Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 21. April 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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Quellenkennung: 32015D0429(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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29.4.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 142/7 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. April 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (2015/C 142/06) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. (4) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (5) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. (6) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. (7) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER DEM KÖNIGREICH THAILAND (9) Die Notifizierung des Königreichs Thailand als Flaggenstaat ging gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 6. Oktober 2009 bei der Kommission ein. (10) Vom 18. bis zum 22. April 2011 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Besuch in Thailand durch. (11) Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für thailändische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Thailand ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen. (12) Der Abschlussbericht über den Besuch wurde Thailand am 30. Juni 2011 übersandt. (13) Am 27. April 2012 fand eine Fachsitzung unter Beteiligung Thailands und der Kommissionsdienststellen statt. Thailand erläuterte im Hinblick auf die Umsetzung der IUU-Verordnung den aktuellen Stand der Entwicklungen seit April 2011. Thailand präsentierte ein geändertes Fischereigesetz, das bereits vom Kabinett angenommen worden war und dem Senat und dem Parlament zur Verabschiedung vorlag, ein Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System), das bereits eingeführt worden war und im Jahr 2013 ausgeweitet werden sollte, sowie einen endgültigen Entwurf eines nationalen Aktionsplans gegen IUU-Fischerei, der zur Übersetzung bereit war. (14) Vom 9. bis zum 12. Oktober 2012 fand ein Folgebesuch der Kommission in Thailand zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt. (15) Der Abschlussbericht über den Besuch wurde Thailand am 9. November 2012 zugestellt. (16) Thailand übermittelte am 29. November 2012 weitere Informationen und am 23. Januar 2013 seine Anmerkungen zu dem Kontrollbericht vom November 2012. (17) Am 15. Februar antwortete die Kommission auf die von Thailand am 23. Januar 2013 vorgelegten Anmerkungen zu dem Bericht. (18) Thailand legte am 11. April 2013 zusätzliche Informationen in Form eines Aktionsplans zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeitssysteme eingeführter Fischereierzeugnisse vor. (19) Am 8. und 9. Oktober 2014 fand ein Folgebesuch der Kommission in Thailand zur Überprüfung der anlässlich des Besuchs im Oktober 2012 getroffenen Maßnahmen statt. (20) Der Abschlussbericht über den Besuch wurde Thailand am 29. Oktober 2014 übersandt. Bei dem Besuch kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass bei den im Jahr 2011 festgestellten wesentlichen Mängeln kaum oder gar keine Fortschritte erzielt wurden. (21) Am 19. November 2014 fand ein Treffen unter Beteiligung Thailands und der Kommissionsdienststellen statt, bei dem Thailand weitere Stellungnahmen abgab. Nach der Sitzung legte Thailand eine Reihe schriftlicher Stellungnahmen vor. Am 28. Januar 2015 übermittelte Thailand eine inoffizielle Fassung des geänderten Fischereigesetzes, das am 9. Januar 2015 veröffentlicht worden war (Referenz Fischereigesetz B.E. 2558 (2015)). (22) Thailand ist Mitglied der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC). Thailand hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 ratifiziert. (23) Um zu bewerten, ob Thailand seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 22 angeführten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der im selben Erwägungsgrund angeführten zuständigen regionalen Fischereiorganisation (RFO) nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. Die wichtigste derzeit gültige Rechtsvorschrift für das thailändische Fischereimanagement ist das Fischereigesetz von 1947. Das im Januar 2015 veröffentlichte überarbeitete Fischereigesetz wird voraussichtlich im Jahr 2015 in Kraft treten. Ergänzt wird dies durch eine Reihe von ministeriellen Verordnungen und Bekanntmachungen zu technischen Aspekten des Fischereimanagements. Die meisten dieser Texte sind mehr als zehn Jahre alt und wurden nicht aktualisiert. Die thailändischen Behörden haben eingesehen, dass eine Änderung des Fischereigesetzes erforderlich ist, und sind seit Jahren dabei, das neue Instrument auszuarbeiten. (24) Die Kommission stützte sich zudem auf von der IOTC veröffentlichte Daten sowie öffentlich zugängliche Informationen. 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG THAILANDS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (25) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten Thailands als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien. 3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) (26) Anhand von im Rahmen der Vor-Ort-Besuche zusammengetragenen sowie öffentlich zugänglichen Informationen stellte die Kommission fest, dass mindestens elf Schiffe im Zeitraum 2010 bis 2014 an IUU-Tätigkeiten beteiligt waren (2)  (3)  (4). (27) Die zusammengetragenen Beweise zeigen, dass Meldungen vorliegen, wonach Schiffe unter der Flagge Thailands folgende schwerwiegende Verstöße gegen die in den betreffenden Fanggebieten geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen begangen haben: Fischfang ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis; Fischfang ohne VMS-Ausrüstung (Schiffsüberwachungssystem) an Bord auf Hoher See und in Küstengewässern, in denen ein VMS für alle Schiffe unter ausländischer Flagge vorgeschrieben ist; falsche Angaben zu Fanggebieten, damit die Fangbescheinigungen von den thailändischen Behörden validiert wurden und die Erzeugnisse in die EU ausgeführt werden konnten; Fälschung bzw. Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung; Behinderung der Beamten des Küstenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, d. h. bei der Kontrolle der Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Darüber hinaus kamen einige dieser Schiffe ihren Verpflichtungen zur Aufzeichnung und Meldung der Einfahrt-, Ausfahrt- und Fangdaten an die Behörden der Küstenstaaten nicht nach. Die thailändische Fischereibehörde hat — wie in diesem Beschluss ausgeführt (siehe Erwägungsgrund 79) — einen der Fälle untersucht, doch wurden der Kommission keinerlei Nachweise über weitere Maßnahmen vorgelegt. (28) Im Oktober 2014 wurden fünf thailändische Schiffe aufgebracht, da sie in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Papua-Neuguineas illegalen Fischfang betrieben hatten. Da die meisten thailändischen Schiffe kein VMS an Bord haben (siehe Erwägungsgrund 37) und kaum mit den Nachbarländern zusammengearbeitet wird (Abschnitt 3.2 dieses Beschlusses), liegt der Schluss nahe, dass in der thailändischen Flotte ein hohes Risiko für IUU-Tätigkeiten besteht. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass thailändische Schiffe im Zeitraum von 2011 bis 2014 weiträumig an IUU-Tätigkeiten im Indischen Ozean und im westlichen Pazifik beteiligt waren (siehe Erwägungsgrund 26). Ort und Verbreitung dieser Fälle entsprechen der Verteilung der thailändischen Hochseeflotte vor 2012. (29) In der Vergangenheit entfielen 40 % der gesamten Erzeugnisse aus der Seefischerei auf die thailändische Flotte. Dieser Wert ist in den vergangenen Jahren aufgrund der Überfischung demersaler und pelagischer Bestände in den thailändischen Gewässern deutlich zurückgegangen (5). Den Meldungen zufolge ist von mehr als 460 Schiffen der thailändischen Flotte bekannt, dass sie im Jahr 2007 in Indonesien, Kambodscha, Malaysia, Bangladesch, Somalia, Madagaskar und Myanmar fischten. Gegenwärtig besteht die Hochseeflotte nur noch aus zehn Langleinern, die im