Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-02-14

Quellenkennung: 32016R2251. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, wozu alles Folgende zählt: a)  Währungs- und Devisenkontrollen; b)  ein regulatorischer, administrativer, rechtlicher oder vertraglicher Rahmen, der gegenseitige finanzielle Unterstützung verhindert oder erhebliche Auswirkungen auf die Übertragung von Mitteln innerhalb der Gruppe hat; c)  es ist eine der Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen, eine Sanierung und Abwicklung im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) erfüllt, was zur Folge hat, dass die zuständige Behörde ein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten vorsieht; d)  es bestehen Minderheitsbeteiligungen, die die Entscheidungskompetenz innerhalb der die Gruppe bildenden Einheiten einschränken; e)  die Art der Rechtsstruktur der Gegenpartei gemäß ihrer Satzungen und den internen Vorschriften. Artikel 34 Auf die praktischen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten anzuwendende Kriterien Ein praktisches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien nach Artikel 11 Absätze 5 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt als gegeben, wenn Beschränkungen praktischer Natur bestehen, wozu alles Folgende zählt: a)  unzureichende Verfügbarkeit nicht belasteter oder liquider Vermögenswerte bei der jeweiligen Gegenpartei bei Fälligkeit; b)  Hindernisse operativer Natur, die solche Übertragungen oder Rückzahlungen bei Fälligkeit wirksam verhindern. KAPITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ▼M3 Artikel 35 Übergangsbestimmungen Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 18. Februar 2021 bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die zwischen dem 16. August 2012 und den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Daten eingegangen oder einer Novation unterzogen wurden. Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 18. Februar 2021 bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: a)  Die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte wurden entweder vor dem in den Artikeln 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder — falls früher — dem 18. Februar 2021 geschlossen oder einer Novation unterzogen; b)  die Novation der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte verfolgt einzig und allein den Zweck, eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gegenpartei zu ersetzen; c)  die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte werden zwischen dem 1. Januar 2021 und einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, einer Novation unterzogen: i)  dem in Artikel 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn oder ii)  dem 1. Januar 2022. ▼B Artikel 36 Anwendung von Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 (1)   Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, die Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 finden wie folgt Anwendung: a)  ab einem Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 3 000 Mrd. EUR liegt; b)  ab dem 1. September 2017, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 2 250 Mrd. EUR liegt; c)  ab dem 1. September 2018, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 1 500 Mrd. EUR liegt; d)  ab dem 1. September 2019, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 750 Mrd. EUR liegt; ▼M3 e)  ab dem 1. September 2021, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 50 Mrd. EUR liegt; ▼M3 f)  ab dem 1. September 2022, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 8 Mrd. EUR liegt. ▼B (2)   Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, die Artikel 13 bis 18, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c, d und f, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt sind: ▼M4 a)  ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde; ▼B b)  ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde: i)  vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung; ii)  dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum. (3)   Die in Absatz 2 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a)  eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen; b)  die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei; c)  die in der Union ansässige Gegenpartei ist i)  eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei; ii)  entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei; d)  beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen. e)  beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren; f)  die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt. Artikel 37 Anwendung von Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 (1)   Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 finden wie folgt Anwendung: a)  einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Gegenparteien, wenn der aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag nicht zentral geclearter OTC-Derivate jeder Gegenpartei bzw. der Gruppen, der diese Gegenparteien angehören, über 3 000 Mrd. EUR liegt; b)  ab dem 1. März 2017 oder einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, auf andere Gegenparteien. (2)   Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 in Bezug auf Devisentermingeschäfte gemäß Artikel 27 Buchstabe a ab einem der folgenden Zeitpunkte Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt: a)  ab dem 31. Dezember 2018, sofern die in Buchstabe b genannte Verordnung noch nicht gilt; b)  ab dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Verordnung der Kommission ( *1 ) zur Spezifizierung einiger technischer Elemente im Zusammenhang mit der Definition von Finanzinstrumenten im Hinblick auf physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte oder ab dem gemäß Absatz 1 festgelegten Tag, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. ▼M1 (3)   Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind: ▼M4 a)  ab dem 30. Juni 2025, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde; ▼M1 b)  ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde: i)  vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung; ii)  dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum. (4)   Die in Absatz 3 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a)  eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen; b)  die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei; c)  die in der Union ansässige Gegenpartei ist i)  eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei; ii)  entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei; d)  beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen; e)  beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren; f)  die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt. ▼B Artikel 38 Tag des Inkrafttretens für bestimmte Kontrakte ▼M3 (1)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 finden die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Artikel in Bezug auf alle nicht zentral geclearten OTC-Derivate, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien oder Indexoptionen handelt, ab dem 4. Januar 2024 Anwendung. ▼B (2)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 finden in Fällen, in denen eine in der Union ansässige Gegenpartei mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, einen nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakt eingeht, die in Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 genannten Artikel zu den nach diesen Artikeln festgelegten Zeitpunkten oder zum 4. Juli 2017 Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 39 Berechnung des aggregierten durchschnittlichen Nominalbetrags (1)   Für die Zwecke der Artikel 36 und 37 wird der darin genannte aggregierte durchschnittliche Nominalbetrag als Durchschnitt der gesamten Bruttonominalbeträge berechnet, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen: a)  für Gegenparteien gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a werden sie am letzten Geschäftstag im März, April und Mai 2016 aufgezeichnet; b)  für Gegenparteien gemäß den übrigen Buchstaben von Artikel 36 Absatz 1 werden sie am letzten Geschäftstag im März, April und Mai des in den jeweiligen Buchstaben genannten Jahres aufgezeichnet; c)  sie berücksichtigen alle Einheiten der Gruppe; d)  sie beinhalten alle nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe; e)  sie beinhalten alle gruppeninternen nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte der Gruppe, die jeweils einmal gezählt werden. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen AIFM verwaltet werden, als voneinander abgegrenzte Einheiten und werden getrennt behandelt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  für die Zwecke einer Fonds-Insolvenz sind die Fonds eigenständige abgegrenzte Pools von Vermögenswerten; b)  die abgegrenzten Pools von Vermögenswerten werden nicht durch andere Investmentfonds oder deren Verwalter besichert, garantiert oder anderweitig finanziell unterstützt. Artikel 40 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Bonitätsstufen und entsprechende Ausfallwahrscheinlichkeit („PD“) für die Zwecke der Artikel 6 und 7 Ein internes Rating mit einer PD, deren Wert dem in Tabelle 1 angegebenen Wert entspricht oder darunter liegt, wird der entsprechenden Bonitätsstufe zugeordnet. Tabelle 1 Bonitätsstufe Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne von Artikel 4 Nummer 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geringer oder gleich: 1 0,10 % 2 0,25 % 3 1 % 4 7,5 % ANHANG II Methode zur Anpassung des Werts von Sicherheiten für die Zwecke von Artikel 21 (1) Der Wert der Sicherheit wird wie folgt angepasst: Cvalue = C · (1 – HC – HFX) Dabei ist: C = der Marktwert der Sicherheit; HC = der nach Absatz 2 berechnete, der Sicherheit angemessene Abschlag; HFX = der nach Absatz 6 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Abschlag. (2) Die Gegenparteien wenden auf den Marktwert der Sicherheit mindestens die in den nachstehenden Tabellen 1 und 2 enthaltenen Abschläge an: Tabelle 1 Abschläge für langfristige Bonitätsbeurteilungen Bonitätsstufe, mit der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung verbunden ist Restlaufzeit Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c bis e und h bis k genannten Emittenten, in % Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f, g und l bis n genannten Emittenten, in % Abschläge für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Kriterien erfüllen, in % 1 ≤ 1 Jahr 0,5 1 2 > 1 ≤ 5 Jahre 2 4 8 > 5 Jahre 4 8 16 2-3 ≤ 1 Jahr 1 2 4 > 1 ≤ 5 Jahre 3 6 12 > 5 Jahre 6 12 24 4 oder weniger ≤ 1 Jahr 15 Entfällt Entfällt > 1 ≤ 5 Jahre 15 Entfällt Entfällt > 5 Jahre 15 Entfällt Entfällt Tabelle 2 Abschläge für kurzfristige Bonitätsbeurteilungen Bonitätsstufe, mit der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung verbunden ist Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und j genannten Emittenten, in % Abschläge für Schuldverschreibungen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m genannten Emittenten, in % Abschläge für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Kriterien erfüllen, in % 1 0,5 1 2 2-3 oder weniger 1 2 4 (1) Der Abschlag für in bedeutenden Indizes eingeschlossene Aktien, für in bedeutenden Indizes eingeschlossene Wandelschuldverschreibungen und Gold beträgt 15 %. (2) Bei anerkennungsfähigen Anteilen an OGAW entspricht der Abschlag dem gewichteten Durchschnitt der Abschläge, die auf die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert ist, anwendbar wären. (3) Barnachschüsse unterliegen einem Abschlag von 0 %. (4) Für die Zwecke eines Austauschs von Nachschüssen ist ein Abschlag von 8 % auf alle unbaren Sicherheiten anwendbar, die in einer anderen Währung als denjenigen gestellt werden, die in einem einzelnen Derivatekontrakt, der einschlägigen geltenden Netting-Rahmenvereinbarung oder im einschlägigen Kreditsicherungsanhang vereinbart wurden. (5) Für die Zwecke eines Austauschs von Ersteinschüssen ist ein Abschlag von 8 % auf alle baren und unbaren Sicherheiten anwendbar, die in einer anderen Währung als derjenigen gestellt werden, in der die Zahlungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines Ausfalls im Einklang mit dem einzelnen Derivatekontrakt, der einschlägigen Vereinbarung über den Austausch von Sicherheiten oder dem einschlägigen Kreditsicherungsanhang vorzunehmen sind („Beendigungswährung“). Jede der Gegenparteien kann eine andere Beendigungswährung wählen. Wird in der Vereinbarung keine Beendigungswährung festgelegt, findet der Abschlag auf den Marktwert aller als Sicherheit gestellten Vermögenswerte Anwendung. ANHANG III Eigene Volatilitätsschätzungen der auf den Marktwert der Sicherheit anzuwendenden Abschläge für die Zwecke von Artikel 22 (1) Die Berechnung des angepassten Werts der Sicherheit erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen: a)  die Gegenparteien legen bei der Berechnung ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 % zugrunde; b)  die Gegenparteien legen bei der Berechnung einen Verwertungszeitraum von mindestens 10 Geschäftstagen zugrunde; c)  die Gegenparteien berechnen die Abschläge durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Abschläge anhand nachstehender „Wurzel-Zeit“-Formel: Dabei ist: H = der anzuwendende Abschlag; HM = der Abschlag bei täglicher Neubewertung; NR = die tatsächliche Anzahl an Geschäftstagen zwischen den Neubewertungen; TM = der Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft. d)  die Gegenparteien tragen der geringeren Liquidität von Vermögenswerten geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, verlängern sie den Verwertungszeitraum. Sie stellen ferner fest, wo historische Daten möglicherweise eine Unterschätzung der potenziellen Volatilität bewirken. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen; e)  der historische Beobachtungszeitraum, den die Institute für die Berechnung der Abschläge heranziehen, beträgt mindestens ein Jahr. Bei Gegenparteien, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr; f)  der Marktwert der Sicherheit wird wie folgt angepasst: Cvalue = C · (1 – H) Dabei ist: C = der Marktwert der Sicherheit; H = der nach Buchstabe c berechnete Abschlag. (2) Barnachschüsse können einem Abschlag von 0 % unterliegen. (3) Bei Schuldverschreibungen, die von einer ECAI eingestuft wurden, können die Gegenparteien für jede Wertpapierkategorie ihre eigene Volatilitätsschätzung ermitteln. (4) Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien für die Zwecke von Absatz 3 tragen die Gegenparteien der Art des Emittenten, dem externen Rating der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Die Volatilitätsschätzungen sind für die Wertpapiere, die in die Kategorie aufgenommen wurden, repräsentativ. (5) Die Berechnung der Abschläge, die aus der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c resultieren, erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen: a)  eine Gegenpartei nutzt die Volatilitätsschätzungen in ihrem täglichen Risikomanagement — auch in Bezug auf ihre Risikolimits; b)  ist der von einer Gegenpartei genutzte Verwertungszeitraum länger als derjenige, der in Absatz 1 Buchstabe b für den betreffenden OTC-Derivatekontrakt festgelegt ist, so skaliert sie ihre Abschläge im Einklang mit der unter Buchstabe c dieses Absatzes angegebenen Wurzel-Zeit-Formel nach oben. ANHANG IV Standardisierte Methode für die Berechnung von Ersteinschüssen für die Zwecke der Artikel 9 bis 11 (1) Die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte der OTC-Derivatekontrakte in einem Netting-Satz werden mit den Prozentsätzen in der nachstehenden Tabelle 1 multipliziert: Tabelle 1 Kategorie Faktor für Aufschläge Kredit: 0-2 Jahre Restlaufzeit 2 % Kredit: 2-5 Jahre Restlaufzeit 5 % Kredit: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber 10 % Rohstoffe 15 % Aktien 15 % Devisen 6 % Zinssatz und Inflation: 0-2 Jahre Restlaufzeit 1 % Zinssatz und Inflation: 2-5 Jahre Restlaufzeit 2 % Zinssatz und Inflation: Restlaufzeit 5 Jahre und darüber 4 % Sonstiges 15 % (2) Die Brutto-Ersteinschüsse eines Netting-Satzes werden als Summe der in Absatz 1 genannten Produkte für alle OTC-Derivatkontrakte im Netting-Satz berechnet. (3) Das nachstehende Verfahren wird auf Kontrakte angewandt, die in mehr als eine Kategorie fallen: a)  kann ein einschlägiger Risikofaktor für einen OTC-Derivatekontrakt klar ermittelt werden, so werden die Kontrakte der diesem Risikofaktor entsprechenden Kategorie zugeordnet; b)  ist die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so werden die Kontrakte der Kategorie zugeordnet, die unter den einschlägigen Kategorien den höchsten Faktor für Aufschläge aufweist; c)  die Ersteinschussanforderungen für einen Netting-Satz werden nach folgender Formel berechnet: Netto-Ersteinschuss = 0,4 * Brutto-Ersteinschuss + 0,6 * NGR * Brutto-Ersteinschuss. Dabei i)  entspricht der Netto-Ersteinschuss dem reduzierten Wert für die Ersteinschussanforderung für alle OTC-Derivatekontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei, die in einen Netting-Satz aufgenommen wurden; ii)  entspricht NGR dem Netto-brutto-Quotienten aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes mit einer bestimmten Gegenpartei (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten dieses Netting-Satzes (Nenner); d)  für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Netto-Wiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes Null oder, sollte dieser Wert höher sein, der Summe der aktuellen Marktwerte aller OTC-Derivatekontrakte im Netting-Satz; e)  für die Zwecke von Buchstabe c entsprechen die Bruttowiederbeschaffungskosten eines Netting-Satzes der Summe der aktuellen Marktwerte aller im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 16 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 berechneten OTC-Derivatekontrakte mit positiven Werten im Netting-Satz; f)  der in Absatz 1 genannte Nominalbetrag kann durch das Netting der Nominalbeträge der Kontrakte berechnet werden,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.