Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/280 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019R0280. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.2.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 47/7 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/280 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bezugnahmen auf das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „ESVG 2010“) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union. (2) Bei der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung handelt es sich um Satellitenkonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Definition im ESVG 2010, die der Erstellung der Gesamtrechnungen für die Zwecke der Union dienen und deren Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert und vergleichbar sein sollen. (3) Da das ESVG 2010 eine Überarbeitung des ESVG 95 darstellt, sind neue Bezugnahmen in die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 aufzunehmen. (4) Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 sollten daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1). ANHANG I Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert: (1) Im gesamten Anhang a) wird „ESVG 95“ durch „ESVG 2010“ ersetzt; b) wird „SNA 93“ durch „SNA 2008“ ersetzt. (2) Der Abschnitt „Inhaltsverzeichnis“ wird wie folgt geändert: a) III. F. 3.: Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung. b) Unter III. F. 4. wird „Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen (von der LGR nicht erfasst)“ ersetzt durch „Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (von der LGR nicht erfasst)“ c) unter VI B. 4. wird „Berechnung der Wertschöpfung in konstanten Preisen“ ersetzt durch „Berechnung der Wertschöpfung in festen Jahrespreisen“. (3) Der Abschnitt „Vorbemerkung“ erhält folgende Fassung: „ VORBEMERKUNG Die Überarbeitung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) (*1) führte zu einigen Änderungen an der Grundmethodik für die LGR zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem ESVG, damit die Harmonisierung der LGR zwischen den Mitgliedstaaten wie auch mit dem zentralen Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermöglicht wird und damit sichergestellt ist, dass die vorzunehmenden Änderungen umsetzbar sind. Das vorliegende Handbuch wurde unter diesen Gesichtspunkten abgefasst, d. h. neben den Konzepten, Grundsätzen und Grundregeln für die Erstellung der LGR geht es auch auf eventuelle Anpassungen an die besonderen Gegebenheiten der Landwirtschaft ein. (*1)  Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG 2010), Luxemburg 2013.“ " (4) Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 1.02 erhält Fußnote 2 folgende Fassung: „(2) System of National Accounts, 2008, das unter der gemeinsamen Verantwortung der Vereinten Nationen, des Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission, der OECD und der Weltbank entstanden ist.“ b) In Ziffer 1.03 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Das ESVG 2010 verwendet zwei Typen von Darstellungseinheiten und unterteilt die Volkswirtschaft entsprechend nach zwei Gesichtspunkten.“ c) In Ziffer 1.08 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Mit der Messung dieser beiden Einkommen — des Einkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte — werden zwei unterschiedliche Ziele verfolgt, die zwei unterschiedliche Methoden für die Aufgliederung der Volkswirtschaft erfordern: Für die Zwecke der LGR werden Produktionseinheiten zugrunde gelegt, die auf der Grundlage einer Wirtschaftstätigkeit definiert werden, während die Ermittlung des verfügbaren Einkommens auf den privaten Haushalten (d. h. institutionellen Einheiten) beruht, deren Haupteinkommensquelle eine unabhängige landwirtschaftliche Tätigkeit ist.