Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0280. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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euern ohne MwSt. und ohne Importabgaben (D.214), — sonstige Produktionsabgaben (D.29)“ m) In Ziffer 3.027 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d. h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen (vgl. ESVG 2010, 4.16).“ n) In Ziffer 3.028 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die Steuern des Typs Mehrwertsteuer (MwSt.) sind Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen werden. Diese Steuern umfassen die MwSt. (vgl. ESVG 2010, 4.17).“ o) Ziffer 3.029 erhält folgende Fassung: „3.029 Die Importabgaben umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt., die vom Staat oder von Institutionen der Europäischen Union auf eingeführte Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten erbracht werden, erhoben werden (vgl. ESVG 2010, 4.18).“ p) In Ziffer 3.030 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Sie umfassen die Zölle und die Importsteuern, wie die Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die auf die eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse erhobenen Währungsausgleichsbeträge, die Verbrauchsabgaben usw.“ q) Ziffer 3.031 erhält folgende Fassung: „3.031. Die sonstigen Gütersteuern umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die aufgrund der Produktion, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenkonsum oder für die Produktion von selbst erstellten Anlagen zu entrichten sind (vgl. ESVG 2010, 4.19 und 4.20).“ r) In Ziffer 3.035 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Im ESVG 2010 (4.17) wird das normale Mehrwertsteuersystem beschrieben, nach dem jedes Unternehmen das Recht hat, von dem auf seine eigenen Verkäufe geschuldeten MwSt.-Betrag den Steuerbetrag abzuziehen, den es für den Kauf von Vorleistungen oder Anlagegütern entrichtet hat.“ s) In Ziffer 3.038 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die Regeln des ESVG 2010, 4.17, sehen ein Verbuchungsverfahren für die Mehrwertsteuer vor,“ t) Ziffer 3.044 erhält folgende Fassung: „3.044. Die sonstigen Produktionsabgaben umfassen sämtliche Steuern, die von Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit, unabhängig von der Menge oder dem Wert der produzierten oder verkauften Güter, zu entrichten sind (vgl. ESVG 2010, 4.22). Sie sind zahlbar auf den Grund und Boden, das Anlagevermögen oder die Arbeitskräfte, die im Rahmen des Produktionsprozesses eingesetzt werden, oder auf bestimmte Tätigkeiten oder Transaktionen.“ u) In Ziffer 3.050 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Beträge, die Verzugszuschlägen und Steuerstrafen entsprechen, sowie die Einziehungs- und Veranlagungskosten sind nicht mit den Steuern zu buchen, auf die sie sich beziehen, es sei denn, sie können nicht getrennt von den Steuern ausgewiesen werden (vgl. ESVG 2010, 4.133);“ v) In der Überschrift von Abschnitt E wird „(vgl. ESVG 95, 4.30–4.40)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, 4.30–4.40)“ w) In Ziffer 3.051 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Vereinbarungsgemäß werden die Produktionssubventionen für die sonstigen nichtmarktbestimmten Produktionen nicht gebucht (P.13) (vgl. ESVG 2010, 4.30).“ x) Ziffer 3.052 erhält folgende Fassung: „3.052 Die Subventionen untergliedern sich in: — Gütersubventionen (D.31): — Importsubventionen (D.311), — sonstige Gütersubventionen (D.319) und — sonstige Subventionen (D.39).“ y) In Ziffer 3.053 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Gütersubventionen können sich vereinbarungsgemäß ausschließlich auf marktbestimmte Produktion (P.11) oder auf Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung (P.12) beziehen (vgl. ESVG 2010, 4.33).“ z) In Ziffer 3.054 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Zu den Importsubventionen gehören auch die Deckung von Verlusten staatlicher Handels- und Vorratsstellen, die aufgrund einer bewussten staatlichen Politik von gebietsfremden Einheiten Güter kaufen und diese zu niedrigeren Preisen an gebietsansässige Einheiten verkaufen (vgl. ESVG 2010, 4.34).