand weitere Stellungnahmen abgab. Nach der Sitzung legte Thailand eine Reihe schriftlicher Stellungnahmen vor. Am 28. Januar 2015 übermittelte Thailand eine inoffizielle Fassung des geänderten Fischereigesetzes, das am 9. Januar 2015 veröffentlicht worden war (Referenz Fischereigesetz B.E. 2558 (2015)). |
|
(22) |
Thailand ist Mitglied der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC). Thailand hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 ratifiziert. |
|
(23) |
Um zu bewerten, ob Thailand seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 22 angeführten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der im selben Erwägungsgrund angeführten zuständigen regionalen Fischereiorganisation (RFO) nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. Die wichtigste derzeit gültige Rechtsvorschrift für das thailändische Fischereimanagement ist das Fischereigesetz von 1947. Das im Januar 2015 veröffentlichte überarbeitete Fischereigesetz wird voraussichtlich im Jahr 2015 in Kraft treten. Ergänzt wird dies durch eine Reihe von ministeriellen Verordnungen und Bekanntmachungen zu technischen Aspekten des Fischereimanagements. Die meisten dieser Texte sind mehr als zehn Jahre alt und wurden nicht aktualisiert. Die thailändischen Behörden haben eingesehen, dass eine Änderung des Fischereigesetzes erforderlich ist, und sind seit Jahren dabei, das neue Instrument auszuarbeiten. |
|
(24) |
Die Kommission stützte sich zudem auf von der IOTC veröffentlichte Daten sowie öffentlich zugängliche Informationen. |
3. MÖGLICHE EINSTUFUNG THAILANDS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
|
(25) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten Thailands als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien. |
3.1. Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)
|
(26) |
Anhand von im Rahmen der Vor-Ort-Besuche zusammengetragenen sowie öffentlich zugänglichen Informationen stellte die Kommission fest, dass mindestens elf Schiffe im Zeitraum 2010 bis 2014 an IUU-Tätigkeiten beteiligt waren (2) (3) (4). |
|
(27) |
Die zusammengetragenen Beweise zeigen, dass Meldungen vorliegen, wonach Schiffe unter der Flagge Thailands folgende schwerwiegende Verstöße gegen die in den betreffenden Fanggebieten geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen begangen haben: Fischfang ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis; Fischfang ohne VMS-Ausrüstung (Schiffsüberwachungssystem) an Bord auf Hoher See und in Küstengewässern, in denen ein VMS für alle Schiffe unter ausländischer Flagge vorgeschrieben ist; falsche Angaben zu Fanggebieten, damit die Fangbescheinigungen von den thailändischen Behörden validiert wurden und die Erzeugnisse in die EU ausgeführt werden konnten; Fälschung bzw. Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung; Behinderung der Beamten des Küstenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, d. h. bei der Kontrolle der Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Darüber hinaus kamen einige dieser Schiffe ihren Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung der Einfahrt-, Ausfahrt- und Fangdaten an die Behörden der Küstenstaaten nicht nach. Die thailändische Fischereibehörde hat — wie in diesem Beschluss ausgeführt (siehe Erwägungsgrund 79) — einen der Fälle untersucht, doch wurden der Kommission keinerlei Nachweise über weitere Maßnahmen vorgelegt. |
|
(28) |
Im Oktober 2014 wurden fünf thailändische Schiffe aufgebracht, da sie in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Papua-Neuguineas illegalen Fischfang betrieben hatten. Da die meisten thailändischen Schiffe kein VMS an Bord haben (siehe Erwägungsgrund 37) und kaum mit den Nachbarländern zusammengearbeitet wird (Abschnitt 3.2 dieses Beschlusses), liegt der Schluss nahe, dass in der thailändischen Flotte ein hohes Risiko für IUU-Tätigkeiten besteht. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass thailändische Schiffe im Zeitraum von 2011 bis 2014 weiträumig an IUU-Tätigkeiten im Indischen Ozean und im westlichen Pazifik beteiligt waren (siehe Erwägungsgrund 26). Ort und Verbreitung dieser Fälle entsprechen der Verteilung der thailändischen Hochseeflotte vor 2012. |
|
(29) |
In der Vergangenheit entfielen 40 % der gesamten Erzeugnisse aus der Seefischerei auf die thailändische Flotte. Dieser Wert ist in den vergangenen Jahren aufgrund der Überfischung demersaler und pelagischer Bestände in den thailändischen Gewässern deutlich zurückgegangen (5). Den Meldungen zufolge ist von mehr als 460 Schiffen der thailändischen Flotte bekannt, dass sie im Jahr 2007 in Indonesien, Kambodscha, Malaysia, Bangladesch, Somalia, Madagaskar und Myanmar fischten. Gegenwärtig besteht die Hochseeflotte nur noch aus zehn Langleinern, die im IOTC-Gebiet fischen dürfen, und 52 Trawlern mit einer Fanglizenz für Papua-Neuguinea. Der Rückgang der Fischbestände in den thailändischen Hoheitsgewässern in Verbindung mit einem aufgrund des Verlusts von Zugangsrechten zu Drittlandgewässern verkleinerten Fanggebiet lässt darauf schließen, dass zahlreiche Fischereifahrzeuge weiterhin ohne Regulierung oder Meldung der Fänge sowohl auf Hoher See als auch in den Gewässern von Küstenstaaten illegal tätig sind. |
|
(30) |
Die Flotte hat sich seit 2011 um mehr als 15 000 Schiffe vergrößert und umfasst derzeit etwa 40 000 Schiffe, von denen 7 000 als gewerblich genutzte Schiffe eingestuft sind (d. h. sie haben jeweils eine Bruttoraumzahl von mehr als 20 Tonnen). Auf weniger als einem Fünftel aller Schiffe wird ein Logbuch geführt, was den Schluss nahelegt, dass die meisten Fänge nicht gemeldet werden. Diesbezüglich hat es Thailand versäumt, seiner Verantwortung als Küstenstaat nachzukommen und eine optimale Nutzung der Fischereiressourcen in seiner AWZ entsprechend den wissenschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren gemäß den Artikeln 61 und 62 des SRÜ zu gewährleisten. Dies verstößt auch gegen die Nummer 24 des Internationalen Aktionsplans der FAO gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (im Folgenden „FAO-Aktionsplan“) (6), wonach regelmäßig Logbuchdaten zu den Fängen vorzulegen sind. |
