Europäische Union

2005/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-24

Quellenkennung: 32005D0381. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Anlagenkennung der Anlage angeben, die gemäß Artikel 50 der genannten Durchführungsverordnung N2O annimmt. Bitte angeben, wenn es sich bei der annehmenden Partei um eine CO2-Transportinfrastruktur oder bei der Anlage um eine Speicherstätte handelt. Wenn es sich bei der annehmenden Partei um einen Verbraucher handelt, der nicht unter das EU-EHS fällt, bitte „Nicht-EU-EHS-Verbraucher“ eintragen. (6)    Bitte die Menge des weitergeleiteten inhärenten CO2 oder weitergeleiteten CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angeben. 5.13. Wird in Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat eine kontinuierliche Emissionsmessung gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorgenommen? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: die Gesamtemissionen für jede Anlage, die durch die kontinuierliche Emissionsmessung erfassten Emissionen und Angaben dazu, ob das gemessene Gas CO2 aus Biomasse enthält. Anlagenkennung (1) der Anlagen, die CO2 ausstoßen Anlagenkennung der Anlagen, die N2O ausstoßen Jährliche Gesamtemissionen (t CO2-Äq) Durch kontinuierliche Messung erfasste Emissionen (t CO2-Äq) Enthält das gemessene Rauchgas Gas aus Biomasse, RFNBO-/RCF oder SLCF (2)? Ja/Nein Deckt das gemessene CO2 die Weiterleitung von CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ab? Ja/Nein             (1)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung. (2)    Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO)/wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF), synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe (SLCF). 5.14. In der nachstehenden Tabelle bitte für jede der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Haupttätigkeiten Folgendes angeben: —  die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C, die flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO)/wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF), synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe (SLCF) verwenden; —  die Gesamtemissionen aus flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die keine Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten oder für die die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt werden; —  die Gesamtemissionen aus flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden; —  die fossilen Gesamtemissionen aus Anlagen, die flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF verwenden; —  den Energiegehalt der flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird; —  den Energiegehalt der flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird; und —  den Verbrauch fossiler Energie durch Anlagen, die flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF verwenden. Haupttätigkeit gemäß Anhang I Anlagenkategorie Art des erneuerbaren Brennstoffs/Kraftstoffs (1) Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C, die Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF verwenden Emissionen aus Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten und erfüllt werden, sowie Emissionen aus Biomasse, für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten (t CO2-Äq) Emissionen aus Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2-Äq) Fossile Emissionen (t CO2-Äq) Energiegehalt von Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF mit einem Emissionsfaktor von Null (TJ) Energiegehalt von Biomasse, RFNBO/RCF oder SLCF mit einem Emissionsfaktor ungleich Null (TJ) Energiegehalt fossiler Brennstoffe/Materialien (TJ)                     (1)    Bitte Biomasse-Brennstoff, RFNBO/RCF oder SLCF auswählen. Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen werden in Ihrem Mitgliedstaat normalerweise angewandt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte die wichtigsten Elemente beschreiben. Für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen zulässige Methode Ja/Nein Beschreibung der wichtigsten Elemente bei Einsatz von nationalen Systemen Unionsdatenbank     Nationale Datenbank, die gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) mit der Unionsdatenbank verbunden ist     Von der Kommission anerkanntes freiwilliges System     Nationales System     Eigene Nachweise des Betreibers     (1)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj). 5.15. Welche Gesamtmenge fossiler CO2-Emissionen entstand durch die als Brennstoff oder als Input-Material verwendeten Abfälle? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden.   Emissionen (t CO2) Von Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG verwendete Abfälle   5.16. Hat Ihr Mitgliedstaat die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen die Risikobewertung gestaltet wurde. Art der Risikobewertung (1) Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung     (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung oder vom Betreiber durchgeführte Risikobewertung. 5.C.    Luftfahrzeugbetreiber 5.17. Welche Überwachungsmethoden und -instrumente werden von Luftfahrzeugbetreibern zur Bestimmung von Emissionen und Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr eingesetzt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs verwendete Methoden, um die Emissionen zu ermitteln Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die diese Methode verwenden Wie viele Luftfahrzeugbetreiber in der zweiten Spalte sind Kleinemittenten? Methode A zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs zur Ermittlung der CO2-Emissionen     Methode B zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs zur Ermittlung der CO2-Emissionen     Methoden A und B zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs zur Ermittlung der CO2-Emissionen     Zur Bestimmung der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr verwendete Methoden Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die diese Methode verwenden Wie viele Luftfahrzeugbetreiber in der zweiten Spalte sind Kleinemittenten? Methode C, bestehend aus einem wetterbasierten Ansatz zur Bestimmung der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr     Methode D, bestehend aus einem positionsbezogenen