“ aa) Ziffer 3.058 erhält folgende Fassung: „3.058 Sonstige Subventionen sind alle an gebietsansässige Produktionseinheiten gezahlten Subventionen, die nicht zu den Gütersubventionen zählen. Sonstige Nichtmarktproduzenten können für die nichtmarktbestimmte Produktion sonstige Subventionen nur dann empfangen, wenn diese Unterstützung aufgrund allgemeiner Regelungen, die für Markt- und Nichtmarktproduzenten gelten, gezahlt werden (vgl. ESVG 2010, 4.36). Das ESVG 2010 nennt vier sonstige Subventionen (vgl. ESVG 2010, 4.37): Subventionen auf die Lohnsumme oder für die Beschäftigten; Subventionen zur Verringerung der Umweltverschmutzung; Zinszuschüsse und Mehrwertsteuer-Überkompensation. Diese Zahlungen betreffen in erster Linie die Übernahme von Produktionskosten oder die Unterstützung bei der Umstellung des Produktionsverfahrens.“ bb) In Ziffer 3.064 zweiter Gedankenstrich erhält Satz 1 folgende Fassung: „— Zinszuschüsse (vgl. ESVG 2010, 4.37c)) an gebietsansässige Produktionseinheiten, selbst wenn sie dazu bestimmt sind, Investitionstransaktionen zu erleichtern (*6). (*6)  Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen.“ " cc) Ziffer 3.067 wird wie folgt geändert: i) Die ersten beiden Sätze des zweiten Gedankenstrichs erhalten folgende Fassung: „— Laufende Transfers von einer Marktordnungsstelle an landwirtschaftliche Produktionseinheiten. Sie sind als Teil der Produktion derjenigen Ware zu buchen, an die die Übertragung gebunden ist, vorausgesetzt, die Marktordnungsstelle befasst sich nur mit dem Kauf, dem Verkauf oder der Lagerung von Gütern.“ ii) Der zweite und dritte Satz des fünften Gedankenstrichs erhalten folgende Fassung: „Sie müssen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachtransfers handelt, eine entsprechende Veränderung der in der Vermögensbilanz einer oder beider Transaktionspartner ausgewiesenen finanziellen oder nichtfinanziellen Aktiva nach sich ziehen (vgl. ESVG 2010, 4.145). Vermögenstransfers umfassen vermögenswirksame Steuern, Investitionszuschüsse und sonstige Vermögenstransfers (vgl. ESVG 2010, 4.147).“ dd) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Marktordnungsstellen“ ee) Ziffer 3.068 erhält folgende Fassung: „Marktordnungsstellen, a) deren Tätigkeit ausschließlich auf den Kauf, Verkauf oder die Lagerung von Waren gerichtet ist, i) zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Wirtschaftsbereichen zum Handel; ihre Tätigkeit wird vereinbarungsgemäß als Produktion von marktbestimmten nichtfinanziellen Dienstleistungen angesehen; ii) zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Sektoren zu den nichtfinanziellen Kapital- und Quasikapitalgesellschaften, wenn die Marktordnungsstelle als institutionelle Einheit im Sinne des ESVG 2010 anzusehen ist, andernfalls zu dem Sektor, dem die übergeordnete Einheit angehört; b) deren Tätigkeit ausschließlich auf die Zahlung von Subventionen gerichtet ist, i) zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Wirtschaftsbereichen zu den Bereichen der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates, denn nur der Staat (abgesehen von Institutionen der Europäischen Union) kann nach den Regeln des ESVG 2010 Subventionen zahlen; ii) zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Sektoren zum Sektor Staat (vgl. den vorhergehenden Gedankenstrich); c) deren Tätigkeit sowohl im Kauf, Verkauf und in der Lagerung von Waren als auch in der Zahlung von Subventionen besteht, i) zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Wirtschaftsbereichen (mit den Wirtschaftsbereichen des Typs örtliche FE, die Waren kaufen, verkaufen oder lagern) zum Wirtschaftsbereich Handel und (mit den restlichen in ihnen enthaltenen Produktionseinheiten) zu den Bereichen der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates; ii) zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach Sektoren zum Sektor Staat, da nur er Subventionen zahlen kann. Die Zuordnung zu einem anderen Sektor würde bedeuten, dass die von der Marktordnungsstelle gezahlten Subventionen nicht mehr Subventionen im Sinne des ESVG 2010 wären.“ ff) In Ziffer 3.069 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Insbesondere, wenn die Marktordnungsstellen dem Sektor Staat zugeordnet werden, erscheinen Subventionen, die im Zusammenhang mit Marktordnungsvorgängen (Kauf, Lagerung und Weiterverkauf) an Marktordnungsstellen gezahlt werden, auch beim Sektor Staat als Empfänger.