Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0280. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hen in keinem Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Dienstleistungen) (vgl. Ziffer 3.048e) sowie ESVG 2010, 4.80d)).“ iv) Buchstabe p erhält folgende Fassung: „p) Käufe von dauerhaften Gütern von geringem Wert, die für relativ einfache Arbeitsgänge verwendet werden, wie etwa Arbeitskleidung, Ersatzteile und dauerhaftes Material (ESVG 2010 3.89f) (1) und SNA 2008, 6.225);“ v) Buchstabe q erhält folgende Fassung: „q) Zahlungen für kurzfristige Verträge, Leasing- oder Lizenzzahlungen für die Nutzung aller Arten von Nutzungsrechten, die als nichtproduzierte Vermögensgüter erfasst werden; ausgenommen ist der direkte Kauf solcher nichtproduzierter Vermögensgüter;“ x) Ziffer 2.109 wird wie folgt geändert: i) In Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Art von Dienstleistungen für die Arbeitgeber (die sie in jedem Fall selbst bezahlen müssten), notwendig sind, damit sie Beschäftigte finden und behalten, dass sie jedoch nicht der eigentlichen Produktion dienen (vgl. SNA 2008, 7.51).“ ii) In Buchstabe f erhält Satz 1 folgende Fassung: „f) Geleistete Zahlungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum an Grund und Boden, Gebäuden und sonstigen vorhandenen Vermögensgütern, z. B. Honorare für Makler, Notare, Sachverständige, Ingenieure usw. sowie Gebühren für Grundbucheintragungen (vgl. ESVG 2010, 3.133).“ y) In Ziffer 2.111 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung: „sowie alle Transportkosten, die vom Käufer gesondert zu zahlen sind, um Waren zur gewünschten Zeit am gewünschten Ort empfangen zu können. Der Anschaffungspreis umschließt nicht Preis- und Mengenrabatte, die beispielsweise bei Käufen großer Mengen oder außerhalb der Saison gewährt werden, im Rahmen von Kreditvereinbarungen zusätzlich anfallende Zinsen oder Dienstleistungsentgelte sowie Preisaufschläge, die bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen fällig werden (vgl. ESVG 2010, 3.06).“ a) In der Überschrift von Abschnitt D wird „(vgl. ESVG 95, 3.100–3.116)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, 3.122–3.157)“ bb) Ziffer 2.115 erhält folgende Fassung: „2.115. Zu den Bruttoinvestitionen gehören: — Bruttoanlageinvestitionen (P.51g) — Vorratsveränderungen (P.52) — Nettozugang an Wertsachen (P.53).“ cc) Ziffer 2.117 erhält folgende Fassung: „2.117. Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen (P.51c). Die Nettoinvestitionen (P.51n) sind die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen. Die Abschreibungen entsprechen der Wertminderung, der die Güter des Anlagevermögens im Verlauf ihres Einsatzes im Produktionsprozess durch Abnutzung unterliegen (vgl. Ziffer 3.099).“ dd) In Abschnitt D erhält die Zwischenüberschrift „1. Bruttoanlageinvestitionen“ folgende Fassung: „1.    Bruttoanlageinvestitionen (BAI)“ ee) Ziffer 2.118 erhält folgende Fassung: „2.118. Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem gegebenen Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten (ESVG 2010, 3.125-3.129). Zu den Anlagegütern zählen produzierte Güter, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden (vgl. ESVG 2010, 3.124, und Anhang 7.1).“ ff) Ziffer 2.122 erhält folgende Fassung: „2.122 Die Abgrenzung der Anlageinvestitionen der Sektoren oder Bereiche der Volkswirtschaft erfolgt nach dem Kriterium des Eigentums (Erwerb, Veräußerung) und nicht nach der Verwendung der Güter. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch Finanzierungsleasing erworbene (jedoch nicht einfach gemietete) Anlagegüter mit Vermögensgütern des Leasingnehmers (wenn der Leasingnehmer Produzent ist) gleichgesetzt werden, nicht aber des Leasinggebers, für den eine Forderung verbucht wird, die einem unterstellten Kredit entspricht (vgl. Ziffer 2.109 d) sowie Kapitel 15 des ESVG 2010 zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen der Miete bzw. des Leasings dauerhafter Güter) (1).“ gg) In Ziffer 2.123 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die Anwendung des Kriteriums des Eigentums richtet sich danach, nach welchem statistischen System die Bruttoanlageinvestitionen berechnet werden.