Europäische Union

2005/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-24

Quellenkennung: 32005D0381. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02005D0381 — DE — 24.06.2025 — 004.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/381/EG) (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 43) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION  vom 23. November 2006   L 329 38 25.11.2006  M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 21. März 2014   L 89 45 25.3.2014  M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/919 DER KOMMISSION  vom 8. Juni 2022   L 159 52 14.6.2022 ►M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1162 DER KOMMISSION  vom 5. Juni 2025   L 1162 1 24.6.2025 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/381/EG) Artikel 1 Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang beigefügten Fragebogen zur Erstellung der jährlichen Berichte, die der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen sind. Artikel 2 Der erste Bericht, der bis zum 30. Juni 2005 vorliegen muss, erstreckt sich auf den viermonatlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005. Die folgenden Berichte sollten der Kommission jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres vorliegen und das vorhergehende Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember abdecken, ab dem Kalenderjahr 2005. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M4 ANHANG FRAGEBOGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2003/87/EG 1.    Angaben zur Stelle, die den Bericht vorlegt Name und Abteilung der Organisation:   Name der Kontaktperson:   Stellenbezeichnung der Kontaktperson:   Anschrift:   Telefonnummer mit internationaler Vorwahl:   E-Mail-Adresse:   2.    Zuständige Behörden im Emissionshandelssystem (EU-EHS) und Koordination zwischen Behörden 2.1. In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der folgenden zuständigen Behörden angeben: —  zuständige Behörden, die in Ihrem Mitgliedstaat mit der Umsetzung des EU-EHS für Anlagen und Luftverkehr ( 1 ) betraut sind; —  zuständige Behörden, die in Ihrem Mitgliedstaat mit der Umsetzung des Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren für beaufsichtigte Unternehmen betraut sind; —  Verwaltungsbehörden, die mit der Umsetzung des EU-EHS für Seeverkehrstätigkeiten betraut sind. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Name Abkürzung Art der Behörde (1) Anzahl regionaler oder örtlicher Behörden (2) Kontaktdaten (3)           (1)    Bitte im Drop-down-Menü eine der folgenden Optionen auswählen: zuständige zentrale Behörde, zuständige regionale Behörde, zuständige örtliche Behörde, Sonstige. Wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine zentrale Behörde handelt, so muss die Anzahl nicht angegeben werden. (2)    Bitte die Anzahl der zuständigen Behörden angeben, wenn in der linken Spalte regionale oder örtliche Behörde ausgewählt wurde. (3)    Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben. Wenden Sie sich an die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) benannte nationale Akkreditierungsstelle, um Prüfstellen zu akkreditieren, die Emissionsberichte, Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten prüfen? Ja/Nein Wenn ja, bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Akkreditierungsstelle angeben. Name Abkürzung Kontaktdaten (1)       (1)    Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben. Haben Sie eine nationale Zertifizierungsbehörde für die Zertifizierung der Prüfstellen gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission ( 3 ) eingesetzt? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten der nationalen Zertifizierungsbehörde angeben. Name Abkürzung Kontaktdaten (1)       (1)    Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben. In der nachstehenden Tabelle bitte Namen, Abkürzung und Kontaktdaten des Registerverwalters in Ihrem Mitgliedstaat angeben. Name Abkürzung Kontaktdaten (1)       (1)    Bitte Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse angeben. 2.2. In der nachstehenden Tabelle bitte die zuständige Behörde angeben, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist (Abkürzung der Behörde verwenden). Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Die grauen Felder in der Tabelle sind nicht auszufüllen, da die betreffenden Aufgaben für Anlagen, den Luftverkehr, EHS2-Sektoren bzw. Seeverkehrstätigkeiten nicht relevant sind. Zuständige Behörden für: Anlagen EHS2 Luftverkehr Seeverkehr Erteilung von Genehmigungen         Genehmigung des Plans zur Überwachungsmethodik für Anlagen sowie erheblicher Änderungen dieses Plans         Bearbeitung der Anträge auf kostenlose Zertifikate gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (2)         Bewertung von Plänen zur Klimaneutralität         Bewertung von Klimaneutralitätsberichten         Bewertung der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten und Anpassung der Zertifikate gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (3)         Kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG         Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versteigerungen (der Auktionator im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission (4))         Vergabe von