Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

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Quellenkennung: 32013D1127(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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27.11.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 346/26 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. November 2013 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird 2013/C 346/03 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein EU-System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung sollte die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Drittländer werden auf der Grundlage der Kriterien in Artikel 31 der IUU-Verordnung darüber unterrichtet, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber den betreffenden Ländern alle in Artikel 32 festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere sollte die Mitteilung der Kommission folgende Informationen enthalten: die wichtigsten Fakten und Erwägungen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, sowie den Hinweis, dass diese Länder die Möglichkeit haben, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission sollte den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. (4) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung kann die Europäische Kommission Drittländer ermitteln, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (5) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. (6) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung kann der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufstellen. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. (7) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung müssen die Drittländer der Kommission mitteilen, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für ihre Fischereifahrzeuge gelten. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung arbeitet die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammen. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER DER REPUBLIK KOREA (9) Die Notifizierung der Republik Korea (Korea) als Flaggenstaat wurde von der Kommission gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung am 1. Januar 2010 angenommen. (10) Vom 11. bis 15. Juli 2011 führte die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Kontrollbesuch in Korea durch. (11) Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für koreanische Fischereifahrzeuge geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Korea ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei und Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der EU zu überprüfen. (12) Der Abschlussbericht über den Kontrollbesuch wurde Korea am 5. Oktober 2011 übersandt. (13) Die Anmerkungen Koreas zum Abschlussbericht über den Kontrollbesuch gingen am 28. März 2012 ein. (14) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 übermittelte die Kommission den koreanischen Behörden Informationen über IUU-Tätigkeiten durch koreanische Schiffe. (15) Vom 17. bis 18. April 2012 fand ein Folgebesuch der Kommission in Korea zur Überprüfung der anlässlich des ersten Besuchs getroffenen Maßnahmen statt. (16) Korea legte am 16. Mai 2012, 25. Juni 2012, 21. Dezember 2012, 19. Juni 2013 und 21. Juni 2013 weitere schriftliche Anmerkungen vor. Darüber hinaus erteilte Korea bei Besprechungen in Brüssel am 26. Januar 2012, 8. Juni 2012, 6. September 2012, 9. Oktober 2012, 8. März 2013, 13. März 2013, 22. April 2013, 31. Mai 2013 und 25. Juli 2013 Auskunft. Die beiden Seiten führten am 27. Juni 2013 und 17. Juli 2013 einen Schriftwechsel auf politischer Ebene. (17) Korea ist Vertragspartei der Kommission für den Erhalt der lebenden Meeresressourcen der Antarktis (CCAMLR), der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT), der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (SPRFMO), der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und der Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO). Südkorea hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) ratifiziert. Es hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) von 2003 (FAO-Einhaltungsabkommen) angenommen. (18) Die Kommission hat alle relevanten Informationen geprüft, um zu bewerten, ob Korea seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat (2) nachgekommen ist, die in internationalen Übereinkommen und von den in Erwägungsgrund (17) angeführten RFO festgelegt wurden. (19) Die Kommission verwendete einerseits Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen der CCAMLR, der IOTC und der ICCAT in Form von Berichten über die Einhaltung von Vorschriften oder Listen von IUU-Schiffen und andererseits öffentlich zugängliche Informationen aus dem im Januar 2013 vorgelegten Bericht des Wirtschaftsministeriums der Vereinigten Staaten an den Kongress gemäß Abschnitt 403a des „Magnuson-Stevens Fisheries Conservation and Management Reauthorisation Act“ von 2006 (Bericht des National Marine Fisheries Service (NMFS)). 