IOTC-Gebiet fischen dürfen, und 52 Trawlern mit einer Fanglizenz für Papua-Neuguinea. Der Rückgang der Fischbestände in den thailändischen Hoheitsgewässern in Verbindung mit einem aufgrund des Verlusts von Zugangsrechten zu Drittlandgewässern verkleinerten Fanggebiet lässt darauf schließen, dass zahlreiche Fischereifahrzeuge weiterhin ohne Regulierung oder Meldung der Fänge sowohl auf Hoher See als auch in den Gewässern von Küstenstaaten illegal tätig sind. (30) Die Flotte hat sich seit 2011 um mehr als 15 000 Schiffe vergrößert und umfasst derzeit etwa 40 000 Schiffe, von denen 7 000 als gewerblich genutzte Schiffe eingestuft sind (d. h. sie haben jeweils eine Bruttoraumzahl von mehr als 20 Tonnen). Auf weniger als einem Fünftel aller Schiffe wird ein Logbuch geführt, was den Schluss nahelegt, dass die meisten Fänge nicht gemeldet werden. Diesbezüglich hat es Thailand versäumt, seiner Verantwortung als Küstenstaat nachzukommen und eine optimale Nutzung der Fischereiressourcen in seiner AWZ entsprechend den wissenschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Faktoren gemäß den Artikeln 61 und 62 des SRÜ zu gewährleisten. Dies verstößt auch gegen die Nummer 24 des Internationalen Aktionsplans der FAO gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (im Folgenden „FAO-Aktionsplan“) (6), wonach regelmäßig Logbuchdaten zu den Fängen vorzulegen sind. (31) Die Erwägungsgründe 28 bis 30 verdeutlichen, dass die Fischerei und die Fischwirtschaft in Thailand abnehmende Fischbestände, ein kleineres Fanggebiet (Schließung von AWZ-Gebieten und Verlust von Zugangsrechten zu den Küstengewässern von Drittländern) und eine erhöhte Fangkapazität (etwa 4 000 gewerblich genutzte Schiffe im Jahr 2011 gegenüber 7 000 im Jahr 2014) aufweisen. Die in den genannten Erwägungsgründen dargelegten Fakten stützen alle die vorläufige Schlussfolgerung, wonach die thailändische Flotte außerhalb der thailändischen Hoheitsgewässer illegal tätig ist und Fänge entweder gar nicht oder falsch meldet. (32) Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 26, 27, 28 und 31 ist die Kommission der Auffassung, dass es Thailand versäumt hat, seine Verantwortung als Flaggenstaat wahrzunehmen und seine Flotte an der Beteiligung an IUU-Tätigkeiten zu hindern. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ die Gerichtsbarkeit nach seinem innerstaatlichen Recht über seine Flagge führende Schiffe, einschließlich der Tätigkeiten von Kapitän, Offizieren und Besatzung an Bord, ausüben muss. Der Flaggenstaat ist verpflichtet, in Bezug auf seine Staatsangehörigen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder dabei mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. (33) Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen Thailand ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Thailand auf den Markt gelangen. (34) Die Kommission analysierte Unterlagen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit der von Thailand ausgeübten Überwachung und Kontrolle der Erzeugnisse aus der Seefischerei sowie eingeführter Erzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Bewertung ist die Kommission der Ansicht, dass Thailand nicht gewährleisten kann, dass Fischereierzeugnisse, die in seine Häfen und Verarbeitungsbetriebe gelangen, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die thailändischen Behörden konnten nicht nachweisen, dass ihnen alle erforderlichen Angaben vorlagen, die zur Bescheinigung der Rechtmäßigkeit von für den EU-Markt bestimmten Einfuhren und verarbeiteten Erzeugnissen vorgeschrieben sind. Die wichtigsten Fakten, die der Bewertung der Kommission zugrunde liegen, sind nachstehend zusammengefasst. (35) Für die Registrierung und Zulassung thailändischer Fischereifahrzeuge sind die Behörde für maritime Angelegenheiten (Marine Department) bzw. die Fischereibehörde (Department of Fisheries) zuständig, wobei die Fischereibehörde seit 2010 an beiden Vorgängen beteiligt ist. Eine Aktion, bei der die Behörden dazu aufriefen, nicht registrierte