Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0280. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Aufkommen P.2 Vorleistungen 50 P.1 Erzeugung 100 B.1g Bruttowertschöpfung 50   P.51c Abschreibungen 10 B.1n Nettowertschöpfung 40 Tabelle 2: Einkommensentstehungskonto Verwendung Aufkommen     D.1 Arbeitnehmerentgelt 10 B.1n Nettowertschöpfung 40 D.29 Sonstige Produktionsabgaben 5   D.39 Sonstige Subventionen -10 B.2n/B.3n Nettobetriebsüberschuss/Nettoselbstständigeneinkommen 35 Tabelle 3: Unternehmensgewinnkonto Verwendung Aufkommen D.4 Vermögenseinkommen 10 B.2n/B.3n Nettobetriebsüberschuss/Nettoselbstständigeneinkommen 35 D.41 Zinsen 5   D.45 Pachteinkommen 5 D.4 Vermögenseinkommen 1   D.41 Zinsen 1 D.42 Ausschüttungen und Entnahmen   D.43 Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen   D.44 Sonstige Kapitalerträge   D.45 Pachteinkommen   B.4n Unternehmensgewinn, netto 26       B.   Vermögensänderungskonten Tabelle 4: Vermögensbildungskonto Veränderung der Aktiva Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens B.101 Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers   B.8n Sparen, netto   D.9r Zu empfangende Vermögenstransfers 10 D.92r Zu empfangende Investitionszuschüsse 5 D.99r Sonstige zu empfangende Vermögenstransfers 5 D.9p Zu leistende Vermögenstransfers D.91p Zu leistende vermögenswirksame Steuern D.99p Sonstige zu leistende Vermögenstransfers P.51g Bruttoanlageinvestitionen 100 B.101 Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers P.511 Nettozugang an Anlagegütern (Bruttoanlageinvestitionen in Anlagegütern) 89   P.511a Bruttoanlageinvestitionen in Anpflanzungen 10 P.511b Bruttoanlageinvestitionen in Tiere 15 P.511c Bruttoanlageinvestitionen in Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter 20 P.511d Bruttoanlageinvestitionen in Fahrzeugen 20 P.511e Bruttoanlageinvestitionen in Wirtschaftsgebäude 20 P.511f Bruttoanlageinvestitionen in andere Bauten und bauliche Einrichtungen (ohne Bodenverbesserungen) 0 P.511g Erhebliche Bodenverbesserungen 4 P.511h Forschung und Entwicklung 0 P.511i Sonstige Bruttoanlageinvestitionen (z. B. Computerprogramme, Produktionsrechte) 0 P.512 Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter (Boden usw.) 1 P.51c Abschreibungen 10 P.52 Vorratsveränderungen 5 P.53 Nettozugang an Wertsachen   NP Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (Boden usw.)   B.9 Finanzierungssaldo   K.1 Zubuchungen von Vermögensgütern   K.2 Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter“   x) Ziffer 1.44 erhält folgende Fassung: „1.44 Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den kursiv gedruckten Transaktionen und Bestandsgrößen der Tabellen 3 und 4 um Positionen handelt, die: — aufgrund der Verwendung des Wirtschaftsbereichskonzepts und der damit verbundenen unvollständigen Kontenabfolge nicht zur LGR gehören. Dabei handelt es sich um die Positionen D.42 Ausschüttungen und Entnahmen, D.43 Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen, D.44 Sonstige Kapitalerträge und D.45 Pachteinkommen auf der Aufkommensseite der Tabelle 3 sowie um die Positionen B.8n Sparen, netto, B.101 Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers sowie B.9 Finanzierungssaldo der Tabelle 4; — oder die derzeit in der LGR nicht verbucht werden, da keine zuverlässigen Informationen verfügbar sind oder sie nur eine begrenzte Rolle spielen. Es handelt sich dabei um die Positionen D.9p Zu leistende Vermögenstransfers, D.91p Zu leistende vermögenswirksame Steuern sowie D.99p Zu leistende sonstige Vermögenstransfers, P.53 Nettozugang an Wertsachen, NP Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (Grundstücke und sonstige nichtproduzierte Vermögensgüter), K.1 Zubuchungen von Vermögensgütern sowie K.2 Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter der Tabelle 4. Es wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass einige dieser Positionen (beispielsweise D.91, K.1, K.2) künftig in der LGR erfasst werden.