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG DER REPUBLIK KOREA ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (20) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission Koreas Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Zum Zweck dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Parameter. 3.1   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung) (21) Die Kommission stellte anhand der bei ihren Vor-Ort-Besuchen gewonnenen Informationen sowie anhand schriftlicher Bestätigung durch die betreffenden Drittküstenstaaten fest, dass 19 Schiffe unter koreanischer Flagge in den Jahren 2011 und 2012 schwerwiegende Verstöße im Bereich der IUU-Fischerei begangen haben. (22) Auf der Grundlage der zusammengetragenen Beweismittel ist davon auszugehen, dass diese Schiffe unter koreanischer Flagge unter Missachtung der in den betreffenden Fanggebieten geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen folgende schwere Verstöße begangen haben: Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis; Fischen in Sperrgebieten oder während einer Schonzeit; Verwendung gefälschter Verwaltungsdokumente zur Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die EU, die illegal in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Küstenstaats gefangen wurden; Verwendung gefälschter oder ungültiger Dokumente für die Validierung von Fangbescheinigungen durch die koreanischen Behörden und Einfuhr der Erzeugnisse in die EU; Fälschung bzw. Verbergen von Kennzeichnung, Identität oder Registrierung; Behinderung der Beamten des Küstenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, d. h. bei der Kontrolle der Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; Nichtbezahlen der von den zuständigen Behörden des Küstenstaats verhängten Sanktionen; einseitige und illegale Umbenennung von Schiffen und Änderung ihrer Rufzeichen. Darüber hinaus kamen diese Schiffe beim Verlassen der AWZ des Küstenstaats ihrer Verpflichtung nicht nach, Fangdaten bzw. fangrelevante Daten aufzuzeichnen und zu melden und die Behörden des Küstenstaates vorab zu informieren. Schließlich wurden Umladungen vorgenommen, bei denen die Bedingungen der von den zuständigen Küstenstaaten ausgestellten Umladegenehmigungen nicht eingehalten wurden, bei denen die Küstenstaaten vorher nicht informiert wurden und für die bei den zuständigen Staaten keine Umladegenehmigung beantragt wurde und eine solche somit auch nicht vorlag. All diese Tatbestände wurden den koreanischen Behörden mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht. (23) Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, dass zur Feststellung der besonderen Schwere der Verstöße die Verhaltensmuster dieser Schiffe unter koreanischer Flagge berücksichtigt werden sollten. Der Wert, der Umfang und die Häufigkeit der in Erwägungsgrund (22) beschriebenen ausgeführten illegalen Handlungen geben weitere Hinweise auf die Schwere der begangenen Verstöße. (24) Die Nichteinhaltung der von Küstenstaaten erlassenen Rechtsvorschriften zur Durchsetzung von Schonzeiten, Moratorien oder ausschließlich für die handwerkliche Fischerei zugelassenen Gebieten stellt eine besondere Gefährdung der Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen in den Küstengebieten der betreffenden Entwicklungsländer dar und zerstört die Lebensgrundlage der lokalen Bevölkerung. (25) Darüber hinaus haben diese Schiffe durch das in Erwägungsgrund (22) beschriebene Handeln die zuständigen Fischereibehörden der Küstenstaaten dabei behindert, ihre Tätigkeiten auf See zu kontrollieren und zu überwachen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Durchführung von Umladungen auf See unter Verletzung der von der ICCAT vorgegebenen Auflagen oder ohne Genehmigung durch den betreffenden Küstenstaat und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften besonders schwerwiegend ist und das Erreichen der durch die missachteten Vorschriften angestrebten Ziele ernsthaft gefährden, die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen in dem betreffenden Küstenstaat aufs Spiel setzen und die zuständigen Behörden der einzigen Möglichkeit berauben könnte, diese Tätigkeiten zu überwachen, so dass ein Risiko hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Fischereierzeugnisse entsteht. In einigen Fällen hat das kontinuierliche unkooperative Verhalten der koreanischen Schiffe die Schwere der begangenen Verstöße weiter verstärkt. Schließlich sind die meisten dieser Verstöße gemäß den Gesetzen des betreffenden Küstenstaats als schwerwiegend eingestuft. (26) Aufgrund der gesammelten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Korea keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Aufspürung und Ahndung wiederholter IUU-Fangtätigkeiten durch Fischereifahrzeuge in koreanischen Gewässern ergriffen hat. So bestätigen die verfügbaren Informationen, dass in Drittlandsgewässern tätige koreanische Fischereifahrzeuge wiederholt Verstöße begangen haben. Die Kommission stellte fest, dass die zuständigen koreanischen Behörden in mehreren Fällen trotz verfügbarer relevanter Informationen nicht tätig wurden; keine Sanktionen über die betreffenden Schiffe verhängten; Sanktionen, wenn sie denn verhängt wurden, nicht wirksam