Europäische Union

2005/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die finanzielle Beteiligung der Wallonischen Region am Unternehmen Carsid SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3527) (Text von Bedeutung für den EWR)

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and tragen müsste. Für Corus stelle die Beteiligung der öffentlichen Behörden an dem Vorruhestands-Programm eine staatliche Beihilfe dar. (40) Siebtens ist Corus der Ansicht, dass der allgemeine Zusammenhang die Investition der Sogepa nicht rechtfertigt. Angesichts der früheren Performance der zuvor von der Sogepa gewährten Interventionen würde kein Privatanleger einer zusätzlichen Investition zustimmen. Ein Privatanleger, der sich in der Position der Sogepa befindet, hätte eher sämtliche Verbindungen mit den Unternehmen von Duferco/Cockerill abgebrochen als Neukapital in Carsid zu investieren. B.   Vereinigtes Königreich (41) Für das Vereinigte Königreich ist es aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft, obwohl sie unabhängig ist, ihre Aktivitäten nicht auf dem freien Markt ausübt, wenig wahrscheinlich, dass ein Privatanleger, der eine rentable Investition tätigen möchte, zu den Bedingungen für die Beteiligung Mittel in Carsid investiert hätte. VIII.   BEMERKUNGEN BELGIENS (42) Zunächst behaupten die belgischen Behörden, dass die wallonischen öffentlichen Behörden seit Jahrzehnten eine Investitionspolitik in den wallonischen Stahlsektor verfolgen und dass die Sogepa daher nicht als ein unabhängiger Privatanleger betrachtet werden kann, da sie Beteiligungen an Duferco Clabecq, Duferco La Louvière und Arcelor hält. Das Verhalten der Sogepa sei das einer Privatholding oder eines privaten Unternehmenskonzerns, der eine sektorielle Politik verfolgt und von längerfristigen Rentabilitätsperspektiven geleitet wird, da sie ihre Investition als Aktionär eines Industrieprojekts von zwei Konzernen tätigt, an denen sie Beteiligungen hält (indirekter Gewinn) und deren Rentabilität sichergestellt ist (direkter Gewinn). (43) Weiterhin widersprechen die belgischen Behörden der Aussage der Kommission, wonach die Sogepa der einzige Aktionär ist, der frisches Kapital einbringt, da Duferco Investment am 27. Dezember 2001 eine Kapitalerhöhung von Carsid in Höhe von 25 Mio. EUR durchgeführt habe. Wenn es stimme, dass der Verkauf des Stranggussanlage von Duferco Clabecq in der Folge der von den beiden privaten Partnern von Carsid getätigten Einlagen durchgeführt wurde, so sei diese Abtretung dadurch gerechtfertigt gewesen, dass Carsid für den Konzern Duferco Brammen von spezifischem Ausmaß produzieren musste, was demzufolge den Kauf einer Stranggussanlage erfordert, die die Kriterien der Anlage in Clabecq erfüllt. (44) Was die Gleichwertigkeit der von der Sogepa übernommenen Risiken betrifft, so sind die belgischen Behörden der Ansicht, dass sie ein Risiko gemäß ihrer Einlage übernimmt. Sämtliche Aktionäre von Carsid würden nach belgischem Recht das gleiche Risiko tragen, unabhängig davon, ob sie Anlagen oder Neugeld einbringen. Die Kommission könne die Sogepa nicht dazu verpflichten, eine Sacheinlage einzubringen, oder die privaten Partner dazu verpflichten, eine erneute Kapitalerhöhung in bar vorzunehmen, ungeachtet ihrer bereits getätigten Einlagen in Höhe von 60 Mio. EUR. (45) Was den Wert der eingebrachten Anlagen betrifft, so vertreten die belgischen Behörden die Auffassung, dass sie Gegenstand unabhängiger Gutachten waren. Insbesondere bezüglich der Einlage von Cockerill Sambre fordere Artikel 444 des belgischen Gesellschaftsrechts die Benennung eines Sonderprüfers. Was den Wert der bei Duferco Clabecq gekauften Ausrüstungsgegenstände betrifft, so würde neben der Tatsache, dass der im Gutachten festgesetzte Wert von Arcelor akzeptiert wurde, eine neue Stranggussanlage, die mit der von Duferco Clabecq vergleichbar ist, derzeit 60 Mio. EUR kosten, und ihre Installation