“ gg) In der Überschrift von Abschnitt F wird „(vgl. ESVG 95, 4.41–4.76)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, 4.41–4.76)“ hh) Ziffer 3.070 erhält folgende Fassung: „3.070. Vermögenseinkommen ist das Einkommen, das der Eigentümer einer finanziellen Forderung oder von nichtproduziertem Sachvermögen als Gegenleistung dafür erhält, dass er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt (vgl. ESVG 2010, 4.41).“ ii) Ziffer 3.071 erhält folgende Fassung: „3.071. Vermögenseinkommen werden gemäß dem ESVG 2010 untergliedert in: — Zinsen (D.41), — Ausschüttungen und Entnahmen (Ausschüttungen und Gewinnentnahmen) (D.42), — reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43), — sonstige Kapitalerträge (D.44): Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441), Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Alterssicherungssystemen (D.442); Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (D.443); — Pachteinkommen (D.45).“. jj) Ziffer 3.073 erhält folgende Fassung: „3.073. Für die LGR können nur drei Arten von Vermögenseinkommen von Interesse sein, nämlich — Zinsen (D.41), Pachteinkommen (D.45) und Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441).“ kk) Die Zwischenüberschrift „2. Zinsen“ erhält folgende Fassung: „2.   Zinsen (vgl. ESVG 2010, 4.42-4.52)“ ll) Ziffer 3.077 erhält folgende Fassung: „Die Zinsen, die Landwirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten empfangen, werden ebenfalls verzeichnet. Für die Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zählen die empfangenen Zinsen nicht zum Einkommen des im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Unternehmens, da die Auffassung vertreten wird, dass die Mehrzahl der Anlagen, die Zinsen erbringen, nicht mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Einheiten verbunden sind, und dass es sehr schwierig ist, zwischen den privaten Vermögenswerten und den Anlagen, die der Produktion dienen, zu unterscheiden. (*7) (*7)  Zu empfangende Zinsen entsprechen der Position „Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten“ (F.8) des Finanzierungskontos.“ " mm) In Ziffer 3.079 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.107.1 und 2.108i; ESVG 2010, 4.51).“ nn) Die Zwischenüberschrift „3. Pachteinkommen (Pachten für Land und Gewässer und den Abbau von Bodenschätzen)“ erhält folgende Fassung: „3.   Pachten (für Land, Gewässer und den Abbau von Bodenschätzen) (vgl. ESVG 2010, 4.72-4.76)“ oo) In Ziffer 3.080 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die Pachteinkommen entsprechen den Zahlungen an den Eigentümer eines nichtproduzierten Sachvermögens (Land, Gewässer und Bodenschätze) als Gegenleistung für die Bereitstellung dieses Sachvermögens an eine andere Einheit.“ pp) In Ziffer 3.082 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Diese Regel ist eine Anpassung der entsprechenden Empfehlung des ESVG (vgl. ESVG 2010, 4.73) (2).“ qq) Die Zwischenüberschrift „4. Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (von der LGR nicht erfasst)“ erhält folgende Fassung: „4.    Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (von der LGR nicht erfasst)“ rr) In Ziffer 3.086 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen entsprechen den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (vgl. ESVG 2010, 4.68).“ ss) In Ziffer 3.087 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen werden von der LGR nicht erfasst.“ tt) In der Überschrift von Abschnitt G wird „(vgl. ESVG 95, 4.145–4.167)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, 4.145–4.167)“ uu) Ziffer 3.089 erhält folgende Fassung: „3.089. Investitionszuschüsse sind Geld- oder Sachvermögenstransfers des Staates oder der übrigen Welt an andere gebietsansässige oder gebietsfremde institutionelle Einheiten, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Anlagevermögen seitens dieser Einheiten ganz oder teilweise zu finanzieren (vgl. ESVG 2010, 4.152). Die Investitionszuschüsse der übrigen Welt umfassen diejenigen, die direkt von den Institutionen der Europäischen Union im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gezahlt werden.