|
(31) |
Die Erwägungsgründe 28 bis 30 verdeutlichen, dass die Fischerei und die Fischwirtschaft in Thailand abnehmende Fischbestände, ein kleineres Fanggebiet (Schließung von AWZ-Gebieten und Verlust von Zugangsrechten zu den Küstengewässern von Drittländern) und eine erhöhte Fangkapazität (etwa 4 000 gewerblich genutzte Schiffe im Jahr 2011 gegenüber 7 000 im Jahr 2014) aufweisen. Die in den genannten Erwägungsgründen dargelegten Fakten stützen alle die vorläufige Schlussfolgerung, wonach die thailändische Flotte außerhalb der thailändischen Hoheitsgewässer illegal tätig ist und Fänge entweder gar nicht oder falsch meldet. |
|
(32) |
Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 26, 27, 28 und 31 ist die Kommission der Auffassung, dass es Thailand versäumt hat, seine Verantwortung als Flaggenstaat wahrzunehmen und seine Flotte an der Beteiligung an IUU-Tätigkeiten zu hindern. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ die Gerichtsbarkeit nach seinem innerstaatlichen Recht über seine Flagge führende Schiffe, einschließlich der Tätigkeiten von Kapitän, Offizieren und Besatzung an Bord, ausüben muss. Der Flaggenstaat ist verpflichtet, in Bezug auf seine Staatsangehörigen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder dabei mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. |
|
(33) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen Thailand ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Thailand auf den Markt gelangen. |
|
(34) |
Die Kommission analysierte Unterlagen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit der von Thailand ausgeübten Überwachung und Kontrolle der Erzeugnisse aus der Seefischerei sowie eingeführter Erzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Bewertung ist die Kommission der Ansicht, dass Thailand nicht gewährleisten kann, dass Fischereierzeugnisse, die in seine Häfen und Verarbeitungsbetriebe gelangen, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die thailändischen Behörden konnten nicht nachweisen, dass ihnen alle erforderlichen Angaben vorlagen, die zur Bescheinigung der Rechtmäßigkeit von für den EU-Markt bestimmten Einfuhren und verarbeiteten Erzeugnissen vorgeschrieben sind. Die wichtigsten Fakten, die der Bewertung der Kommission zugrunde liegen, sind nachstehend zusammengefasst. |
|
(35) |
Für die Registrierung und Zulassung thailändischer Fischereifahrzeuge sind die Behörde für maritime Angelegenheiten (Marine Department) bzw. die Fischereibehörde (Department of Fisheries) zuständig, wobei die Fischereibehörde seit 2010 an beiden Vorgängen beteiligt ist. Eine Aktion, bei der die Behörden dazu aufriefen, nicht registrierte und nicht lizenzierte Schiffe registrieren zu lassen, führte 2011 beinahe zu einer Verdopplung der Zahl der registrierten Schiffe. |
|
(36) |
Der Besuch im Jahr 2012 zeigte, dass die beiden an der Registrierung beteiligten Behörden nicht zusammenarbeiten und die jeweilige Zahl der registrierten Schiffe um mehrere Tausend abweicht. Aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit zwischen den beiden genannten Behörden wird Thailands Fähigkeit geschwächt, die Größe und Kapazität seiner Flotte zu überwachen, und wird es illegal agierenden Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, unerkannt von Thailand aus zu operieren. Das Risiko, dass thailändische Schiffe ohne Registrierung oder Lizenz tätig sind und nicht gemeldete Fänge zur Verarbeitung anlanden, ist nach wie vor hoch. |
|
(37) |
Da kein VMS vorhanden ist, durch das überwacht werden könnte, wo Fischfang betrieben wird, wird das Validierungsverfahren für thailändische Fangbescheinigungen untergraben, da die Behörden nicht systematisch und unabhängig überprüfen können, in welchem Gebiet die Fänge getätigt wurden, und dies nicht mit den Angaben der Wirtschaftsbeteiligten abgleichen können. Diesbezüglich kommt Thailand den Verpflichtungen nicht nach, eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 94 des SRÜ und Nummer 24 des FAO-Aktionsplans sicherzustellen. |
|
(38) |
Drittlandschiffe dürfen in thailändischen Gewässern keinen Fischfang betreiben. Thailand verarbeitet große Mengen von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, von denen einige der Kommission keine bzw. keine ausreichende Mitteilung vorgelegt haben. |
|
(39) |
Der Fisch aus Drittländern stammt teilweise von Schiffen unter der Flagge von Ländern, denen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 von der Kommission mitgeteilt wurde, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft werden. Hierzu zählen Korea, Papua-Neuguinea und die Philippinen. |
|
(40) |
Thailand verarbeitet auch Fisch aus Drittländern wie Vanuatu, den Föderierten Staaten von Mikronesien und den Marshallinseln, die der Kommission keine Mitteilung gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung vorgelegt haben. Dadurch besteht bei für den EU-Markt bestimmten Fischereierzeugnissen ein erhöhtes Risiko, dass ihr Ursprung aus IUU-Fischerei nicht ausgeschlossen werden kann (siehe Erwägungsgründe 48 bis 51). |
|
(41) |
Die thailändischen Behörden haben eine Reihe von Rückverfolgbarkeitsregelungen erarbeitet, um Fischereierzeugnisse aus Drittländern, die zur Verarbeitung und anschließenden Ausfuhr in thailändische Häfen gelangen, zu überwachen und zu kontrollieren. |
|
(42) |