Zertifikaten         Genehmigung des Monitoringkonzepts und erheblicher Änderungen des Monitoringkonzepts         Entgegennahme und Kontrolle der geprüften jährlichen Emissionsberichte oder Berichte über Seeverkehrsemissionen und der Prüfberichte         Genehmigung der Verbesserungsberichte gemäß Artikel 69 oder Artikel 75q der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (5)         Kontrolle und Durchsetzung         Verwaltung der einseitigen Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG (6)         Verwaltung der einseitigen Einbeziehung anderer Tätigkeiten als in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG (Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG) aufgeführt (7)         Verwaltung von gemäß den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen (8)         Sonstiges (bitte angeben):         (1)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj). (2)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj). (3)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1842/oj). (4)    Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj). (5)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj). (6)    Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Tätigkeiten oder Gase gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das EHS einbezogen hat. (7)    Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat gemäß Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG einseitig andere als die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten in das Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Tätigkeiten einbezogen hat. (8)    Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn der Mitgliedstaat Anlagen gemäß den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen hat. 2.3. Wenn in Ihrem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche zuständige Behörde ist Ihre Zentralstelle gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder Ihre Zentralstelle gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission ( 4 )? Bitte die entsprechende Abkürzung in der nachstehenden Tabelle angeben. Name der zuständigen Behörde, die die Zentralstelle gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 ist Abkürzung     Wenn in Ihrem Mitgliedstaat für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mehr als eine zuständige Behörde benannt wurde: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Tätigkeit dieser zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu koordinieren? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 EHS1 (1) Ja/Nein EHS2 (2) Ja/Nein Anmerkungen (optional) Werden Monitoringkonzepte, jährliche Emissionsberichte und Verbesserungsberichte parallel zur Prüfung durch die örtlichen und regionalen Behörden auch regelmäßig von einer zentralen zuständigen Behörde geprüft?       Bietet eine zuständige zentrale Behörde den zuständigen regionalen und/oder örtlichen Behörden Beratung und Anleitung?       Sind die entsprechenden Ratschläge und Anleitungen verbindlich?       Werden regelmäßige Treffen zwischen den zuständigen Behörden abgehalten?       Werden gemeinsame Schulungen für alle zuständigen Behörden durchgeführt, um eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen sicherzustellen?       Wurde eine strukturierte Arbeits- oder Koordinationsgruppe eingerichtet, in der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden Aspekte der Überwachung und der Berichterstattung erörtern und gemeinsame Konzepte erarbeiten?       Werden weitere Koordinierungstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: (1)    Koordinierungstätigkeiten für die Verwaltung des Emissionshandelssystems gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG. (2)    Koordinierungstätigkeiten für die Verwaltung des Emissionshandelssystems gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG. 2.4. Welcher Informationsaustausch findet zwischen den zuständigen Behörden statt? —  Informationsaustausch zwischen den für ortsfeste Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Behörden; —  Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 75r Absatz 3, Artikel 75v Absatz 1 und Artikel 75w Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066; —  Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ). Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden Anwendungsbereich (1) Betraute zuständige Behörden (2) Art der zum Informationsaustausch durchgeführten Maßnahmen (3) Informationsaustausch über die Genehmigung von Monitoringkonzepten       Informationsaustausch über die Bewertung von Emissionsberichten       Informationsaustausch über Einhaltung und Durchsetzung       Informationsaustausch zur Erleichterung der Bestimmung der Endverwendung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe gemäß Artikel 75v Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066       Informationsaustausch mit Behörden, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (4) und der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (5) mit der Aufsicht betraut sind       Sonstiges       (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: EHS1 für ortsfeste Anlagen, EHS1 für Luftverkehr, EHS2 oder EHS für Seeverkehr. (2)    Bitte verwenden Sie die in Frage 2.1 genannten Abkürzungen für die zuständigen Behörden. Werden