Europäische Union

2005/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Einführung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1359) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-24

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lossenen Anlagen, die im Berichtszeitraum stillgelegt wurden. Ausschluss gemäß Artikel 27, Artikel 27a Absatz 1 oder Artikel 27a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Anzahl der gemäß den Artikeln 27 bzw. Artikel 27a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen Gesamtemissionen aus gemäß Artikel 27, Artikel 27a Absatz 1 oder Artikel 27a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossenen Anlagen Anzahl der Anlagen oder Einheiten, die die geltenden Grenzwerte überschritten haben und wieder in das Emissionshandelssystem aufgenommen werden müssen Anzahl der Anlagen gemäß Artikel 27 und Artikel 27a, die stillgelegt sind Artikel 27         Artikel 27a Absatz 1         Artikel 27a Absatz 3         3.B.    Luftfahrzeugbetreiber 3.3. Wie viele Luftfahrzeugbetreiber führen Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch, für die Sie als Verwaltungsmitgliedstaat zuständig sind? Wie viele dieser Luftfahrzeugbetreiber sind gewerbliche bzw. nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber? Wie viele Luftfahrzeugbetreiber insgesamt sind Kleinemittenten gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Art von Luftfahrzeugbetreibern Anzahl der gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber Anzahl der nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber Gesamtzahl Luftfahrzeugbetreiber, die keine Kleinemittenten sind       Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind       Gesamtzahl       Wie viele Luftfahrzeugbetreiber, die Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchführen, insgesamt müssen Flüge, die unter CORSIA fallen, überwachen und melden? Wie viele Luftfahrzeugbetreiber haben ihren Betrieb eingestellt und führen im Berichtszeitraum keine in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten mehr durch? Für die Angaben bitte die nachstehende Tabelle verwenden.   Anzahl der Luftfahrzeugbetreiber Luftfahrzeugbetreiber, die den CORSIA-Überwachungs- und Berichterstattungspflichten unterliegen   Luftfahrzeugbetreiber, die die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten eingestellt haben   3.C.    Beaufsichtigte Unternehmen 3.4. Wie viele beaufsichtigte Unternehmen überführen Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr für die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten oder für Tätigkeiten, die gemäß Artikel 30j der genannten Richtlinie einseitig einbezogen wurden? Wie viele beaufsichtigte Unternehmen sind beaufsichtigte Unternehmen der Kategorien A und B gemäß Artikel 75e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Wie viele der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorie A sind beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 75n Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066? Zur Beantwortung dieser Frage bitte die nachstehende Tabelle verwenden. Beaufsichtigte Unternehmen Anzahl Gesamtzahl beaufsichtigter Unternehmen   Beaufsichtigte Unternehmen der Kategorie A   Beaufsichtigte Unternehmen der Kategorie B   Wie viele der beaufsichtigten Unternehmen der Kategorie A sind beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen?   4.    Genehmigung von Anlagen 4.1. Bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, inwiefern eine Integration oder Koordination zwischen der Richtlinie 2003/87/EG und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) (Richtlinie über Industrieemissionen) stattgefunden hat. Integration und Koordination der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (EHS-Genehmigung) und der Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen Ja/Nein/Teilweise Anmerkungen (optional) Ist die EHS-Genehmigung Bestandteil der Genehmigung gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen?     Wenn nein, sind die Genehmigungsverfahren im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen und der EHS-Richtlinie integriert?     Wenn nein, prüfen die für die Richtlinie über Industrieemissionen zuständigen Aufsichtsbehörden, ob eine EHS-Genehmigung anwendbar ist, und unterrichten sie erforderlichenfalls die für die Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS zuständige Behörde?     