vereinfachten Ansatz zur Bestimmung der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr     Eigenes Modul für die Kraftstoffverbrennung gemäß Artikel 56a Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066     Bei der Emissionsüberwachung zu verwendende Instrumente Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber Anzahl von Kleinemittenten, die das Instrument für Kleinemittenten (SET) zur Bestimmung ihres Kraftstoffverbrauchs verwenden   Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber mit CO2-Emissionen von weniger als 25 000  Tonnen oder Luftfahrzeugbetreiber mit Gesamtemissionen von weniger als 3 000  Tonnen CO2, deren Emissionsbericht über die Unterstützungseinrichtung für das EU-EHS ohne jeglichen Beitrag des Luftfahrzeugbetreibers generiert wird   Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die eine alternative Methode zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden   Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die das Instrument für Kleinemittenten (SET) gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Bestimmung der Emissionen für fehlende Flüge verwenden   Bei der Überwachung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr zu verwendende Instrumente Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, deren Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr aus einem von der Kommission gemäß Artikel 56a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigten IT-Instrument stammt, unabhängig von etwaigen Eingaben des Luftfahrzeugbetreibers   5.18. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: —  die aggregierten Gesamtemissionen für alle Flüge und Inlandsflüge, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind; —  die aggregierten Gesamtemissionen für CORSIA-Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind; —  die aggregierten, Verrechnungspflichten im Rahmen von CORSIA unterliegenden Gesamtemissionen von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind; —  die aggregierten Gesamtemissionen für Flüge, die unter das Schweizer Emissionshandelssystem fallen und von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind; —  das CO2-Gesamtäquivalent der Nicht-CO2-Effekte für Flüge, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind.   Gesamtemissionen (t CO2 oder t CO2-Äq) Gesamtemissionen für Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind   Gesamtemissionen für Inlandsflüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind   Gesamtemissionen für CORSIA-Flüge von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind   Verrechnungspflichten im Rahmen von CORSIA unterliegende Gesamtemissionen von Luftfahrzeugbetreibern, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind   Gesamtemissionen für Flüge, die unter das Schweizer Emissionshandelssystem fallen und von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind   CO2-Gesamtäquivalent der Nicht-CO2-Effekte für Flüge, die im Berichtszeitraum von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt wurden, für die Sie der Verwaltungsmitgliedstaat sind   Wie viele Luftfahrzeugbetreiber haben Nicht-CO2-Effekte aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Drittland und einem Flugplatz in einem Mitgliedstaat oder zwischen Drittländern gemeldet? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Gesamtzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die in ihren Berichten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr Meldungen zu Drittlandsflügen machen   5.19. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: —  die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die die Verwendung von alternativen Kraftstoffen in Form von Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF gemeldet haben; —  die Gesamtemissionen aus Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt werden; und —  die Gesamtemissionen aus Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden. Art des alternativen Kraftstoffs (1) Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die die Verwendung von alternativen Kraftstoffen gemeldet haben (je Art) Emissionen aus Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten und erfüllt werden (t CO2) Emissionen aus Biokraftstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2)         (1)    Bitte Biokraftstoff, RFNBO/RCF oder SLCF auswählen. Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen werden in Ihrem Mitgliedstaat normalerweise angewandt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte die wichtigsten Elemente beschreiben. Für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch die zuständige Behörde zugelassene Methode Ja/Nein Beschreibung der wichtigsten Elemente bei Einsatz von nationalen Systemen Unionsdatenbank     Nationale Datenbank, die gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 mit der Unionsdatenbank verbunden ist     Von der Kommission anerkanntes freiwilliges System     Nationales System     Eigene Nachweise des Betreibers     5.20. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber angeben, die gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorgelegt haben. Die geforderten Angaben in der nachstehenden Tabelle betreffen die Vorlage des Verbesserungsberichts. Art der Überwachung (1) Jahr (2) Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorgelegt haben         (1)    Bitte geben Sie an, ob die Verbesserung die Überwachung von CO2-Emissionen oder die Überwachung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr betrifft. (2)    Bitte geben Sie die im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte und gegebenenfalls die Anzahl der für den laufenden Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte an. 5.21. Hat Ihr Mitgliedstaat die Verwendung vereinfachter Monitoringkonzepte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigt? Ja/Nein Wenn ja, in der nachstehenden Tabelle bitte angeben, welche Art von Risikobewertung durchgeführt wurde und nach welchen Grundsätzen diese gestaltet wurde. Art der Risikobewertung (1) Allgemeine Grundsätze der Risikobewertung     (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung oder vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführte Risikobewertung. 5.D.    