“ vv) In Ziffer 3.091 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Neben bestimmten im Rahmen von EAFL und ELER gezahlten Zuschüssen umfassen die Investitionszuschüsse für die Landwirtschaft insbesondere:“ ww) Ziffer 3.092 erhält folgende Fassung: „3.092. Investitionszuschüsse in Form von Geldtransfers sollten zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht werden. Investitionszuschüsse in Form von Sachtransfers werden zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird (vgl. ESVG 2010, 4.162).“ xx) Ziffer 3.093 erhält folgende Fassung: „3.093. Als sonstige Vermögenstransfers werden alle Transfers (außer Investitionszuschüssen und vermögenswirksamen Steuern) erfasst, die keine Transaktionen der Einkommensverteilung darstellen, sondern eine Ersparnis- oder Vermögensumverteilung zwischen den verschiedenen Sektoren oder Teilsektoren der Volkswirtschaft oder mit der übrigen Welt bewirken. Sie können in Form von Geld- oder Sachtransfers erfolgen (bei Schuldenübernahme oder Schuldenaufhebung) und entsprechen freiwilligen Vermögenstransfers (ESVG 2010, 4.164).“ yy) In Ziffer 3.095 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Sie umfassen ferner die Übertragungen des Staates zur Deckung von angesammelten Verlusten aus mehreren Geschäftsjahren oder von außerordentlichen Verlusten, deren Ursachen außerhalb der Verantwortlichkeit des Unternehmens liegen (vgl. ESVG 2010, 4.165).“ zz) Ziffer 3.096 erhält folgende Fassung: „3.096 Für die Landwirtschaft fallen unter die sonstigen Vermögenstransfers außerdem: — Beihilfen für die endgültige Aufgabe von Obstgärten und Rebanlagen; — Beihilfen für die Aufgabe der Milchproduktion oder ihre Verringerung (falls der Wert der Quoten davon direkt oder indirekt beeinflusst wird); — Zahlungen als Entschädigung für außerordentliche Verluste und Katastrophenschäden an Anlagegütern, die in der landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden (z. B. Tiere und Ausrüstungsgegenstände) (vgl. Ziffern 2.045 und 3.067); — Beihilfen für die erste Niederlassung von Junglandwirten in einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn diese Beihilfe nicht den Erwerb von Vermögenswerten betrifft; — Beihilfen zum Ausgleich eines Verlusts an Vermögenswerten oder zum Abbau von Schulden, — umfangreiche Entschädigungszahlungen für Schäden, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind (ausgenommen die im ESVG 2010 unter 4.165 Buchstabe a aufgeführten Zahlungen des Staates oder der übrigen Welt), die beispielsweise als Entschädigungszahlungen für Schäden aufgrund von schweren Explosionen, Ölverschmutzungen usw. entweder gerichtlich zuerkannt oder außergerichtlich vereinbart werden (ESVG 2010, 4.165 h)).“ aaa) In der Überschrift von Abschnitt H wird „(vgl. ESVG 95, 6.02–6.05)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, 3.139–3.145)“ bbb) In Ziffer 3.106 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Dieses Verfahren garantiert außerdem die Kompatibilität der LGR mit dem ESVG 2010 (vgl. ESVG 2010, 3.140) und den mikroökonomischen Konten des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) und ermöglicht es, eine Unterscheidung zwischen Anlagevieh und Vorratsvieh zu umgehen.“ 7) In Abschnitt 4 Ziffer 4.06 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Im ESVG 2010 (11.27 und 11.28) wird ausgeführt, welche Tätigkeiten zum Arbeitsvolumen gehören und welche nicht.“ 8) Abschnitt V wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle in Ziffer 5.03 erhält folgende Fassung: „Produktionskonto Einkommensentstehungskonto Unternehmensgewinnkonto P.1   Erzeugung B.1n   Nettowertschöpfung B.2n B.3n   Nettobetriebsüberschuss/Nettoselbständigeneinkommen P.2 – Vorleistungen D.1 – Arbeitnehmerentgelt D.41 + Empfangene Zinsen (*8) P.51c – Abschreibungen D.29 – Sonstige Produktionsabgaben D.41 – Geleistete Zinsen       D.39 + Sonstige Subventionen D.45 – Gezahlte Pachten B.1n = Nettowertschöpfung B.2n B.3n = Nettobetriebsüberschuss/Nettoselbständigeneinkommen B.4n = Nettounternehmensgewinn D.29 – Sonstige Produktionsabgaben             D.39 + Sonstige Subventionen               = Nettowertschöpfung zu Faktorkosten/Faktoreinkommen             b) Ziffer 5.16 erhält folgende Fassung: „5.16 Für die Analyse der langfristigen Entwicklung werden die Indizes und Änderungsraten der Einkommensindikatoren für die Europäische Union anhand der in Euro zu festen Wechselkursen ausgedrückten gemeinschaftlichen Aggregate berechnet; im Fall der realen Werte (d. h. nach Abzug der Auswirkungen der durchschnittlichen Preissteigerung) beruhen die verwendeten Deflatoren auch auf einem festen Basisjahr.