Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0280. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Anpassung veröffentlicht (*9). (*9)  Unter bestimmten Umständen kann es jedoch zweckmäßig erscheinen, die Diskrepanzen zu beseitigen, um die Gesamtkonsistenz der Daten zu erhalten.“ " l) In Abschnitt B Nummer 4 erhält die Überschrift folgende Fassung: „4.    Berechnung der Wertschöpfung in festen Jahrespreisen“ m) In Ziffer 6.18 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die theoretisch korrekte Methode zur Berechnung der Wertschöpfung in festen Jahrespreisen ist die Durchführung einer „doppelten Deflationierung“ (vgl. ESVG 2010, 10.31-10.32).“ n) Ziffer 6.20 erhält folgende Fassung: „6.20. Beispiel:   Man verfügt für die Erzeugung und die Vorleistungen über eine Wertreihe zu jeweiligen Preisen und zu Vorjahrespreisen (Volumen):   n P n n + 1 P n n + 1 P n + 1 n + 2 P n + 1 n + 2 P n + 2 Erzeugung 150 160 170 180 200 Vorleistungen 40 30 35 40 45   Das Volumen der Wertschöpfung erhält man durch Abzug des Volumens der Vorleistungen vom Volumen der Erzeugung. Man erhält die folgende Reihe:   n P n n + 1 P n n + 1 P n + 1 n + 2 P n + 1 n + 2 P n + 2 Bruttowertschöpfung 110 130 135 140 155   Man erhält so die folgende Reihe von Volumenindizes zu Vorjahrespreisen:   n + 1 n + 2 Bruttowertschöpfung 118,2 103,7 (118,2 = 130/110*100) (103,7 = 140/135*100)   Die Bruttowertschöpfung eines bestimmten Jahres zu Preisen des Jahres n (feste Jahrespreise) erhält man durch Multiplikation des aktuellen Wertes für n mit dem verketteten Volumenindex. VA n+1 (zu Preisen für n) = 110*1,182 = 130 VA n+2 (zu Preisen für n) = 110*1,182*1,037 = 135“. (*1)  Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010), Luxemburg 2013.“ (*2)  Es ist darauf hinzuweisen, dass im ESVG zwar den örtlichen FE Vorrang eingeräumt wird, die Analyse des Produktionsprozesses jedoch am besten anhand der homogenen Produktionseinheiten (HPE) möglich ist. Diese Einheit wird bei der Input-Output-Analyse zugrunde gelegt, da sie genau einer Art von Tätigkeit entspricht. Die institutionellen Einheiten werden somit in ebenso viele homogene Produktionseinheiten zerlegt, wie es Tätigkeiten gibt (Hilfstätigkeiten werden nicht berücksichtigt). Die Zusammenfassung dieser HPE ermöglicht eine Untergliederung der Volkswirtschaft in „reine“ (d. h. homogene) Produktionsbereiche. Die homogene Produktionseinheit lässt sich in der Regel nicht direkt beobachten. Die Konten der Produktionsbereiche lassen sich demnach nicht mittels Zusammenfassung der homogenen Produktionseinheiten erstellen. Im ESVG wird ein Verfahren für die Erstellung dieser Konten beschrieben. Es sieht vor, dass den homogenen Produktionsbereichen die entsprechenden Nebentätigkeiten und Kosten der Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden (vgl. ESVG 2010, 2.153-2.156, 9.52 bis 9.63).“ (*3)  Dies sind kleine Einheiten, die für den Eigenverbrauch und nicht für den Verkauf produzieren und landwirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, ohne von diesen wirtschaftlich abhängig zu sein.“ (*4)  Im SNA 2008 (10.94) wird im Gegensatz zum ESVG 2010 (3.140) die Auffassung vertreten, dass für Tiere Abschreibungen zu berechnen sind.“ (*5)  Sie entsprechen insbesondere den Löhnen und Gehältern, die die Arbeitgeber vorläufig an ihre Arbeitnehmer zahlen im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität oder Entlassung, sofern diese Beiträge einzeln erkennbar sind.“ (*6)  Jedoch ist in den Fällen, in denen ein Zuschuss gleichzeitig zur Tilgung des aufgenommenen Kredits und zur Zinszahlung verwendet werden kann, ohne dass diese beiden Elemente getrennt nachweisbar sind, der gesamte Zuschuss als Investitionszuschuss zu buchen.“ (*7)  Zu empfangende Zinsen entsprechen der Position „Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten“ (F.8) des Finanzierungskontos.“ (*9)  Unter bestimmten Umständen kann es jedoch zweckmäßig erscheinen, die Diskrepanzen zu beseitigen, um die Gesamtkonsistenz der Daten zu erhalten.“ “ (*8)  Nur Zinsen, die von den Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit empfangen werden.“ ANHANG II Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert: 1) Position 32.2 erhält folgende Fassung:     „Übermittlung für das Referenzjahr n a b c Position Liste der Variablen November Jahr n (LGR geschätzt) Januar Jahr n + 1 (LGR geschätzt) September Jahr n + 1 (endgültige LGR-Daten) 32.2 BRUTTOANLAGEINVESTITIONEN IN TIERE — — X“ 2) Position 33.3 erhält folgende Fassung:     „Übermittlung für das Referenzjahr n a b c Position Liste der Variablen November Jahr n (LGR geschätzt) Januar Jahr n + 1 (LGR geschätzt) September Jahr n + 1 (endgültige LGR-Daten) 33.3 SONSTIGE BRUTTOANLAGEINVESTITIONEN (einschließlich erheblicher Bodenverbesserungen und FuE) — — X“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.