“ d) Ziffer 1.09 erhält folgende Fassung: „1.09. Um die Produktion und die Verwendung der Waren und Dienstleistungen möglichst gut analysieren zu können, sollten Darstellungseinheiten gewählt werden, die die ökonomisch-technischen Zusammenhänge am besten widerspiegeln. Die institutionellen Einheiten sollten daher in kleinere, mit Hinblick auf die Produktion homogenere Einheiten aufgeteilt werden. Um dieser Anforderung operationell gerecht zu werden, wird das Konzept der örtlichen fachlichen Einheit (örtliche FE) eingeführt (vgl. ESVG 2010, 2.147). (*2) (*2)  Es ist darauf hinzuweisen, dass im ESVG zwar den örtlichen FE Vorrang eingeräumt wird, die Analyse des Produktionsprozesses jedoch am besten anhand der homogenen Produktionseinheiten (HPE) möglich ist. Diese Einheit wird bei der Input-Output-Analyse zugrunde gelegt, da sie genau einer Art von Tätigkeit entspricht. Die institutionellen Einheiten werden somit in ebenso viele homogene Produktionseinheiten zerlegt, wie es Tätigkeiten gibt (Hilfstätigkeiten werden nicht berücksichtigt). Die Zusammenfassung dieser HPE ermöglicht eine Untergliederung der Volkswirtschaft in „reine“ (d. h. homogene) Produktionsbereiche. Die homogene Produktionseinheit lässt sich in der Regel nicht direkt beobachten. Die Konten der Produktionsbereiche lassen sich demnach nicht mittels Zusammenfassung der homogenen Produktionseinheiten erstellen. Im ESVG wird ein Verfahren für die Erstellung dieser Konten beschrieben. Es sieht vor, dass den homogenen Produktionsbereichen die entsprechenden Nebentätigkeiten und Kosten der Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden (vgl. ESVG 2010, 2.153-2.156, 9.52 bis 9.63).“ " e) Ziffer 1.10 erhält folgende Fassung: „1.10. Die örtliche fachliche Einheit (örtliche FE) ist der Teil einer FE, der einer örtlichen Einheit entspricht. Im SNA 2008 und in der ISIC Rev. 4 wird die örtliche FE „Establishment“ genannt. Eine FE fasst innerhalb einer institutionellen Einheit sämtliche Teile zusammen, die zur Ausübung einer Produktionstätigkeit auf der vierstelligen Ebene (Klasse) der NACE Rev. 2 (Referenzsystematik der Wirtschaftszweige, vgl. Ziffer 1.55) beitragen; es handelt sich um eine Einheit, die einer oder mehreren operationellen Unterteilungen einer institutionellen Einheit entspricht. Die institutionelle Einheit muss über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede örtliche FE mindestens den Produktionswert, die Vorleistungen, die Arbeitnehmerentgelte, den Betriebsüberschuss, die Beschäftigten und die Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen (vgl. ESVG 2010, 2.148). Die örtliche Einheit ist eine institutionelle Einheit, die an einem räumlich festgestellten Ort Waren oder Dienstleistungen produziert, oder ein Teil einer solchen institutionellen Einheit.“ f) Ziffer 1.11 erhält folgende Fassung: „1.11. Eine örtliche FE kann einer produzierenden institutionellen Einheit entsprechen oder ein Teil davon sein, sie kann jedoch nie zu zwei verschiedenen institutionellen Einheiten gehören. Da in der Praxis die Mehrzahl der Waren und Dienstleistungen produzierenden institutionellen Einheiten gleichzeitig eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten ausüben (eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten), sind sie in eine entsprechende Zahl von örtlichen FE zu zerlegen, falls die notwendigen Informationen vorliegen. Dagegen kann eine örtliche FE nicht anhand von Hilfstätigkeiten (beispielsweise Ankauf, Verkauf, Vermarktung, Buchführung, Transport, Lagerung, Instandhaltung usw., vgl. Ziffer 1.27) gebildet werden, es sei denn, die Tätigkeiten werden an einem anderen Standort ausgeübt, der in einer anderen Region liegt als die FE, der sie dienen (vgl. ESVG 2010, 3.13).“ g) Ziffer 1.12 erhält folgende Fassung: „1.12. Grundsätzlich sind ebenso viele örtliche FE zu erfassen, wie es in einem Betrieb Nebentätigkeiten gibt. Es kann jedoch vorkommen, dass sämtliche oder ein Teil der von einer örtlichen FE ausgeübten Nebentätigkeiten sich nicht anhand statistischer Daten (Buchführungsdaten) getrennt von der Haupttätigkeit dieser Einheit ausweisen lassen. Wenn eine Waren oder Dienstleistungen produzierende institutionelle Einheit eine Haupttätigkeit und eine oder mehrere Nebentätigkeiten ausübt, wird sie in eine entsprechende Zahl von fachlichen Einheiten zerlegt, wobei die Nebentätigkeiten in andere Positionen der Systematik eingeordnet werden als die Haupttätigkeit. Die Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Hilfstätigkeiten werden nicht von den Haupt- oder Nebentätigkeiten getrennt. Eine FE kann jedoch zusätzlich zu ihrer Haupttätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben, die anhand der Rechnungslegungsunterlagen nicht ausgesondert werden können. In diesem Fall kann eine FE eine oder mehrere Nebentätigkeiten umfassen. (vgl. ESVG 2010, 2.149).