Werden die Genehmigung der Monitoringkonzepte und die Bewertung von jährlichen Emissionsberichten von den für die Richtlinie über Industrieemissionen zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt?     Wird die Kontrolle der Tätigkeiten im Rahmen des EU-EHS von den für die Richtlinie über Industrieemissionen zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt?     Müssen die für die Richtlinie über Industrieemissionen zuständigen Aufsichtsbehörden Beratung oder Anleitungen zu den Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüftätigkeiten bieten, die von der zuständigen Behörde im Rahmen des EU-EHS durchgeführt werden?     Wenn ja, sind die entsprechenden Ratschläge oder Anleitungen verbindlich?     Wird die Integration oder Koordination der Genehmigungen in einer anderen Art und Weise durchgeführt? Wenn ja, bitte angeben: 4.2. Unter welchen Umständen erfordern die nationalen Rechtsvorschriften eine Aktualisierung der Genehmigung gemäß den Artikeln 6 und 7 oder Artikel 30b der Richtlinie 2003/87/EG? Bitte in der nachstehenden Tabelle Einzelheiten zu den Bestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften angeben. Bei Bedarf weitere Zeilen hinzufügen. Die grauen Felder in der Tabelle sind nicht auszufüllen, da die betreffenden Aufgaben für das EHS2 nicht relevant sind. Änderungskategorien Einzelheiten zu Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf EHS1-Genehmigungen Einzelheiten zu Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf EHS2-Genehmigungen Wann können Genehmigungen durch die zuständige Behörde entzogen werden?     Läuft die Gültigkeit von Genehmigungen nach nationalem Recht ab? Wenn ja, unter welchen Umständen?     Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätssteigerung geändert?     Wann wird eine Genehmigung infolge einer Kapazitätsverringerung geändert?     Wann wird eine Genehmigung infolge von Änderungen des Monitoringkonzepts geändert?     Gibt es weitere Arten von Genehmigungsaktualisierungen? Falls ja, bitte Einzelheiten angeben:     Wie viele Genehmigungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 30b der Richtlinie 2003/87/EG wurden im Berichtszeitraum insgesamt aktualisiert? Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Aktualisierungen von Genehmigungen angeben, soweit diese der zuständigen Behörde bekannt sind.   EHS1 EHS2 Gesamtzahl der im Berichtszeitraum aktualisierten Genehmigungen     5.    Anwendung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften 5.A.    Allgemeine Informationen 5.1. Werden zur Unterstützung der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder der Verordnung (EU) 2015/757 weitere nationale Rechtsvorschriften erlassen?   Ja/Nein Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Emissionshandelssystems für ortsfeste Anlagen oder Luftfahrzeugbetreiber   Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Emissionshandelssystems für Gebäude, den Straßenverkehr und weitere Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen   Nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Emissionshandelssystems für Seeverkehrstätigkeiten   Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen weitere nationale Rechtsvorschriften umgesetzt wurden oder derzeit durchgeführt werden.   Wurden zusätzliche nationale Leitlinien zur Förderung des Verständnisses der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder der Verordnung (EU) 2015/757 erarbeitet?   Ja/Nein Nationale Leitlinien in Bezug auf das Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen oder Luftfahrzeugbetreiber   Nationale Leitlinien in Bezug auf das Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und weitere Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen   Nationale Leitlinien in Bezug auf das Emissionshandelssystem für Seeverkehrstätigkeiten   Wenn ja, bitte nachstehend angeben, in welchen Bereichen zusätzliche nationale Leitlinien erarbeitet wurden.   5.2. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Berichterstattungsanforderungen des EU-EHS an die Berichterstattungsanforderungen anderer bestehender Berichtsmechanismen wie die Berichterstattung über das Treibhausgasinventar und die Berichterstattung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) anzugleichen? Bitte nachstehende Tabelle ausfüllen. Maßnahmen zur Angleichung der Berichterstattungsanforderungen Ja/Nein Anmerkungen (optional) EU-EHS-Daten werden für die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts verwendet     Der jährliche EU-EHS-Emissionsbericht wird von den für die Treibhausgasinventare zuständigen Behörden und dem statistischen Amt für Vergleiche mit der nationalen Energiebilanz verwendet     Der EU-EHS-Emissionsbericht wird von den für die Erstellung von E-PRTR-Berichten zuständigen Behörden für Plausibilitäts- und/oder Validierungsprüfungen verwendet     EU-EHS-Daten werden bei der Berichterstattung für das Treibhausgasinventar zur Validierung und Qualitätssicherung verwendet     Für die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem EU-EHS, E-PRTR und/oder anderen Zwecken wurde ein Online-Berichterstattungsportal oder eine Online-Berichterstattungsplattform eingerichtet     Es besteht eine strukturierte Koordination zwischen den für das E-PRTR, den für das Treibhausgasinventar und den für das EU-EHS zuständigen Behörden     Gibt es weitere Maßnahmen zur Angleichung der Berichterstattungsanforderungen des EU-EHS an andere Berichterstattungsanforderungen? Wenn ja, bitte angeben: 5.3. Verwenden Sie die von der Kommission entwickelte Vorlage für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Verbesserungsberichte? Ja/Nein Falls nein, bitte in der nachstehenden Tabelle angeben, ob Ihr Mitgliedstaat angepasste elektronische Vorlagen oder spezielle Dateiformate für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Prüfberichte und/oder Verbesserungsberichte entwickelt hat und welche Elemente dabei von der Vorlage der Kommission abweichen.   Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1) Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab? Monitoringkonzept für Anlagen     Emissionsbericht für Anlagen     Prüfbericht für Anlagen     Verbesserungsbericht für Anlagen     (1)    Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.   Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1) Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab? Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber     Emissionsbericht für Luftfahrzeugbetreiber     Prüfbericht für Luftfahrzeugbetreiber     Verbesserungsbericht für Luftfahrzeugbetreiber     (1)    Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.   Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1) Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab? Monitoringkonzept für beaufsichtigte Unternehmen     Emissionsbericht für beaufsichtigte Unternehmen     Prüfbericht für beaufsichtigte Unternehmen     Verbesserungsbericht für beaufsichtigte Unternehmen     (1)    Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen.   Mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat (1) Welche Elemente weichen von den Vorlagen und Dateiformaten der Kommission ab? Prüfbericht zur Prüfung der Berichte des Schifffahrtsunternehmens     (1)    Bitte entweder die Option mitgliedstaatenspezifische Vorlage oder die Option mitgliedstaatenspezifisches Dateiformat auswählen. Welche Maßnahmen haben Sie durchgeführt, um die in Artikel 74 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Anforderungen zu erfüllen? Bitte nachstehend angeben.   5.4. Nutzen Sie ein automatisiertes System für den elektronischen Datenaustausch zwischen Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern und der zuständigen Behörde sowie anderen Stellen? Ja/Nein Nutzen Sie ein automatisiertes System für den elektronischen Datenaustausch zwischen beaufsichtigten Unternehmen und der zuständigen Behörde sowie anderen Stellen? Ja/Nein Wenn ja, bitte nachstehend angeben, welche Bestimmungen Sie eingeführt haben, um die in Artikel 75 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Anforderungen zu erfüllen?   5.B.    