und nicht lizenzierte Schiffe registrieren zu lassen, führte 2011 beinahe zu einer Verdopplung der Zahl der registrierten Schiffe. (36) Der Besuch im Jahr 2012 zeigte, dass die beiden an der Registrierung beteiligten Behörden nicht zusammenarbeiten und die jeweilige Zahl der registrierten Schiffe um mehrere Tausend abweicht. Aufgrund der fehlenden Zusammenarbeit zwischen den beiden genannten Behörden wird Thailands Fähigkeit geschwächt, die Größe und Kapazität seiner Flotte zu überwachen, und wird es illegal agierenden Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, unerkannt von Thailand aus zu operieren. Das Risiko, dass thailändische Schiffe ohne Registrierung oder Lizenz tätig sind und nicht gemeldete Fänge zur Verarbeitung anlanden, ist nach wie vor hoch. (37) Da kein VMS vorhanden ist, durch das überwacht werden könnte, wo Fischfang betrieben wird, wird das Validierungsverfahren für thailändische Fangbescheinigungen untergraben, da die Behörden nicht systematisch und unabhängig überprüfen können, in welchem Gebiet die Fänge getätigt wurden, und dies nicht mit den Angaben der Wirtschaftsbeteiligten abgleichen können. Diesbezüglich kommt Thailand den Verpflichtungen nicht nach, eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 94 des SRÜ und Nummer 24 des FAO-Aktionsplans sicherzustellen. (38) Drittlandschiffe dürfen in thailändischen Gewässern keinen Fischfang betreiben. Thailand verarbeitet große Mengen von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, von denen einige der Kommission keine bzw. keine ausreichende Mitteilung vorgelegt haben. (39) Der Fisch aus Drittländern stammt teilweise von Schiffen unter der Flagge von Ländern, denen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 von der Kommission mitgeteilt wurde, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft werden. Hierzu zählen Korea, Papua-Neuguinea und die Philippinen. (40) Thailand verarbeitet auch Fisch aus Drittländern wie Vanuatu, den Föderierten Staaten von Mikronesien und den Marshallinseln, die der Kommission keine Mitteilung gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung vorgelegt haben. Dadurch besteht bei für den EU-Markt bestimmten Fischereierzeugnissen ein erhöhtes Risiko, dass ihr Ursprung aus IUU-Fischerei nicht ausgeschlossen werden kann (siehe Erwägungsgründe 48 bis 51). (41) Die thailändischen Behörden haben eine Reihe von Rückverfolgbarkeitsregelungen erarbeitet, um Fischereierzeugnisse aus Drittländern, die zur Verarbeitung und anschließenden Ausfuhr in thailändische Häfen gelangen, zu überwachen und zu kontrollieren. (42) Nach Angaben der Behörden werden 10 % der Anlandungen in thailändischen Häfen überprüft. Allerdings besteht keine rechtliche Grundlage, auf der die Behörden Drittlandschiffe in thailändischen Häfen überprüfen, mit einer Sanktion belegen oder ihnen das Einlaufen verwehren können. Für alle Einfuhren wird gegen Vorlage einer Reihe von Dokumenten (Schiffsregistrierung, Lizenz usw.) und — falls die Erzeugnisse für den EU-Markt bestimmt sind — einer Fangbescheinigung eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt. Die 2012 und 2014 durchgeführten Besuche zeigten, dass die Fangbescheinigungen häufig erst Wochen oder sogar Monate nach der Einfuhr nach Thailand vorgelegt werden. Es ist sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, die Verbindung zwischen der Einfuhrgenehmigung und der Nummer der Fangbescheinigung herzustellen, wodurch die Rückverfolgbarkeit weiter erschwert wird. (43) Unter den Nummern 11.2 und 11.3 des FAO-Verhaltenskodexes heißt es, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und einfachen und verständlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. Der FAO-Aktionsplan enthält darüber hinaus Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen (Nummern 65 bis 76), durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Die von der Kommission beobachteten Rückverfolgbarkeitssysteme (siehe Erwägungsgründe 44 bis 48) zeigen deutlich, dass es Thailand