würde 18 bis 24 Monate in Anspruch nehmen, wohingegen die Anlage von Duferco Clabecq in 12 Monaten verlagert und installiert werden könne. (46) In Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit von Carsid sind die belgischen Behörden der Ansicht, dass Carsid zahlreiche Vorteile hat, darunter eine Reduzierung der Kosten (10), eine Flexibilität der Verlagerung der Produktion zwischen Roheisenlinie und elektrischer Linie, die eine einfache Anpassung an die Nachfrage ermöglicht, sowie die Schaffung eines relevanten Regionalmarktes, der die Versorgung der Walzwerke von Duferco und Arcelor erlaubt. Ungeachtet der von Corus erläuterten Vorteile der maritimen Standorte produziere Carsid, das in der Nähe seiner Industriepartner angesiedelt ist, Brammen zu einem Preis von […] EUR/t, was deutlich unter dem Wert von 219 USD liegt, den Corus genannt hat. (47) Die Produktionskosten von Carsid hätten einer Studie von CRU International Limited zufolge in Marcinelle bei 176,6 USD im Jahr 2000 gelegen, was bedeute, dass sie nur 3 % höher waren als der europäische Durchschnitt und 4 % niedriger als der internationale Durchschnitt. Bei dieser Studie sein von einer Produktion von 1 650 kt ausgegangen worden, wohingegen die derzeitige Produktion von Carsid 1 800 kt erreicht. Die Erhöhung der Produktion sowie die Verbesserung der Produktivität würden die Reduzierung der Produktionskosten von Brammen erklären, die sich derzeit auf etwa […] EUR/t belaufen. Dies seien wesentlich geringere Kosten als der Marktpreis der Bramme, der sich in Europa auf mehr oder weniger 225 EUR/t beläuft (einschließlich Transport). (48) Dank der Lieferung in Brammen würden Duferco Clabecq und Duferco La Louvière Coils und Bleche zu wettbewerbsfähigeren Preisen produzieren, die sich im europäischen Durchschnitt bewegen. Die Verwendung der von Carsid stammenden Bramme würde zu einer Verbesserung des Bruttogewinns um etwa […] Mio. EUR pro Jahr für Duferco la Louvière und um etwa […] Mio. EUR pro Jahr für Duferco Clabecq führen. (49) Dagegen sei nicht zu befürchten, dass die Anlagen von Carsid nicht vollständig genutzt werden, da sowohl Arcelor als auch Duferco langfristige Lieferverträge mit einer Laufzeit bis […] unterzeichnet haben. Darin sei festgelegt, dass die Partei, die ihre Rechte nicht nutzt, die Fixkosten tragen muss, die auf die für sie vorgesehenen Anlagen entfallen. (50) Was die Rentabilität der Investition betrifft, so haben die belgischen Behörden in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2002 die Rentabilität der in Carsid investierten Eigenmittel für den Zeitraum […] auf durchschnittlich […] pro Jahr nach Steuern ([…] pro Jahr vor Steuern) geschätzt. (51) Überdies haben die belgischen Behörden, um auf die von Corus durchgeführte Berechnung (siehe Erwägungsgrund 35) der vorliegenden Entscheidung) des aktualisierten Nettowerts der von Carsid erwarteten Erträge zu reagieren, dieselbe Methode wie Corus angewandt, jedoch mit einigen Korrekturen, insbesondere in Bezug auf den Restwert der Anlagen von Carsid und die Hypothese der Fortsetzung des Betriebs. Die IR von Carsid würde […] (11) betragen, was den belgischen Behörden zufolge für eine ähnliche Investition akzeptabel wäre (unter Berücksichtigung eines langfristigen Zinssatzes von 5 %, der um 3 % für das Risiko im Zusammenhang mit der Stahlindustrie erhöht werden muss). Anderen Berechnungen zufolge, die später vorgelegt wurden, betrage die IR von Carsid […] (12), wenn man von der normalen Weiterführung der Anlage bis nach […] ausgehe, bzw. […], wenn man die mögliche Liquidation des Unternehmens berücksichtige (13). (52) In jedem Fall sind die belgischen Behörden der Ansicht, dass die Rentabilität nachgewiesen sei, wenn der öffentliche Beitrag mit umfangreichen Beiträgen von privater Seite einhergeht, und dass die Kommission nicht die Einschätzung des Anlegers ersetzen könne, sondern mit Gewissheit feststellen