Anlagen 5.5. In der nachstehenden Tabelle bitte für die genannten Brennstoffe den gesamten Brennstoffverbrauch und die jährlichen Gesamtemissionen auf der Grundlage der in den Emissionsberichten der Betreiber für das Berichtsjahr gemeldeten Daten angeben. Brennstofftyp Gesamter Brennstoffverbrauch (TJ) Jährliche Gesamtemissionen (t CO2) Steinkohle     Braunkohle und subbituminöse Kohle     Torf     Koks     Erdgas     Kokereigas     Hochofengas     Raffineriegas und sonstige aus Prozessen gewonnene Gase     Heizöl     Flüssiggas     Petrolkoks     Sonstige fossile Brennstoffe (1)     (1)    Bitte beachten Sie, dass diese Frage Biomasse (einschließlich nicht nachhaltiger Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe, fester Biomasse, erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe und synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoffe) nicht einschließt. Informationen zur Verbrennung von Biomasse werden in Frage 5.14 erfasst. 5.6. In der nachstehenden Tabelle bitte die aggregierten Gesamtemissionen für jede Kategorie des IPCC CRF (CRF = Common Reporting Format) auf der Grundlage der Daten angeben, die in den Emissionsberichten der Betreiber gemäß Artikel 73 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 gemeldet wurden. CRF-Kategorie 1 (Energie) CRF-Kategorie 2 (Prozessemissionen) Emissionen insgesamt (t CO2-Äq) Verbrennungsemissionen insgesamt (t CO2-Äq) Prozessemissionen insgesamt (t CO2-Äq)           5.7. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen angeben, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat, sowie die Bestätigung, dass der Probenahmeplan in diesen Fällen vollständig dokumentiert und eingehalten wird. Brennstoff- oder Materialbezeichnung Anzahl der Anlagen, für die die zuständige Behörde eine andere Häufigkeit der Analysen gestattet hat Anzahl der emissionsstarken Stoffströme, für die eine andere Häufigkeit der Analysen angewandt wird Bestätigung, dass der Probenahmeplan vollständig dokumentiert und eingehalten wird Ja/Nein Wenn nein, bitte den Grund angeben.         5.8. Wenn die auf der höchsten Ebene basierenden Konzepte für emissionsstarke Stoffströme oder große Emissionsquellen von Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 nicht angewandt werden, bitte in der nachstehenden Tabelle für jede Anlage, in der diese Situation aufgetreten ist, die betroffenen Stoffströme oder Emissionsquellen, die betroffenen Überwachungsparameter, die höchste vorgeschriebene Ebene gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die angewandte Ebene angeben. Anlagenkennung (1) Betroffener Stoffstrom in der auf Berechnung beruhenden Methodik Betroffene Emissionsquelle in der auf Messung beruhenden Methodik Betroffener Überwachungsparameter (2) Höchste vorgeschriebene Ebene gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 Tatsächlich angewandte Ebene             (1)    Anerkannte Anlagenkennung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj). (2)    Bitte einen der folgenden betroffenen Überwachungsparameter auswählen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil, RFNBO-/RCF-Anteil, Anteil synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoffe (SLCF) oder — im Fall einer auf Messung beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle. 5.9. In der nachstehenden Tabelle bitte die Anzahl der Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angeben, die nicht die höchste Ebene für alle emissionsstarken Stoffströme und alle großen Emissionsquellen ( 8 ) gemäß der genannten Durchführungsverordnung anwenden. Überwachungsmethodik (1) Haupttätigkeit gemäß Anhang I Anzahl der betroffenen Anlagen       (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: auf Berechnung beruhende Methodik oder auf Messung beruhende Methodik. 5.10. Wird von Anlagen in Ihrem Mitgliedstaat die „Fall-back-Methodik“ gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angewandt? Ja/Nein Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen. Anlagenkennung (1) Grund für Anwendung der Fall-back-Methodik (2) Parameter, für den nicht mindestens Ebene 1 erreicht wurde (3) Von diesem Parameter betroffene geschätzte Emissionen         (1)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung. (2)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: a)  Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsstarken Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten; b)  Die Anwendung der Ebene 1 ist für einen emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten; c)  Die Anwendung der Ebene 1 ist für mehr als einen emissionsstarken oder emissionsschwachen Stoffstrom technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten; oder d)  Die Anwendung der Ebene 1 im Rahmen der auf Messung beruhenden Methodik ist gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 technisch nicht machbar oder führt zu unverhältnismäßigen Kosten. (3)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Brennstoffmenge, Materialmenge, unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil, RFNBO-/RCF-Anteil, SLCF-Anteil oder — im Fall einer auf Messung beruhenden Methodik — durchschnittliche jährliche Stundenemissionen in kg/h aus der Emissionsquelle. 