“ y) In Ziffer 1.46 erhalten die letzten beiden Sätze folgende Fassung: „Im Falle der dem Sektor Private Haushalte angehörenden Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit enthält der Saldo des Einkommensentstehungskontos implizit einen Bestandteil, bei dem es sich um die Vergütung für die vom Eigentümer oder von Mitgliedern seiner Familie geleistete Arbeit handelt. Dieses Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weist Merkmale von Löhnen und Gehältern, aber auch von Gewinnen aus Unternehmertätigkeit auf. Es handelt sich weder ausschließlich um Löhne noch ausschließlich um Gewinne und wird als Selbstständigeneinkommen bezeichnet (vgl. ESVG 2010, 8.19).“ z) Ziffer 1.59 erhält folgende Fassung: „1.59. Nach dem ESVG 2010 entspricht der Wirtschaftsbereich einer Gruppe örtlicher FE, die gleiche oder ähnliche Haupttätigkeiten ausüben. Auf der tiefsten Gliederungsstufe umfasst ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 2 angehören und demnach die Tätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören (vgl. ESVG 2010, 2.150). Die Definition des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft erfordert somit eine genaue Abgrenzung — der charakteristischen Tätigkeiten sowie der — charakteristischen Einheiten der LGR.“ aa) Ziffer 1.60 erhält folgende Fassung: „1.60. Der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft, wie er in der LGR definiert ist, entspricht der Abteilung 01 der NACE Rev. 2, wobei die nachstehenden Ziffern 1.62 bis 1.66 Abweichungen aufweisen.“ bb) Ziffer 1.63 erhält folgende Fassung: „1.63. Die Liste der für die Landwirtschaft charakteristischen Tätigkeiten der LGR entspricht diesen sieben Gruppen von Tätigkeiten (01.1 bis 01.7), allerdings mit folgenden Abweichungen: — Auszuweisen sind auch die Tätigkeiten der Erzeugung von Wein und Olivenöl (allerdings nur aus selbst angebauten Weintrauben und Oliven); — nicht erfasst werden bestimmte Tätigkeiten, die in der NACE Rev. 2 als landwirtschaftliche Dienstleistungen betrachtet werden ((z. B. Betrieb von Bewässerungssystemen; erfasst werden lediglich die landwirtschaftlichen Lohnarbeiten).“ cc) In Ziffer 1.78 erhält Satz 3 folgende Fassung: „weshalb Zuflüsse, die den Landwirten aus Tätigkeiten dieser Art erwachsen, aus der LGR auszuschließen sind.“ dd) Ziffer 1.93 erhält folgende Fassung: „1.93. Der in 1.62 bis 1.66 definierte Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR unterscheidet sich in einigen Punkten vom Wirtschaftsbereich Landwirtschaft im zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Unterschiede betreffen sowohl die Definition der charakteristischen Tätigkeiten sowie die der charakteristischen Einheiten. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der LGR = Wirtschaftsbereich Landwirtschaft der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Nace Rev. 2 Abteilung 01) — Einheiten, die Dienstleistungen auf der landwirtschaftlichen Erzeugerstufe erbringen, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Lohnarbeiten handelt (z. B. Betrieb von Bewässerungssystemen) — Einheiten, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt und die in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen enthalten sind, vgl. ESVG 2010, 3.08 + Einheiten, die Wein und Olivenöl erzeugen (ausschließlich aus von derselben Einheit (Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften usw.) selbst angebauten Weintrauben und Oliven); + Trennbare landwirtschaftliche Nebentätigkeiten von Einheiten, deren Haupttätigkeit nichtlandwirtschaftlicher Art ist (vgl. Ziffer1.18)“. (5) Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Ziffer 2.008 erhält folgende Fassung: „2.008. Stromgrößen (insbesondere Güter- und Verteilungstransaktionen) werden im ESVG 2010 (Ziffern 1.101 bis 1.105) nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung tatsächlich erfolgt.