durchsetzten; in einigen Fällen die begleitenden Sanktionen sogar abmilderten. Zudem konnten die betreffenden Küstenstaaten aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Flaggenstaats (Korea) keine wirksamen Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass in den Fällen, in denen die koreanischen Behörden Sanktionen verhängten, die Strafen für diese Schiffe unter koreanischer Flagge offenkundig unzureichend und die Sanktionen nicht verhältnismäßig, wirksam und abschreckend waren, wie es gemäß internationalen Vorschriften und Empfehlungen, insbesondere des Artikels 19 des UNFSA und Nummer 21 des FAO-Aktionsplans, gefordert ist. (27) Anhand von Angaben eines koreanischen Unternehmens sowie von Informationen, die bei dem Kontrollbesuch der Kommission im März 2011 eingeholt wurden, stellte die Kommission fest, dass vor der westafrikanischen Küste zwischen Angola und Guinea-Bissau über einen Zeitraum von vier Jahren illegale Umladungen auf See unter Missachtung der Rechtsvorschriften Panamas und anderer Küstenstaaten vorgenommen wurden. (28) Der Kommission liegen Beweise für illegale Umladungen durch Schiffe koreanischer Eigner vor. Gemäß Artikel 62 des SRÜ müssen Angehörige anderer Staaten, die in der AWZ eines Küstenstaats fischen, die Erhaltungsmaßnahmen und anderen Bedingungen einhalten, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats festgelegt sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Durchführung von Umladungen auf See unter Missachtung der Vorschriften oder ohne Genehmigung durch den betreffenden Küstenstaat und unter Verstoß gegen dessen Rechtsvorschriften einen besonders schwerwiegenden Verstoß im Bereich der IUU-Fischerei darstellt und die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen in dem betreffenden Küstenstaat ernsthaft gefährden könnte. (29) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Korea seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Koreas oder von koreanischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen hat, um nachgewiesener und wiederholter IUU-Fischerei durch früher unter seiner Flagge fahrende Schiffe entgegenzuwirken. 3.2   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (30) Bezüglich der Frage, ob Korea bei Untersuchungen zu IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten effektiv mit der Kommission und den betreffenden Küstenstaaten zusammenarbeitet, deuten die von der Kommission gesammelten Beweise darauf hin, dass Korea seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachgekommen ist. (31) Bezüglich der 19 in Erwägungsgrund (21) angeführten Schiffe unter koreanischer Flagge hat die Kommission, da die koreanischen Behörden nicht gemäß Artikel 26 der IUU-Verordnung mit der Kommission kooperierten, gegen die betreffenden Betreiber das Verfahren gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung eingeleitet. (32) Diese Situation deutet ferner darauf hin, dass Korea bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei nicht gemäß Nummer 28 des FAO-Aktionsplans mit der EU und anderen Staaten zusammenarbeitet und die diesbezüglichen Maßnahmen mit ihnen abstimmt. Korea missachtete auch die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen; dies schließt auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden Schiffsüberwachungssystems (VMS) ein. Hierzu zählt auch die Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen. Gleichermaßen versäumte es Korea, sich an die Empfehlungen unter Nummer 45 des FAO-Aktionsplans zu halten, in denen Flaggenstaaten geraten wird, sicherzustellen, dass jedes zum Führen ihrer Flagge berechtigte Schiff, das in Gewässern außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit Fischfang betreibt, im Besitz einer gültigen von dem betreffenden Flaggenstaat ausgestellten Fanggenehmigung ist. Darüber hinaus verstößt Korea gegen Nummer 47 Absatz 7 des FAO-Aktionsplans, da es sich vor Erteilung einer Fanglizenz nicht die Aufzeichnungen über frühere von dem betreffenden Schiff möglicherweise begangene Verstöße vorlegen lässt. (33) Zudem ist anzumerken, dass der nationale koreanische Aktionsplan gegen IUU-Fischerei aus dem Jahr 2005 entgegen den Empfehlungen unter den Nummern 26 und 27 des FAO-Aktionsplans nicht aktualisiert wurde. Bei dem koreanischen Plan zur Ausweitung des Mechanismus zur Verhinderung und Bekämpfung von IUU-Fischerei durch Schiffe unter koreanischer Flagge vom Mai 2013 handelt es sich lediglich um einen Entwurf, der nicht als detaillierter und klarer nationaler Aktionsplan gegen IUU-Fischerei gelten kann. Korea hat auch bei der Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur internen Koordinierung der nationalen Bemühungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei keine Fortschritte gemacht. Insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle der Fernflotte wurde eine Reihe von Zielen nicht erreicht. Bei ihrem Kontrollbesuch stellte die Kommission auch fest, dass der Informationsaustausch mit den Küstenstaaten unbefriedigend ist. Korea erfüllt nach wie vor seine völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen- und Hafenstaat