5.11. Bitte in der nachstehenden Tabelle die Anzahl der Anlagen der Kategorien A, B und C angeben, die gemäß Artikel 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren und die einen solchen Bericht tatsächlich vorlegten. Die Angaben in der nachstehenden Tabelle betreffen die Vorlage des Verbesserungsberichts. Anlagenkategorie Haupttätigkeit gemäß Anhang I Jahr (1) Art des Verbesserungsberichts (2) Anzahl der Anlagen, die zur Vorlage eines Verbesserungsberichts verpflichtet waren Anzahl der Anlagen, die tatsächlich einen Verbesserungsbericht vorlegten             (1)    Bitte geben Sie die im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte und gegebenenfalls die Anzahl der für den laufenden Berichtszeitraum vorgelegten Verbesserungsberichte an. (2)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung oder Verbesserungsbericht gemäß Artikel 69 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung. 5.12. Wurde in Ihrem Mitgliedstaat inhärentes CO2 gemäß Artikel 48, CO2 gemäß Artikel 49 oder N2O gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 weitergeleitet? Ja/Nein Wurde CO2 gemäß Artikel 49a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 dauerhaft in einem im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission ( 9 ) aufgeführten Produkt chemisch gebunden? Wenn ja, bitte die nachstehende Tabelle ausfüllen. Art der Weiterleitung (1) Anlagenkennung (2) der weiterleitenden Anlage (3) oder der CO2-Transportinfrastruktur (4) Anlagenkennung (5) der annehmenden Anlage oder der CO2-Transportinfrastruktur Menge des weitergeleiteten CO2 oder N2O (6) (t CO2 oder t N2O) Menge an CO2, das in einem in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 aufgeführten Produkt dauerhaft chemisch gebunden ist Art des in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 aufgeführten Produkts Emissionen des angenommenen inhärenten CO2 (t CO2) Haupttätigkeit gemäß Anhang I der annehmenden Anlage oder der CO2-Transportinfrastruktur bei Weiterleitung von CO2 (Artikel 49) oder von N2O (Artikel 50) Genehmigungsnummer für die Speicherstätte (Genehmigung gemäß Richtlinie 2009/31/EG) bei Weiterleitung an die CO2-Speicherstätte                   (1)    Bitte eine der folgenden Optionen auswählen: Weiterleitung von inhärentem CO2 (Artikel 48), Weiterleitung von CO2 zwecks Transport und langfristiger geologischer Speicherung in einer Speicherstätte (Artikel 49 Absatz 1), dauerhaft in einem Produkt chemisch gebundenes CO2 (Artikel 49a), Weiterleitung von N2O (Artikel 50). Wurde CO2 dauerhaft in gefälltem Calciumcarbonat chemisch gebunden, geben Sie bitte nur für das Berichtsjahr 2024 dauerhaft chemisch gebundenes CO2 in der fünften Spalte an und präzisieren Sie in der sechsten Spalte, dass das CO2 in PCC chemisch gebunden wurde. Ab dem 1. Januar 2025 ist es nicht mehr möglich, CO2, das in PCC dauerhaft chemisch gebunden ist, von den Gesamtemissionen abzuziehen. (2)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 anerkannte Anlagenkennung. (3)    Die Anlage, die inhärentes CO2 gemäß Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 weiterleitet; die Anlage, die CO2 gemäß Artikel 49 der genannten Durchführungsverordnung weiterleitet; die Anlage, die N2O gemäß Artikel 50 der genannten Durchführungsverordnung weiterleitet, die Anlage, in der CO2 abgeschieden und gemäß Artikel 49a der genannten Durchführungsverordnung dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden wird. (4)    Bitte angeben, wenn es sich bei der weiterleitenden Partei um eine CO2-Transportinfrastruktur handelt. (5)    Bitte entweder die Anlagenkennung der Anlage, die das inhärente CO2 annimmt, die Anlagenkennung der Anlage, die gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 CO2 annimmt, oder die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.