“ b) Ziffer 2.010 erhält folgende Fassung: „2.010. Die Produktion wird im ESVG 2010 als ein kontinuierlicher Prozess gesehen, bei dem Waren und Dienstleistungen in andere Waren und Dienstleistungen umgewandelt werden. Dieser Prozess kann sich je nach Produkt über unterschiedlich lange Zeiträume erstrecken, die eine Buchungsperiode auch überschreiten können. Somit führt diese Darstellung der Produktion in Verbindung mit dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung zur Verbuchung der Produktion an unfertigen Erzeugnissen. Dementsprechend wird die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem ESVG 2010 (3.54) als kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert gebucht (nicht nur zur Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse). Getreide auf dem Halm, Holz auf dem Stamm und für Nahrungszwecke aufgezogene Fisch- bzw. Tierbestände werden während der Erzeugungsphase als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen behandelt. Die Erzeugung umschließt keine Veränderungen freier Tier- und Pflanzenbestände, z. B. beim natürlichen Wachstum von Tieren und Vögeln, von frei lebenden Fischbeständen oder beim nichtkultivierten Wachstum von Wäldern, dafür aber Fänge von frei lebenden Tieren, Vögeln und Fischen.“ c) Ziffer 2.011 erhält folgende Fassung: „2.011 Die Verbuchung der Produktion an unfertigen Erzeugnissen ist für die Wirtschaftsanalyse wünschenswert und notwendig, wenn sich der Produktionsprozess über einen Zeitraum erstreckt, der länger ist als die Buchungsperiode. Dadurch kann bei der Verbuchung von Aufwand und Produktion eine Kohärenz hergestellt werden, die zu aussagekräftigen Daten über die Wertschöpfung führt. Da die LGR auf der Basis des Kalenderjahres erstellt wird, kann davon ausgegangen werden, dass eine Verbuchung unfertiger Erzeugnisse nur für solche Produkte unbedingt erforderlich ist, deren Produktionsprozess am Ende des Kalenderjahres noch nicht abgeschlossen ist (aber auch in Fällen, in denen sich das allgemeine Preisniveau während der Buchungsperiode sehr schnell verändert).“ d) In Ziffer 2.014 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Während des Produktionsprozesses kann der jährlich als Produktion zu verbuchende Wert unfertiger Erzeugnisse berechnet werden, indem der voraussichtliche Wert des Fertigerzeugnisses proportional zu den in jedem Zeitraum entstandenen Kosten verteilt wird (2008 SNA, 6.112).“ e) In Ziffer 2.017 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Wenn es möglich ist, Jungtiere nach ihrer künftigen Verwendung zu unterscheiden, sind Tiere, die als Produktionsfaktor eingesetzt werden sollen, bereits bei ihrer Geburt als (zum Zeitpunkt der Produktion nachgewiesene selbst erstellte) Bruttoanlageinvestitionen zu erfassen, das heißt diese Tiere sind als unfertige Erzeugnisse anzusehen, deren Aufzucht als Erzeugung verbucht wird; vgl. ESVG 2010, 3.134).“ f) In der Überschrift von Abschnitt B wird „(vgl. ESVG 95, 3.07–3.58)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, 3.07–3.54)“ g) Ziffer 2.032 erhält folgende Fassung: „2.032. Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden (ESVG 2010, Ziffer 3.14). In der englischen Fassung des ESVG bezeichnet der Begriff „production“ den Produktionsprozess und der Begriff „output“ bezeichnet die daraus hervorgehenden Waren und Dienstleistungen; diese Unterscheidung sollte beibehalten werden.“ h) In Ziffer 2.033 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Sie werden daher nicht als Teil des Produktionswertes oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht.“ i) In Ziffer 2.036 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Die in der LGR angewandte Buchungsregel wird zwar nicht vom ESVG 2010 empfohlen, ist aufgrund der besonderen Merkmale der Landwirtschaft jedoch sowohl im SNA als auch im Methodikhandbuch der FAO1 (1) vorgesehen.