Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

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Quellenkennung: 32011D0432. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Depositar umgehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz. (3)   Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach Artikel 63 erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass die Mitgliedstaaten, die ihre Zuständigkeit in diesem Bereich der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übertragen haben, aufgrund der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation durch das Übereinkommen gebunden sein werden. (4)   Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt eine Erklärung nach Absatz 3 ab. (5)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorganisation, die Vertragspartei des Übereinkommens ist. Gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 3 ab, so gilt jede Bezugnahme im Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“ gegebenenfalls gleichermaßen für die betroffenen Mitgliedstaaten der Organisation. Artikel 60 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 58 folgt. (2)   Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft: a) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 59 Absatz 1, der oder die es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt; b) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 58 Absatz 3 am Tag nach Ablauf des Zeitraums, in dem Einspruch nach Artikel 58 Absatz 5 erhoben werden kann; c) für die Gebietseinheiten, auf die das Übereinkommen nach Artikel 61 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation folgt. Artikel 61 Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme (1)   Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach Artikel 63 erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. (2)   Jede derartige Erklärung wird dem Depositar unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen angewendet wird. (3)   Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet. (4)   Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Artikel 62 Vorbehalte (1)   Jeder Vertragsstaat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 61 einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. (2)   Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Depositar notifiziert. (3)   Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Monats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation. (4)   Die nach diesem Artikel angebrachten Vorbehalte mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 2 Absatz 2 bewirken nicht die Gegenseitigkeit. Artikel 63 Erklärungen (1)   Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen werden. (2)   Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Depositar notifiziert. (3)   Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam. (4)   Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Artikel 64 Kündigung (1)   Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines Staates mit mehreren Einheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird. (2)   Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitraum angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam. Artikel 65 Notifikation Der Depositar notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach den Artikeln 58 und 59 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach den Artikeln 58 und 59; b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen den Beitritt nach Artikel 58 Absätze 3 und 5 und Artikel 59; c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 60 in Kraft tritt; d) jede Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1; e) jede Vereinbarung nach Artikel 51 Absatz 2; f) jeden Vorbehalt nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz 3 sowie Artikel 55 Absatz 3 und die Rücknahme der Vorbehalte nach Artikel 62 Absatz 2; g) jede Kündigung nach Artikel 64. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Den Haag am dreiundzwanzigsten November zweitausendsieben in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. (*1)  Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung (Übersetzungskonferenz in Bern vom 16. und 17. Juli 2008). ANLAGE 1 Übermittlungsformblatt nach Artikel 12 Absatz 2 HINWEIS AUF DIE VERTRAULICHKEIT UND DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede Behörde, die solche Daten bearbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher. Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten Informationen offen legen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.  Eine Entscheidung zur Nichtoffenlegung ist von einer Zentralen Behörde nach Artikel 40 getroffen worden. 1.   Ersuchende Zentrale Behörde a. Adresse … b. Telefonnummer … c. Faxnummer … d. E-Mail-Adresse … e. Aktenzeichen … 2.   Kontaktperson im ersuchenden Staat a. Adresse (sofern abweichend) … b. Telefonnummer (sofern abweichend) … c. Faxnummer (sofern abweichend) … d. E-Mail-Adresse (sofern abweichend) … e. Sprache(n) … 3.   Ersuchte Zentrale Behörde: … Adresse: … 4.   Angaben zur Person des Antragstellers a. Familienname(n): … b. Vorname(n): … c. Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ) oder a. Name der öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung: … 5.   Angaben zu der (den) Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder zu zahlen ist a.  Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 4 genannten Antragsteller b. i. Familienname(n): … Vorname(n): … Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ) ii. Familienname(n): … Vorname(n): … Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ) iii. Familienname(n): … Vorname(n): … Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ) 6.   