Nach Angaben der Behörden werden 10 % der Anlandungen in thailändischen Häfen überprüft. Allerdings besteht keine rechtliche Grundlage, auf der die Behörden Drittlandschiffe in thailändischen Häfen überprüfen, mit einer Sanktion belegen oder ihnen das Einlaufen verwehren können. Für alle Einfuhren wird gegen Vorlage einer Reihe von Dokumenten (Schiffsregistrierung, Lizenz usw.) und — falls die Erzeugnisse für den EU-Markt bestimmt sind — einer Fangbescheinigung eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt. Die 2012 und 2014 durchgeführten Besuche zeigten, dass die Fangbescheinigungen häufig erst Wochen oder sogar Monate nach der Einfuhr nach Thailand vorgelegt werden. Es ist sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, die Verbindung zwischen der Einfuhrgenehmigung und der Nummer der Fangbescheinigung herzustellen, wodurch die Rückverfolgbarkeit weiter erschwert wird. |
|
(43) |
Unter den Nummern 11.2 und 11.3 des FAO-Verhaltenskodexes heißt es, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und einfachen und verständlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. Der FAO-Aktionsplan enthält darüber hinaus Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen (Nummern 65 bis 76), durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Die von der Kommission beobachteten Rückverfolgbarkeitssysteme (siehe Erwägungsgründe 44 bis 48) zeigen deutlich, dass es Thailand versäumt hat, Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz seiner Märkte zu ergreifen, wodurch das Risiko unterbunden werden könnte, dass IUU-Erzeugnisse auf dem Weg über Thailand gehandelt werden. |
|
(44) |
Im Jahr 2012 besuchte die Kommission mehrere Wirtschaftsbeteiligte, Makler und Thunfischverarbeitungsbetriebe, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit auf dem thailändischen Fischereimarkt zu bewerten. Dabei wurden einige Mängel festgestellt (siehe Erwägungsgründe 45 bis 47). |
|
(45) |
Die thailändischen Behörden haben ein Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt, um zu gewährleisten, dass alle für den EU-Markt bestimmten Erzeugnisse bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgt werden können und alle Erzeugnisse entsprechend erfasst werden. Die Kommission bewertete dieses Rückverfolgbarkeitssystem während ihres Besuchs im Oktober 2012 sowohl im Hinblick auf die Behörden als auch im Hinblick auf die Verarbeitungsbetriebe. Nach Feststellung der Kommission sind die von den thailändischen Behörden eingeführten Rückverfolgbarkeitssysteme nicht in die Buchführungssysteme der Unternehmen eingebunden, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Daten vollständig und verlässlich sind, da keine Verbindung zwischen den Aufzeichnungen in den Systemen der Behörden und den Aufzeichnungen in den Buchführungs- und Produktionssystemen der Unternehmen besteht. Dadurch wird die Verlässlichkeit der Rückverfolgbarkeitskette auf Unternehmensebene untergraben. Darüber hinaus sind die elektronischen Datenbanken zur Unterstützung der Systeme der Behörden unvollständig, und wichtige Dokumente in der Lieferkette, wie das Einfuhrbegleitformular, weisen entscheidende Daten nicht aus (z. B. Name des Schiffes, von dem die Fänge stammen, und vom Verarbeitungsunternehmen tatsächlich abgenommene Gesamtmenge). Dies verdeutlicht die Mängel des Rückverfolgbarkeitssystems insgesamt. |
|
(46) |
Die von den Behörden im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit erarbeiteten nationalen Dokumentationsregelungen werden von den Wirtschaftsbeteiligten nicht ordnungsgemäß angewendet, denn es wurde festgestellt, dass diese die eingehenden Fischmengen nicht korrekt erfassen. Hiermit wird möglichem Missbrauch die Tür geöffnet, da die Wirtschaftsbeteiligten die eingehenden Mengen ausgehend von fehlerhaften Fangbestätigungen zu hoch ansetzen und dadurch die Herkunft dieser Mengen verschleiern können. |
|
(47) |
Die Unternehmen füllen für die Zwecke dieser Regelung eine Erklärung über die Roherzeugnisse aus. In dieser Erklärung geben sie die gesamte in der Fangbescheinigung vermerkte Menge und nicht die tatsächlich erworbene Menge an. Die Erklärung wird von den Unternehmen völlig unabhängig von internen Buchführungssystemen ausgefüllt, und dies erst nach der Verarbeitung, um die Verarbeitungserklärung gemäß Anhang IV von den Behörden zu erhalten. Dies zeigt, dass die Datenerfassungssysteme insofern ungeeignet waren, als Unterschiede beim Ertrag und Umrechnungssätze nicht berücksichtigt wurden. Da die Roherzeugnismengen nicht über interne Buchführungssysteme mit den Mengen der verarbeiteten Erzeugnisse in Verbindung gebracht werden können, ist dieses System zudem anfällig und eröffnet die Möglichkeit zu falschen Angaben und zur Verschleierung des Ursprungs von IUU-Erzeugnissen. Die relativ geringe Anzahl an Überprüfungen durch die Fischereibehörde und das Fehlen eines nachweislichen Vorgehens gegen diese Mängel in den Rückverfolgbarkeitssystemen zeigt die mangelnde Bereitschaft, Transparenz in der Lieferkette zu gewährleisten, und das Versäumnis, Maßnahmen gegen Wirtschaftsbeteiligte zu ergreifen, die direkt oder indirekt an IUU-Fischereitätigkeiten gemäß den Nummern 72 bis 74 des FAO-Aktionsplans beteiligt sind. |
|
(48) |
Bei dem Besuch im Jahr 2012 wurde zudem festgestellt, dass 40 000 Tonnen eingeführten Thunfischs nicht von den Zollbehörden kontrolliert worden waren. Die Fischereibehörde und der Zoll arbeiten schlecht zusammen, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Einfuhren von Roherzeugnissen ordnungsgemäß sind. |
|
(49) |
In Vorbereitung auf den Besuch im Jahr 2014 prüfte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) einige hundert an den EU-Grenzen vorgelegte Fangbescheinigungen für Sendungen mit Ursprung in Thailand. Diese Fangbescheinigungen wurden von den thailändischen Behörden auf der Grundlage der Angaben der thailändischen Wirtschaftsbeteiligten validiert. Die oben beschriebenen Probleme mit den Datenerfassungssystemen führen zu den nachstehend aufgeführten Unregelmäßigkeiten (siehe Erwägungsgründe 50 und 51). |