“ j) Ziffer 2.041 erhält folgende Fassung: „2.041. Nach dem ESVG 2010 können Erzeuger Verluste dreierlei Art erleiden: laufende Vorratsverluste (vgl. ESVG 2010, 3.147), außerordentliche Vorratsverluste (vgl. ESVG 2010, 6.13.e) und Katastrophenschäden (vgl. ESVG 2010, 6.08 und 6.09).“ k) Ziffer 2.059 erhält folgende Fassung: „2.059. Unter der Position „Verarbeitung durch die Produzenten“ werden die von den landwirtschaftlichen Produzenten zur Weiterverarbeitung erzeugten Mengen (z. B. zu Butter oder Käse verarbeitete Milch, zu Apfelmost oder Apfelwein verarbeitete Äpfel) ausgewiesen, sofern die Verarbeitung ausschließlich im Rahmen von Verarbeitungstätigkeiten erfolgt, die von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können (anhand von Buchführungsunterlagen, vgl. Ziffer 1.26). Es sind nur die Rohprodukte (z. B. Rohmilch, Äpfel), nicht jedoch die aus ihnen hergestellten Verarbeitungsprodukte (z. B. Butter, Apfelmost und Apfelwein) zu erfassen. Mit anderen Worten, die in die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte eingegangene Leistung wird hier nicht berücksichtigt.“ l) In Ziffer 2.065 erhält der Satz 2 folgende Fassung: „Hier ist anzumerken, dass Verkäufe von ausgemustertem Anlagevieh (Schlachtungen oder Ausfuhren) hier nicht als Verkäufe verbucht werden.“ m) Ziffer 2.077 erhält folgende Fassung: „2.077. Das Konzept der „Gesamtproduktion“ zur Messung der Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs bezieht den Handel mit landwirtschaftlichen Waren und Dienstleistungen zwischen landwirtschaftlichen Einheiten und den innerbetrieblichen Verbrauch an Futtermitteln (marktfähig oder nicht) ein.“ n) Eine neue Ziffer 2.080.1 wird eingefügt: „2.080.1 Nach dem ESVG 2010 (Ziffer 3.82) sind Forschung und Entwicklung (FuE) kreative Tätigkeiten, die systematisch durchgeführt werden, um Kenntnisse zu erweitern und diese Kenntnisse für die Entdeckung oder Entwicklung neuer Produkte, einschließlich verbesserter Versionen oder Merkmale vorhandener Produkte, oder für die Entdeckung oder Entwicklung neuer oder effizienterer Produktionsverfahren einzusetzen. FuE-Tätigkeiten von signifikantem Umfang (im Verhältnis zur Haupttätigkeit) werden als Nebentätigkeit einer örtlichen FE verbucht. Soweit möglich, wird für FuE eine getrennte örtliche FE berücksichtigt, die nicht dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich zugewiesen ist. Im Fall von Einheiten, die auch FuE-Tätigkeiten betreiben, sollten, falls sie nicht einer getrennten örtlichen FE zugewiesen werden können und es möglich ist, die FuE-Ausgaben für landwirtschaftliche Tätigkeiten zu schätzen, diese Schätzungen als landwirtschaftliche Produktion verbucht werden, und zwar als „Sonstige nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten“ (Produktion für eigene letzte Verwendung) und als Bruttoanlageinvestitionen.“ o) Ziffer 2.081 erhält folgende Fassung: „2.081. Gemäß der Definition der Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs (vgl. Ziffer 1.16) umfasst die Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs die Summe der Produktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (vgl. Ziffern 2.076 bis 2.077) und den im Rahmen nicht trennbarer nichtlandwirtschaftlicher Nebentätigkeiten produzierten Waren und Dienstleistungen (vgl. Ziffern 2.078 bis 2.080.1).“ p) Ziffer 2.082 erhält folgende Fassung: „2.082. Die Produktion ist zum Herstellungspreis zu bewerten. Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält, ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), zuzüglich aller empfangenen Subventionen (Gütersubventionen), die auf die produzierten oder verkauften Güter gewährt werden. Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten zählen nicht dazu. Erwartete und unerwartete Umbewertungsgewinne oder -verluste auf finanzielle und nichtfinanzielle Aktiva gehören ebenfalls nicht dazu (vgl. ESVG 2010, 3.44).