müsse, dass das von dem Staat finanzierte Programm für einen Anleger in der Marktwirtschaft akzeptabel sein wird. (53) Zur Situation der Stahlindustrie stellen die belgischen Behörden fest, dass — falls es zutreffe, dass diese Branche im Jahr 2001 eine recht schwere konjunkturelle Krise durchgemacht hat — diese zu dem branchentypischen Zyklus gehöre, aber dass sich im Anschluss an die von den USA angenommenen Maßnahmen eine starke Erhöhung der Preise in Europa und in Asien vollzogen habe, die trotz der Konjunktur und einer eher schwachen Nachfrage nachhaltig zu sein scheint. Überdies sei der Brammenmarkt kein Markt mit strukturellen Überkapazitäten in Europa. Im Gegenteil: Europa sei ein Nettoimporteur von Brammen, und diese Situation dürfte sich in den kommenden Jahren nicht ändern. (54) Was die frühere Performance von Duferco Clabecq und Duferco La Louvière betrifft, so bringen die belgischen Behörden vor, dass die äußeren Gründe des Konzerns Duferco (Rohstoffmarkt, Wechselkurs und Produktmarkt) und die Auswirkungen der Reduzierung der Produktion und der Notwendigkeit einer Umstrukturierung ihre Ergebnisse bedeutend beeinträchtigt haben und diesen Gesellschaften nicht ermöglicht haben, die Prognosen der ursprünglichen Geschäftspläne zu erreichen. (55) Zum Vorruhestandsprogramm schließlich führen die belgischen Behörden an, dass damit keinerlei Übertragung öffentlicher Mittel zugunsten des Arbeitgebers einhergeht und überdies die belgischen Behörden keine Ermessensbefugnis in Bezug auf den Zugang der Arbeitnehmer eines Unternehmens zu den Vorteilen dieses Systems haben, weil davon ausgegangen wird, dass sich das Antrag stellende Unternehmen in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung befindet, wenn es die gesetzlich festgelegten Kriterien erfüllt, womit die Arbeitnehmer in den Genuss dieses Systems gelangen können. IX.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (56) Selbst wenn das Verfahren im Rahmen des EGKS-Vertrags eingeleitet wurde, hat die Kommission, da es in der Praxis unmöglich war, eine endgültige Entscheidung vor dem 23. Juli 2002 anzunehmen (die Bemerkungen Belgiens zu den Stellungnahmen Dritter sind erst am 17. Juni 2002 eingegangen, und ergänzende Angaben wurden anschließend übermittelt — siehe Erwägungsgrund 4) der vorliegenden Entscheidung), in ihrer Mitteilung über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (14) darauf hingewiesen, dass sie in einem solchen Fall eine endgültige Entscheidung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag treffen würde (Ziffer 43 der Mitteilung). (57) In jedem Fall betrafen die Zweifel, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens geäußert hatte, die Einstufung der von Belgien vorgesehenen Maßnahme als staatliche Beihilfe. Nach gängiger Rechtsprechung treffen die Klarstellungen des gemeinschaftlichen Gerichts zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag auch auf die entsprechenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags zu, soweit sie nicht mit diesem unvereinbar sind (15). (58) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. A.   Vorliegen staatlicher Beihilfe (59) Es wird weder bestritten, dass die von der Sogepa eingebrachten Mittel staatliche Mittel darstellen noch dass die Maßnahmen der Sogepa gemäß ihrer Aufgabe der Wallonischen Region zuzuschreiben sind. (60) Da Elemente staatlicher Beihilfe vorliegen, muss geprüft werden, ob die Carsid zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel als eine echte Risikokapitaleinlage gemäß der normalen Praxis eines Anlegers in der Marktwirtschaft angesehen werden können. (61) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Investition der beiden Privataktionäre von Carsid als Sacheinlage — entweder direkt oder durch die direkte Verwendung ihrer Beteiligung für den Kauf von Ausrüstungsgütern, die von Unternehmen des Konzerns stammen — erfolgt, Zweifel daran geäußert, dass