“ hh) Ziffer 2.124 erhält folgende Fassung: „2.124 Der Erwerb von Anlagegütern umfasst neue und gebrauchte Anlagegüter, die erworben wurden (gekauft, im Tausch erworben, als Sachvermögenstransfer erhalten, im Rahmen von Finanzierungsleasing erworben), selbst erstellte und für die eigene Verwendung behaltene Anlagegüter, erhebliche Verbesserungen am Anlagevermögen und an nichtproduzierten Sachanlagen, das natürliche Wachstum landwirtschaftlicher Anlagegüter (Nutztierbestände und Nutzpflanzungen) sowie die Kosten für die Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern (vgl. ESVG 2010, 3.125 a)).“ ii) Ziffer 2.125 wird gestrichen. jj) In Ziffer 2.126 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Der Kauf oder die selbst durchgeführte Erstellung dauerhafter Güter, die für eine Erstausstattung erforderlich sind, ist eine Anlageinvestition.“ kk) Ziffer 2.129 erhält folgende Fassung: „2.129 Das SNA 2008 legt fest, dass Verbesserungsarbeiten an Anlagegütern entweder vom Umfang der an den charakteristischen Merkmalen der Anlagegüter vorgenommenen Änderungen bestimmt werden müssen — d. h. erhebliche Änderungen der Größe, Form, Leistung, Kapazität oder erwarteten Lebensdauer —, oder durch die Tatsache, dass es sich bei diesen Verbesserungen nicht um die Art von Änderungen Ziffer 3.039 erhält folgende Fassung:handelt, wie sie an Anlagegütern dieser Art regelmäßig als laufende Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen werden (vgl. SNA 2008, 10.43 und 10.46).“ ll) Ziffer 2.130 erhält folgende Fassung: „2.130 Die Veräußerung von Anlagegütern bezieht sich auf gebrauchte Anlagegüter, die von ihrem Eigentümer verkauft, abgerissen, ausgemustert oder geschlachtet, getauscht oder als Sachvermögenstransfers unentgeltlich abgegeben werden (vgl. ESVG 2010, 3.125 b) und 3.126). Solche Veräußerungen müssen normalerweise zu einer Eigentumsübertragung führen und einen direkten wirtschaftlichen Verwendungszweck haben (sodass die von ihrem Eigentümer abgerissenen, ausgemusterten oder geschlachteten Vermögensgüter, die keinerlei andere wirtschaftliche Verwendung haben, nicht zu diesen Veräußerungen gehören; vgl. SNA 2008, 10.38). Bestimmte Veräußerungen können jedoch innerhalb derselben institutionellen Einheit stattfinden, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn Tiere vom Landwirt geschlachtet und von seiner Familie verbraucht werden.“ mm) In Ziffer 2.134 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Nach der Definition in den Vermögensbilanzen (vgl. ESVG 2010, 7.12 und 7.13) lässt sich die Veränderung des Wertes der Aktiva zwischen dem Ende und dem Beginn eines Buchungszeitraums wie folgt beschreiben:“ nn) In Ziffer 2.136 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung: „— Änderungen in der Klassifizierung oder Struktur der Anlagegüter (d. h. in der Verwendung dieser Aktiva): z. B. Änderung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung von Grund und Boden, von Milchvieh, das zur Fleischerzeugung vorgesehen wird (vgl. Ziffer 2.149, Fußnote 2) oder von landwirtschaftlichen Gebäuden, die für private oder andere wirtschaftliche Verwendungszwecke umgestaltet werden.“ oo) Ziffer 2.138 erhält folgende Fassung: „2.138. Das ESVG 2010 unterscheidet zwischen mehreren Elementen, die als Bruttoanlageinvestitionen zu verbuchen sind (vgl. ESVG 2010, 3.127): — Wohnbauten; — Nichtwohnbauten einschließlich erheblicher Bodenverbesserungen; — Ausrüstungen wie Schiffe, Kraftfahrzeuge und Computer; — militärische Waffensysteme; — Nutztiere und Nutzpflanzungen, z. B. Bäume und Vieh; — Eigentumsübertragungskosten nichtproduzierter Vermögensgüter wie Grund und Boden und Nutzungsrechte; — FuE einschließlich Produktion von frei zugänglicher FuE; — Suchbohrungen; — Software und Datenbanken; — Urheberrechte; — sonstiges geistiges Eigentum.“ pp) Ziffer 2.139 erhält folgende Fassung: „2.139 Für die LGR sind folgende Arten von Bestandteilen der Bruttoanlageinvestitionen zu unterscheiden. Es handelt sich um: — Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern; — als Anlagevermögen klassifizierte Tiere („Anlagevieh“); — Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter): — Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter; — Fahrzeuge; — Wirtschaftsgebäude (Nichtwohngebäude); — sonstige Bauten und bauliche Einrichtungen mit Ausnahme von Bodenverbesserungen (Nichtwohnbauten usw.); — sonstige (Computerprogramme usw.); — erhebliche Bodenverbesserungen; — Kosten für die Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern wie Grund und Boden und Produktionsrechten; — FuE, die auch Forschung und Entwicklung aus spezialisierten Einheiten und Forschung und Entwicklung für die eigene Produktion abdeckt.