Angaben zur verpflichteten Person (1) a.  Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 4 genannten Antragsteller b. Familienname(n): … c. Vorname(n): … d. Geburtsdatum: … (TT/MM/JJJJ) 7.   Dieses Übermittlungsformblatt 30 betrifft einen und ist begleitet von einem Antrag nach  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c 8.   Folgende Schriftstücke sind dem Antrag beigefügt: a. Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und im   Einklang mit Artikel 25:  vollständiger Wortlaut der Entscheidung (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe a)  von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats erstellte Zusammenfassung oder von ihr erstellter Auszug (Art. 25 Absatz 3 Buchstabe b) (gegebenenfalls)  ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, und im Fall einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, dass dieser Staat nach Artikel 57 angegeben hat, dass die Entscheidungen seiner Verwaltungsbehörden diese Voraussetzungen stets erfüllen (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe b), oder dass Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c Anwendung findet  wenn der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, ein Schriftstück oder Schriftstücke mit dem Nachweis, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und Gelegenheit hatte, gehört zu werden, beziehungsweise dass er ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt worden ist und die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe c)  bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe d)  im Fall einer Entscheidung, in der eine automatische Anpassung durch Indexierung vorgesehen ist, bei Bedarf ein Schriftstück mit den Angaben, die für die entsprechenden Berechnungen erforderlich sind (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe e)  bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat (Art. 25 Absatz 1 Buchstabe f)   im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3:  vollständiger Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung (Art. 30 Absatz 3 Buchstabe a)  ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die betreffende Unterhaltsvereinbarung im Ursprungsstaat wie eine Entscheidung vollstreckbar ist (Art. 30 Absatz 3 Buchstabe b)  andere dem Antrag beigefügte Schriftstücke (z.B. erforderlichenfalls ein Schriftstück für die Zwecke des Art. 36 Absatz 4): … … b. Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c die nachstehende Anzahl von Belegen (mit Ausnahme des Übermittlungsformblatts und des Antrags selbst) nach Artikel 11 Absatz 3:  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b …  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c …  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d …  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e …  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f …  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a …  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b …  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c … Name: … (in Großbuchstaben) Datum: … (TT/MM/JJJJ) Name des befugten Vertreters oder der befugten Vertreterin der Zentralen Behörde (1)  Nach Artikel 3 des Übereinkommens bedeutet „ ‚verpflichtete Person‘ eine Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss“. ANLAGE 2 Empfangsbestätigung nach Artikel 12 Absatz 3 HINWEIS AUF DIE VERTRAULICHKEIT UND DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke benutzt werden, für die sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede Behörde, die solche Daten bearbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher. Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten Informationen offen legen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte.  Eine Entscheidung zur Nichtoffenlegung ist von einer Zentralen Behörde nach Artikel 40 getroffen worden. 1.   Ersuchte Zentrale Behörde a. Adresse … b. Telefonnummer … c. Faxnummer … d. E-Mail-Adresse … e. Aktenzeichen … 2.   Kontaktperson im ersuchten Staat a. Adresse (sofern abweichend) … b. Telefonnummer (sofern abweichend) … c. Faxnummer (sofern abweichend) … d. E-Mail-Adresse (sofern abweichend) … e. Sprache(n) … 3.   Ersuchende Zentrale Behörde: … Name der Kontaktperson: … Adresse: … … 4.   Die ersuchte Zentrale Behörde bestätigt den Eingang des Übermittlungsformblatts der ersuchenden Zentralen Behörde am … (TT/MM/JJJJ) (Aktenzeichen … vom … (TT/MM/JJJJ)) betreffend den Antrag nach  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e  Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b  Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c Familienname des Antragstellers: … Familienname der Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder zu zahlen ist: … … … Familienname der verpflichteten Person: … 5.   Erste Maßnahmen der ersuchten Zentralen Behörde:  Die Unterlagen sind vollständig und werden bearbeitet.  Siehe den beigefügten Bericht über den Stand des Antrags.  Ein Bericht über den Stand des Antrags folgt.  Folgende zusätzliche Angaben und/oder Schriftstücke werden erbeten: … …  Die ersuchte Zentrale Behörde lehnt die Bearbeitung des Antrags ab, da offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Übereinkommens nicht erfüllt sind (Art. 12 Absatz 8). Die Gründe  sind in einem beigefügten Schriftstück aufgeführt.  werden in einem Schriftstück aufgeführt, das noch übermittelt wird. Die ersuchte Zentrale Behörde bittet die ersuchende Zentrale Behörde um Unterrichtung über jede Änderung des Standes des Antrags. Name: … (in Großbuchstaben) Datum: … (TT/MM/JJJJ) Name des befugten Vertreters oder der befugten Vertreterin der Zentralen Behörde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.