ein hypothetischer Privataktionär von Carsid bereit wäre zu akzeptieren, dass er der Einzige ist, der seine gesamte Beteiligung in bar erbringt, um den neuen Bedürfnissen des Unternehmens gerecht zu werden. (62) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass in Bezug auf die Buchhaltung und nach belgischem Recht eine Kapitaleinlage in Form von materiellen Aktiva einen Wert hat, der einer Kapitaleinlage in bar entspricht. Dies bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf die Analyse, die sie bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommen hatte, der zufolge Duferco Investment und Usinor keine neuen Risiken eingegangen sind. (63) Die Einlage von 25 Mio. EUR von Duferco Investment wurde sofort auf Duferco Clabecq zum Kauf der Stranggussanlage (Carsid muss noch […] Mio. EUR für ihre Verlagerung von Clabecq ausgeben) und zugehöriger Anlagen übertragen. Selbst wenn es sich rein formal um zwei verschiedene Gesellschaften mit unterschiedlichen Aktien handelt, so ist die Kommission doch der Ansicht, dass sie wirtschaftlich gesehen zum Duferco-Konzern gehören und dass dieser damit kein neues Risiko übernimmt. Dies gilt umso mehr, als Duferco Investment ab dem 8. August 2002 94,09 % des Kapitals von Duferco Clabecq hält (siehe Erwägungsgrund 6). (64) Was Usinor betrifft, stellt die Kommission fest, dass Usinor insbesondere angesichts der bekannt gegebenen Entscheidung zur Schließung der in Carsid eingebrachten Anlagen kein neues Risiko übernimmt. Ganz im Gegenteil: Usinor wird […] Mio. EUR von Duferco Investment als Preis für die Abtretung eines Teils seiner Beteiligung erhalten (siehe Erwägungsgrund 19). Auch die Bedingungen der Gründungserklärung von Carsid (siehe insbesondere Erwägungsgrund 26) reduzieren die Möglichkeit für Usinor, Verluste zu erleiden, selbst wenn dieses Unternehmen beschlossen hat, die elektrische Produktionslinie nicht zu verwenden. (65) Dennoch weist die Kommission angesichts der Reduzierung der Einlage der Sogepa und der Erhöhung der Einlage von Duferco Investment zur Erhaltung der ursprünglich vorgesehenen 20 Mio. EUR in bar (siehe Erwägungsgrund 15) darauf hin, dass einer der privaten Partner ein neues Risiko eingeht. (66) Was die erwartete Verzinsung des von der Sogepa investierten Kapitals betrifft, so hatte die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Einlage mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers geäußert, insbesondere aufgrund der Situation des Stahlmarktes sowie der Situation der Unternehmen des Konzerns Duferco und auch Cockerill Sambres. (67) Das Argument der belgischen Behörden, die Rentabilität sei nachgewiesen, wenn der öffentliche Beitrag mit umfangreichen Beiträgen von privater Seite einhergeht, kann nicht akzeptiert werden. In der Tat ist es aus den in Erwägungsgrund 64 der vorliegenden Entscheidung dargelegten Gründen offensichtlich, dass die Entscheidung von Usinor, sich an Carsid zu beteiligen, nicht direkt mit der Rentabilität von Carsid im Zusammenhang steht (man könnte vielmehr zu dem Schluss kommen, dass die eingebrachten Anlagen für Usinor nicht rentabel genug waren). Mit dieser Maßnahme vermeidet Usinor darüber hinaus einen kostspieligen Sozialplan. (68) Andererseits ist auch die Tatsache, dass der Konzern Duferco bereit ist, ein Risiko in Höhe von 11 Mio. EUR zu übernehmen, nicht relevant für die Klärung der Frage, ob die Sogepa wie ein normaler Anleger in einer Marktwirtschaft aus den nachfolgend dargelegten Gründen handelt. (69) Erstens wird Duferco im Gegensatz zu der Sogepa einen direkten Gewinn aus Carsid ziehen, nämlich die Gebühr für die Käufe von Rohstoffen, die in der integrierten Linie verwendet werden. So gesehen ist die direkte Rentabilität der Investition für Duferco höher als die der Sogepa. (70) Zweitens ist aufgrund der Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren, die Duferco von Duferco Clabecq und Duferco La Louvière