“ qq) Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern“ rr) Ziffer 2.141 erhält folgende Fassung: „2.141. Nach dem ESVG 2010 (3.125) entsprechen Bruttoanlageinvestitionen in Anpflanzungen dem Wert des Erwerbs abzüglich der Veräußerungen natürlicher, ausgewachsener Anlagegüter, die wiederholt Erzeugnisse liefern (beispielsweise Obstbäume), zuzüglich des natürlichen Wachstums solcher natürlicher Anlagegüter während des jeweiligen Rechnungsjahres bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ausgewachsen sind (d. h. ein Produkt liefern).“ ss) Ziffer 2.144 erhält folgende Fassung: „2.144. Veräußerungen von Anpflanzungen (die als negative Bruttoanlageinvestitionen verbucht werden) können in zwei Formen vorkommen. Einerseits können sie Anpflanzungen darstellen, die als eine im Wachstum bzw. in der Produktion befindliche Kultur an eine andere (landwirtschaftliche) Einheit verkauft werden. In diesem Fall werden in der LGR nur die Kosten der Eigentumsübertragung ausgewiesen. Andererseits kann es sich um Anpflanzungen handeln, die gefällt werden. Nach der allgemeinen Definition der Veräußerungen müssen in diesem Fall die gefällten Anpflanzungen allerdings eine unmittelbare wirtschaftliche Verwendung haben, es muss eine Gegenbuchung in Form einer Verwendung von Waren und Dienstleistungen geben (z. B. Verkauf an ein auf Holzverkauf spezialisiertes Unternehmen (1)). In diesem zweiten Fall dürften die als negative Bruttoanlageinvestitionen zu verbuchenden Veräußerungen von Anpflanzungen nur einem bescheidenen Betrag entsprechen.“ tt) Ziffer 2.148 erhält folgende Fassung: „2.148. Arbeiten in Nutzpflanzungen werden entweder als Verkäufe von auf derartige Arbeiten spezialisierten landwirtschaftlichen Lohnunternehmen (mit Bodenbearbeitung, Lieferung von Maschinen, Pflanzgut, Arbeitskräften usw.) oder als selbst erstellte Anlagen verbucht (vgl. Ziffer 1.75).“ uu) Ziffer 2.151 erhält folgende Fassung: „2.151 Die Messung der Bruttoanlageinvestitionen in Tiere stellt nur ein Element der Veränderung des Wertes der Aktiva dar. Tatsächlich können die Bruttoanlageinvestitionen in Tiere nur dann anhand der Veränderung der Zahl der Tiere in den einzelnen Tierkategorien, bewertet zu Durchschnittspreisen des Kalenderjahres (quantitative Methode), gemessen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: — Fehlen von nominalen Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten (d. h. gleichmäßige Entwicklung der Preise und Bestände von Tieren); — Fehlen „sonstiger realer Vermögensänderungen“ (d. h. keine Verluste infolge von Naturkatastrophen, Änderungen der Klassifikation usw.). Eine andere Methode (direkte Methode) besteht in der Messung der Ströme von Zugängen und Abgängen in den einzelnen Tierkategorien, zu den entsprechenden Preisen: Diese Methode berücksichtigt neben dem Erwerb und den Veräußerungen die Zugänge (insbesondere die Geburten) sowie die Abgänge in den Betrieben.“ vv) In Ziffer 2.152 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt: „Dies ist eine Abweichung vom ESVG.“ ww) Ziffer 2.153 erhält folgende Fassung: „2.153. Im SNA sollten theoretisch für Tiere Abschreibungen berechnet werden (*4), denn Abschreibungen auf Tiere stellen eine Messung des voraussichtlichen Rückgangs der Produktionsleistung der Tiere dar, wenn sie für Produktionszwecke verwendet werden. Diese Verringerung wird ihrerseits im aktualisierten Wert der späteren Einnahmen aus diesen Tieren ersichtlich. In Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten, die der Bewertung der Abschreibungen entgegenstehen (die Festlegung der Berechnungsparameter ist äußerst kompliziert, vgl. Ziffern 3.105 und 3.106), sind auf Nutztiere keine Abschreibungen zu berechnen. (*4)  Im SNA 2008 (10.94) wird im Gegensatz zum ESVG 2010 (3.140) die Auffassung vertreten, dass für Tiere Abschreibungen zu berechnen sind.“ " xx) Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter);“ yy) Ziffer 2.162 erhält folgende Fassung: „2.162. Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter) umfassen folgende Elemente: — Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter; — Fahrzeuge; — Wirtschaftsgebäude (Nichtwohngebäude); — Sonstige (Nichtwohnbauten, Computersoftware usw.).“ zz) Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) Erhebliche Bodenverbesserungen“ aaa) Ziffer 2.166 erhält folgende Fassung: „2.166. Die erheblichen Verbesserungen an nichtproduziertem Sachvermögen, bei denen es sich im Wesentlichen um Bodenverbesserungen (Qualität, Ertragssteigerung durch Bewässerung, Trockenlegung, Schutz vor Überschwemmungen usw.) handelt, sind wie alle anderen Bruttoanlageinvestitionen zu behandeln (ESVG 2010, 3.128).“ bbb) In Ziffer 2.167 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Es handelt sich dabei insbesondere um Ausgaben für Infrastrukturarbeiten der Urbarmachung, Einebnung, Trockenlegung, Bewässerung und Flurbereinigung (vgl. ESVG 2010, 3.128 und SNA 2008, 10.79-10.81).“ ccc) Folgender Absatz 2.168.1 wird eingefügt: „o)   Forschung und Entwicklung 2.168.1 Forschung und Entwicklung bestehen aus dem Wert der Ausgaben für systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes sowie aus der Verwendung dieser Kenntnisse mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Wenn der Wert nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden kann, wird er vereinbarungsgemäß als Summe der Kosten (einschließlich der für erfolglose Forschung und Entwicklung) erfasst (vgl. ESVG 2010, Anhang 7.1).“ ddd) Ziffer 2.169 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Kleinwerkzeug, Arbeitskleidung, Ersatzteile und Wirtschaftsgüter von geringem Wert, selbst wenn die normale Lebensdauer dieser Waren ein Jahr überschreitet; wegen ihrer laufenden Erneuerung und entsprechend der Buchungspraxis der Unternehmen werden Käufe dieser Waren als Vorleistungen angesehen (vgl. Ziffern 2.105 und 2.106);“ ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Dienstleistungen der Werbung, der Marktforschung usw. Käufe dieser Dienstleistungen zählen zu den Vorleistungen (vgl. Ziffer 2.108 d))“ eee) In Ziffer 2.176 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Alternativ lässt sich der Wert der Zugänge unfertiger Erzeugnisse anhand des Werts der Herstellungskosten, zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Betriebsüberschuss bzw. das Selbstständigeneinkommen, schätzen (vgl. ESVG 2010, 3.47 und 3.48).“ fff) In Ziffer 2.178 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Diesem spezifischen Problem der Landwirtschaft wird vom ESVG 2010 Rechnung getragen (vgl. dort 3.153 c)).“ ggg) Ziffer 2.186 erhält folgende Fassung: „2.186. Um ein anderes Bewertungsverfahren für Vorräte an Saisonerzeugnissen zu ermitteln, muss die Entwicklung der Preise der Vorratsgüter untersucht werden. Der Preis eines Gutes kann sich während seiner Lagerung aus mindestens drei Gründen ändern (SNA 2008, 6.143): — der Produktionsprozess ist ausreichend lang, sodass auf Arbeiten, die ausreichend lang vor der Lieferung durchgeführt werden, Diskontierungsfaktoren angewandt werden sollten; — die physischen Merkmale des Gutes können sich im Laufe der Zeit verbessern oder verschlechtern; — saisonale Faktoren können eintreten, die sich auf Angebot oder Nachfrage nach dem Gut auswirken und so im Laufe des Jahres zu gleichmäßigen und vorhersehbaren Änderungen seines Preises führen, ohne dass sich dabei notwendigerweise seine physischen Eigenschaften ändern.“ hhh) Ziffer 2.187 erhält folgende Fassung: „2.187. Die Differenz zwischen dem Preis, zu dem die Erzeugnisse eingelagert werden, und dem Preis, zu dem sie die Lager verlassen, sollte den Wert einer zusätzlichen, während der Lagerung entstandenen Produktion widerspiegeln (vgl. SNA 2008, 6.143), da die Erzeugnisse, die einige Monate nach der Ernte aus dem Lagerbestand herausgenommen werden, wirtschaftlich gesehen anders sind als die in den Lagerbestand eingegangenen Produkte. Diese Art der Wertsteigerung der Güter darf nicht als nominaler Umbewertungsgewinn betrachtet werden.“ (6) Abschnitt III wird wie folgt geändert: a) Ziffer 3.009 erhält folgende Fassung: „3.009. Bruttolöhne und -gehälter sowie tatsächliche Sozialbeiträge (der Arbeitgeber) werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Prämien und andere Sonderzahlungen werden jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt ausgewiesen (vgl. ESVG 2010, 4.12).