“ h) Ziffer 1.13 erhält folgende Fassung: „1.13. Eine Tätigkeit liegt vor, wenn der Einsatz von Produktionsmitteln wie Produktionsanlagen, Arbeitskraft, Produktionstechniken und -kenntnissen sowie von Vorprodukten zur Erzeugung neuer Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Art führt. Eine Tätigkeit ist durch den Input von Erzeugnissen (Waren und Dienstleistungen), einen Produktionsprozess und die produzierten Erzeugnisse gekennzeichnet. Die Haupttätigkeit einer örtlichen FE ist die Tätigkeit, deren Wertschöpfung die Wertschöpfung jeder anderen innerhalb der gleichen Einheit ausgeübten Tätigkeit übersteigt. Die Bestimmung der Haupttätigkeit erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2, zunächst auf der höchsten und danach auf den tieferen Gliederungsebenen (vgl. ESVG 2010, 3.10).“ i) In Ziffer 1.14 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Auf der tiefsten Gliederungsstufe gemäß ESVG 2010, 2.150, umfasst ein Wirtschaftsbereich alle örtlichen FE, die einer (vierstelligen) Klasse der NACE Rev. 2 angehören und demnach die Haupttätigkeiten ausüben, die zu der entsprechenden NACE-Position gehören.“ j) Ziffer 1.16 ii) erhält folgende Fassung: „ii) nichtlandwirtschaftliche nicht trennbare Nebentätigkeiten landwirtschaftlicher Einheiten.“ k) In Ziffer 1.17 erhalten die letzten beiden Sätze folgende Fassung: „Streng genommen müsste nämlich die Anwendung der ESVG-Regel auf die Einheiten und ihre Zusammenfassung in Fällen, in denen innerhalb desselben Betriebs mehrere Tätigkeiten der vierstelligen „Klassen“ der NACE Rev. 2 ausgeübt werden und die gemäß Ziffer 1.10 erforderlichen Informationen vorliegen, zu einer Aufteilung des landwirtschaftlichen Betriebs in mehrere unterschiedliche örtliche FE führen. Der Verwendung des landwirtschaftlichen Betriebs als örtliche FE des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft sowohl im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als auch im Rahmen der LGR liegt ein statistischer Ansatz zugrunde.“ l) In Ziffer 1.19 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Da es sich bei einem Wirtschaftsbereich gemäß ESVG 2010 um die Zusammenfassung von Einheiten handelt, die als Haupttätigkeit die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben, sind für die Definition des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft in der LGR die charakteristischen Tätigkeiten und Einheiten festzulegen.“ m) In Ziffer 1.20 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft gilt als Zusammenfassung aller örtlichen fachlichen Einheiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit die folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben (vgl. Ziffern 1.60 bis 1.66, wo der Wirtschaftsbereich Landwirtschaft genau definiert ist):“ n) Ziffer 1.24 erhält folgende Fassung: „Da es das Ziel der LGR ist, die Einkommensentstehung aus landwirtschaftlicher Wirtschaftstätigkeit, die in den EU-Mitgliedstaaten fast ausschließlich eine marktbestimmte Tätigkeit ist, zu messen, zu beschreiben und zu analysieren, werden vereinbarungsgemäß Einheiten ausgeschlossen, für die die landwirtschaftliche Tätigkeit lediglich eine Freizeitbeschäftigung darstellt (*3). Hingegen werden Einheiten, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben, in der LGR erfasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass die landwirtschaftliche Produktion für den Eigenkonsum der landwirtschaftlichen Betriebe in der LGR zu verbuchen ist. (*3)  Dies sind kleine Einheiten, die für den Eigenverbrauch und nicht für den Verkauf produzieren und landwirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, ohne von diesen wirtschaftlich abhängig zu sein.“ " o) Ziffer 1.25 erhält folgende Fassung: „1.25. Die Verwendung der örtlichen FE als Basiseinheit für den Wirtschaftsbereich Landwirtschaft hat zur Folge, dass auch nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten verbucht werden, wenn sie nicht von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können.