Europäische Union

2000/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5202) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0319 2000/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5202) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 110 vom 06/05/2000 S. 0017 - 0036 Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über eine staatliche Beihilfe Italiens zur Förderung der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag (Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5202) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2000/319/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Betroffenen zur Stellungnahme entsprechend dem genannten Artikel(1) und unter Berücksichtigung der übermittelten Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 8. August 1995 hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission im Namen der Region Sizilien den Entwurf eines Regionalgesetzes - später als Gesetz Nr. 68 der Region Sizilien vom 27. September 1995 angenommen - notifiziert, das einen Garantiefonds zur Konsolidierung der Schulden von Gewerbe- und Handelsbetrieben sowie einen Fonds zur Konsolidierung der Schulden von Handwerksbetrieben zum Gegenstand hatte (im folgenden als Gesetz Nr. 68/95 bezeichnet). (2) Zur Prüfung wurden die fraglichen Maßnahmen wie folgt unterteilt: Unter der Beihilfenummer N 750/A/95 hat die Kommission die Maßnahmen des genannten Gesetzes gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag geprüft und für alle Sektoren außer der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur genehmigt (Schreiben der Kommission SG(96) D/8236 vom 24. September 1996). Unter der Beihilfenummer N 750/B/95 wurde die Anwendung dieser Maßnahmen in den Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur geprüft. (3) Mit den Fernschreiben Nr. 36342 vom 2. Oktober 1995, Nr. 11717 vom 13. März 1996 und Nr. 33700 vom 2. September 1996 hat die Kommission ergänzende Auskünfte erbeten. Einige dieser Auskünfte wurden von der Ständigen Vertretung Italiens mit Schreiben vom 18. Juli und vom 6. November 1996 übermittelt. Am 3. Dezember wurden die italienischen Behörden mit Fernschreiben Nr. 46422 um weitere genaue Angaben zum Anwendungsbereich aller Bestimmungen des Regionalgesetzes Nr. 68/95 ersucht. Mit Schreiben vom 15. September 1997 haben die italienischen Behörden einige Auskünfte zu Artikel 6 des fraglichen Regionalgesetzes übermittelt. Die übrigen angeforderten Auskünfte wurden nicht erteilt. Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission vom 22. Oktober haben die italienischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 mitgeteilt, daß ihnen weitere Informationen nicht vorlägen. Am 24. September 1997 hat die Kommission die Beihilfe N 750/A/95 genehmigt (Schreiben SG(96) D/8236 an die italienische Regierung). Aus den Auskünften der italienischen Behörden geht eindeutig hervor, daß die Artikel 6 und 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I EG-Vertrag gelten. Die fernschriftliche Anfrage der Kommission vom 3. Dezember 1996 zum Anwendungsbereich der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 1, 3 und 5 des genannten Gesetzes und zu den anderen Bestimmungen wurde von den italienischen Behörden nicht beantwortet. (4) Mit Schreiben vom 13. Februar 1998 (SG(98) D/1223) hat die Kommission Italien ihren Beschluß mitgeteilt, daß sie wegen der Anwendung dieser Maßnahmen in der Landwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleiten werde. (5) Der Beschluß der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Betroffenen aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern. (6) Mit Schreiben vom 30. Juni 1998 haben die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme übermittelt. Von den übrigen Betroffenen sind keine Stellungnahmen eingegangen. Nach einem informellen Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und den italienischen Behörden, bei dem letztere den Wunsch geäußert haben, daß Artikel 6 der Beihilfe von den anderen Maßnahmen, derentwegen das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet worden war, gesondert geprüft würde, haben die Kommissionsdienststellen mit Fernschreiben Nr. 42510 vom 10. November 1998 zu Artikel 6 ergänzende Auskünfte angefordert. Mit Schreiben vom 19. November 1998 haben die italienischen Behörden den Kommissionsdienststellen diese Auskünfte übermittelt. (7) Die vorliegende Entscheidung betrifft ausschließlich die Anwendbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf die Sektoren des Anhangs I EG-Vertrag (Landwirtschaft im Sinne von Primärerzeugnissen, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur). Sofern nichts anderes vermerkt ist, sind mit dem Begriff "betroffene