|
(50) |
Bei der Überprüfung einheimischer Fänge wurden folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt: identisches Gewicht des verarbeiteten Enderzeugnisses bei unterschiedlichen Roherzeugnismengen; Ausstellung von zwei Fangbescheinigungen für dieselbe Fangreise; Erhöhung des Gewichts bei getrockneten Erzeugnissen im Widerspruch zu der normalerweise festzustellenden Abnahme des Gewichts nach dem Trocknen; von Ausführer zu Ausführer abweichender Ertrag, wobei sich die Menge des Enderzeugnisses teilweise auf das Doppelte der Roherzeugnismenge belief; Ausfuhrdatum drei bis vier Jahre nach dem Fang- und dem Herstellungsdatum; keine Angabe des Fanggebiets; keine Angabe der internationalen, regionalen und nationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. |
|
(51) |
Bei der Überprüfung von in Thailand bearbeiteten Fangbescheinigungen aus Drittländern wurden folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt: Fangbescheinigung im Zusammenhang mit nachgewiesener IUU-Tätigkeit; falsche oder nicht kohärente Angaben in Fangbescheinigungen, z. B. falsche IMO-Nummer, Unstimmigkeiten zwischen gefangenen, angelandeten und verarbeiteten Mengen, nicht in einem von einer RFO genehmigten Register geführtes Schiff, nicht auf der Liste der Transportschiffe der RFO geführtes Transportschiff, Anlandedatum vor dem Umladedatum, in den Fangbescheinigungen geänderte Mengen und Daten. Diese Verarbeitung von Erzeugnissen, die aus unmittelbar mit IUU-Fischerei in Verbindung stehenden Fängen stammen, sowie Fänge aus Fangbescheinigungen mit deutlich erkennbaren Fehlern zeigen, dass es Thailand versäumt hat, mit anderen Staaten und regionalen Fischereiorganisationen zusammenzuarbeiten, um geeignete marktbezogene Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei gemäß den Nummern 68 und 72 des nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei zu ergreifen. |
|
(52) |
Die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 50 und 51 zeigen, dass die von Thailand verarbeiteten Erzeugnisse den Vorschriften für eine nachhaltige Verarbeitung und Vermarktung gemäß Artikel 11 des FAO-Verhaltenskodex zuwiderlaufen, und verdeutlichen weiter, dass Thailand keine Vorschriften erlassen hat, durch die eine angemessene Zusammenarbeit mit Fischfang betreibenden Drittländern gewährleistet wird, und keine Maßnahmen umgesetzt hat, durch die die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen auf dem Markt gemäß den Nummern 67 bis 69 und 71 bis 72 des nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei gewährleistet wird, um die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen sicherzustellen. |
|
(53) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Thailand seine ihm als Küsten- und Marktstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat und nicht verhindert, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. |
3.2. Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)
|
(54) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a prüfte die Kommission, inwieweit Thailand mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht hat. |
|
(55) |
Zur Bewertung der Zusammenarbeit wurde ermittelt, welche Fortschritte Thailand von Jahr zu Jahr erzielt hat. |
|
(56) |
Im Anschluss an den Besuch im Jahr 2011 forderte die Kommission Thailand auf, bei einer Reihe von dringenden Fragen des Fischereimanagements zu kooperieren. Diese sind nachstehend aufgeführt. — Die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen im Bereich des Fischereimanagements bedurften einer Aktualisierung in Form eines geänderten Fischereigesetzes und eines nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Vorschriften im Bereich des Fischereimanagements in nationales Recht umgesetzt werden. — Die Kommission rief Thailand dazu auf, eine kohärente und abschreckende Sanktionsregelung, einschließlich eines Verzeichnisses der Verstöße und Sanktionen, zu erarbeiten. — Die Kommission empfahl Thailand, das Kontroll- und Überwachungsumfeld zu verbessern, um die Kontrolle der thailändischen Flotte sowie des Zugangs von Drittlandschiffen zu thailändischen Häfen zu gewährleisten. Zudem sollte Thailand ein Schiffsüberwachungssystem sowie einen Inspektionsplan einführen. — Die Wirksamkeit und Transparenz der Fangbescheinigungs- und Rückverfolgbarkeitsregelung für Ausfuhren, die für den EU-Markt bestimmt sind, sollte verbessert werden. |
|
(57) |
Der Besuch in Thailand im Jahr 2012 zeigte, dass in den 2011 von der Kommission hervorgehobenen Problembereichen (siehe vorstehender Erwägungsgrund) kaum oder gar keine Fortschritte erzielt wurden. Das Fischereigesetz und der nationale Aktionsplan gegen IUU-Fischerei lagen lediglich im Entwurf vor, und es gab nur einen vagen Zeitplan für deren Verabschiedung. Beim Rahmen für die Überwachung und Kontrolle wurde keinerlei Weiterentwicklung festgestellt, und — mit Ausnahme einer zusätzlichen Verknüpfung zwischen den Einfuhrpapieren und den Fangbescheinigungen aus Drittländern — gab es auch bei der Umsetzung des Rückverfolgbarkeitssystems keine nennenswerten Fortschritte. Im Kommissionsbericht vom November 2012 sind die verschiedenen in diesem Erwägungsgrund genannten Punkte ausführlich beschrieben, und dieselben Probleme wurden auch beim jüngsten Besuch im November 2014 festgestellt. |
|
(58) |