versäumt hat, Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz seiner Märkte zu ergreifen, wodurch das Risiko unterbunden werden könnte, dass IUU-Erzeugnisse auf dem Weg über Thailand gehandelt werden. (44) Im Jahr 2012 besuchte die Kommission mehrere Wirtschaftsbeteiligte, Makler und Thunfischverarbeitungsbetriebe, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit auf dem thailändischen Fischereimarkt zu bewerten. Dabei wurden einige Mängel festgestellt (siehe Erwägungsgründe 45 bis 47). (45) Die thailändischen Behörden haben ein Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt, um zu gewährleisten, dass alle für den EU-Markt bestimmten Erzeugnisse bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgt werden können und alle Erzeugnisse entsprechend erfasst werden. Die Kommission bewertete dieses Rückverfolgbarkeitssystem während ihres Besuchs im Oktober 2012 sowohl im Hinblick auf die Behörden als auch im Hinblick auf die Verarbeitungsbetriebe. Nach Feststellung der Kommission sind die von den thailändischen Behörden eingeführten Rückverfolgbarkeitssysteme nicht in die Buchführungssysteme der Unternehmen eingebunden, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Daten vollständig und verlässlich sind, da keine Verbindung zwischen den Aufzeichnungen in den Systemen der Behörden und den Aufzeichnungen in den Buchführungs- und Produktionssystemen der Unternehmen besteht. Dadurch wird die Verlässlichkeit der Rückverfolgbarkeitskette auf Unternehmensebene untergraben. Darüber hinaus sind die elektronischen Datenbanken zur Unterstützung der Systeme der Behörden unvollständig, und wichtige Dokumente in der Lieferkette, wie das Einfuhrbegleitformular, weisen entscheidende Daten nicht aus (z. B. Name des Schiffes, von dem die Fänge stammen, und vom Verarbeitungsunternehmen tatsächlich abgenommene Gesamtmenge). Dies verdeutlicht die Mängel des Rückverfolgbarkeitssystems insgesamt. (46) Die von den Behörden im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit erarbeiteten nationalen Dokumentationsregelungen werden von den Wirtschaftsbeteiligten nicht ordnungsgemäß angewendet, denn es wurde festgestellt, dass diese die eingehenden Fischmengen nicht korrekt erfassen. Hiermit wird möglichem Missbrauch die Tür geöffnet, da die Wirtschaftsbeteiligten die eingehenden Mengen ausgehend von fehlerhaften Fangbestätigungen zu hoch ansetzen und dadurch die Herkunft dieser Mengen verschleiern können. (47) Die Unternehmen füllen für die Zwecke dieser Regelung eine Erklärung über die Roherzeugnisse aus. In dieser Erklärung geben sie die gesamte in der Fangbescheinigung vermerkte Menge und nicht die tatsächlich erworbene Menge an. Die Erklärung wird von den Unternehmen völlig unabhängig von internen Buchführungssystemen ausgefüllt, und dies erst nach der Verarbeitung, um die Verarbeitungserklärung gemäß Anhang IV von den Behörden zu erhalten. Dies zeigt, dass die Datenerfassungssysteme insofern ungeeignet waren, als Unterschiede beim Ertrag und Umrechnungssätze nicht berücksichtigt wurden. Da die Roherzeugnismengen nicht über interne Buchführungssysteme mit den Mengen der verarbeiteten Erzeugnisse in Verbindung gebracht werden können, ist dieses System zudem anfällig und eröffnet die Möglichkeit zu falschen Angaben und zur Verschleierung des Ursprungs von IUU-Erzeugnissen. Die relativ geringe Anzahl an Überprüfungen durch die Fischereibehörde und das Fehlen eines nachweislichen Vorgehens gegen diese Mängel in den Rückverfolgbarkeitssystemen zeigt die mangelnde Bereitschaft, Transparenz in der Lieferkette zu gewährleisten, und das Versäumnis, Maßnahmen gegen Wirtschaftsbeteiligte zu ergreifen, die direkt oder indirekt an IUU-Fischereitätigkeiten gemäß den Nummern 72 bis 74 des FAO-Aktionsplans beteiligt sind. (48) Bei dem Besuch im Jahr 2012 wurde zudem festgestellt, dass 40 000 Tonnen eingeführten Thunfischs nicht von den Zollbehörden kontrolliert worden waren. Die Fischereibehörde und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.