Sektoren" alle Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei gemäß Anhang I EG-Vertrag bezeichnet. II. BESCHREIBUNG (8) Unter diese Entscheidung fallen ausschließlich die nachstehend beschriebenen Maßnahmen des Regionalgesetzes Nr. 68/95, sofern sie für Anhang-I-Erzeugnisse (also Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei) gelten. Die Maßnahmen des Regionalgesetzes Nr. 68/95, die für sonstige Bereiche gelten, sind nach Prüfung durch die Kommission geprüft und mit Schreiben SG(96) D/8236 vom 24. September 1996 im Sinne der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag genehmigt worden. (9) Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 Mit diesem Artikel werden zwei Garantiefonds (jeweils einer für Gewerbe- bzw. für Handwerksbetriebe) eingerichtet, die die Risiken abdecken sollen, die bei der finanziellen Umstrukturierung aufgrund von Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93, Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, geändert durch Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95, sowie Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 aufgetreten sind. (10) Die Beihilferegelung gemäß Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 wurde von der Kommission im Rahmen der Beihilfe N 730/95 genehmigt. Es handelt sich um zinsvergünstigte Darlehen für die finanzielle Umstrukturierung von Handwerksbetrieben. (11) Die mit Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 vorgesehene Beihilferegelung wurde nach der De-minimis-Regel im Rahmen der Beihilfe N 472/94 genehmigt. Ziel dieser Regelung ist die Schuldenkonsolidierung bei Handwerksbetrieben. (12) Die Beihilfe nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 ist gemäß einer Entscheidung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (Entscheidung vom 17. Juli 1996, erlassen im Rahmen des Verfahrens C 30/95 - ex N 113/B/93). Artikel 44 sieht Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen zur Begleichung der Bankschulden von Handelsbetrieben im Zitrusfrüchte-, Obst- und Gemüsesektor vor. (13) Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 Mit Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 werden die Antragsbedingungen für die Beihilferegelung gemäß Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben, die im Rahmen der Beihilfe N 472/94 entsprechend der De-minimis-Regel genehmigt worden war, geändert. (14) Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. N 68/95 sieht Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen vor, die zur Begleichung der Schulden von Handelsbetrieben bestimmt sind, und wurde im Rahmen der Beihilfe N 750/A/95 entsprechend der De-minimis-Regel genehmigt. (15) Zu den Artikeln 1, 3 und 5 hat die Kommission in ihrem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens folgendes festgestellt: (16) Bei Artikel 1 muß in Anbetracht des eingeführten Mechanismus (die Garantie wird für Darlehen geleistet, für die bereits regionale Beihilfen gewährt werden) die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auch im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der ersten Beihilfe geprüft werden, die zinsvergünstigte Darlehen zur Schuldenkonsolidierung vorsieht. Da die Kommission die Maßnahmen gemäß Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 bereits für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, dürfte dies erst recht für die diesbezügliche Garantie gelten. (17) Mit Schreiben vom 16. Januar 1997 haben die italienischen Behörden der Kommission mitgeteilt, daß der fragliche Artikel 44 zwar noch nicht offiziell aufgehoben, aber auch nicht angewandt worden sei, da die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel nicht rechtzeitig (also vor Ende des Haushaltsjahres 1993) bereitgestellt worden waren. Insofern sei die Bezugnahme auf die Regelung nach Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 gegenstandslos. Dies hat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag berücksichtigt. (18) Bezüglich der anderen mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 68/95 eingeführten Regelungen kamen im Lauf der Prüfung Zweifel darüber auf, ob sie auf die betreffenden Sektoren tatsächlich nicht angewandt würden. Daher wurden die italienischen Behörden am 3. Dezember 1996 aufgefordert anzugeben, für welche Sektoren die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 68/95 (und damit die fraglichen Regelungen) gelten. Da die italienischen Behörden diese Auskünfte nicht erteilt haben, konnte die Kommission nicht ausschließen, daß die Artikel 1, 3 und 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 und die obengenannten regionalen Bestimmungen auch für Sektoren gelten, die unter diese Entscheidung fallen. (19) Daher konnte die Kommission auch nicht feststellen, daß die