Beaufsichtigte Unternehmen 5.22. Wenn die auf der höchsten Ebene basierenden Konzepte für emissionsstarke Brennstoffströme von beaufsichtigten Unternehmen der Kategorie B gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht angewandt werden, bitte in der nachstehenden Tabelle für jedes beaufsichtigte Unternehmen, in dem diese Situation aufgetreten ist, die betroffenen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe, die betroffenen Überwachungsparameter, die höchste vorgeschriebene Ebene gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die angewandte Ebene angeben. Kennung (1) des beaufsichtigten Unternehmens Betroffener in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff Betroffener Überwachungsparameter (2) Höchste vorgeschriebene Ebene gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 Tatsächlich angewandte Ebene           (1)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Kennung des beaufsichtigten Unternehmens. (2)    Bitte einen der folgenden betroffenen Überwachungsparameter auswählen: Brennstoffmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Einheitenumrechnungsfaktor, Biomasseanteil, RFNBO-/RCF-Anteil, SLCF-Anteil, Anteilsfaktor. 5.23. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorie A gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angeben, die nicht die höchste Ebene für emissionsstarke in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffströme gemäß der genannten Durchführungsverordnung anwenden.   Anzahl beaufsichtigter Unternehmen Regulierte Unternehmen der Kategorie A, für die die Anwendung der höchsten Ebene gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht machbar ist   5.24. Welche Methoden für den Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wurden in Ihrem Mitgliedstaat angewendet? Wenn möglich, bitte nach Kraftstoffen und Sektoren angeben.   Schreibt die zuständige Behörde gemäß Artikel 75l Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine Methodik für den Anteilsfaktor vor? Ja/Nein ( 10 ) Wenn ja, geben Sie bitte allgemein an, welche Methode für den Anteilsfaktor für welchen Sektor ( 11 ) zu verwenden ist.   Für wie viele beaufsichtigte Unternehmen und aggregierte Emissionen von Brennstoffströmen dieser beaufsichtigten Unternehmen wurde gemäß Artikel 75l Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ein Standardwert von 1 verwendet, weil die Anwendung der Methoden für den Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß Artikel 75l Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 einen Standardwert von 1 verwendet haben   Aggregierte Gesamtemissionen beaufsichtigter Unternehmen, die gemäß Artikel 75l Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 einen Standardwert von 1 verwendet haben   5.25. In der nachstehenden Tabelle bitte Folgendes angeben: —  die Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorien A und B, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO)/wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (RCF), synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe (SLCF) in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen; —  die Gesamtemissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird, d. h. für die keine Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten oder für die die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen erfüllt werden; —  die Gesamtemissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird, d. h. für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden; —  die fossilen Gesamtemissionen beaufsichtigter Unternehmen, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RFC oder SLCF in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen; —  den Energiegehalt der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor von Null angesetzt wird; —  den Energiegehalt der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF, für die ein Emissionsfaktor ungleich Null angesetzt wird; und —  die fossile Energie der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF enthalten. Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens (1) Art des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten erneuerbaren Brennstoffs (2) Anzahl beaufsichtigter Unternehmen Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten und erfüllt werden, sowie Emissionen aus Biomasse, für die keine Nachhaltigkeitskriterien gelten (t CO2-Äq) Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomasse-Brennstoffen, RFNBO/RCF oder SLCF, für die Nachhaltigkeitskriterien oder Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen gelten, aber nicht erfüllt werden (t CO2-Äq) Fossile Emissionen (t CO2-Äq) Energiegehalt der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF mit einem Emissionsfaktor von Null (TJ) Energiegehalt der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF mit einem Emissionsfaktor ungleich Null (TJ) Energiegehalt fossiler Brennstoffe/Materialien (TJ)                   (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie A oder beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie B. (2)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, RFNBO/RCF oder SLCF. Welche der Methoden für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen werden in Ihrem Mitgliedstaat normalerweise angewandt? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Wenn nationale Systeme für den Nachweis dieser Einhaltung eingesetzt werden, bitte die wichtigsten Elemente beschreiben. Für den Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien oder der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen zulässige Methode Ja/Nein Beschreibung der wichtigsten Elemente bei Einsatz von nationalen Systemen Unionsdatenbank     Nationale Datenbank, die gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 mit der Unionsdatenbank verbunden ist     Von der Kommission anerkanntes freiwilliges System     Nationales System     Eigene Nachweise des Betreibers     5.26. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorien A und B angeben, die gemäß Artikel 75q der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorlegten. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle betreffen die Vorlage des Verbesserungsberichts. Kategor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.