Die Kommission bekräftigte in ihrem Bericht vom 9. November 2012, dass Zusammenarbeit und Abhilfemaßnahmen erforderlich waren. Thailand äußerte sich am 23. Januar 2013 zu diesem Bericht. Die Kommission antwortete am 15. Februar 2013 auf diese Anmerkungen und verwies darauf, dass sich die thailändischen Maßnahmen auf künftige Initiativen bezogen, ohne genaue Ziele oder Fristen für deren Umsetzung zu nennen. Hinsichtlich der 2011 und 2012 hervorgehobenen Probleme wurden keine konkreten Maßnahmen ergriffen oder Lösungen gefunden, und Fragen nach der Verabschiedung des Fischereigesetzes und Verbesserungen des Rückverfolgbarkeitssystems blieben unbeantwortet. |
|
(59) |
Thailand reagierte am 11. April 2013 mit einem Aktionsplan zur Verbesserung des Systems zur Rückverfolgbarkeit eingeführter Fischereierzeugnisse. Ergänzend hierzu fand am 27. April 2013 eine Fachsitzung statt, auf der sich Thailand verpflichtete, Fristen für die Verabschiedung des neuen Rechtsrahmens (im Jahr 2013) mit präzisen Zielen für laufende Fischerei- und Rückverfolgbarkeitsvorhaben einzuhalten. |
|
(60) |
Am 30. Juni 2014 übersandte die Kommission die nächste Mitteilung, in der sie einen Folgebesuch zu dem Besuch des Jahres 2012 forderte. Der anschließende Besuch im Oktober 2014 zeigte, dass seit 2012 keinerlei Fortschritte erzielt worden waren. Das Fischereigesetz, dessen Annahme von entscheidender Bedeutung ist, um wichtige Instrumente im Bereich des Fischereimanagements und der Rückverfolgbarkeit einführen und durchsetzen zu können, war immer noch im Entwurfsstadium, und seine Verabschiedung war irgendwann im Jahr 2015 geplant. Es waren weniger Schiffe mit einem VMS ausgestattet als im Jahr 2012, und eine Überprüfung von in Thailand bearbeiteten Fangbescheinigungen ergab ein hohes Risiko, dass IUU-Erzeugnisse auf den EU-Markt gelangten. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass Thailand nicht alle 2012 festgestellten Probleme in Angriff genommen und es versäumt hat, seine Hoheitsgewalt über die verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten seiner Flotte gemäß Artikel 94 des SRÜ auszuüben. Darüber hinaus hat es das Land versäumt, die Bestimmungen der Nummer 24 des FAO-Aktionsplans im Hinblick auf die Überwachung und Kontrolle seiner Flotte, insbesondere bezüglich der VMS-Ausstattung und der Logbuchvorschriften (siehe die Erwägungsgründe 36 bis 38 und 69 bis 74) umzusetzen. |
|
(61) |
Insgesamt zeigten sich die thailändischen Behörden kooperativ und antworteten in der Regel schnell auf von den Mitgliedstaaten und der Kommission an sie gerichtete Auskunfts- oder Überprüfungsersuchen gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Allerdings waren ihre Antworten aufgrund der Unzulänglichkeit ihrer Rückverfolgbarkeitssysteme (siehe Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses) nicht genau. Diese Mängel werden durch die fehlende Zusammenarbeit zwischen den thailändischen Behörden und Drittländern, aus denen das Land Roherzeugnisse einführt, weiter verstärkt. |
|
(62) |
Gemäß den Artikeln 63 und 64 des SRÜ sollten Küsten- und Flaggenstaaten in Bezug auf die Bewirtschaftung gebietsübergreifender und weit wandernder Fischarten zusammenarbeiten. Die Nummern 28 und 51 des FAO-Aktionsplans beschreiben Verfahren und Bereiche, in denen sich die Mitgliedstaaten um Kooperation bemühen sollten. Hierzu zählen die Entwicklung gemeinsamer Strategien, Mechanismen für die gemeinsame Nutzung von Daten und die Zusammenarbeit bei der Überwachung und Kontrolle. |
|
(63) |
Thailand führt weltweit die größte Menge Thunfisch ein — zwischen 800 000 und 850 000 Tonnen Thunfisch pro Jahr (Daten aus dem Jahr 2008) — und beliefert damit mehr als 50 auf die Verarbeitung von Thunfisch spezialisierte Betriebe. 90 % dieser Einfuhren stammen aus dem westlichen und mittleren Pazifik, die übrigen 10 % aus dem westlichen Indischen Ozean (7). Diese Zahlen verdeutlichen, welch bedeutende Rolle Thailand in der Lieferkette verarbeiteter Fischereierzeugnisse nach Europa spielt und wie wichtig es daher ist, mit den Drittländern, aus denen rohe Fischereierzeugnisse eingeführt werden, zusammenzuarbeiten. |
|
(64) |
Seit 2010 hat Thailand bei tausenden von Einfuhren aus Drittländern lediglich 26 Überprüfungen durchgeführt, und nur für 14 dieser Überprüfungen haben die betreffenden Drittländer eine Antwort vorgelegt. In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 51 und 52 aufgeworfenen Probleme im Hinblick auf Fangbescheinigungen von Drittländern ist die Kommission der Auffassung, dass Thailand bei der Erleichterung der Kommunikation nicht mit anderen Staaten zusammenarbeitet, da es erstens keine offiziellen Kontaktstellen für die Kommunikation zwischen Staaten bekanntgegeben hat und zweitens keine Abkommen oder Vereinbarungen mit Staaten geschlossen hat, aus denen es Fischereierzeugnisse zur weiteren Verarbeitung einführt. |
|
(65) |
Im Jahr 2011 bestanden bilaterale Fischereiabkommen mit Myanmar, Jemen, Oman, Iran, Papua-Neuguinea und Bangladesch. Nur ein einziges dieser bilateralen Abkommen — mit einzelnen Fischereiverbänden in Papua-Neuguinea — ist heute noch in Kraft. |
|
(66) |
Im Oktober 2014 wurden fünf thailändische Schiffe aufgebracht, da sie in der AWZ Papua-Neuguineas illegalen Fischfang betrieben hatten. Dieser Punkt wurde von der Kommission bei der am 19. November 2014 abgehaltenen Besprechung mit Thailand angesprochen, doch die Fischereibehörde gab an, nichts davon zu wissen. Dies unterstreicht die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Thailand und Drittländern, selbst mit den Ländern, mit denen bilaterale Abkommen bestehen. |
|
(67) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Thailand. |
|
(68) |