in den Artikeln 1, 3 und 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 vorgesehenen Beihilfen nach den Beurteilungskriterien für staatliche Beihilfen für die fraglichen Sektoren (insbesondere für staatliche Garantien und Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Aus diesem Grunde hat sie die Kommission wegen der Artikel 1, 3 und 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag für den Fall einleiten müssen, daß sie auf die fraglichen Sektoren angewandt werden. (20) Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission die italienische Regierung wegen der Regelung nach Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 15/93 (sowie der darauf Bezug nehmenden Bestimmung des Artikels 1 des Regionalgesetzes 68/95) aufgefordert mitzuteilen, ob diese Regelung für die fraglichen Sektoren gilt, so daß geprüft werden könne, ob in diesen Sektoren die Regeln für staatliche Beihilfen eingehalten würden. Bezüglich der Regelungen von Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 (sowie der auf sie Bezug nehmenden Bestimmungen der Artikel 1 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 68/95) und des Artikels 5 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 hat die Kommission daran erinnert, daß die De-minimis-Regel für die betreffenden Sektoren nicht gilt, und die italienische Regierung um Bestätigung gebeten, daß die Regelung entsprechend den genannten Bedingungen (also nicht auf die unter diese Entscheidung fallenden Sektoren) angewandt würde. (21) Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 sieht für Handelsbetriebe, deren Umsatz zu mindestens 70 % durch den Verkauf von Zitrusfrüchten, sonstigem Obst und Gemüse außerhalb der Region erwirtschaftet wird, Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Darlehen mit höchstens einjähriger Laufzeit vor. (22) In Artikel 4 Unterabsatz 2 Punkt 1 des Regionalgesetzes Nr. 13/1986 ist festgesetzt, welchen Zinssatz die Marktteilnehmer entrichten müssen, wobei das Darlehen höchstens 50 % des durchschnittlich in den letzten drei Jahren erwirtschafteten Umsatzes betragen darf. Für diese Maßnahmen wurden in den drei Jahren von 1995 bis 1997 Haushaltsmittel in Höhe von 15 Mrd. ITL bereitgestellt, wovon 70 % für den Zitrussektor bestimmt waren. (23) Bezüglich der Beihilfe gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 68/95 hat die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens folgendes hervorgehoben: "Die italienischen Behörden sind bei der Beurteilung dieser Beihilfen von den Kriterien ausgegangen, welche die Kommission vor der Verabschiedung entsprechender Rahmenvorschriften im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 44 vom 16. Februar 1996(3) nach gängiger Praxis für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten zugrunde gelegt hat. Es handelt sich um folgende Kriterien: Der gewährte Kredit muß ein Erntejahrkredit zur Deckung allgemeiner Kosten sein (Erwerb von Produktionsmitteln, Entlohnung von Arbeitern usw.), die Verfügbarkeit der Beihilfe darf nicht auf ein Erzeugnis und eine Maßnahme beschränkt sein, die Laufzeit des Darlehens darf zwölf Monate nicht überschreiten. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die Beihilfen als echte Betriebskredite (im Sinne von 'Erntejahrkrediten') angesehen werden können [...]. Betrachtet man die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, namentlich die Beschränkung auf 'export oriented' Unternehmen und die Berechnung des zinsverbilligten Darlehens (50 % des Umsatzes des Unternehmens), so scheint die Beihilfe eher der Definition für Beihilfen für die Ausfuhr in der Mitteilung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen zu entsprechen (unter Beihilfen für die Ausfuhr ist jede Beihilfe zu verstehen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen [...] oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit im Zusammenhang steht). Im vorliegenden Fall besteht tatsächlich ein direkter Zusammenhang zwischen der Beihilfe und den ausgeführten Mengen, da der Anteil dieser Ausfuhren über die Beihilfefähigkeit des Unternehmens entscheidet und zum anderen die Höhe der Beihilfe vom Umsatz des Unternehmens (dem wiederum größtenteils Ausfuhrerlöse zugrunde liegen müssen) abhängig gemacht wird. Angesichts dieser besonderen Bedingungen scheint die Beihilfe, auch wenn sie die Form eines 'herkömmlichen' Betriebskredits annimmt, eher darauf ausgerichtet zu sein, durch Deckung eines Teils der hiermit verbundenen Kosten die Exporttätigkeit für die beiden im fraglichen Artikel 6 genannten Erzeugnisgruppen (Zitrusfrüchte sowie Obst und Gemüse) zu unterstützen. Es kann daher nicht von einem Erntejahrkredit die Rede sein, der es den Begünstigten ermöglichen soll, die im voraus anfallenden