Europäische Union

2005/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die finanzielle Beteiligung der Wallonischen Region am Unternehmen Carsid SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3527) (Text von Bedeutung für den EWR)

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chgeführt werden. Artikel 2 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 15. Oktober 2003 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (2)   ABl. C 95 vom 19.4.2002, S. 2. (3)   ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (4)  Siehe Fußnote 2. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (5)  Zu Beginn des Jahres 1996 war das Unternehmen in eine sehr schwierige wirtschaftliche und finanzielle Situation geraten, die die wallonischen Behörden dazu veranlasste, über die SWS die hundertprozentige Kontrolle zu übernehmen und eine Reihe von Maßnahmen zur Rettung des Unternehmens zu ergreifen, darunter eine Erhöhung des Kapitals um 1,5 Mrd. BFR. Am 18. Dezember 1996 hat die Kommission diese Interventionen durch Entscheidung untersagt und die Beitreibung der bereits ausgezahlten Beihilfen angeordnet (Entscheidung 97/271/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffen EGKS-Stahl — Forges de Clabecq, ABl. L 106 vom 24.4.1997, S. 30). Im Anschluss an diese Entscheidung hat das zuständige belgische Gericht am 3. Januar 1997 den Konkurs des Unternehmens eröffnet. (6)  Der Konzern Hoogovens Staal hat im April 1997 die Kontrolle des Unternehmens übernommen, das sich in Schwierigkeiten befand. Ein Sanierungsplan wurde erstellt, aber die Situation verschlechterte sich weiter. (7)  Schreiben der belgischen Behörden vom 31. Mai 2001 in der Beihilfesache NN 121/2000 — Duferco Belgium. (8)   ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/2002 (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 25). (9)  Im Fall von Carsid müssen die Rohstoffe von Hochseeschiffen auf Lastkähne umgeladen und dann auf dem Fluss- und Kanalnetz transportiert werden, bevor sie in den Fabriken abgeladen werden. Dies impliziert einen doppelten Umschlag und zusätzliche Transportkosten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Produktion einer Tonne Brammen etwa 550 kg Kohle und 1 550 kg Eisenerz erfordert, erhöhen zusätzliche Kosten von 5 bis 10 EUR/t Material die Kosten der Brammen um 10 bis 20 EUR/t, also um 6 % bis 12 %. Darüber hinaus sind die Arbeitskosten in Belgien höher als in den meisten Regionen der Gemeinschaft, und die Produktivität der Arbeit ist teilweise aufgrund der Betriebsgröße schwach, was die Kosten um 20 EUR/t erhöht. (10)  Ein einziges Wartungsteam für die beiden Produktionslinien, ein einziges Geschäft für Ersatzteile, Einsparungen im Bereich Forschung und Entwicklung, Vereinfachung der Nachregulierung des „Process“ und der logistischen Synergien. (11)  Die belgischen Behörden haben die voraussichtlichen Cashflows von Carsid verwendet und haben am Ende von […] einen Endwert von […] Mio. EUR betrachtet, der sich aus einem Restwert der Anlagen von […] des anfänglichen Buchwerts ergibt, das heißt […] Mio. EUR, denen der Wert von drei Monatsbeständen hinzugefügt wurde. (12)  Das Unternehmen hat einen Teil der voraussichtlichen Cashflows von Carsid verwendet und hat am Ende von […] einen Endwert von […] Mio. EUR betrachtet, der sich aus der Addition des gezeichneten Kapitals, der nicht ausgeschütteten Gewinne, der Abschreibungen und der höheren Rücklagen für die Investitionsbedürfnisse und […] des anfänglichen Buchwerts der Anlagen ergibt. (13)  Von dem in der Fußnote 12 bestimmten Endwert wurden die Kosten für die Kündigungen abgezogen. (14)   ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5. (15)  Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, S. II-17, Rdnr. 100. (16)  Den belgischen Behörden zufolge lagen vor dem Eintritt von Duferco die in den sowohl von Clabecq als auch von La Louvière abgeschlossenen Bearbeitungsverträgen vorgesehenen Gebühren zwischen […]. Was die Verwaltungsgebühren betrifft, so ergeben die Studien, die auf internationaler Ebene von Beratungsgesellschaften und angesehenen Investitionsbanken durchgeführt wurden, dass die Verwaltungsgebühren zwischen 2,5 % und 5 % des Umsatzes während eines Zeitraums von 5 bis 10 Jahren ab der Übernahme der zu sanierenden Gesellschaften liegen. (17)  In der vorliegenden Entscheidung nimmt die Kommission keine Stellung zu diesem System. (18)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8. (19)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.