Die Vorschriften für die Registrierung von Schiffen und die Vergabe von Lizenzen sind unklar, und die Nichtbeachtung der gemäß thailändischem Recht bestehenden Registrierungspflicht wurde von den thailändischen Behörden nicht angemessen geahndet (8). Verschärft wird die Situation dadurch, dass die Verwaltungen beim Abgleich der Registrierungsdaten nicht zusammenarbeiten, so dass das System sehr betrugsanfällig ist (siehe Erwägungsgründe 35 und 36). In Artikel 94 des SRÜ und den Nummern 42 und 43 des nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei sind die Verpflichtungen der Flaggenstaaten hinsichtlich der Verzeichnisse von Fischereifahrzeugen eindeutig festgelegt. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass Thailand nicht dafür gesorgt hat, dass Schiffe unter seiner Flagge registriert und zugelassen werden, und dass das Land keine wirksamen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. |
|
(69) |
Auf der Sitzung im November 2014 unterstrich die Kommission, dass die im Entwurf des überarbeiteten Fischereigesetzes vorgesehenen Strafen zu niedrig sind. Die derzeitigen Geldbußen reichen nicht aus, um große gewerblich genutzte Schiffe um den Gewinn aus möglicherweise illegalen Tätigkeiten zu bringen. In ihrer gegenwärtigen Form sind die Strafen nicht umfassend und nicht streng genug, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Darüber hinaus gibt es bei der Fischereibehörde kein Verzeichnis der Verstöße bzw. Sanktionen, so dass wiederholte Verstöße nur schwer festgestellt werden können. Dieses Problem wird durch die fehlende Klarheit und Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren, insbesondere im Bereich der Schiffsregistrierung und Lizenzvergabe, der Rückverfolgbarkeit und der Verlässlichkeit der Angaben zu Anlandungen und Fängen, verschärft. Thailand kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 94 des SRÜ umzusetzen, und konnte nicht nachweisen, dass es über ein angemessenes Sanktionssystem zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß Nummer 21 des FAO-Aktionsplans verfügt. |
|
(70) |
Die thailändischen Rechtsvorschriften enthalten keine VMS-Anforderungen, und Schiffe sind nicht gesetzlich verpflichtet, in thailändischen Hoheitsgewässern ein funktionierendes VMS an Bord zu haben. |
|
(71) |
2011 stellte die Fischereibehörde ein VMS-Pilotprojekt für mehr als 300 Schiffe vor. Das System wurde von privaten Anbietern betrieben, und die Häufigkeit der Positionsübermittlung entsprach nicht den von den RFO festgelegten internationalen VMS-Standards. Darüber hinaus wurden Unregelmäßigkeiten bei der Häufigkeit der Positionsübermittlung und bei den VMS-Meldungen von der Fischereibehörde nicht in angemessener Weise verfolgt. |
|
(72) |
2012 umfasste das Pilotprojekt 110 Schiffe, die in den Gewässern von Küstenstaaten oder auf Hoher See tätig waren, d. h. in Gebieten, in denen ein VMS gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Projekt sollte bis 2014/2015 auf die gesamte gewerbliche Flotte ausgeweitet werden. Im Oktober 2014 hatten hingegen nur noch 50 Schiffe ein VMS an Bord, und es gab immer noch keine Rechtsvorschriften für die VMS-Anforderungen für die thailändische Flotte. |
|
(73) |
Dass ein Großteil der Flotte nicht über ein VMS verfügt, beweist Thailands Unfähigkeit, Fangtätigkeiten auf See zu überwachen, und untergräbt die Fähigkeit der Fischereibehörde, die für die verschiedenen betroffenen Meeresgebiete geltenden Vorschriften wirksam durchzusetzen. Diese Tatsache in Verbindung mit der fehlenden Zusammenarbeit mit Drittländern hat dazu geführt, dass thailändische Schiffe ohne VMS in den Gewässern Papua-Neuguineas fischen, obwohl nach papua-neuguineischem Recht alle Drittlandschiffe mit einem VMS ausgerüstet sein müssen. Thailand hat einen Programmentwurf für den Einbau von VMS-Transpondern in den Schiffen seiner Flotte (alle Schiffe mit mehr als 30 BRZ) erstellt. Durch sein Versäumnis, ein wirksames VMS einzuführen, verstößt Thailand gegen Artikel 94 des SRÜ und die Empfehlungen der Nummer 24 des FAO-Aktionsplans. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Thailand keine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge gewährleistet. |
|
(74) |
Die Tatsache, dass die zuständigen Behörden bei Einfuhren aus Drittländern nach Thailand relativ wenige Überprüfungen vorgenommen haben (siehe Erwägungsgrund 64), beweist, dass Thailand nicht proaktiv mit Drittländern zusammengearbeitet hat, um die Rechtmäßigkeit der verarbeiteten Erzeugnisse sicherzustellen. Dadurch werden die Transparenz der Rückverfolgbarkeitskette und die Fähigkeit der Fischereibehörde geschwächt, Verstöße aufzudecken und geeignete Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. |
|
(75) |
Auf der Grundlage der im Rahmen der Kontrollbesuche der Kommission in den Jahren 2011 und 2012 eingeholten Informationen kann nach Auffassung der Kommission nicht davon ausgegangen werden, dass es den thailändischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung ihrer Pflichten als Flaggen-, Küsten- und Marktstaat erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen. |
|
(76) |
Thailand gilt als ein fortgeschrittenes Entwicklungsland (9), das im Rahmen gemeinsamer Partnerschaften mit einer Reihe internationaler Organisationen (z. B. FAO) und der EU Hilfe erhält. Thailand ist ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung und wurde 2014 im UN-Index für menschliche Entwicklung auf Platz 89 von 187 Ländern geführt (10). Unter Berücksichtigung dieser Punkte und der im Rahmen der Besuche in den Jahren 2011 bis 2014 eingeholten Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass es Thailand nicht an finanziellen Mitteln fehlt, um seinen Pflichten als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaat nachzukommen, sondern dass es vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen mangelt. |
|
(77) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Königreichs Thailand konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Thailand seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. |