Produktionskosten zu decken, bis die Einnahmen aus dem Verkauf der betreffenden Erzeugnisse zur Verfügung stehen. Nach gängiger Praxis der Kommission gelten Beihilfen für die Ausfuhr als Betriebsbeihilfen, für die keine der Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in Anspruch genommen werden kann (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen). Sie sind ohne dauerhaften Einfluß auf die Entwicklung des betreffenden Sektors oder der betreffenden Region, ihre Wirkung endet mit Einstellung der Maßnahme. Die Kommission hat beschlossen, gegen die fragliche Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 93 (heute Artikel 88) Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten." (24) Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 Mit Artikel 7 wird das Istituto Regionale per il Credito alla Cooperazione (Spar- und Kreditanstalt für Genossenschaften, im folgenden IRCAC genannt) ermächtigt, Jungunternehmen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 37/78 im Rahmen der Anschubfinanzierung zinsvergünstigte Darlehen als Betriebskredite zu gewähren. (25) Das (inzwischen aufgehobene) Regionalgesetz Nr. 37/78 sah eine Beihilferegelung zugunsten von Jungunternehmern vor und ermöglichte die Gewährung von a) Beihilfen in Form von Subventionen und zinsvergünstigten Investitionskrediten und b) Beihilfen in Form von zinsvergünstigten Betriebskrediten in den ersten drei Betriebsjahren, nachdem die Investitionen getätigt worden waren. Aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung der Investitionen konnten einige (nach den vorliegenden Informationen 25) Genossenschaften ihre Produktionstätigkeit innerhalb der dreijährigen tilgungsfreien Zeit nicht aufnehmen und daher die Kredite nicht zurückzahlen. Deshalb kamen sie für die Betriebskredite nicht in Frage. (26) Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 sieht im wesentlichen vor, daß Betriebe, die die Voraussetzungen des Gesetzes Nr. 37/78 nicht erfuellen, dennoch Beihilfen nach diesem Gesetz erhalten können. Diese Betriebe können die darin vorgesehenen Darlehen erhalten, sofern diese Darlehen mindestens so hoch sind wie die angelaufenen Schulden (für die Finanzierung der Investitionen). IRCAC begleicht die nicht getilgten Schulden durch ein neues Darlehen (die neue Finanzierung dient also zumindest teilweise der Rückzahlung eines Teils des für die Investitionen aufgenommenen Darlehens). (27) Bezüglich Artikel 7 hat die Kommission bei Einleitung des Verfahrens insbesondere folgendes festgestellt: Die Beihilfen gemäß Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 müssen anhand der Kriterien beurteilt werden, welche nach gängiger Praxis der Kommission für die Prüfung von Beihilfen zugrunde gelegt werden, deren Ziel es ist, die finanzielle Belastung durch Tilgung und Zinsen zu verringern, die zur Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden (Kriterien für Agrarunternehmen und Unternehmen des Fischereisektors). Danach darf der Gesamtbetrag der bei der Darlehensaufnahme gewährten Beihilfen und der hier geprüften Beihilfen, ausgedrückt in Subventionsäquivalent, den generell von der Kommission für Investitionsbeihilfen bewilligten Satz nicht übersteigen (für den Sektor Produktion und den Sektor Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs II - heute Anhang I); soweit für einzelne Sektoren Plafonds gelten, sind diese einzuhalten; die fraglichen Beihilfen müssen eine Folge von Berichtigungen des Zinssatzes für neue Darlehen sein, um Änderungen der Zinssätze auf dem Geldmarkt Rechnung zu tragen (wobei die Beihilfebeträge nicht höher ausfallen dürfen als die Differenz in Zinssätzen) oder sie müssen landwirtschaftliche Betriebe betreffen, die Rentabilitätssicherheiten bieten, besonders in Fällen, in denen der Finanzaufwand für aufgenommene Gelder so hoch ist, daß die Betriebe Gefahr laufen, sich zu übernehmen oder sogar in Konkurs zu geraten; die Schwierigkeiten der Unternehmen werden anhand externer und nicht unternehmensinterner Faktoren bestimmt. Die italienischen Behörden haben keine Auskünfte erteilt, anhand deren die Einhaltung der genannten Kriterien geprüft werden könnte. Deshalb hat die Kommission beschlossen, wegen der Beihilfen nach Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten. (28) Abschließend sei darauf hingewiesen, daß Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 68/95 die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich vom Ausgang der Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag abhängig macht. Außerdem haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 30. Juni 1998 erklärt, daß die in Artikel 1 des Regionalgesetzes vorgesehenen Haushaltsmittel nicht verfügbar seien, weil die erforderlichen Mittelbindungen