erhält ([…] auf den Umsatz), die indirekte Rentabilität der Investition weiterhin für Duferco höher als für die Sogepa. Selbst wenn diese Gebühren mit den Marktpraktiken übereinstimmen, wie die belgischen Behörden behauptet haben (16), erzielt Duferco einen Gewinn aus diesen Unternehmen, den die Sogepa nicht erzielt. (71) Die Verzinsung des in Carsid investierten Kapitals entspricht nach Ansicht der Kommission nicht der Verzinsung, die ein Anleger, der unter normalen Marktbedingungen tätig ist, erwarten könnte. Den Schätzungen der Kommission auf der Grundlage des voraussichtlichen Cashflow von Carsid zufolge liegt unter der optimistischsten und günstigsten Annahme für Carsid (Kapazitätsauslastung von 100 %, konstante Kosten ab […], Fortsetzung des Betriebs nach […]) die IR der Investition bei […]. Dies ist wesentlich weniger als der geforderte Mindestsatz unter Berücksichtigung des Risikos und in jedem Fall als der von den belgischen Behörden für eine Investition im Stahlsektor angegebene Satz […]. Außerdem wird dieser Satz in Anbetracht der Empfindlichkeit der Ergebnisse von Carsid gegenüber den produzierten Mengen, die ihrerseits wiederum von der Marktsituation abhängig sind, niedriger sein. (72) In der Tat liegt der in Erwägungsgrund 71 genannte Satz von […] über dem, der sich aus der Berechnung ergibt, die die belgischen Behörden laut ihrem Schreiben vom 7. Mai 2002 (siehe Erwägungsgrund 50) nach einer anderen Methode vorgenommen hat. Die Kommission kann die späteren Berechnungen der belgischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 51) nicht akzeptieren, weil darin der Endwert der Investition erheblich überbewertet wird. Die von den belgischen Behörden verwendeten Endwerte, die jeweils zu IR von […] führen, ergeben sich durch doppelte Zählungen für die Abschreibungs-, Rückstellungs- und Investitionsposten sowie durch Restwerte von Aktiva, einschließlich Beständen, da diese bereits in den voraussichtlichen Cashflows verbucht sind. Außerdem lassen die belgischen Behörden bei ihrer Berechnung außer Acht, dass bei einer Liquidation des Unternehmens die Anlagen nicht in Höhe […] des anfänglichen Buchwerts veräußert werden können. In Wahrheit wird der Endwert der Investition unter der Annahme der Fortsetzung des Betriebs allgemein durch die Ertragskraft („earning power“) des Unternehmens gemessen und folglich berechnet durch Diskontierung des letzten voraussichtlichen Cashflow des Unternehmens auf Lebenszeit zu einem geeigneten Satz. (73) Was die Berücksichtigung der indirekten Gewinne von Carsid für die Unternehmen, die die dort produzierten Brammen verwenden werden, durch die Sogepa betrifft, so ist die Kommission der Ansicht, dass die Position der Sogepa als Minderheitsaktionär an diesen Unternehmen den Einsatz von neuem Kapital nicht rechtfertigt. (74) Erstens trägt die Produktion von Carsid, die Arcelor verwenden würde, nur sehr geringfügig zur Gesamtproduktion des Arcelor-Konzerns bei. Daher könnte die Gründung von Carsid nur eine zu vernachlässigende Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit von Arcelor und somit auf den Gewinn der Sogepa haben. (75) Zweitens können in Bezug auf Duferco Clabecq und Duferco La Louvière die vorgelegten Zahlen für die Verbesserung des Bruttogewinns dieser Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 48) bei weitem nicht erreicht werden. Diese Zahlen basieren auf der Annahme einer maximalen Kapazitätsauslastung sowohl von Duferco Clabecq und Duferco La Louvière als auch von Carsid. Allerdings ist auf Märkten, die durch eine strukturelle Überkapazität auf internationaler Ebene charakterisiert sind, wie beispielsweise die Märkte für Flacherzeugnisse, eine maximale Kapazitätsauslastung die Ausnahme. (76) Darüber hinaus hielt die Sogepa nur eine Minderheitsbeteiligung an Duferco Clabecq und Duferco La Louvière. Diese Unternehmen verzeichneten zum Zeitpunkt der Gründung von Carsid beide kumulierte Verluste in Höhe von 94 Mio. EUR und konnten angesichts des Zustands des Stahlmarktes (siehe Erwägungsgrund 28) zumindest kurzfristig nicht auf eine nennenswerte Verbesserung ihrer Situation hoffen. Die Kommission weist übrigens darauf hin, dass Duferco Clabecq im Hinblick auf die Anwendung des belgischen Vorruhestandsrechts als ein Unternehmen eingestuft war, das sich in Schwierigkeiten oder in der Umstrukturierung befindet (17). Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass ein Minderheitsaktionär, der einen Großteil des Werts seiner anfänglichen Investition verloren hat, ohne ähnliche Vorteile wie die anderen Partner erhalten zu haben, und dies während einer Krise des Marktes, nicht bereit wäre, neue Mittel einzubringen. (77) Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass ein Minderheitsinvestor, der unter normalen Marktbedingungen tätig ist, nicht bereit wäre, Mittel für eine Maßnahme einzubringen, für die keine angemessene Rentabilität erwartet werden kann und bei der die übrigen Beteiligten die Hauptbegünstigten wären. Die Beteiligung der Wallonischen Region an Carsid unter den in der vorliegenden Entscheidung dargelegten Bedingungen würde Carsid einen Vorteil verschaffen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Stahlbranche durch einen regen Wettbewerb gekennzeichnet ist und der innergemeinschaftliche Handel mit Stahlerzeugnissen sehr umfangreich ist, wäre diese Beihilfe geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie wäre somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag. X.   VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (78) Gemäß den Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist die fragliche Maßnahme nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie weder eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher darstellt noch zur Beseitigung von Schäden bestimmt ist, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Ebenso wenig kann sie gemäß den Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, denn sie ist weder zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. Infolgedessen muss die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag festgelegten Freistellungsbestimmungen prüfen. (79) Carsid, Arcelor, Duferco Clabecq und Duferco La Louvière sind Unternehmen, die zur Stahlindustrie im Sinne der Definition in Anhang B zum Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (18) gehören. Gemäß Ziffer 27 dieses Rahmens sind Regionalbeihilfen für die Stahlindustrie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Da die belgischen Behörden behaupten, dass es sich bei der Maßnahme um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelt, gelangt auch die Mitteilung der Kommission zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (19) zur Anwendung; laut Ziffer 1 dieser Mitteilung sind Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten im Stahlsektor mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (80) Die Kommission weist darauf hin, dass das Auslaufen des EGKS-Vertrags keine Auswirkungen auf die Würdigung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hat, da die damit zusammenhängenden Änderungen im materiellen Recht (siehe insbesondere Ziffer 19 der unter Erwägungsgrund 56 genannten Mitteilung), das Verbot der regionalen Investitionsbeihilfen unberührt ließen. XI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (81) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Beteiligung der Sogepa am Kapital von Carsid eine staatliche Beihilfe darstellt, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Belgien in Aussicht gestellte finanzielle Beteiligung der Société Wallonne de Gestion et de Participations (Sogepa) in Höhe von 9 Mio. EUR am Unternehmen Carsid SA stellt eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Aus diesem Grund darf diese Maßnahme nicht dur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.