3.3. Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)
|
(78) |
Thailand hat 2011 das SRÜ ratifiziert und ist Vertragspartei der IOTC. |
|
(79) |
Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b hat die Kommission alle Informationen in Bezug auf Thailands Status als Vertragspartei der IOTC ausgewertet. Hauptprobleme waren die Aufbringung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge Thailands, das 2011 ohne Genehmigung oder Lizenz in der mauritischen AWZ fischte (11), und die möglichen Verstöße von Thunfisch-Langleinenfängern bei Umladungen auf See im Jahr 2013 (12). Thailand untersuchte den Fall aus dem Jahr 2013 und lieferte eine zufriedenstellende Antwort (13), reagierte jedoch nicht auf den Fall aus dem Jahr 2011, und es wurde kein Bericht über eine Untersuchung der Angelegenheit vorgelegt (14). Dies verstößt gegen die Anforderung an Flaggenstaaten, Verstöße ihrer Schiffe gemäß Artikel 94 des SRÜ zu untersuchen, und gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen gemäß Artikel 118 des SRÜ. Weitere geringfügige Beanstandungen im Zusammenhang mit der verspäteten Vorlage von Beobachter- und Fangdaten wurden gemeldet, worauf jedoch stets innerhalb einer angemessenen Frist reagiert wurde (15). |
|
(80) |
Der Entwurf des geänderten Fischereigesetzes 2015 stammt ursprünglich aus dem Jahr 1999 und wurde im Dezember 2014 geringfügig ergänzt, um zusätzliche Maßnahmen für die Fischereikontrolle, die Aquakultur, die Lebensmittelhygiene und ein Sanktionssystem aufzunehmen. Der derzeit vorliegende Entwurf ist allerdings angesichts der bestehenden Komplexität der Fischereitätigkeiten und des über Thailand abgewickelten Handels in seiner derzeitigen Form nicht ausreichend. Erstens sind die Begriffsbestimmungen offensichtlich unzureichend, da nicht definiert wird, welche Tätigkeiten als IUU-Fischerei betrachtet werden und was ein schwerwiegender Verstoß ist. Zweitens ist der Geltungsbereich zu eng gefasst, da das Gesetz im Wesentlichen für das Management von Fischereitätigkeiten in den Hoheitsgewässern und drei Gebieten außerhalb der thailändischen AWZ gilt, für die das Land gegenwärtig über keine Fischereiabkommen oder -genehmigungen verfügt. Um wirksam zu sein, sollte das Gesetz für alle Schiffe gelten, die in den thailändischen Gewässern tätig sind, sowie für alle außerhalb der AWZ tätigen thailändischen Schiffe. Drittens wurde der Entwurf ausgearbeitet, bevor Thailand im Jahr 2011 das SRÜ ratifiziert hat, und mit dem vorgeschlagenen Text werden wichtige internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß den Artikeln 61 bis 64 des SRÜ nicht umgesetzt. Zudem wurde der Text verfasst, bevor wichtige internationale Instrumente des Fischereimanagements, wie der FAO-Aktionsplan im Jahr 2001, erarbeitet wurden, so dass die Grundsätze und Begriffsbestimmungen dieses zwar nicht bindenden, jedoch allgemein anerkannten Textes nicht berücksichtigt wurden. Schließlich ist auch keine abschreckende Sanktionsregelung vorgesehen, wodurch Thailands Fähigkeit untergraben wird, die Anforderungen des Artikel 73 des SRÜ betreffend die Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften und der Nummer 21 des FAO-Aktionsplans zu erfüllen. |
|
(81) |
Gemäß Artikel 62 Absatz 1 des SRÜ müssen Küstenstaaten Maßnahmen erlassen, die mit den in der Region und auf Hoher See geltenden Maßnahmen im Einklang stehen, um die langfristige Nachhaltigkeit gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände zu sichern und die optimale Nutzung von Fischereiressourcen zu fördern. In den thailändischen Rechtsvorschriften sind nur begrenzte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Hoheitsgewässern vorgesehen. |
|
(82) |
Mit Ausnahme des SRÜ von 1982 hat Thailand keine internationalen Rechtsinstrumente für das Fischereimanagement ratifiziert. Angesichts Thailands Bedeutung als Marktstaat, insbesondere für wandernden Thunfisch und verwandte Arten, untergraben diese Feststellungen Thailands Bemühungen, seinen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit gemäß dem SRÜ (Artikel 62, 63, 116 und 117) nachzukommen. |
|
(83) |
Die Schwachstellen bei der Einführung eines VMS verstoßen gegen Nummer 24 Absatz 3 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft von deren Beginn über die Anlandung bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollten; hierzu gehört auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden VMS. Wenn Thailand die gemäß den angeführten internationalen Instrumenten vorgesehenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ratifizieren und umsetzen würde, könnte dies verhindern, dass die thailändische Flotte als Flotte betrachtet wird, die möglicherweise an IUU-Tätigkeiten beteiligt ist. |
|
(84) |
Gemäß dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO-Verhaltenskodex), der von Thailand ebenso wenig angenommen wurde, sollte Transparenz in der Fischereigesetzgebung und deren Erarbeitung sowie bei den entsprechenden Strategie- und Entscheidungsfindungs- sowie Bewirtschaftungsprozessen sichergestellt werden (Nummern 6.13 und 7.1.9). Dieser Kodex enthält Grundsätze und Standards für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung aller Fischereien und deckt unter anderem den Fang und die Verarbeitung von Fisch und Fischereierzeugnissen und den Handel damit sowie Fischereitätigkeiten und Forschung im Bereich der Fischerei ab. Die Tatsache, dass die Fischereibehörde die Bedeutung dieser Grundsätze nicht anerkennt, was auf der Sitzung im November 2014 deutlich wurde, stützt die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wonach Thailand keine klaren, umfassenden und transparenten Regeln und Verfahren gewährleistet (siehe Erwägungsgrund 80). Darüber hinaus laufen die in Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses beschriebenen Mängel bei der Rückverfolgbarkeit den Grundsätzen von Artikel 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex zuwider, in dem die Staaten aufgefordert werden, durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung von Fisch und Fischereierzeugnissen sicherzustellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsverfahren erfolgt. Angesichts der Bedeutung Thailands als eines der größten fischverarbeitenden Länder wäre die Anwendung dieser Grundsätze von entscheidender Bedeutung, um eine nachhaltige Erhaltung der lebenden Ressourcen sowohl in Küstengebieten als auch auf Hoher See gemäß den Artikeln 61, 117 und 119 des SRÜ zu gewährleisten. |