“ p) Ziffer 1.26 erhält folgende Fassung: „1.26. Die nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten der örtlichen FE des Wirtschaftsbereichs Landwirtschaft sind in der LGR definiert als eng mit der landwirtschaftlichen Erzeugung verbundene Tätigkeiten, für die bei der statistischen Beobachtung keine von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennten Daten über Produktion, Vorleistungen, Arbeitnehmerentgelt, Arbeitskräfte oder Bruttoanlageinvestitionen erhoben werden können.“ q) In Ziffer 1.27 erhalten der zweite und dritte Gedankenstrich folgende Fassung: „— Es darf sich nicht um Hilfstätigkeiten handeln. Hilfstätigkeiten bilden keine separaten Einheiten; sie werden in die Haupt- oder Nebentätigkeiten einbezogen, denen sie dienen. Infolgedessen müssen Hilfstätigkeiten der örtlichen FE zugeordnet werden, der sie dienen, es sei denn, sie werden in separaten Einheiten organisiert und finden in einer anderen Region statt. Hilfstätigkeiten verbleiben im selben Wirtschaftsbereich wie die örtliche FE, der sie dienen. Hilfstätigkeiten sind unterstützende Tätigkeiten, die innerhalb einer produzierenden Einheit verrichtet werden, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Haupt- oder Nebentätigkeiten ausgeübt werden können (beispielsweise Verkauf, Vermarktung, Lagerung, Transport für eigene Rechnung usw.) (siehe ESVG 2010, 3.12 und 3.13 sowie SNA 2008, 5.35 bis 5.44). Die im Rahmen von Hilfstätigkeiten erzeugten Güter gehen typischerweise als Inputs in die verschiedenen Arten von Produktionstätigkeiten ein. — Vereinbarungsgemäß gilt die Produktion selbst erstellter Anlagen in Form von nichtlandwirtschaftlichen Produkten (beispielsweise Gebäuden oder Maschinen) nicht als nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit. Es wird nämlich unterstellt, dass die Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung eine trennbare Tätigkeit ist und somit als Produktion einer gesonderten örtlichen FE auszuweisen ist. Die als Entgelte in Form von Sachleistungen für Arbeitnehmer erbrachten Wohnungsdienstleistungen müssen entsprechend verbucht werden (d. h. im Einkommensentstehungskonto als Entgelt in Form von Sachleistungen).“ r) Ziffer 1.29 erhält folgende Fassung: „1.29. Zu unterscheiden ist zwischen zwei Arten von nicht trennbaren nichtlandwirtschaftlichen Nebentätigkeiten: 1. Tätigkeiten, die eine Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit darstellen und bei denen landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzt werden. Diese Art der Tätigkeit ist in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzutreffen. Eine typische Tätigkeit dieser Kategorie ist die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse:   Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse — Verarbeitung von Milch zu Butter, Sahne, Käse, Joghurt und anderen Milchprodukten; — Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Fruchtsäften, Konserven, Marmelade, Alkohol und anderen Produkten; — Verarbeitung von Trauben, Most und Wein zu alkoholischen Erzeugnissen (Perlwein wie Champagner, Spirituosen wie Cognac usw.); — Flechten bzw. Spinnen von Korb- und Flechtmaterialien, Textilien und Wolle; — Herstellung von Pasteten, Stopfleber und anderen Fleischverarbeitungserzeugnissen; — Verarbeitung sonstiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse;   Sortieren und Verpacken landwirtschaftlicher Erzeugnisse, z. B. von Eiern und Kartoffeln. 2. Tätigkeiten, bei denen der landwirtschaftliche Betrieb und seine Betriebsmittel (Geräte, Installationen, Gebäude, Arbeitskräfte) genutzt werden. Diese Tätigkeiten sind im Wesentlichen folgenden Bereichen zuzuordnen: — Urlaub auf dem Bauernhof — Camping, Restaurant- oder Hotelbetrieb, Übernachtung mit/ohne Frühstück usw.; — Hofläden — Einzelhandelstätigkeit mit anderen Erzeugnissen als jenen des Betriebs; der Direktverkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (roh oder verarbeitet) wird als Erzeugung der betroffenen Produkte verbucht; — sportliche Aktivitäten und Freizeit auf dem Land — Nutzung von Flächen für sportliche Tätigkeiten wie Golf spielen, Reiten, Jagen, Fischen usw.; — Dienstleistungen für Dritte — Vermietung und Reparatur von landwirtschaftlichen Geräten, Bewässerungsprojekte, landwirtschaftliche Beratungsdienste, Lagerung von Erzeugnissen, Instandhaltung landwirtschaftlicher Gebäude, Handelsvertretung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse usw. Diese Dienstleistungen werden nur dann als Nebentätigkeiten dargestellt, wenn sie für einen Dritten ausgeübt werden. Werden sie auf eigene Rechnung ausgeübt, handelt es sich um Hilfstätigkeiten, die nicht in der Gesamtrechnung gebucht werden (vgl. Ziffer 1.27); — Landschaftspflege — Schneiden von Gras und Hecken, Schneeräumung, Planung, Bepflanzung und Pflege von Grünflächen usw.; — Fischzucht; — sonstige Tätigkeiten, bei denen landwirtschaftliche Flächen und Betriebsmittel eingesetzt werden. Diese sonstigen Tätigkeiten werden FuE umfassen, wenn diese nicht von unterschiedlichen örtlichen FE durchgeführt wird und falls deren Einschätzung möglich ist.“ s) Ziffer 1.33 erhält folgende Fassung: „Nach dem ESVG 2010 entspricht die Produktion eines Wirtschaftsbereichs der Summe der während des betreffenden Buchungszeitraums von sämtlichen Einheiten des Bereichs hergestellten Erzeugnisse, mit Ausnahme der während des gleichen Buchungszeitraums durch die gleiche Einheit hergestellten und verbrauchten Waren und Dienstleistungen. Die Messung der landwirtschaftlichen Produktion beruht auf dieser Bestimmung des ESVG, die den besonderen Merkmalen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs angepasst wurde, indem ein Teil der innerhalb der landwirtschaftlichen Einheiten selbst verbrauchten Produktion in die landwirtschaftliche Produktion einbezogen wird (vgl. Ziffern 2.032 bis 2.036). So ist in der LGR die landwirtschaftliche Produktion gleich der Summe der Produktion aller Einheiten des Wirtschaftsbereichs (ohne die innerhalb derselben Einheit verbrauchte Produktion), zuzüglich der Produktion, die von derselben Einheit als Vorleistungen verbraucht wird, sofern diese Produktion zwei unterschiedliche Basistätigkeiten betrifft (z. B. pflanzliche Erzeugnisse als Futtermittel) und bestimmten (in Ziffer 2.055 aufgeführten) Kriterien entspricht).“ t) Ziffer 1.37 erhält folgende Fassung: „1.37. Kern der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung ist eine Folge von miteinander verbundenen Konten. Das vollständige Kontensystem des ESVG 2010 besteht aus Konten für die laufenden Transaktionen, Vermögensänderungskonten und Vermögensbilanzen (vgl. ESVG 2010, 1.113 bis 1.115). In diesem geordneten Kontensystem werden die Transaktionen und sonstigen Stromgrößen, die bestimmte Aspekte des Wirtschaftsgeschehens (z. B. die Produktion) betreffen, gebucht. Diese Transaktionen reichen von der Entstehung von Einkommen über seine Verteilung und Umverteilung bis hin zur Vermögensbildung. Die sich ergebenden Kontensalden stellen Aggregate dar, die zur Messung der wirtschaftlichen Leistung verwendet werden.“ u) Ziffer 1.38 erhält folgende Fassung: „1.38. In den Transaktionskonten werden die Produktion und die damit verbundene Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Einkommensverwendung für den Konsum dargestellt. Als Kontensaldo wird das Sparen, das eine wichtige Rolle bei der Vermögensbildung spielt, ermittelt. In den Vermögensänderungskonten werden die einzelnen Bestandteile der Veränderungen der Aktiva und Verbindlichkeiten und damit des Reinvermögens als Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten der verschiedenen Sektoren dargestellt. Die Vermögensbilanzen zeigen die Aktiva sowie die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen der verschiedenen Sektoren am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums. Für jedes Aktivum und Passivum werden die in den Vermögensänderungskonten verbuchten Stromgrößen auch im Konto für die Veränderung der Vermögensbilanz erfasst (vgl. ESVG 2010, 8.02 bis 8.09 und Tabelle 8.1).“ v) Ziffer 1.39 erhält folgende Fassung: „1.39. Die oben genannte Kontenabfolge gilt für die institutionellen Einheiten, die Sektoren und Teilsektoren sowie die gesamte Volkswirtschaft. Gemäß dem ESVG 2010 ist es nicht sinnvoll, ein vollständiges Kontensystem für eine örtliche FE und einen Wirtschaftsbereich aufzustellen, da fachliche Einheiten in der Regel weder Eigentümer von Waren oder Vermögenswerten sind noch Einkommen empfangen oder zahlen.“ w) In Ziffer 1.43 erhalten die Tabellen 1 bis 4 folgende Fassung: „A.   Transaktionskonten Tabelle 1: Produktionskonto Verwendung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.