nicht rechtzeitig vorgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 19. November 1998 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, daß auch die Mittel für Artikel 6 endgültig aus dem Regionalhaushalt gestrichen würden, wenn eine diesbezügliche Entscheidung der Kommission nicht bis Ende 1998 erlassen würde. III. STELLUNGNAHME ITALIENS (29) In ihrem Schreiben vom 30. Juni 1998 haben die italienischen Behörden zunächst mitgeteilt, daß die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen (vormals Anhang-II-Erzeugnissen) (Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei) von den Beihilfen gemäß dem Gesetz Nr. 68/95 nicht ausgeschlossen sein dürften, da das Gesetz keine entsprechende Bestimmung enthält. (30) Ferner weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß die Beihilfen für die Landwirtschaft die Benachteiligung (saisonaler Charakter der Erzeugung und Struktur der Betriebe) der Landwirte gegenüber den Marktteilnehmern in anderen Wirtschaftszweigen ausgleichen sollen, und daß die Beihilfe in jedem Fall unterschiedslos allen Marktteilnehmern des Sektors zugute kommt, ungeachtet der Tatsache, welche Art landwirtschaftlicher Tätigkeit sie ausüben. (31) Außerdem verweisen die italienischen Behörden auf den Ausnahmecharakter der Maßnahmen, die die generelle Benachteiligung sizilianischer Unternehmen aufgrund der höheren Zinssätze in Sizilien gegenüber denen im übrigen Italien ausgleichen sollen. Sie machen geltend, daß ein solcher Nachteil zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann und daß gerade für diese Region Beihilfen in Form von Zinsvergünstigungen, auch wenn sie Betriebsbeihilfen darstellen, ausnahmsweise zulässig sein sollten. Nach Auffassung der italienischen Behörden entsprechen diese Beihilfen den zum Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes Nr. 68/95 geltenden Gemeinschaftsvorschriften, da a) die Laufzeit der Darlehen höchstens ein Jahr beträgt und b) die Beihilfen nicht auf ein einzelnes Erzeugnis oder eine einzelne Tätigkeit beschränkt sind. Im übrigen sähen die Gemeinschaftsvorschriften keine Hoechstgrenzen für die Beihilfeintensität vor und ließen die jährliche Erneuerung von zinsvergünstigten Darlehen zu. (32) Ferner geben die staatlichen Behörden zu bedenken, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um Darlehen für Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, sondern um die Konsolidierung von Schulden aus kurzfristigen Bankdarlehen zu sehr hohen Zinssätzen, die die Wettbewerbsbedingungen zwischen den sizilianischen und den übrigen Betrieben in Italien und in der Europäischen Gemeinschaft verändert haben. Hätten diese Unternehmen kurzfristige Darlehen zu einem Zinssatz erhalten, der in etwa dem durchschnittlichen Zinssatz außerhalb Siziliens entsprach, so wären sie nicht in die damalige schwierige Schuldenlage geraten. Deshalb solle das Gesetz eine anfängliche Benachteiligung der sizilianischen Unternehmen ausgleichen, die nicht die günstigen Bedingungen nutzen könnten, die in den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten vorgesehen seien. Außerdem würde durch die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Möglichkeit, die Darlehen jedes Jahr zu erneuern, die Bestimmung des Regionalgesetzes bezüglich der Tilgungsdauer von 36 Monaten relativiert. Im übrigen würde die durchschnittliche Tilgungsdauer, da sich das Darlehen bereits ab dem ersten Monat nach der Gewährung verringere, mit Sicherheit unter 36 Monaten liegen. (33) Die italienischen Behörden weisen außerdem darauf hin, daß viele Betriebe nicht in der Lage seien, die Vorteile der geltenden Gesetze zu nutzen, da sie nicht über ausreichende Aktiva zur Sicherung der benötigten Kredite verfügten. Dies sei aber kein Hindernis schlechthin, da dieselben Geldinstitute bereit seien, Marktteilnehmern aus anderen Gebieten die Darlehen zu gewähren, die sie den sizilianischen Unternehmern verweigerten. Die Gründe hierfür lägen im allgemeinen und wirtschaftlichen Umfeld Siziliens, durch das die Insel gegenüber den anderen italienischen Regionen benachteiligt sei. Mit Artikel 1 des Gesetzes werde versucht, diese Benachteiligung der sizilianischen Unternehmer auszugleichen. (34) Besondere Aufmerksamkeit verdienten nach Ansicht der italienischen Behörden Artikel 3 des Gesetzes und die Tatsache, daß die Beihilfe nach Artikel 43 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 (der durch Artikel 3 des fraglichen Gesetzes geändert wird) im Rahmen der De-minimis-Regel genehmigt worden sei. Ferner bemerken sie, daß die Behörden - anders als bei Artikel 44 des Regionalgesetzes Nr. 25/93 (den die Kommission mit der Entscheidung vom 17. Juli 1996 abgelehnt ha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.