|
(85) |
Thailands Leistung bei der Umsetzung internationaler Instrumente steht nicht im Einklang mit den Empfehlungen der Nummer 10 des FAO-Aktionsplans, wonach die Staaten vorrangig das UNFSA ratifizieren, annehmen oder ihm beitreten sollen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Empfehlung für Thailand, das über eine umfangreiche Fischereiflotte verfügt, die Fischfang auf weit wandernde Arten (hauptsächlich Thunfisch im IOTC-Gebiet und möglicherweise auch im WCPFC-Gebiet) betreibt, von besonderer Bedeutung ist. |
|
(86) |
Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Thailand seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erfüllt hat. |
3.4. Besondere Sachzwänge von Entwicklungsländern
|
(87) |
Es wird daran erinnert, dass Thailand gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 89 unter 187 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass Thailand nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (16) in der Kategorie der Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist (17). |
|
(88) |
Thailands Notifizierung als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 6. Oktober 2009 angenommen. Thailand bestätigte, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. |
|
(89) |
Zudem muss hier angemerkt werden, dass die Europäische Union in Thailand bereits 2011 ein spezifisches Programm für technische Hilfe zur Bekämpfung der IUU-Fischerei finanziert hat (18). |
|
(90) |
Unter Berücksichtigung der obengenannten Platzierung im UN-Index für menschliche Entwicklung und der Feststellungen während der Besuche von 2011 bis 2014 fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Thailands Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei der Überwachung und Kontrolle der Fischerei auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Thailand hat zu keinem Zeitpunkt argumentiert, dass seine Fähigkeit, eine wirksame Kontrolle und Überwachung zu gewährleisten, durch Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands beeinträchtigt sei, und das Land hat erst vor kurzem (im November 2014) Unterstützung seitens der EU beantragt, um die Rückverfolgbarkeits- und die Fangbescheinigungsregelung zu verbessern. Die Kommission hat diesen allgemeinen Antrag positiv beantwortet. |
|
(91) |
Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Thailands Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich des Fischereimanagements nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. |
4. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND
|
(92) |
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Thailand seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. |
|
(93) |
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Thailand darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber Thailand alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. |
|
(94) |
Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Thailand, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Thailand wird darüber informiert, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.
Brüssel, den 21. April 2015
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
(2) Angaben (Verstöße 2010) aus dem Länderbericht „Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei“, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.
(3) Angaben (Verstöße 2011) aus verfügbaren IOTC-Daten; siehe: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/proceedings/2012/coc/IOTC-2012-CoC09-R%5BE%5D.pdf und Seiten 5 bis 6 des Dokuments http://iotc.org/sites/default/files/documents/proceedings/2012/coc/IOTC-2012-CoC09-08a%5BE%5D.pdf mit Stand 27.11.2014.
(4) Angaben (Verstöße 2014) aus PNG Loop Online News http://www.pngloop.com/2014/10/27/record-12-fishing-vessels-investigation-ffas-operation-kurukuru/ und http://www.emtv.com.pg/article.aspx?slug=Illegal-Fishing-Vessels-Apprehended& mit Stand 20.11.2014.
(5) Angaben aus dem Länderbericht „Programm zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei“, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.
(6) Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001.
(7) Angaben aus dem Länderbericht im Rahmen des „Programms zur Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei“, EuropeAid/129609/C/SER/Multi.
(8) Siehe Fußnote 7.
(9) Quelle: http://www.fao.org/fi/oldsite/FCP/en/THA/profile.htm
(10) Quelle: http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/THA.pdf
(11) Quelle: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/proceedings/2012/coc/IOTC-2012-CoC09-R%5BE%5D.pdf
(12) Quelle: http://www.iotc.org/documents/report-eleventh-session-compliance-committee-0
(13) Quelle: http://www.iotc.org/documents/response-possible-infractions-thailand-under-rop
(14) Quelle: http://www.iotc.org/documents/report-eighth-session-iotc-working-party-ecosystems-and-bycatch
(15) Siehe Fußnote 12.
(16) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(17) DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe: http://www.oecd.org/dac/stats/documentupload/DAC%20List%20of%20ODA%20Recipients%202014%20final.pdf
(18) Siehe Fußnote 7.