“ b) Ziffer 3.010 erhält folgende Fassung: „3.010. Produktionsabgaben werden zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Tätigkeiten, Transaktionen oder sonstigen Ereignisse stattfinden, durch die die Steuerverbindlichkeiten entstehen (vgl. ESVG 2010, 4.26). Ebenso werden Produktionssubventionen zu dem Zeitpunkt gebucht, zu dem die Transaktion oder das Ereignis (Produktion, Verkauf, Einfuhr usw.) stattfindet, das die Subvention nach sich zieht (vgl. ESVG 2010, 4.39).“ c) Ziffer 3.011 erhält folgende Fassung: „3.011. Zinsen werden in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig sind, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ausgezahlt werden oder kontinuierlich dem ausstehenden Kapitalbetrag zugeschlagen werden (vgl. ESVG 2010, 4.50 ff.). Pachtzahlungen werden ebenfalls in dem Zeitraum gebucht, in dem sie fällig sind (vgl. ESVG 2010, 4.75).“ d) Ziffer 3.012 erhält folgende Fassung: „3.012. Vermögenstransfers (Investitionszuschüsse oder sonstige Vermögenstransfers) werden zum Fälligkeitszeitpunkt gebucht (bzw., wenn es sich um Sachvermögenstransfers handelt, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum an dem Vermögenswert übertragen wird oder zu dem der Gläubiger die Verbindlichkeit aufhebt) (vgl. ESVG 2010, 4.162 und 4.163).“ e) In der Überschrift von Abschnitt C wird „(vgl. ESVG 95, 4.02–4.13)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, 4.02-4.13)“ f) In Ziffer 3.015 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Das Arbeitnehmerentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Darstellungszeitraum geleistete Arbeit (vgl. ESVG 2010, 4.02).“ g) In Ziffer 3.018 erhält Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die von den Arbeitgebern erworbenen Waren und Dienstleistungen, sofern diese Käufe unter die Definition von Sachleistungen fallen (d. h. sie keine Vorleistungen sind). Insbesondere fällt die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen ihrem Arbeitsplatz und ihrem Wohnort unter die Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen, sofern sie nicht während der Arbeitszeit stattfindet. In dieser Rubrik finden sich auch gekaufte Wohnungsdienstleistungen, Kinderkrippen usw. (vgl. ESVG 2010, 4.05).“ h) In Ziffer 3.020 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Alle diese Ausgaben der Arbeitgeber werden vielmehr als Vorleistungen behandelt (vgl. ESVG 2010, 4.07).“ i) Ziffer 3.023 erhält folgende Fassung: „3.023. Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber stellen den Gegenwert von sonstigen Leistungen zur sozialen Sicherung dar, die von den Arbeitgebern direkt, also ohne jegliche Zwischenschaltung einer Versicherungsgesellschaft oder einer rechtlich selbstständigen Pensionskasse, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden (*5) (vgl. ESVG 2010, 4.10). Diese Beiträge werden in dem Zeitraum gebucht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird (als Gegenbuchung von gesetzlichen Sozialleistungen) bzw. zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Leistungen (als Gegenbuchung freiwilliger Sozialleistungen). Es gibt zwei Kategorien von unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber: a) unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alterssicherung und b) unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber ohne Beiträge zur Alterssicherung (ESVG 2010, 4.10 und 4.97). (*5)  Sie entsprechen insbesondere den Löhnen und Gehältern, die die Arbeitgeber vorläufig an ihre Arbeitnehmer zahlen im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität oder Entlassung, sofern diese Beiträge einzeln erkennbar sind.“ " j) In der Überschrift von Abschnitt D wird „(vgl. ESVG 95, 4.14–4.29)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, 4.14–4.29)“ k) In Ziffer 3.025 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Diese Steuern sind ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob Betriebsgewinne erzielt worden sind oder nicht (vgl. ESVG 2010, 4.14).“ l) Ziffer 3.026 erhält folgende Fassung: „3.026. Produktions- und Importabgaben umfassen: — Gütersteuern (D.21): — Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211), — Importabgaben ohne MwSt. (D.212), — sonstige Güterst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.