Europäische Union

2005/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-24

Quellenkennung: 32005D0381. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie des beaufsichtigten Unternehmens Jahr (1) Art des Verbesserungsberichts (2) Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorgelegt haben           (1)    Bitte geben Sie die im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte und gegebenenfalls die Anzahl der für den laufenden Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte an. (2)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Verbesserungsbericht gemäß Artikel 75q Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsbericht gemäß Artikel 75q Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung oder Verbesserungsbericht gemäß Artikel 75q Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung. 5.E.    Schifffahrtsunternehmen 5.27. Für wie viele Schifffahrtsunternehmen und Schiffe wurde der Emissionsfaktor für nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 aufgeführte Kraftstoffe gemäß den Artikeln 32 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt? Anzahl der Schifffahrtsunternehmen, die den Emissionsfaktor für nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 aufgeführte Kraftstoffe gemäß den Artikeln 32 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt haben   Anzahl der Schiffe, für die der Emissionsfaktor für nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 aufgeführte Kraftstoffe gemäß den Artikeln 32 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bestimmt wurde   5.28. Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen werden in Ihrem Mitgliedstaat normalerweise angewandt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte die wichtigsten Elemente beschreiben. Für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch die zuständige Behörde zugelassene Methode Ja/Nein Beschreibung der wichtigsten Elemente bei Einsatz von nationalen Systemen Unionsdatenbank     Nationale Datenbank, die gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 mit der Unionsdatenbank verbunden ist     Von der Kommission anerkanntes freiwilliges System     Nationales System     Eigene Nachweise des Betreibers     6.    Regeln für die Prüfung 6.A.    Allgemeine Informationen 6.1. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Gesamtzahl der Prüfstellen angeben, die die Prüfung der Berichte einer ortsfesten Anlage ( 12 ), der Berichte eines Luftfahrzeugbetreibers, der Berichte eines beaufsichtigten Unternehmens oder der Berichte eines Schifffahrtsunternehmens vornehmen, einschließlich der Bewertung des Monitoringkonzepts des Schifffahrtsunternehmens. Für die Gesamtzahl der Prüfstellen aus einem anderen Mitgliedstaat bitte den Mitgliedstaat angeben, in dem diese von der nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden. Bitte verwenden Sie zusätzliche Zeilen zur Beantwortung der Frage zur Art der Prüfung.   Gesamtzahl der Prüfstellen in allen EHS-Prüfungen Art der Prüfung (1) Anzahl Akkreditierender Mitgliedstaat Gesamtzahl der in Ihrem Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstellen         Gesamtzahl der in Ihrem Mitgliedstaat zertifizierten Prüfstellen         Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat akkreditiert wurden und die Prüfungen in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführt haben         Anzahl der Prüfstellen, die durch eine nationale Zertifizierungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert wurden und die Prüfungen in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführt haben (sofern relevant)         (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Prüfung der Berichte einer ortsfesten Anlage, Prüfung der Berichte eines Luftfahrzeugbetreibers, Prüfung der Berichte eines beaufsichtigten Unternehmens oder Prüfung der Berichte eines Schifffahrtsunternehmens, einschließlich der Bewertung des Monitoringkonzepts des Schifffahrtsunternehmens. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Prüfstellen angeben, die für einen bestimmten Akkreditierungsbereich gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 akkreditiert wurden. Wenn ein Mitgliedstaat die Zertifizierung natürlicher Personen als Prüfstellen gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zulässt, bitte auch die Anzahl natürlicher Personen angeben, die als Prüfstellen für einen bestimmten Zertifizierungsbereich nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 zertifiziert sind. Akkreditierungs- oder Zertifizierungsbereich gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 Anzahl der in Ihrem Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstellen Anzahl der in Ihrem Mitgliedstaat zertifizierten Prüfstellen       6.2. In der nachstehenden Tabelle bitte Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 angeben: Informationen über die Anwendung der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 Wurden alle Akkreditierungsprogramme gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 vorgelegt? Art der EHS-Tätigkeit (1) Von der nationalen Akkreditierungsstelle Ihres Mitgliedstaats (2) Von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats (2)       Wurden alle Managementberichte gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 vorgelegt? Art der EHS-Tätigkeit (1) Von der nationalen Akkreditierungsstelle Ihres Mitgliedstaats (2) Von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats (2)       Wurden alle Informationen gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 weitergegeben? Art der EHS-Tätigkeit (1) An die nationale Akkreditierungsstelle Ihres Mitgliedstaats (2) An die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats (2)       Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Mitgliedstaat akkreditierten Prüfstellen auferlegt wurden Art der EHS-Tätigkeit (1) Aussetzung der Akkreditierung Entzug der Akkreditierung Einschränkung des Akkreditierungsbereichs         Anzahl der Verwaltungsmaßnahmen, die den von Ihrem Mitgliedstaat zertifizierten Prüfstellen auferlegt wurden (sofern relevant) Art der EHS-Tätigkeit (1) Aussetzung der Akkreditierung Entzug der Akkreditierung Einschränkung des Akkreditierungsbereichs         Wie oft hat die nationale Akkreditierungsstelle in Ihrem Mitgliedstaat die nationale Akkreditierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat ersucht, gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 Überwachungstätigkeiten in ihrem Namen durchzuführen?     Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Mitgliedstaat akkreditierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden   Anzahl eingereichter Beschwerden Anzahl Beschwerden aus der linken Spalte, die beigelegt wurden Anzahl Beschwerden in früheren Berichtszeiträumen, die beigelegt wurden (3)       Falls zutreffend, Anzahl der Beschwerden, die bezüglich von Ihrem Mitgliedstaat zertifizierter Prüfstellen eingereicht wurden, und Anzahl beigelegter Beschwerden   Anzahl eingereichter Beschwerden Anzahl Beschwerden aus der linken Spalte, die beigelegt wurden Anzahl Beschwerden in früheren Berichtszeiträumen, die beigelegt wurden (3)         Anzahl der im Rahmen des Informationsaustauschs gemeldeten, noch offenen Nichtkonformitäten und Anzahl der behobenen Nichtkonformitäten   Anzahl der Nichtkonformitäten Anzahl Nichtkonformitäten aus der linken Spalte, die behoben wurden Anzahl Nichtkonformitäten in früheren Berichtszeiträumen, die behoben wurden (3)         (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: EU-EHS, EHS2 und EHS für Seeverkehr. (2)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: ja, nein oder teilweise. (3)    Und in den vorherigen Berichten nicht als beigelegt gemeldet wurden. 6.B.    Anlagen 6.3. Für welche Anlagen hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine konservative Schätzung der Emissionen vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Anlagenkennung (1) Emissionsjahr Jährliche Gesamtemissionen der Anlage (t CO2-Äq) Grund für konservative Schätzung (2) Konservativ geschätzte Emissionen der Anlage (t CO2-Äq) Methode für die konservative Schätzung der Emissionen Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3)               (1)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung. (2)    Bitte angeben: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067; Emissionsbericht wegen Nichteinhaltung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt oder Emissionsbericht nicht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft. (3)    Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung bezüglich einer möglichen Verhängung von Sanktionen an Betreiber, Blockierung des Betreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden. Wie viele Anlagen haben ein negatives Prüfergebnis erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Emissionsbericht vorgelegt? Bitte eine Option auswählen (1) Gesamtzahl der Anlagen Weitere Anmerkungen (falls zutreffend)       (1)    Bitte angeben: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung. 6.4. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte entsprechende Informationen angeben: Haupttätigkeit gemäß Anhang I Art des festgestellten Problems (1) Anzahl der Anlagen Anzahl der Probleme Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen durch die zuständige Behörde geführt haben           (1)    Bitte angeben: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsvorschläge. 6.5. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte durchgeführt? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Kontrollen durchgeführt wurden: Kontrollen der geprüften Emissionsberichte Im vorangegangenen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) Im aktuellen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) (1) Anmerkungen Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden % %   Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden % %   Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand der Zuteilungsdaten unterzogen wurden % %   Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der vierten Spalte eintragen % %   Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der vierten Spalte angeben (2) % %   Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt wurden     Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben     Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden     Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden     (1)    Bitte Prüfprozentsatz angeben. (2)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Anlagen, alle Anlagen der Kategorie C, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern). 6.6. Wurde bei Anlagen mit Emissionen von über 25 000  Tonnen CO2-Äq/Jahr auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen unter einer bestimmten Bedingung auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Bedingung für den Verzicht auf die Standortbegehung (1) Haupttätigkeit gemäß Anhang I Anzahl der Anlagen       (1)    Bitte die entsprechenden Bedingungen gemäß Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auswählen. Wurde bei Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 auf Standortbegehungen verzichtet? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, bei denen auf eine Standortbegehung verzichtet wurde. Gesamtzahl Standortbegehungen, auf die bei Anlagen mit geringen Emissionen verzichtet wurde   6.7. Wurden virtuelle Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchgeführt? Ja/Nein Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben: —  die Art des Falls höherer Gewalt und die Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden; —  ob die Genehmigung von einer zuständigen Behörde erteilt wurde oder ob eine allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erteilt wurde; —  die Bestätigung, dass die Bedingungen für die Durchführung virtueller Standortbegehungen gemäß Artikel 34a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erfüllt waren. Art des Falls höherer Gewalt Anzahl der Anlagen, für die virtuelle Standortbegehungen durchgeführt wurden Genehmigung durch zuständige Behörde oder Anwendung von Artikel 34a Absatz 4 (1) Bestätigung der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 34a         (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Genehmigung durch zuständige Behörde oder allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 34a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067. 6.C.    Luftfahrzeugbetreiber 6.8. Für welche Luftfahrzeugbetreiber hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine konservative Schätzung der Emissionen oder der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr vorgenommen? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Kennung des Luftfahrzeugbetreibers (1) Jahr der Emissionen oder der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr Jährliche Gesamtemissionen des Luftfahrzeugbetreibers (t CO2-Äq) Gesamte Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr des Luftfahrzeugbetreibers (t CO2-Äq) Grund für konservative Schätzung (2) Konservativ geschätzte Emissionen oder Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr des Luftfahrzeugbetreibers (t CO2-Äq) Methode für die konservative Schätzung der Emissionen Durchgeführte oder vorgeschlagene Folgemaßnahmen (3)                 (1)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung des Luftfahrzeugbetreibers. (2)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung; Emissionsbericht abgelehnt, weil er nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entspricht; Emissionsbericht nicht gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft. (3)    Bitte angeben, welche der folgenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder vorgeschlagen werden: Erinnerung oder formelle Abmahnung bezüglich einer möglichen Verhängung von Sanktionen an Luftfahrzeugbetreiber, Blockierung des Luftfahrzeugbetreiberkontos, Verhängung von Geldbußen oder andere Maßnahmen (bitte angeben). Es können mehrere Maßnahmen kombiniert werden. Wie viele Luftfahrzeugbetreiber haben ein negatives Prüfergebnis erhalten oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Emissionsbericht vorgelegt? Art des Berichts (1) Bitte eine Option auswählen (2) Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber Weitere Anmerkungen (falls zutreffend)         (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Emissionsbericht oder Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr. (2)    Bitte angeben: bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt; kein positives Prüfergebnis aufgrund wesentlicher Falschangaben; kein positives Prüfergebnis aufgrund eines eingeschränkten Prüfumfangs (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067); kein positives Prüfergebnis aufgrund von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Durchführungsverordnung. 6.9. Wurden in einem Prüfbericht Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgestellt oder Verbesserungsvorschläge gemacht? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Informationen über Emissionen angeben. Art der Prüfung (1) Art des festgestellten Problems (2) Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber Anzahl der Probleme Anzahl geprüfter Emissionsberichte oder Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die zu einer konservativen Schätzung der Emissionen oder der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durch die zuständige Behörde geführt haben           (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Prüfung des Emissionsberichts oder Prüfung des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr. (2)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Falschangaben nicht wesentlicher Art, Nichtkonformitäten, die nicht zu einem negativen Prüfergebnis führten, Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsvorschläge. 6.10. Hat die zuständige Behörde Kontrollen der geprüften Emissionsberichte oder der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durchgeführt? Ja/Nein Wenn ja, in den nachstehenden Tabellen bitte angeben, welche Kontrollen in Bezug auf Emissionen bzw. Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr durchgeführt wurden. Tabelle für Angaben zu Emissionsberichten Kontrollen der geprüften Emissionsberichte Im vorangegangenen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) Im aktuellen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) (1) Anmerkungen Anteil der Emissionsberichte, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden % %   Anteil der Emissionsberichte, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden % %   Anteil der Emissionsberichte, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der vierten Spalte eintragen % %   Anteil der Emissionsberichte, die ausführlich analysiert wurden Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Emissionsberichten für eine ausführliche Analyse in der vierten Spalte angeben (2) % %   Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aufgrund von Verstößen gegen Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgelehnt wurden     Anzahl geprüfter Emissionsberichte, die aus anderen Gründen abgelehnt wurden Bitte die Gründe für die Ablehnung der Emissionsberichte in der dritten Spalte angeben     Maßnahmen, die infolge der Ablehnung geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden     Sonstige Maßnahmen, die infolge von Kontrollen geprüfter Emissionsberichte durchgeführt wurden     (1)    Bitte Prüfprozentsatz angeben. (2)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Risikobewertung, prozentualer Anteil der Luftfahrzeugbetreiber, alle großen Luftfahrzeugbetreiber, Auswahl nach dem Zufallsprinzip oder Sonstiges (bei „Sonstiges“ bitte näher erläutern). Tabelle für Angaben zu Berichten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr Kontrollen der geprüften Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr Im vorangegangenen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) Im aktuellen Berichtszeitraum geprüfter Prozentsatz (%) (1) Anmerkungen Anteil der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die auf Vollständigkeit und interne Konsistenz kontrolliert wurden % %   Anteil der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die auf Konsistenz mit dem Monitoringkonzept kontrolliert wurden % %   Anteil der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die einer Gegenkontrolle anhand sonstiger Daten unterzogen wurden Angaben darüber, anhand welcher Daten Gegenkontrollen durchgeführt wurden, bitte in der vierten Spalte eintragen % %   Anteil der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die ausführlich analysiert wurden Bitte Informationen über die Kriterien für die Auswahl von Berichten über Nicht-CO (2)-Effekte aus dem Luftverkehr für eine ausführliche Analyse in der viert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.