nicht. (34) Im Verlauf des im Juli 2011 in Korea durchgeführten Kontrollbesuchs stellte die Kommission fest, dass es kein richtiges Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) zur Überwachung der koreanischen Fernflotte gibt und dass die Mitarbeiter in der Abteilung für Fernfischerei nicht angeben können, ob sich ein bestimmtes Schiff innerhalb oder außerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets befindet und ob ein bestimmtes Schiff, das in einem bestimmten Gebiet (AWZ oder RFO) Fischfang betreibt, tatsächlich eine entsprechende Genehmigung besitzt. Zudem stellte sich heraus, dass die zuständige koreanische Behörde (die nationale Behörde zur Kontrolle der Qualität von Fischereierzeugnissen) bei der Validierung von Fangbescheinigungen für die Fernflotte über keinerlei Möglichkeiten verfügt, die Angaben in den Fangbescheinigungen mit anderen zuverlässigen Informationsquellen wie den Fanglizenzen des Wirtschaftsteilnehmers, den VMS-Positionen der Fischereifahrzeuge, den Fangmeldungen oder Kopien der Logbücher abzugleichen. Nach Angaben der koreanischen Regierung wurde ein neues Ministerium für Ozeane und Fischerei geschaffen, und es wird ein FÜZ mit der Überwachung der koreanischen Flotte beauftragt. Allerdings entsprechen die bestehenden Rechtsvorschriften noch immer nicht Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e, Buchstabe g Ziffer iii und Artikel 18 Absatz 4 des UNFSA. In diesem Zusammenhang gilt es, die festgestellten Mängel beim Personal, bei der Verfügbarkeit von Echtzeitdaten oder rückwirkenden Daten über die Positionen von Fischereifahrzeugen, bei den angewendeten Methoden und bei der Schulung der zuständigen Beamten zu beheben. (35) Hinsichtlich Verwaltungsvorschriften für Umladungen auf See erklärte Korea, dass es solche Vorschriften nur in den von den RFO abgedeckten oder von den betreffenden Küstenstaaten geregelten Fällen gebe. Im letztgenannten Fall wurde klargestellt, dass die koreanische Regierung keinerlei Meldung über solche Umladungen auf See erhält. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei von koreanischen Fischereifahrzeugen in westafrikanischen Gewässern durchgeführten Umladungen auf See zu Verstößen kam (siehe Erwägungsgründe (21) bis (28)) und im Jahr 2011 von mehreren Mitgliedstaaten diesbezügliche Überprüfungsanträge gestellt wurden (3). (36) Die Tatsache, dass ein Verfahren gemäß Artikel 27 der IUU-Verordnung läuft, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass Korea seiner Verantwortung gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 des UNFSA gegenüber seinen auf Hoher See tätigen Schiffen nicht gerecht wird. Darüber hinaus muss der Flaggenstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 des UNFSA sicherstellen, dass Schiffe unter seiner Flagge die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFO einhalten. (37) Die Kommission untersuchte, ob Korea wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber für die IUU-Fischerei verantwortlichen Marktbeteiligten getroffen hat und ob ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden, um die Täter um den Gewinn aus IUU-Fangtätigkeiten zu bringen. (38) Die in den Erwägungsgründen (21) bis (28) beschriebenen Fälle wiederholter IUU-Fischerei deuten darauf hin, dass Korea auf entsprechende Aufforderungen durch die Kommission keine Durchsetzungsmaßnahmen zur Ahndung solcher IUU-Fischerei ergriffen hat. (39) Koreas Versäumnis, die Beteiligung koreanischer Schiffe an solchen illegalen Tätigkeiten wirksam zu überwachen und zu ahnden, untergräbt die Fähigkeit des Landes, seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 117 des SRÜ nachzukommen, in dem die Pflichten der Staaten festgelegt sind, in Bezug auf ihre Angehörigen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sollte auch darauf verwiesen werden, dass entsprechende Unterlagen der FAO und der OECD bestätigen, welche Bedeutung wirksame Maßnahmen gegenüber wirtschaftlichen Eigentümern haben; darin wird betont, wie wichtig Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Bekämpfung unrechtmäßiger Tätigkeiten (4) sowie Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge und wirtschaftlichen Eigentümer (5) sind. Diese Verwaltungspraxis, die IUU-Betreiber anlocken könnte, um IUU-Schiffe registrieren zu lassen, verstößt gegen Artikel 94 des SRÜ. (40) Das Versäumnis Koreas als Flaggenstaat, seinen Verpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nachzukommen, wurde auch durch die während der Kontrollbesuche 2011 und 2012 gesammelten sowie durch die von der Kommission im Einklang mit Artikel 25 der IUU-Verordnung zusammengetragenen Informationen bestätigt. Die Kommission stellte fest, dass Fischereifahrzeuge unter der Flagge Koreas wiederholt IUU-Fischerei betrieben haben. Dies führte dazu, dass gemäß den Artikeln 26 und 27 der IUU-Verordnung Verfahren eingeleitet wurden. Die Verfahren gemäß Artikel 27 laufen derzeit, um zu ermitteln, ob IUU-Fangtätigkeiten angemessen geahndet werden, damit die Durchsetzung der Vorschriften sichergestellt wird, Verstöße un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.