“ (9) Abschnitt VI wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift von Abschnitt A wird „(vgl. ESVG 95, Kapitel 10)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, Kapitel 10)“ b) In Ziffer 6.01 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Das ESVG 2010 (10.13-10.23) bestimmt eindeutig, dass die Preiskomponente nur Preisänderungen enthalten soll, während alle übrigen Änderungen der Volumenkomponente zuzurechnen sind.“ c) In Ziffer 6.02 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Der andere für die LGR wichtige „qualitative“ Unterschied betrifft die Verschiebung in Verkäufen eines Produkts zwischen zwei Märkten mit unterschiedlichen Preisniveaus, z. B. zwischen dem Inlands- und dem Auslandsmarkt oder zwischen Märkten für Unternehmen und denen für Konsumenten (vgl. ESVG 2010, 10.13-10.18).“ d) In Ziffer 6.04 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „In diesem Fall ist es nach dem ESVG 2010 (10.32) vorzuziehen, den Wert des jeweiligen Jahres mit einem geeigneten Preisindex zu deflationieren, um die Volumenänderungen zu schätzen (ESVG 2010, 10.01).“ e) In Ziffer 6.06 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Dies bedeutet, dass jede Änderung des Wertes eines Stromes entweder einer Preisänderung oder einer Volumenänderung oder einer Kombination von beiden zugeordnet werden muss (vgl. ESVG 2010, 10.12).“ f) Ziffer 6.08 wird gestrichen; g) In Ziffer 6.09 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Entsprechend dem ESVG (10.20) sind Volumenänderungen mit Indizes vom Typ Laspeyres und Preisänderungen mit Indizes vom Typ Paasche zu messen.“ h) Ziffer 6.13 erhält folgende Fassung: „6.13. Das für die Vorlage und Darstellung der Daten in konstanten Preisen verwendete Jahr kann ein anderes Jahr als das Basisjahr sein; es wird als Bezugsjahr bezeichnet. In einer Indexreihe ist das Bezugsjahr das Jahr mit dem Wert 100.“ i) Ziffer 6.14 erhält folgende Fassung: „6.14. Die Volumenindexreihen in Preisen eines Bezugsjahres werden durch Verkettung der in Preisen des Vorjahres berechneten Indizes erlangt (vgl. ESVG 2010, 10.20).“ j) Ziffer 6.16 erhält folgende Fassung: „6.16. Beispiel:   Man nehme zwei elementare homogene Güter A und B. Die folgenden Reihen beruhen auf der Preisstruktur des Vorjahres:   n P n n – n + 1 Vol.-index n + 1 P n n – n + 1 Preisindex n + 1P n + 1 n + 1– n + 2 Vol.-index n + 2P n + 1 n + 2 – n + 1 Preisindex n + 2 P n + 2 A 100 105,0 105 110,0 115 102,0 117 108,0 126 B 300 110,0 330 95,0 314 90,0 283 105,0 297 Gesamt 400 108,8 435 98,6 429 93,2 400 105,8 423 Die Volumen- und Preisindizes der Summe (A+B) hängen vom jeweiligen Gewicht des Gutes A und des Gutes B ab.   Drückt man diese Reihen mit einem festen Bezugsjahr aus (z. B. n), können nur durch separate Verkettung der Indizes die gleichen Volumenindizes n/n-1 beibehalten werden. Es ergibt sich die folgende Reihe (Basis 100 im Jahr n):   n n + 1 n + 2 A 100 105,0 107,1 B 100 110,0 99,0 Gesamt 100 108,8 101,4 (101,4 = 108,8*93,2/100)   Die auf der Grundlage des Bezugsjahres n ausgedrückten Werte in konstanten Preisen sind:   n n + 1 n + 2 A 100 105 107,1 B 300 330 297,0 Gesamt 400 435 405,6 (405,6 = 400*101,4/100)   Bei dieser Vorgehensweise ist das Konto nicht mehr additiv. Die Addition der Werte in konstanten Preisen von A und B ergibt folgende Reihe:   n n + 1 n + 2 A + B 400 435 404,1 Mit Ausnahme des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres ist die auf das neue Bezugsjahr umgerechnete Reihe nicht additiv.“ k) In Ziffer 6.17 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Gemäß dem ESVG 2010 (10.23) werden nichtadditive Ergebnisse in konstanten Preisen ohne jeglich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.