Informationen an Behörden weitergegeben, die nicht unter Frage 2.1 aufgeführt sind, geben Sie bitte allgemein an, um welche Behörden es sich handelt (z. B. Steuerbehörden gemäß den Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262, Behörden gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen). (3)    Bitte geben Sie allgemein an, welche Art von Informationen auf welche Weise (z. B. regelmäßige Sitzungen, Ad-hoc-Sitzungen, Arbeitsgruppen, elektronisches IT-System, verpflichtender Informationsaustausch über die zuständige Behörde) ausgetauscht werden. (4)    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj). (5)    Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj). Hat Ihr Mitgliedstaat vorgeschrieben, dass die Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber die in Anhang Xa der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aufgeführten relevanten Angaben dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen vor dem 31. März des Berichtsjahrs zur Verfügung stellen müssen? Ja/Nein   2.5. Welche Maßnahmen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit wurden gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und Artikel 64 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der zuständigen Behörde in Ihrem Mitgliedstaat effektiv durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Koordination von Tätigkeiten gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 oder Artikel 64 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 Ja/Nein Anmerkungen (optional) Werden regelmäßige Treffen zwischen der nationalen Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls der nationalen Zertifizierungsbehörde und der mit der Koordination betrauten zuständigen Behörde abgehalten?     Wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die nationale Akkreditierungsstelle bzw. gegebenenfalls die nationale Zertifizierungsbehörde, die zuständige Behörde und die Prüfstellen Aspekte der Akkreditierung und der Prüfung erörtern?     Kann die zuständige Behörde die nationale Akkreditierungsstelle bei deren Akkreditierungstätigkeiten als Beobachter begleiten?     Werden weitere Koordinierungstätigkeiten durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: 3.    Abdeckung von Tätigkeiten, Anlagen, Luftfahrzeugbetreibern und beaufsichtigten Unternehmen 3.A.    Anlagen 3.1. In wie vielen Anlagen werden Tätigkeiten durchgeführt und Treibhausgasemissionen erzeugt, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind? Wie viele dieser Anlagen sind Anlagen der Kategorien A, B und C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Wie viele der Anlagen der Kategorie A sind Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Anlagen Anzahl Gesamtzahl der Anlagen   Anlagen der Kategorie A   Anlagen der Kategorie B   Anlagen der Kategorie C   Wie viele der Anlagen der Kategorie A sind Anlagen mit geringen Emissionen?   Welche Tätigkeiten gemäß Anhang I werden von Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat durchgeführt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Tätigkeit gemäß Anhang I Ja/Nein Verbrennungstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen   Raffination von Mineralöl   Herstellung von Koks   Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)   Herstellung von Eisen oder Stahl gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid   Herstellung von Sekundäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Glas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Zellstoff gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Papier und Karton gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Industrieruß gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Salpetersäure   Herstellung von Adipinsäure   Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure   Herstellung von Ammoniak   Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG   Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genehmigten Speicherstätte   Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte   (1)    Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/31/oj). 3.2. Haben Sie Anlagen gemäß Artikel 27 oder 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen? Ja/Nein Wenn ja, bitte in der nachstehenden Tabelle Folgendes angeben: —  die Gesamtzahl der gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen und deren Emissionen sowie die Anzahl der Anlagen, die den Grenzwert von 25 000  Tonnen CO2-Äquivalent gemäß Artikel 27 der genannten Richtlinie überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen; —  die Gesamtzahl der gemäß Artikel 27a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen und deren Emissionen sowie die Anzahl der Anlagen, die den Grenzwert von 2 500  Tonnen CO2-Äquivalent gemäß Artikel 27a Absatz 1 der genannten Richtlinie überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen; —  die Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Einheiten und die Anzahl der Einheiten, die den Grenzwert von 300 Stunden gemäß Artikel 27a Absatz 3 überschritten haben und erneut in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen; —  die Anzahl der gemäß den Artikeln 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG ausgesch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.