“ q) In Ziffer 2.085 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Der vom Produzenten erhaltene Preis ist der Erzeugerpreis (ohne in Rechnung gestellte MwSt.) in der Definition des SNA 2008, 6.51–6.54 (d. h. der Ab-Hof-Preis).“ r) In der Überschrift von Abschnitt C wird „(vgl. ESVG 95, 3.69–3.73)“ ersetzt durch „(vgl. ESVG 2010, 3.88–3.92)“ s) Ziffer 2.089 erhält folgende Fassung: „2.089. Die Vorleistungen messen den Wert der im Produktionsprozess verbrauchten verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung des Anlagevermögens, die anhand der Abschreibungen gemessen wird (vgl. ESVG 2010, 3.88). Die ausführliche Untergliederung der einzelnen Vorleistungskategorien zeigt die durch den Vorleistungseinsatz verursachten Verflechtungen zwischen der Landwirtschaft und den übrigen Wirtschaftssektoren. Die Vorleistungen werden zudem als Größe in der Berechnung von Faktorintensitäten (d. h. dem Verhältnis zweier Produktionsfaktoren, beispielsweise von Vorleistungen zum Arbeitseinsatz) verwendet.“ t) Ziffer 2.090 erhält folgende Fassung: „2.090. Erworbene (neue oder bereits vorhandene) Anlagegüter, die in der Volkswirtschaft produziert oder importiert werden, sind nicht in den Vorleistungen enthalten: Sie werden als Bruttoanlageinvestitionen gebucht (vgl. Ziffer 2.109c)-f)). Betroffen hiervon sind nichtlandwirtschaftliche Anlagegüter wie Gebäude oder sonstige Bauwerke, Maschinen und Ausrüstungsgüter, aber auch landwirtschaftliche Anlagegüter wie Anpflanzungen und nicht zur Fleischerzeugung bestimmte Nutztiere. Auch der Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern wie Grund und Boden gehört nicht zu den Vorleistungen. Dauerhafte Güter von geringem Wert, die für einfache Arbeitsgänge verwendet werden, wie etwa Sägen, Hämmer, Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Ratschenschlüssel und andere Handwerkzeuge, sowie kleine Geräte wie etwa Taschenrechner, werden als Vorleistung verbucht.“ u) Ziffer 2.094 erhält folgende Fassung: „2.094. Der Handel mit Tieren, die als Vorräte unfertiger Erzeugnisse anzusehen sind (beispielsweise Ferkel oder Bruteier), zwischen landwirtschaftlichen Einheiten und ihre Einfuhr wird nicht als Vorleistung (und auch nicht als Produktion) verbucht (vgl. Ziffern 2.066 bis 2.070).“ v) Ziffer 2.107.1 erhält folgende Fassung: „2.107.1 Nach der Übereinkunft im ESVG 2010 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten unterstellten Bankgebühren (FISIM) des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs als Vorleistungswert gebucht werden (vgl. ESVG 2010, Kapitel 14).“ w) Ziffer 2.108 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Direkt oder als Bestandteil einer Mietvereinbarung gezahlter Mietbetrag für die Nutzung von Nichtwohngebäuden und sonstigen Anlagegütern (Sachanlagen oder immaterielle Anlagegüter) wie z. B. die Miete für Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal (vgl. Ziffer 1.23) und die Miete für Computerprogramme. Wenn es jedoch nicht möglich ist, das Mieten von Nichtwohngebäuden durch eine landwirtschaftliche örtliche FE vom Pachten von Grund und Boden zu unterscheiden, wird alles zusammen als Pacht für Grund und Boden im Unternehmensgewinnkonto verbucht (vgl. Ziffer 3.082).“ ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Käufe von Dienstleistungen der Marktforschung und Werbung, Ausgaben für Ausbildung des Personals und ähnliche Leistungen.“ iii) Buchstabe o erhält folgende Fassung: „o) Geleistete Zahlungen an den Staat für die Erteilung von Lizenzen/Berechtigungen zur Ausübung gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten, wenn die Berechtigung mit einer ausdrücklichen Kontrollfunktion verbunden ist (es sei denn, die Beträge ste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.